Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 (219), die in der Veröffentlichung erwähnt wird, nur die Personen gemeint, die durch die belgische Sozialversicherung versichert sind (220), und daher nicht die Patienten, die nicht bezahlen können und die daher nicht von der Sozialversicherung gedeckt sind. Die letzte Gruppe nimmt jedoch am häufigsten die allgemeine Behandlungspflicht in Anspruch und stellt die größte finanzielle Belastung für die IRIS-Krankenhäuser dar (siehe auch Erwägungsgründe 187 bis 188). Auf der Grundlage der weit gefassten Definition, die in der Veröffentlichung verwendet wird, würden etwa 20 % der Aufnahmen in Brüsseler Privatkliniken (gegenüber ungefähr 26 % der öffentlichen Krankenhäuser) auf „Sozialpatienten“ kommen und die Privatkliniken hätten etwa 66 % der Gesamtzahl dieser Patienten im Jahre 2001 behandelt. — Zweitens, selbst die „Patienten in prekären Lebensumständen“  (221), welche in der Veröffentlichung als eine Untergruppe der „Sozialpatienten“ definiert sind, sind durch die Sozialversicherung gedeckt, und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sie ihren Anteil nicht zahlen können. Man könnte jedoch die Auffassung vertreten, dass bei den „prekären Patienten“ noch eher die Gefahr bestehe, dass sie die Selbstbeteiligung nicht an das Krankenhaus zahlen könnten. Nach den Angaben in der Veröffentlichung behandeln die öffentlichen Krankenhäuser etwa 48 % der „Patienten in prekären Lebensumständen“, während der Prozentsatz bei Brüsseler Privatkliniken 52 % beträgt. Infolgedessen behandeln die öffentlichen Krankenhäuser im Verhältnis eine größere Zahl dieser Patienten als man vom Marktanteil her annehmen könnte (in Bezug auf die Betten und die Zahl der Krankenhauseinweisungen). Tatsächlich machen die „Patienten in prekären Lebensumständen“ 9,5 % der Einweisungen in öffentliche Krankenhäuser aus, wohingegen es nur 4,1 % bei den Privatkliniken sind. — Drittens, die Anmerkung, dass die Brüsseler Privatkliniken 2001 52 % der Patienten in „prekären“ Lebenslagen (gegenüber 66 % der „sozialen“ Patienten) behandelt hätten, ändert in keinem Fall etwas an der Schlussfolgerung, dass alleine die IRIS-Krankenhäuser eine allgemeine Behandlungspflicht haben. Da die Privatkliniken keine Auflage haben, alle Patienten, unabhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit und ihrer Versicherungssituation, zu behandeln, könnten sie frei entscheiden, ob sie die „prekären“ oder „sozialen“ Patienten, die keine akuten Notfälle sind, behandeln möchten und sie können ihre Entscheidung jederzeit überdenken. Darüber hinaus ist die schwächste Gruppe von Patienten, nämlich die, die nicht durch die Sozialversicherung oder eine andere Versicherung abgedeckt sind, nicht in den Statistiken dieser Veröffentlichung enthalten. Das erklärt auch die offensichtliche Abweichung zwischen den Zahlen der Veröffentlichung für das Jahr 2001 und der Klassifikation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit (siehe Erwägungsgrund 185) für den Zeitraum 2007-2013. Während die Klassifikation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit den Anteil der Patienten berücksichtigt, der nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt sind, sind diese Patienten in den Statistiken der Veröffentlichung nicht erfasst. Aus allen diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass durch die Veröffentlichung der Christlichen Krankenkassen mit den Statistiken für das Jahr 2001 nicht nachzuweisen ist, dass die IRIS-Krankenhäuser keine allgemeine Behandlungspflicht haben oder dass den Brüsseler Privatkliniken eine vergleichbare