Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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„Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“ 7.3.1.2.   Anwendung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV in der maßgeblichen Zeit: Vorbemerkungen (148) Die Kommission hat die Bedingungen, unter denen sie Artikel 106 Absatz 2 AEUV anwendet, in einer ganzen Reihe von Rechtsakten festgelegt, so zuletzt u. a im DAWI-Rahmen 2012 (171) und im DAWI-Beschluss von 2012 (172) (im Folgenden zusammen als „DAWI-Paket von 2012“ bezeichnet); vorher hat die Kommission den DAWI-Rahmen von 2005 (173) und die DAWI-Entscheidung von 2005 veröffentlicht und angewandt (174). Jede Beihilfe, welche die Kriterien des DAWI-Beschlusses von 2012 erfüllt, wird als Maßnahme betrachtet, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und muss nicht angemeldet werden. Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fallen, weil sie nicht alle Kriterien erfüllen, die in diesem Beschluss festgelegt sind, sind nach dem DAWI-Rahmen von 2012 zu prüfen und müssen zuvor angemeldet werden. (149) Im vorliegenden Fall geht die geprüfte Ausgleichszahlung für die Defizite der IRIS-Krankenhäuser bis zum Jahr 1996 zurück und begann daher noch vor dem Beschluss und dem DAWI-Rahmen von 2012. Jedoch sind im DAWI-Paket von 2012 — Artikel 10 des DAWI-Beschlusses von 2012 und Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2012 — Anwendungsvorschriften auch für Beihilfen festgelegt, die vor seinem Inkrafttreten am 31. Januar 2012 gewährt wurden. So lautet Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2012 wie folgt: „Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden [d. h. vor dem 31. Januar 2012] und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldungspflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der vorherigen Anmeldepflicht befreit.“ In den Randnummern 68 und 69 des DAWI-Rahmens von 2012 ist festgelegt, dass die Kommission die Grundsätze dieses Gemeinschaftsrahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben anwendet, unabhängig davon, ob die Anmeldung vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Rahmens, also dem 31. Januar 2012, erfolgte, sowie auf alle rechtswidrigen Beihilfen, über die sie nach dem 31. Januar 2012 zu entscheiden hat, auch wenn diese Beihilfen vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden. (150) Nach den Vorschriften für die Anwendung des DAWI-Beschlusses von 2012 und des DAWI-Rahmens von 2012, wie oben beschrieben, kann die staatliche Finanzierung der IRIS-Krankenhäuser ab 1996 daher auf der Grundlage des DAWI-Pakets von 2012 geprüft werden. Wenn der Mechanismus für den Ausgleich des Defizits die Bedingungen des DAWI-Beschlusses von 2012 oder des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllt, ist er für den ganzen Zeitraum ab 1996 mit dem Binnenmarkt vereinbar. (151) Schließlich sollte auf die Übergangsbestimmung in Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2012 aufmerksam gemacht werden, nach der jede Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses wirksam wurde (also vor dem 31. Januar 2012), mit dem Binnenmarkt vereinbar war und von der Anmeldungspflicht nach der Entscheidung 2005/842/EG befreit war, für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren (d. h. bis einschließlich 30. Januar 2014) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungspflicht befreit ist. Das bedeutet, dass die Beihilfe, die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der DAWI-Entscheidung von 2005 am 19. Dezember 2005 und dem Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2012 am 31. Januar 2012 gewährt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt wurde, und bis einschließlich 30. Januar 2014. Für Beihilfen, die ab dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, ist