Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Weiteren festgelegt. Zudem wird auch erklärt, wie die ergänzenden DAWI miteinander verbunden sind und wie sie zur DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge beitragen. I.   Verpflichtung zur Annahme jedes Patienten unter allen Umständen, unabhängig davon, ob er für die Behandlung aufkommen kann (allgemeine Behandlungspflicht) (170) Den belgischen Behörden zufolge sind die IRIS-Krankenhäuser verpflichtet, alle Patienten zu behandeln, auch wenn diese nicht in der Lage sind, zu zahlen und/oder nicht versichert sind, und zwar unter allen Umständen, auch wenn diese Patienten keine medizinische Notversorgung benötigen. Die Beschwerdeführer bezweifeln, dass diese Verpflichtung für die IRIS-Krankenhäuser gelte und behaupten, die Brüsseler Privatkliniken dürften keine Patienten zurückweisen und würden eine große Zahl von sogenannten „Sozialpatienten“ behandeln. Zur Untermauerung dieses Vorbringens weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass nach dem KhG die gleiche Krankenhausaufgabe für alle Krankenhäuser gelte, und, wie in Randnummer 150 des Nichtigkeitsurteils vom 7. November 2012 angegeben, beziehen sie sich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot, das die Krankenhäuser daran hindere, die Patienten nach ihren ideologischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen oder ihrer Bedürftigkeit auszuwählen. Ihrer Auffassung nach gelte für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser die gleiche Verpflichtung, die Patienten sowohl im akuten Notfall als auch im Anschluss daran zu behandeln. (171) Zunächst betont die Kommission, dass es keine Formulierung im KhG gebe, die für die Krankenhäuser (öffentlich oder privat) so ausgelegt werden könne, dass Patienten unter allen Umständen und unabhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit zu behandeln seien. Jedoch gibt es nach dem belgischen Recht eine allgemeine Verpflichtung, der zufolge man einer Person helfen muss, die sich in Gefahr befindet. Wie die belgischen Behörden unterstreichen, gelte diese Verpflichtung nach Artikel 422 ter des belgischen Strafgesetzbuches für Notfälle, und insbesondere für medizinische Notfälle, die lebensbedrohend seien. Die Krankenhäuser sind daher verpflichtet, im Notfall, in Abhängigkeit von ihrer Organisation und ihrer verfügbaren Fachkenntnisse, medizinische Hilfe zu leisten. Sowohl die öffentlichen Krankenhäuser als auch die privaten Krankenhäuser haben diese Verpflichtung, wie übrigens jeder Bürger die Pflicht hat, Personen, die in Gefahr sind, zu helfen. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die öffentlichen und privaten Krankenhäuser in Brüssel die Pflicht haben, Patienten im akuten Notfall unabhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit zu helfen. Ebenso ist es den Ärzten nach dem berufsethischen Kodex ausdrücklich erlaubt, Patienten, außer im akuten Notfall, zurückweisen (192). (172) Anschließend stützen die Beschwerdeführer ihre Argumentation auf ein Urteil des Gerichts der ersten Instanz von Brüssel (193), um zu rechtfertigen, dass es keinen Unterschied zwischen den öffentlichen Krankenhäusern und den Privatkliniken hinsichtlich der Behandlung von „Sozialpatienten“ gebe, sei es in einer „akuten Notfall“-Situation oder bei der „Nachbetreuung nach einem Notfall“. Dieses Urteil betrifft einen sehr spezifischen Fall von dringender medizinischer Hilfe, den das ÖSHZ nach Artikel 57 Absatz 2 ÖSHZ leisten muss. Das Gericht der ersten Instanz von Brüssel hat darauf hingewiesen, dass die dringende medizinische Hilfe niemals von dem ÖSHZ selbst geleistet werde, sondern eher von medizinischen Fachdiensten, und es gebe diesbezüglich keinen triftigen Grund für die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Dienstleistungen. Die Kommission weist dennoch darauf hin, dass die Pflicht zur dringenden medizinischen Hilfe für die