Verpflichtung obliegt. (187) Mit der allgemeinen Behandlungspflicht, die den IRIS-Krankenhäusern obliegt, ist gewährleistet, dass Patienten, die mit extremen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben (politische Flüchtlinge, illegale Einwanderer, etc.) unter allen Umständen behandelt werden. Wenn diese Patienten ihre Behandlung nicht bezahlen können und durch keine Versicherung abgedeckt sind (d. h. weder von der Sozialversicherung noch von der privaten Krankenversicherung), decken die ÖSHZ die Kosten dieser Patienten, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Zur Festsetzung der Regeln, die bei dieser Rückerstattung anwendbar sind, haben die IRIS-Krankenhäuser und 17 der 19 ÖSHZ der Region Brüssel-Hauptstadt multilaterale Abkommen abgeschlossen, die sogenannten „Domicile-de-secours“-Abkommen. In nicht dringenden Fällen schicken die ÖSHZ die betreffenden Personen zu den IRIS-Krankenhäusern und verpflichten sich schriftlich (durch ein „Réquisitoire“ — Kostenübernahmebescheinigung), die Behandlungskosten zu decken. Wenn die Patienten diese Kostenübernahmebescheinigung vorlegen, schicken die IRIS-Krankenhäuser die Rechnung direkt an das ÖSHZ. In Notfällen kann dieses Verfahren natürlich nicht angewandt werden. Stattdessen wird der Betrag vom ÖSHZ erstattet, wenn i) ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das die Dringlichkeit bescheinigt oder dass die Person sofort behandelt werden muss, und wenn ii) die Bedürftigkeit der Person vom ÖSHZ auf der Grundlage der Angaben des Krankenhauses aus der Sozialerhebung festgestellt wird. Die Sammlung von erforderlichen Informationen ist eine wichtige Aufgabe für die Abteilungen der Sozialdienste der IRIS-Krankenhäuser (siehe auch Erwägungsgründe 210 bis 211) (222). (188) Soweit die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (d. h. die Vorlage einer Kostenübernahmebescheinigung (Réquisitoire) für Behandlungen, die nicht dringend sind, und die Vorlage einer ärztlichen Dringlichkeitsbescheinigung und der Sozialerhebung für dringend notwendige Behandlungen), erstattet das ÖSHZ den IRIS-Krankenhäusern die Behandlungskosten für Patienten, die ihre Behandlung nicht bezahlen können und die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Dies vermindert dennoch nicht die Gesamtbelastung der IRIS-Krankenhäuser, die aus der allgemeinen Behandlungspflicht entsteht. Die IRIS-Krankenhäuser müssen nämlich Informationen für die Sozialerhebung sammeln (im Jahr 2012 in insgesamt 25 749 Fällen), damit sie die entsprechenden Beträge vom ÖSHZ erstattet bekommen. Das ist zum Beispiel einer der Gründe, warum die IRIS-Krankenhäuser mehr als doppelt so viele Sozialarbeiter beschäftigen wie die Universitätskrankenhäuser (siehe Erwägungsgrund 213). Die ÖSHZ erstatten den IRIS-Krankenhäusern jedoch nicht die Kosten, die in Verbindung mit der Sammlung von Informationen für die Sozialerhebungen entstehen (223). Zudem haben die ÖSHZ längere Zahlungsfristen (manchmal mehr als ein Jahr) als die Mutuelles und die Versicherungsgesellschaften (die innerhalb von ein bis zwei Monaten nach Rechnungserhalt zahlen). Daraus folgt, dass die IRIS-Krankenhäuser diese Kosten über einen längeren Zeitraum als bei „normalen“ Patienten vorfinanzieren müssen. Am 31. Dezember 2010 musste das Brüsseler ÖSHZ den IRIS-Krankenhäusern etwa 35 Mio. EUR zahlen (darunter ungefähr 71 % auf Rechnungen aus dem Jahr 2010, 12 % auf Rechnungen aus 2009 und etwa 13 % auf Rechnungen der Jahre davor). Wenn man einen Nominalzinssatz von jährlich 2 % ansetzt, belaufen sich die Kosten für längere Zahlungsfristen bis heute, nach Angaben