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EuFernsAbkG

Art 1

Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen

Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212340965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 859f54ff12e91575048fc2894ef0a4d12148e10e3e466d5d8a452a5395ac0418

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