ÖSHZ gilt und nicht für die Krankenhäuser, welche die Behandlungen vornehmen. Im vorliegenden Fall wurde ein Migrant ohne Papiere in der Notaufnahme einer Brüsseler psychiatrischen Privatklinik aufgenommen, die das ÖSHZ aufforderte, für die dringende medizinische Hilfe aufgrund der Situation offensichtlicher Bedürftigkeit des Migranten zu zahlen. Das Brüsseler Gericht kam zu dem Schluss, dass ein ÖSHZ für die Kosten der Behandlung in einer Privatklinik aufkommen müsse, wenn es die dringende medizinische Hilfe nicht in einem von ihm verwalteten Krankenhaus leiste und der Notfalldienst beschlossen habe, den Patienten aufgrund der Dringlichkeit der Situation in eine Privatklinik zu bringen. Dieses Urteil bezieht sich ganz klar auf eine Ausnahmesituation, die aus dem Rahmen der normalen Sozialbetreuung herausfällt, bei der sich die ÖSHZ auf die eigenen (öffentlichen) Krankenhäuser stützen. Im vorliegenden Fall kam es zu dieser Ausnahmeregelung, weil die öffentlichen Krankenhäuser die psychiatrische Behandlung nicht leisten, die in dieser Situation notwendig war. Darüber hinaus hat das Brüsseler Gericht bekräftigt, dass „zwar die Hilfeleistung zumeist durch eine Einrichtung erfolgt, die von dem betreffenden ÖSHZ abhängig ist oder mit diesem ein Abkommen hat, dass es jedoch aufgrund der Dringlichkeit, die sich aus der Situation der einzuweisenden Person ergibt, vorkommen kann, dass die Einweisung in ein anderes Krankenhaus erfolgt“. Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass die Privatklinik den Migranten ohne Papiere in dem Fall, dass das betreffende ÖSHZ (hier das von Uccle) über sein eigenes psychiatrisches Krankenhaus verfügt oder ein Abkommen mit einem solchen Krankenhaus hat, nicht hätte behandeln müssen, sondern eine Verlegung in dieses Krankenhaus hätte verlangen können. Da dies nicht der Fall war, gab es keine andere Lösung; folglich wurde das ÖSHZ angewiesen, der Privatklinik die Kosten für die Behandlung des Patienten zurückzuerstatten. Aus dem Urteil des Brüsseler Gerichts, das die Beschwerdeführer zitiert haben, ist abzuleiten, dass die Privatkliniken Migranten ohne Papiere in einigen Fällen aufgrund der Dringlichkeit ebenfalls ärztlich versorgen können und dass das ÖSHZ diesen Privatkliniken die Kosten zurückerstatten muss, wenn es von seiner Pflicht zur dringenden medizinischen Hilfe auf diese besondere Art befreit ist. Folglich ist die Tatsache, dass die Brüsseler Privatkliniken in einer begrenzten Zahl von Fällen einen ärztlichen Notdienst anbieten können (194), nicht dahingehend zu interpretieren, dass diese Krankenhäuser allgemein verpflichtet wären, alle Patienten zu behandeln, unabhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit. (173) In Bezug auf das Diskriminierungsverbot (von den Beschwerdeführern erwähnt, siehe Erwägungsgrund 170) ist es offensichtlich, dass kein Krankenhaus in Belgien einen Patienten aufgrund seiner finanziellen Lage diskriminieren darf (einfach weil er reich oder arm ist), oder aus anderen persönlichen Gründen (zum Beispiel ethischen oder religiösen). Wenn es sich jedoch nicht um einen Notfall handelt, ist kein Krankenhaus wegen des Diskriminierungsverbots gezwungen, kostenlos zu behandeln, wenn ganz klar vorhersehbar ist, dass ein Patient nicht in der Lage ist, zu zahlen. Unter diesen Umständen haben die Krankenhäuser in Situationen, die keine Notfälle sind, eine objektive Rechtfertigung, eine klare Linie zu ziehen und diese Patienten zurückzuweisen (195). Wie bereits oben erwähnt (siehe Erwägungsgrund 171), ist es den belgischen Ärzten nach dem Berufskodex ausdrücklich erlaubt, Patienten zurückzuweisen, die keine akuten Notfälle sind. Eine Umfrage unter Vermittlern zwischen Schuldnern und Gläubigern (196) hat ergeben, dass Ärzte und Krankenhäuser Patienten manchmal zurückweisen, die in der Vergangenheit Zahlungsschwierigkeiten gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist es