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EuAuslf/RHiÜbkG

Art 5

Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 3 und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 oder 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. XIII § 2 G v. 26.5.1972 I 841

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213690964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 540766c03182f03b6ae5e40b9426d4de38f8080d08699b0d356b3660acb61d17

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