die Übergangsbestimmung nach Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2012 nicht anwendbar und die Vereinbarkeit auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2012 zu prüfen. (152) Die Kommission beurteilt daher zunächst, ob die staatliche Finanzierung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist und den IRIS-Krankenhäusern ab 1996 gewährt wurde, die Bedingungen des DAWI-Beschlusses von 2012 erfüllt. Nur, wenn dies nicht der Fall ist, prüft die Kommission diese Finanzierung auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 (bezüglich der Beihilfe, die zwischen dem 19. Dezember 2005 und dem 31. Januar 2012 gewährt wurde) und des DAWI-Rahmens von 2012. 7.3.2.   Anwendbarkeit des Artikels 106 Absatz 2 AEUV: echte DAWI (153) Artikel 106 Absatz 2 AEUV und der DAWI-Beschluss von 2012, der auf diesem Artikel beruht, gelten nur für Ausgleichszahlungen an Unternehmen, die mit einer „echten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ beauftragt wurden (175). Der Gerichtshof hat entschieden, dass an den DAWI ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet (176). Darüber hinaus ist bekannt, dass die Mitgliedstaaten — in Ermangelung einer einheitlichen Regelung auf Unionsebene zur Festlegung der Kriterien für das Vorliegen einer DAWI — bei der Festlegung dessen, was sie als DAWI ansehen, und bei der Gewährung des Ausgleichs an den jeweiligen Dienstleister über ein weites Ermessen verfügen (177). Die Zuständigkeit der Kommission beschränkt sich diesbezüglich darauf, zu überprüfen, dass der Mitgliedsstaat bei der Einstufung einer Leistung als DAWI keinen offenkundigen Fehler begangen hat. (154) Die Kommission ist der Auffassung, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der IRIS-Krankenhäuser, denen eine staatliche Finanzierung zukommt (d. h. das Spektrum sozialer und krankenhausspezifischer Aufgaben, die diese Krankenhäuser wahrnehmen), entweder echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, wie die belgischen Behörden versichern, oder Nebenaufgaben darstellen, die unmittelbar damit verbunden sind. Insbesondere weisen im vorliegenden Fall alle medizinischen und sozialen Dienstleistungen im Vergleich zu den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten spezifische Merkmale auf; so haben sie insbesondere eine wesentliche Bedeutung für das medizinische und soziale Wohlergehen der Gesellschaft. Folglich ist den belgischen Behörden kein offenkundiger Fehler unterlaufen, als sie diese Dienstleistungen als DAWI einstuften. (155) Was die Nebenaufgaben angeht, die in Erwägungsgrund 41 beschrieben sind, weist die Kommission darauf hin, dass eine Tätigkeit als eine mit einer DAWI verbundene Tätigkeit betrachtet werden kann, wenn sie direkt mit ihr zusammenhängt und notwendig ist, um diese DAWI zu erbringen, oder wenn sie mit ihr untrennbar verknüpft ist. In letzterem Fall werden für diese Tätigkeiten dieselben Inputs eingesetzt wie für die DAWI (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital). Die Nebenaufgaben müssen ferner in ihrem Umfang begrenzt bleiben. Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 41 beschriebenen Tätigkeiten alle als Nebentätigkeiten betrachtet werden können, die mit der DAWI-Hauptaufgabe der IRIS-Krankenhäuser verbunden sind. Die Tätigkeiten, die als Nebenaufgaben betrachtet werden, sind 1. direkt mit den Hauptaufgaben verbunden und für die Erbringung der DAWI der IRIS-Krankenhäuser notwendig, denn es handelt sich um Aufgaben, die ein modernes Krankenhaus zusätzlich zur Erbringung von medizinischen und sozialen Dienstleistungen erfüllen muss, und/oder 2. sie sind untrennbar mit ihnen verknüpft, da sie die Infrastrukturen der Krankenhäuser nutzen (d. h. die Gebäude und Grundstücke). Angesichts des geringen Anteils, den die Nebenaufgaben an den Gesamteinnahmen der IRIS-Krankenhäuser haben (im Durchschnitt weniger als 2 %), ist die Kommission der Auffassung, dass alle diese Nebenaufgaben vom Umfang her sehr begrenzt sind. 7.3.3.   