der IRIS-Krankenhäuser, auf etwa 700 000 EUR (224). Schließlich haben nicht alle Personen, die Zahlungsschwierigkeiten haben können, ein Recht auf Deckung durch das ÖSHZ (225). Auf der Basis ihrer allgemeinen Behandlungspflicht behandeln die IRIS-Krankenhäuser dennoch die Patienten, bei denen die ÖSHZ nicht für die Deckung aufkommen. In einer solchen Situation schicken die IRIS-Krankenhäuser den Patienten eine Rechnung und die Patienten sind in einigen Fällen nicht in der Lage zu zahlen. Die Folge ist, dass die IRIS-Krankenhäuser uneinbringlichen Forderungen gegenüberstehen, die sehr viel höher sind als die der anderen öffentlichen Krankenhäuser und der Privatkliniken in Belgien (226). Die IRIS-Krankenhäuser haben geschätzt, dass die erlassenen Schulden den Durchschnitt der öffentlichen Krankenhäuser in Belgien im Jahr 2010 um etwa […] Mio. EUR übersteigen. (189) Abschließend ist es wichtig, die Finanzierung in der Rubrik B8 des Finanzmittelhaushalts in den richtigen Kontext zu setzen, die Krankenhäusern gewährt wird, deren Patienten ein schwaches sozioökonomisches Profil aufweisen. Diese eingeschränkte föderale Finanzierung ist für einen Teil der Kosten vorgesehen, die mit den „Sozialpatienten“ (zum Beispiel aufgrund der Tatsache, dass diese Patienten im Durchschnitt eine längere Verweildauer im Krankenhaus haben als andere) zusammenhängen, stellt jedoch keinen Ausgleich für die allgemeine Behandlungspflicht dar. Die Finanzierung in der Rubrik B8 kompensiert nicht die realen Kosten der Krankenhäuser für die Behandlung von Sozialpatienten (zum Beispiel nicht bezahlte Rechnungen von Sozialpatienten, die Notwendigkeit, zusätzliche Sozialarbeiter zur Verfügung zu stellen). Ein festes Budget (ungefähr 25 Mio. EUR pro Jahr für ganz Belgien) wird hingegen auf der Grundlage der Klassifikation der Krankenhäuser nach dem sozioökonomischen Profil ihrer Patienten zugeteilt (siehe Erwägungsgrund 185). Da die ersten drei Plätze dieser Klassifikation von den IRIS-Krankenhäusern eingenommen werden, bekommen diese auch einen größeren Anteil der Finanzierung der Rubrik B8 als die Krankenhäuser, die nicht so hoch eingestuft werden (wie die Brüsseler Privatkliniken). Der Grund, warum sowohl die öffentlichen als auch die privaten Krankenhäuser im Prinzip für diese Finanzierung infrage kommen, liegt darin, dass die Privatkliniken, auch ohne die allgemeine Behandlungspflicht, wie sie den IRIS-Krankenhäusern auferlegt ist, frei entscheiden können, ob sie Sozialpatienten behandeln möchten oder nicht. Sie haben diese Entscheidungsfreiheit, weil einige Sozialpatienten zahlen können oder versichert sind. Was die Sozialpatienten angeht, die sozialversichert sind, werden häufig niedrigere Sätze veranschlagt und die LIKIV übernimmt einen großen Teil der Kosten, was das finanzielle Risiko für das Krankenhaus reduziert. Es hat sich auch herausgestellt, dass nicht alle ÖSHZ in Belgien ihr eigenes Krankenhaus gegründet haben. Daher können sich die ÖSHZ auf die Privatkliniken stützen, um ihrer Verpflichtung zur sozialen Hilfe nachzukommen. Unter diesen Umständen würde eine Privatklinik logischerweise eine bestimmte Anzahl von Sozialpatienten behandeln und könnte auch eine Finanzierung nach Rubrik B8 des Finanzmittelhaushalts (BMF) in Anspruch nehmen. In der Region Brüssel-Hauptstadt stehen den ÖSHZ jedoch die öffentlichen IRIS-Krankenhäuser zur Verfügung, was eine Erklärung dafür bietet, warum das durchschnittliche sozioökonomisches Profil der Patienten der Brüsseler Privatkliniken in der Klassifikation in Erwägungsgrund 185 deutlich besser abschneidet als das der Patienten der