interessant, zu betonen, dass die Krankenhäuser die Patienten nicht schonungslos zurückweisen, sondern von ihnen eine Abschlagszahlung verlangen, was die mittellosen Patienten abschrecken kann. Empirischen Erkenntnissen zufolge schicken Privatkliniken Patienten manchmal in ein Krankenhaus, das einem ÖSHZ untersteht (197). Daher wurde 2013 ein Gesetzesentwurf im belgischen Senat vorgelegt (aber nicht verabschiedet), um zu verhindern, dass Patienten, deren Zahlungsschwierigkeiten bekannt sind, die Gesundheitsversorgung verweigert wird, und um den Einzug von Abschlagszahlungen zu verbieten (198). Man kann sich daher nicht auf das Diskriminierungsverbot berufen, als würde es allen belgischen Krankenhäusern (öffentlichen und privaten) die Pflicht auferlegen, alle Patienten unter allen Umständen (die keine akuten Notfälle sind) zu behandeln, auch wenn diese Patienten die Behandlung nicht bezahlen können. (174) Nach diesen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass es zweckmäßig ist, zwischen akuten Notfällen und anderen Fällen zu unterscheiden. Die öffentlichen und privaten Krankenhäuser unterliegen der gleichen allgemeinen Pflicht (auf der Grundlage des belgischen Strafgesetzes), Patienten im akuten medizinischen Notfall zu behandeln. Jedoch gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Privatkliniken verpflichtet sind, Patienten in Fällen zu behandeln, die keine akuten Notfälle sind, unabhängig davon, ob diese bezahlen können oder nicht. Tatsächlich ist weder im KhG noch im Strafgesetz eine derartige Verpflichtung vorgesehen und das Diskriminierungsverbot kann auch nicht für eine solche Verpflichtung herangezogen werden. Die Pflicht, den Migranten ohne Papiere, dringende medizinische Hilfe anzubieten, gilt letztendlich für die ÖSHZ und nicht für die Krankenhäuser, welche diese Behandlungen vornehmen. Die allgemeine Behandlungspflicht, die den IRIS-Krankenhäusern obliegt. (175) Im Gegensatz zu den Privatkliniken sind die IRIS-Krankenhäuser verpflichtet, (199) alle Patienten unter allen Umständen zu behandeln, einschließlich der Fälle, die keine akuten Notfälle sind, unabhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit und/oder ihrer Situation in Versicherungsangelegenheiten, auf der Grundlage der speziellen Bestimmungen, die nur für die IRIS-Krankenhäuser gelten, nämlich ihrer Statuten und der Strategiepläne des IRIS-Dachverbands, wie unten aufgeführt. Wie oben ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 24) wurden die IRIS-Krankenhäuser von den ÖSHZ gegründet, um diesen zu ermöglichen, ihre Aufgabe der sozialen Hilfe für alle, die sie benötigen, zu erfüllen. Die ÖSHZ sind verpflichtet, eine solche Hilfe (einschließlich der medizinischen und sozio-medizinischen Behandlungen) jeder Person und jeder Familie zukommen zu lassen, die sie benötigt (200). Die ÖSHZ erbringen diese Dienstleistungen gratis und wurden insbesondere gegründet, um mittellosen Personen zu helfen. In diesem Kontext lautet der Artikel 5 der Satzung der IRIS-Krankenhäuser wie folgt: „(1) Unbeschadet der Kompetenzen des IRIS-Dachverbands und der Kompetenzen des IRIS-Einkaufs sowie der anderen Einrichtungen, welche der IRIS-Dachverband nach Artikel einhundertfünfunddreißig j des Gesetzes der öffentlichen Sozialhilfezentren vom achten Juli neunzehnhundertsechsundsiebzig gründen könnte, und unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, verfügt der Verband über die umfassendsten Befugnisse bei der Erfüllung seiner Krankenhausaufgabe. Er erfüllt seine Aufgabe mit dem Ziel, einerseits eine Qualitätssicherung in der Medizin, zu den geringsten Kosten für jede Person, ungeachtet ihres Einkommens, ihrer Versicherungsbedingungen, ihrer Herkunft und philosophischen Überzeugungen zu gewährleisten und andererseits ein langfristiges finanzielles Gleichgewicht des Verbands zu erreichen.