Anwendbarkeit des DAWI-Beschlusses von 2012 (156) Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Gelder der öffentlichen Hand, die den IRIS-Krankenhäusern für die Ausübung der DAWI gewährt werden, in den sachlichen Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fallen, wie es in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehen ist. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt der DAWI-Beschluss von 2012 für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von DAWI durch Krankenhäuser, die medizinische Versorgung leisten (was Nebenaufgaben insbesondere, aber nicht ausschließlich, in der Forschung einschließt, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbunden sind), und für Ausgleichszahlungen für die Erbringung von DAWI durch Unternehmen zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick u. a. auf Gesundheitsdienste und die soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen. Da die DAWI und die Nebenaufgaben, denen eine staatliche Finanzierung zugutekommt und die von den IRIS-Krankenhäusern erfüllt werden, alle diesem Tätigkeitsprofil entsprechen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der in Rede stehende Mechanismus für die Defizitdeckung in den sachlichen Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fällt. Daher können die Kosten, die aus den gesamten Tätigkeiten der IRIS-Krankenhäuser (DAWI und Nebenaufgaben) resultieren, mit den Ausgleichszahlungen gemäß DAWI-Beschluss von 2012 gedeckt werden. 7.3.4.   Betrauungsakt (157) Die erste Bedingung für die Vereinbarkeit, die im DAWI-Beschluss von 2012 vorgesehen ist, besteht darin, dass die Erbringung der DAWI dem Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte übertragen werden muss, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (178). In diesem oder diesen Akten muss Folgendes klar erwähnt werden: — Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlverpflichtung (179); — das betraute Unternehmen und ggf. das betreffende Gebiet; (180) — Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte; (181); — Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen; (182) — Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen. (183) (158) Zudem ist es nach dem DAWI-Beschluss von 2012 erforderlich, dass im Betrauungsakt auf diesen Beschluss verwiesen wird (184). 7.3.4.1.   Gegenstand und Obliegen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die IRIS-Krankenhäuser (159) Im Nichtigkeitsurteil vom 7. November 2012 äußert das Gericht in der Vorbemerkung: „Insbesondere müssen, wenn an die — öffentlichen und privaten — Einrichtungen, die mit der gleichen Gemeinwohldienstleistung betraut sind, verschiedene Anforderungen gestellt werden, was ein unterschiedliches Niveau der Kosten und des Ausgleichs bedingt, diese Unterschiede klar aus ihren jeweiligen Aufträgen hervorgehen, um namentlich die Überprüfung der Vereinbarkeit der Subvention mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu gestatten. Eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, kann nämlich von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008. S. I-2577, Rn. 51).