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§ 1

Verordnung zu dem Protokoll vom 12. Juli 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre, errichtet auf Grund des Übereinkommens vom 5. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 43), gilt das Protokoll vom 12. Juli 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes genießen nach Maßgabe des Artikels 22 des Protokolls keine Vorrechte und Befreiungen. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203930975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cedaf59070e036e8b6578cf04fb8244f6493f4ade1efb9173a74aaeca71c8515

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