“  (201) (176) Ebenso heißt es in der Einführung des Strategieplans des IRIS-Dachverbands 1996-2001: „Das öffentliche Krankenhaus des IRIS-Netzes bietet ein Spektrum an Dienstleistungen an, um diese Sozialaufgabe zu jedem Zeitpunkt zu erfüllen und eine optimale Behandlung von hoher Qualität für jede Person zu finanziellen Bedingungen zu gewährleisten, die allgemein für alle akzeptabel sind, Dienstleistungen, die für alle Patienten zugänglich sind, unabhängig von ihrem Einkommen, ihren Versicherungsbedingungen, ihrer Herkunft und ihren ideologischen Überzeugungen.“  (202) (177) In dieser Einführung heißt es auch: „Das Hauptziel des Iris-Plans ist der Erhalt eines gestärkten, öffentlichen Krankenhausnetzes in Brüssel, das für jede Person zugänglich ist, unabhängig von ihrem Einkommen, ihren Versicherungsbedingungen, ihrer Herkunft und ihren ideologischen und philosophischen Überzeugungen.“  (203) (178) In einem anderen Abschnitt dieses Plans ist darauf hingewiesen, dass die Patientencharta Folgendes gewährleistet: „ Den Zugang aller Patienten, ungeachtet ihrer Herkunft, des Einkommens, der philosophischen und ideologischen Überzeugungen, der Versicherungslage.“  (204) (179) Darüber hinaus umfasst der Strategieplan des IRIS-Dachverbands 1996-2001 einen Unterabschnitt 2.5.4 mit dem Titel „Aufnahme und Behandlung jeder Person, die sich in einem Krankenhaus des Iris-Netzes präsentiert“, in dem folgende Bestimmungen enthalten sind: „Die öffentlichen Krankenhäuser [d. h. die IRIS-Krankenhäuser] haben als Grundlage eine sozial-medizinische Orientierung, der zufolge sie verpflichtet sind, den Anforderungen der Sozialaufgaben nachzukommen, auch wenn diese Funktion in den Rechts- und Verwaltungsstrukturen im Krankenhaussektor nicht vorgesehen ist. Die öffentlichen Krankenhäuser beruhen auf dem Grundgedanken, alle Patienten aufzunehmen und zu behandeln, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Umständen, ihrer Kultur, ihren Überzeugungen und ihren Pathologien. Daher müssen sich die Krankenhäuser, aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Status, an den Grundsätzen der Universalität, Gleichheit, Kontinuität und Veränderung orientieren. 1. Entsprechend dem Grundsatz der Universalität müssen alle Patienten aufgenommen werden, wer auch immer sie sind. Das Krankenhaus muss daher eine Medizin auf dem höchstmöglichen Niveau anbieten, um den Bedürfnissen aller gerecht zu werden. 2. Nach dem Grundsatz der Gleichheit, der in der Verfassung verankert ist, müssen alle Personen, ohne Diskriminierung, aufgenommen werden. […]“ (205) (180) Aus den obigen Ausführungen folgt eindeutig, dass die Zahlungsfähigkeit der Patienten und ihre Versicherungssituation bei der Aufnahme in den IRIS-Krankenhäusern keine Rolle spielen, sodass der Zugang zur Gesundheitsfürsorge für alle gewährleistet ist, einschließlich der Fälle, die keine akuten Notfälle sind. Mehrere Bestandteile des Strategieplans IRIS 1996-2001 weisen zudem auf den sozialen Charakter der Krankenhausbehandlung hin, die von den IRIS-Krankenhäusern vorgenommen wird (zum Beispiel, „um in der Lage zu sein, eine medizinische Versorgung ohne jegliche kaufmännische Logik sicherzustellen“ (206)) und auf den starken Willen, eine hochwertige Gesundheitsversorgung für alle Schichten der Brüsseler Bevölkerung anzubieten, insbesondere für Bedürftige (207). (181) Im Strategieplan des IRIS-Dachverbands für den Zeitraum 2002-2014 sind bestimmte wesentliche Grundsätze aufgenommen (Zugang für alle Patienten, Verbesserung des Zugangs für die Armen), insbesondere ein Zitat des Artikels 5 der Satzung der IRIS-Krankenhäuser (208) (siehe auch Erwägungsgrund 175) und das Hauptziel des Strategieplans des IRIS-Dachverbands im Zeitraum 1996-2001 (209) (siehe Erwägungsgrund 177) und unter Bezugnahme auf die IRIS-Patientencharta (210) (siehe Erwägungsgrund 178) wird Folgendes hinzugefügt: „Die öffentlichen Dienstleistungen werden nach drei wesentlichen Grundsätzen definiert, und zwar nach Universalität, Gleichheit und Kontinuität. Nach diesen drei Grundsätzen und aufgrund des öffentlich-rechtlichen Status der Krankenhäuser des IRIS-Netzes — werden alle Patienten aufgenommen, wer auch immer sie sind, — werden alle Patienten behandelt, ohne jede Diskriminierung, — verpflichten sie sich, die Versorgung der Patienten zu organisieren und alle Behandlungsmöglichkeiten zu gewährleisten, die erforderlich sind.