“ (185) (160) In Randnummer 66 des Urteils in der Sache Nuova Agricast (186) heißt es, dass „[d]ie Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C-248/04, Slg. 2006, S. I-10211, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ (161) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass das Diskriminierungsverbot im DAWI-Beschluss von 2012 nicht als Kriterium für die Vereinbarkeit erwähnt ist. Dennoch wird die Kommission prüfen, ob sich die Lage der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser rechtlich und faktisch von der der Brüsseler Privatkliniken unterscheidet oder mit ihr vergleichbar ist. Die Kommission wird in diesem Zusammenhang bei der Beschreibung des Gegenstands einer Gemeinwohlverpflichtung, die den IRIS-Krankenhäusern übertragen wurde, angeben, ob eine vergleichbare Verpflichtung auch den Brüsselern Privatkliniken übertragen wurde. (162) Wie oben ausgeführt (siehe Abschnitt 2.3), unterliegen die IRIS-Krankenhäuser einem regulatorischen Rahmen, der sich aus dem ÖSHZ-Gesetz (auf dessen Grundlage die IRIS-Krankenhäuser geschaffen wurden), dem KhG, den Statuten der lokalen Krankenhausverbände und den Strategieplänen des IRIS-Dachverbands zusammensetzt. Da die öffentliche Hand (und zwar die Gemeinden und die ÖSHZ) die lokalen Vereinigungen nach Kapitel XII ÖSHZ-Gesetz und den IRIS-Dachverband durch eine Mehrheit kontrolliert, sind die Statuten und die Strategiepläne für die IRIS-Krankenhäuser verbindlich und können daher als gültige Betrauungsakte betrachtet werden, deren Gegenstand im Folgenden konkretisiert wird (siehe Erwägungsgründe 164, 170 und ff.). In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass die öffentliche Hand das Tagesgeschäft der IRIS-Krankenhäuser direkt überwachen und erforderlichenfalls zusätzliche Anweisungen erteilen kann. (163) Es wurde auch darauf hingewiesen (siehe Erwägungsgrund 24), dass die IRIS-Krankenhäuser ursprünglich direkt von den ÖSHZ verwaltet und kontrolliert wurden und von ihnen gegründet worden sind, um ihrer Verpflichtung zur sozialen Hilfe nach dem ÖSHZ-Gesetz nachzukommen. Um den Fortbestand und die Tragfähigkeit der öffentlichen Brüsseler Krankenhäuser zu gewährleisten (siehe Erwägungsgrund 24), wurde eine Umstrukturierung notwendig, die zur Gründung der IRIS-Krankenhäuser geführt hat (in Form von lokalen Vereinigungen nach Kapitel XII ÖSHZ-Gesetz, die finanziell und rechtlich unabhängig sind). Durch diese Umstrukturierung wurde die grundlegende Aufgabe der öffentlichen Brüsseler IRIS-Krankenhäuser (187) jedoch nicht geändert, die weiterhin darin besteht, medizinische und sozio-medizinische Dienstleistungen zu erbringen und auf diese Weise zur Erfüllung der Verpflichtung zur sozialen Hilfe der ÖSHZ, von denen sie geschaffen wurden, beizutragen. (164) Die medizinische Versorgung der IRIS-Krankenhäuser ist auch durch das KhG definiert, das den Rahmen festlegt, der für die Organisation des belgischen Krankenhaussektors maßgeblich ist. Auf dieser Grundlage überträgt das KhG eine grundlegende Krankenhausaufgabe auf alle belgischen Krankenhäuser, sowohl öffentliche als auch private, so auch auf die IRIS-Krankenhäuser. In Artikel 2 KhG sind insbesondere die Einrichtungen festgelegt, die als Krankenhäuser betrachtet werden können, während in den Artikeln 68 bis 76 sexies die Zulassungsbedingungen für Krankenhäuser und Krankenhausdienste definiert sind (die in den Anwendungsverordnungen in allen Einzelheiten mit den Bedingungen hinsichtlich der Qualität und den Personalanforderungen etc. aufgeführt sind). In den Artikeln 23 bis 45 KhG sind die Kriterien für die Krankenhausplanung festgelegt, in denen die Grenzen der Bettenkapazität, der Krankenhausdienste und bestimmter medizinischer Ausrüstungen (wie Scanner) definiert sind, die in Betrieb genommen und verwendet werden können. Nur die zugelassenen Krankenhausdienste, welche die Bedingungen der Krankenhausplanung erfüllen, werden zur staatlichen Finanzierung zugelassen. Wie im Einleitungsbeschluss angegeben (188) und durch das Fehlen von diesbezüglichen Stellungnahmen Beteiligter bestätigt, gab es und gibt es keinen Zweifel an der Eindeutigkeit der grundlegenden Krankenhausaufgabe, wie sie durch das KhG definiert ist. Es ist ebenso klar, dass die IRIS-Krankenhäuser diesen Anforderungen entsprechen, da sie alle erforderlichen Genehmigungen haben und ihr Betrieb im Rahmen der Krankenhausplanung zugelassen