Zum Gesetzesinhalt

EuFernsAbkG

Art 3

Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen

(1)
(2) Der Schutz gegen die Festlegung von Einzelbildern oder gegen die Vervielfältigung dieser Festlegung aus Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens, das im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens nach deren Rechtsvorschriften errichtet ist oder dort Sendungen durchführt, wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht gewährt, wenn die andere Partei von dem Vorbehalt des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens Gebrauch gemacht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212340965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 859f54ff12e91575048fc2894ef0a4d12148e10e3e466d5d8a452a5395ac0418

XML-Quelle beim Herausgeber