“  (211) (182) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die IRIS-Krankenhäuser verpflichtet sind, alle Patienten unter allen Umständen zu behandeln, (sowohl in akuten Notfällen als auch in anderen Fällen), auch wenn sie wirklich nicht für ihre Behandlung zahlen können oder nicht können werden, und/oder nicht versichert sind. Diese Verpflichtung ist den IRIS-Krankenhäusern über ihre Statuten und die Strategiepläne des IRIS-Dachverbands auferlegt, die oben angeführt sind, die für die IRIS-Krankenhäuser bindend sind und die sich auf der Verpflichtung gründen, eine soziale Hilfe nach dem ÖSHZ-Gesetz zu leisten (eine Verpflichtung, die von den ÖSHZ auf die IRIS-Krankenhäuser über die Statuten und Strategiepläne delegiert ist). Praktische Auswirkung der allgemeinen Behandlungspflicht, die den IRIS-Krankenhäusern obliegt (183) Die Kommission weist ebenso darauf hin, dass die oben ausgeführte Schlussfolgerung, nämlich die Tatsache, dass die IRIS-Krankenhäuser verpflichtet sind, alle Patienten unter allen Umständen (d. h., sowohl in akuten Notfällen als auch in anderen Fällen) und unabhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit zu behandeln, während die Privatkliniken nur verpflichtet sind, alle Patienten in akuten Notfällen zu behandeln (wenn nämlich die Behandlung in einer lebensbedrohenden Situation sofort notwendig ist), wird darüber hinaus durch die unterschiedlichen Profile der Patienten bestätigt, die in den IRIS-Krankenhäusern und in den Privatkliniken der Region Brüssel-Hauptstadt behandelt wurden, sowie durch die jeweilige Preispolitik dieser Krankenhäuser. (184) Es ist angebracht, zunächst darauf hinzuweisen, dass im Strategieplan 2002-2014 auch die niedrigeren Einnahmen (212) und die höheren Kosten aufgeführt sind (213), die mit der Behandlung von Patienten verbunden sind, die sich in sozioökonomischer Hinsicht in einer prekären Lage befinden, die einen Großteil der Patienten der IRIS-Krankenhäuser ausmachen. In diesem Kontext ist es interessant, dass die IRIS-Krankenhäuser mit den Ärzten eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Zuschläge (siehe Erwägungsgrund 46 Buchstabe c für weitere Informationen) weder den Patienten des ÖSHZ noch den Patienten mit niedrigem Einkommen (d. h. diejenigen, die ein Recht auf einen höheren Rückerstattungsbetrag von der LIKIV haben) in Rechnung gestellt werden können. Zudem liegt die Quote der Aufnahme in Einzelzimmern (nämlich den einzigen Zimmern, bei denen die Zuschläge in Rechnung gestellt werden können) in der Region Brüssel-Hauptstadt deutlich unter dem Durchschnitt (214). Aus den verfügbaren Zahlen einer der Mutuelles (215) (Versicherung auf Gegenseitigkeit) geht zudem hervor, dass der Zuschlag, der ggf. durch die IRIS-Krankenhäuser in Rechnung gestellt wird, auch weit unter dem Durchschnittsbetrag der Region liegt (zwischen 25 % und 67 % weniger). Im Vergleich dazu haben einige Brüsseler Privatkliniken im gleichen Zeitraum ihren Patienten einen Betrag in Rechnung gestellt, der um 180 % über dem durchschnittlichen Preis liegt, der vom Sozialversicherungssystem festgelegt ist. (185) Den IRIS-Krankenhäusern wurde die allgemeine Behandlungspflicht übertragen, damit sie dafür sorgen können, dass die Patienten, die nicht in der Lage sind, für ihre Behandlung zu zahlen, und die keine private Versicherung haben und auch keine Rückerstattung (wenigstens teilweise) der Sozialversicherung bekommen, die medizinische Behandlung bekommen, die sie benötigen. Eine wichtige Unterrubrik dieser