ist. (165) Über die grundlegende Krankenhausaufgabe hinaus, die allen belgischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern übertragen wurde, beziehen sich die Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 (siehe Abschnitt 4.1 oben), die Nichtigkeitserklärung des Gerichts vom 7. November 2012 (siehe Abschnitt 4.2 oben) und der Einleitungsbeschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 (siehe Abschnitt 4.3 oben) auf drei ergänzende (oder besondere) Gemeinwohlaufgaben, die sich in der Hauptsache auf 1. den allgemeinen Zugang zu medizinischer Versorgung, 2. die Verpflichtung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen an mehreren Standorten und 3. ergänzende Sozialdienste beziehen, die allein und ausschließlich den IRIS-Krankenhäusern übertragen wurden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die grundlegende Krankenhausaufgabe und die ergänzenden DAWI unbedingt voneinander getrennt zu prüfen sind. In dieser Hinsicht wurde in Erwägungsgrund 23 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, dass die belgischen Behörden geltend machten, dass die grundlegende Krankenhausaufgabe sich aus einer weiter gefassten DAWI ergebe, und zwar der Verpflichtung zur Erbringung der sozialen Hilfe, die nach dem ÖSHZ-Gesetz erforderlich sei oder diese DAWI ergänze. (166) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Verbindung der grundlegenden Krankenhausaufgabe, mit der alle Krankenhäuser nach KhG betraut sind, mit den drei ergänzenden DAWI, die nur den IRIS-Krankenhäusern auferlegt sind (189), de facto als „DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge“ bezeichnet werden kann, die eine Besonderheit der IRIS-Krankenhäuser darstellt und nur von diesen erfüllt wird. Die Kommission ist durch die Untersuchung der tatsächlich vorhandenen DAWI, die den IRIS-Krankenhäusern insgesamt auferlegt wurden, und auf der Basis der Analyse des Gegenstands und der Merkmale all dieser Verpflichtungen der Ansicht, dass es nicht angebracht wäre, die drei ergänzenden DAWI auf kommunaler Ebene unabhängig von der grundlegenden Krankenhausaufgabe zu prüfen, die nach dem KhG übertragen wurde. Die ergänzenden DAWI basieren einerseits auf der grundlegenden Krankenhausaufgabe, die den IRIS-Krankenhäusern nach dem KhG zukommt, und gehen andererseits weit über diese Grundverpflichtung hinaus, indem die IRIS-Krankenhäuser verpflichtet sind, 1. allen Patienten ein breites Spektrum an Gesundheitsdienstleistungen anzubieten, ohne Berücksichtigung ihrer Zahlungsfähigkeit (allgemeiner Zugang zur Gesundheitsfürsorge) (siehe Erwägungsgründe 170-190), 2. an mehreren Standorten (für eine Gesundheitsversorgung in der näheren Umgebung) (siehe Erwägungsgründe 191-204), und 3. unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse der Patienten (mithilfe von ergänzenden Sozialdiensten) (siehe Erwägungsgründe 205-214). In Bezug auf die grundlegende Krankenhausaufgabe nach dem KhG (siehe Erwägungsgrund 164) können die drei ergänzenden Verpflichtungen nicht als eigenständige Tätigkeiten betrachtet werden, wie ganz klar aus der Tatsache hervorgeht, dass diese Verpflichtungen niemals übertragen worden wären ohne die Basisverpflichtung zur Krankenhaustätigkeit nach dem KhG. Schließlich wird dieser Ansatz auch von den Beschwerdeführern in gewisser Weise bestätigt, wenn sie vorbringen (siehe Erwägungsgrund 71), dass die ergänzenden Sozialdienste nicht von einem allgemeinen Gesundheitsdienst getrennt werden könnten. (167) In Bezug auf den Ansatz in den vorhergehenden Erwägungsgründen (siehe Erwägungsgründe 162 bis 166) unterstreicht die Kommission folgende drei Punkte. Zunächst setzt sich die DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge, die von den IRIS-Krankenhäusern erfüllt wird, aus nicht weniger und nicht mehr als der grundlegenden Krankenhausaufgabe zusammen, die