(1) Auch bei einem Durchlieferungsverfahren nach Artikel 21 Abs. 4 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist Artikel 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entsprechend anzuwenden. Für die Durchlieferung auf dem Luftwege durch deutsches Hoheitsgebiet bedarf es ferner der Zusicherung, daß der Durchzuliefernde nach den im ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese auch nicht in Anspruch nimmt.
(2) Als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten auch die Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
(3) Die Durchsuchung oder die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt sind.
(4) Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung im Sinne des Artikels 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen an einen Beschuldigten, der sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgesetzten Zeitpunkt zugeht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. XIII § 2 G v. 26.5.1972 I 841
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