Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Vertrages betreffend den Ausschluß der mehrfachen Wahlteilnahme und der mehrfachen Wahlbewerbung in einem Beitrittsstaat und in der Bundesrepublik Deutschland bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 29 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Vertrag in Kraft gem. Bek. v. 30.8.1996 II 1486 mWv 1.1.1995
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