ihnen übertragen wird (siehe Erwägungsgrund 164) sowie den drei ergänzenden DAWI, die ihnen obliegen (siehe Erwägungsgrund 170 ff.). Zweitens ist die Lage der Brüsseler IRIS-Krankenhäuser, wie nachfolgend noch gezeigt wird, nicht mit der Situation der Privatkliniken vergleichbar, und zwar vor allem, weil die IRIS-Krankenhäuser die einzigen sind, denen die drei ergänzenden DAWI obliegen (siehe Erwägungsgrund 170 ff.) und daher die einzigen, welche die DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge erfüllen, wie sie oben definiert ist (siehe Erwägungsgründe 166 bis 167). Drittens haben die IRIS-Krankenhäuser auch Auflagen, die sich auf die Erfüllung der DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge auswirken, nämlich ihr öffentlich-rechtlicher Status (siehe Erwägungsgrund 42) und die Notwendigkeit, die fortwährende Erbringung dieser DAWI zu gewährleisten (siehe Erwägungsgründe 91 und 168). Im Schaubild 2 sind diese beiden Bestandteile dargestellt. Schaubild 2 Verpflichtungen, Auflagen und Mechanismen der staatlichen Finanzierung, die für die IRIS-Krankenhäuser im Vergleich zu den Privatkliniken gelten Soziale Gesundheitsfürsorge DAWI Finanzierung des Defizits durch die Gemeinden (Art. 46 der Statuten IRIS- Kranken-häuser) Fortbestand (öffentliche Krankenhaus-dienste) Öffentlich-rechtlicher Status (Zweis-prachigkeit) Privatkliniken Öffentliche IRIS-Krankenhäuser Allgemeine Behandlungspflicht Föderale Finanzierung (KhG) Grundlegender Krankenhausauftrag (KhG) Grundlegender Krankenhausauftrag (KhG) „Multisite“ Verpflichtung Ergänzende soziale Verpflichtung (168) Da die drei ergänzenden DAWI über die Minimalanforderungen hinausgehen, die für alle Krankenhäuser gelten (öffentlich-rechtlich oder privat in Belgien), entstehen Kosten, die gar nicht oder nur teilweise durch den Finanzmittelhaushalt (BMF) (siehe Abschnitt 2.5.1) und das Sozialversicherungssystem gedeckt sind. Wenn dann noch die höheren Kosten aus dem öffentlich-rechtlichen Status hinzukommen (Beamte, Zweisprachigkeit, etc., siehe auch Erwägungsgrund 42), versteht man, warum die IRIS-Krankenhäuser in den meisten Jahren des Zeitraums 1996 bis 2014 Verluste gemeldet haben. Die Defizite der IRIS-Krankenhäuser im Zeitraum 1996-2014 belaufen sich auf etwa 250 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 234). Die ÖSHZ und die betreffenden Brüsseler Gemeinden wollen und müssen (190) den Fortbestand ihrer IRIS-Krankenhäuser gewährleisten, um die Erfüllung der DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verpflichtung der sozialen Hilfe des ÖSHZ erfüllt wird (siehe auch Abschnitt 2.2). Aus diesem Grund sorgen sie für eine vollständige Deckung der Defizite, sodass die verbleibenden Kosten der DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge (die sich aus der grundlegenden Krankenhausaufgabe und den drei ergänzenden DAWI zusammensetzt) (191) ausgeglichen werden und auf diese Weise der Fortbestand der IRIS-Krankenhäuser (siehe Erwägungsgrund 91) gewährleistet wird. Beim Ausgleich des Defizits wird nicht zwischen den verschiedenen DAWI unterschieden. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, zu prüfen, ob man global jegliche Überkompensation ausschließen kann (zum Beispiel für die verschiedenen DAWI in Kombination), wie es unten erklärt ist (siehe Tabellen 9 bis 13 im Abschnitt 7.3.5). (169) Wie bereits in den Erwägungsgründen 165 bis 167 angegeben, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die ergänzenden Verpflichtungen der IRIS-Krankenhäuser und die grundlegende Krankenhausaufgabe zusammen de facto als DAWI der sozialen Gesundheitsfürsorge betrachtet werden müssen. Während die grundlegende Krankenhausaufgabe oben definiert ist (siehe Erwägungsgrund 164), wird der genaue Gegenstand einer jeden ergänzenden DAWI im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.