Zum Gesetzesinhalt

EuAstroOrgVorRProtV

§ 4

Verordnung zu dem Protokoll vom 12. Juli 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinen Artikeln 29 oder 31 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehene Steuerbefreiung ist erstmalig auf die am oder nach dem 1. Januar 1975 gezahlten Gehälter anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203930975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cedaf59070e036e8b6578cf04fb8244f6493f4ade1efb9173a74aaeca71c8515

XML-Quelle beim Herausgeber