Patienten bilden die oben genannten Migranten ohne Papiere, denn sie sind nicht durch das belgische Sozialversicherungssystem gedeckt und sind im Allgemeinen nicht in der Lage, für ihre Behandlungen zu bezahlen. In 85 % der Fälle der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten diese Migranten eine dringende medizinische Hilfe in den IRIS-Krankenhäusern (siehe Erwägungsgrund 172), obwohl diese Krankenhäuser nur 35 % der Betten der Krankenhäuser dieser Region bewirtschaften. Ein anderer aussagekräftiger Indikator ist die Klassifikation (216) des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit (Service Public Fédéral de la Santé Publique), der eine Klassifikation aller belgischen Krankenhäuser auf der Basis des sozioökonomischen Profils ihrer Patienten vornimmt (siehe Tabelle 1 und Erwägungsgrund 40). Diese Klassifikation spiegelt u. a. den Anteil der Patienten wider, der nicht zahlungsfähig ist und nicht von der Sozialversicherung gedeckt ist, und für welche die ÖSHZ (217) die Behandlungskosten erstatten können (siehe auch Erwägungsgründe 187 bis 188) (218). Die ersten drei Plätze der Klassifikation belegen IRIS-Krankenhäuser im Zeitraum 2007-2013 im gesamten belgischen Staatsgebiet (das Bordet-Institut und die Kinderklinik HUDERF bilden eine Ausnahme aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierung). Im gleichen Zeitraum wird hingegen keiner der ersten 20 Plätze von Brüsseler Privatkliniken eingenommen, was darauf hindeutet, dass das sozioökonomische Profil ihrer Patienten im Durchschnitt deutlich besser ist als das der Patienten der IRIS-Krankenhäuser. Auch wenn die verwendeten Kriterien zur Aufstellung der Klassifikation sich nicht nur auf Patienten beziehen, die nicht zahlen können oder die nicht versichert sind, widerlegt dies auch die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Brüsseler Privatkliniken die Verpflichtung hätten, alle Patienten unter allen Umständen zu behandeln und bestätigt, dass nur die IRIS-Krankenhäuser eine solche Verpflichtung haben. Wenn die Brüsseler Privatkliniken tatsächlich eine solche Verpflichtung hätten, könnte man erwarten, dass sie einen höheren Rang in der Klassifikation einnehmen würden. Tabelle 1 Klassifikation der Krankenhäuser entsprechend dem sozioökonomischen Profil ihrer Patienten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit (*= IRIS-Krankenhäuser, += Brüsseler Privatkliniken)   2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Universitätsklinik Saint-Pierre* 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. Universitätsklinik Brugmann* 2. 2. 2. 2. 2. 2. 2. Krankenhäuser IRIS-Süd 5. 3. 3. 3. 3. 3. 3. HUDERF* 62. 4. 4. 6. Keine Angabe 5. Keine Angabe Bordet-Institut* 23. 16. 31. 34. Keine Angabe 18. 35. Clin. Ste Anne St Rémi+ 52. 42. 52. 62. 40. 32. 28. Clinique Saint Jean+ 25. 21. 44. 59. 39. 27. Keine Angabe Cliniques de l'Europe+ 64. 24. 90. 93. 61. 63. 62. CHIR Edith Cavell+ 110. 103. 108. 105. Keine Angabe 105. 103. Clinique Univ. Erasme+ 49. 41. 48. 58. 51. 41. 36. Clinique Univ. St Luc+ 93. 67. 95. 94. 76. Keine Angabe Keine Angabe UZ Brussel+ 80. 74. 91. 97. 78. Keine Angabe Keine Angabe (186) Es ist zweckmäßig, einen Verweis der Beschwerdeführer auf eine Veröffentlichung der Christlichen Krankenkassen (Mutualités Chrétiennes) vom Februar 2004 (siehe Erwägungsgrund 72) in den richtigen Kontext zu stellen, die sich nur auf das Jahr 2001 bezieht und zeigen würde, dass die Privatkliniken mehr als 60 % der „Sozialpatienten“ der Region Brüssel-Hauptstadt behandeln würden. Der Begriff „Sozialpatienten“ kann den Eindruck vermitteln, dass die Patienten behandelt werden, welche eine Behandlung nicht bezahlen können und dass die allgemeine Behandlungspflicht daher für alle gelten würde. Das ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: — Erstens sind mit der Definition „Sozialpatienten“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.