IRIS-Krankenhäuser. Aus allen diesen Gründen kann die Finanzierung in Rubrik B8 des Finanzmittelhaushalts nicht zum Nachweis herangezogen werden, dass es eine allgemeine Behandlungspflicht für alle belgischen Privatkliniken gibt. Ergebnis zur allgemeinen Behandlungspflicht der IRIS-Krankenhäuser (190) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die allgemeine Behandlungspflicht einzig und allein den IRIS-Krankenhäusern obliegt, als Auftrag eindeutig übertragen wurde und in der Satzung der IRIS-Krankenhäuser und in den Strategieplänen des IRIS-Dachverbands nach den Anforderungen des ÖSHZ-Gesetzes verankert ist (siehe Erwägungsgründe 29 bis 30). Die allgemeine Behandlungspflicht erscheint auch in der Klassifikation der Krankenhäuser in Abhängigkeit vom sozioökonomischen Profil ihrer Patienten (siehe Erwägungsgrund 185). Durch diese Verpflichtung ist gewährleistet, dass bedürftige Personen der Region Brüssel-Hauptstadt eine angemessene medizinische Behandlung bekommen, auch wenn sie diese nicht bezahlen können und selbst wenn es sich nicht um eine Notsituation handelt. Die IRIS-Krankenhäuser stellen auf diese Weise eine soziale Gesundheitsversorgung sicher und decken somit den Bedarf der örtlichen Bevölkerung. Wie bereits im vorherigen Erwägungsgrund erklärt, ist nur ein Teil der Belastung, die durch diese Verpflichtung entsteht, (zum Beispiel mithilfe der Rückerstattung der Behandlungskosten durch die ÖSHZ) direkt gedeckt. Aus diesem Grund wird die verbleibende Belastung durch die Ausgleichszahlung gedeckt, die Gegenstand dieses Beschlusses ist. II.   Verpflichtung, eine Krankenhausvollversorgung an mehreren Standorten anzubieten (191) Die belgischen Behörden sind der Auffassung, dass die IRIS-Krankenhäuser auch eine Sonderverpflichtung haben, eine komplette Krankenhausgrundversorgung an mehreren Standorten („Multisite“) in der Region Brüssel-Hauptstadt anzubieten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer wisse man jedoch nicht genau, was unter der „Verpflichtung ein komplettes Angebot der Krankenhausgrundversorgung an mehreren Standorten“ zu verstehen sei, noch in welchem Maße diese Verpflichtung die IRIS-Krankenhäuser zusätzlich belaste. Die Beschwerdeführer behaupten jedoch nicht, dass die Brüsseler Privatkliniken eine solche Verpflichtung hätten. (192) Die Kommission stellt fest, dass das KhG den (öffentlichen oder privaten) Krankenhäusern keine Auflage macht, an mehreren Standorten aktiv zu sein. In der Krankenhausplanung ist jedoch die maximale Bettenkapazität der Krankenhäuser festgesetzt, die in jeder Region in Belgien zur Verfügung gestellt werden kann. In der Region Brüssel-Hauptstadt ist die Zahl der Betten der (allgemeinen) Krankenhäuser auf ungefähr 7 260 begrenzt und jedes Brüsseler Krankenhaus darf innerhalb dieser Grenze eine bestimmte Anzahl von Betten zur Verfügung stellen. Wenn die Kapazität eines Krankenhauses im Rahmen der Bedarfsplanung genehmigt wurde, kann das Krankenhaus frei entscheiden, ob es diese Betten an einem einzigen Standort zusammenlegen oder auf mehrere Standorte in der Region nach seinen Wünschen verteilen möchte. Es kann auch entscheiden, ob es bestimmte Dienste verdoppeln oder auf jedem Standort andere Behandlungen anbieten möchte. In diesem Zusammenhang haben sich einige Brüsseler Privatkliniken dafür entschieden, an mehreren Standorten aktiv zu sein, während andere sich auf einen Standort beschränkt haben (227). Die Privatkliniken können jedoch jederzeit entscheiden, ihre Betten und Dienstleistungen an einem Standort zusammenzulegen (228). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Privatkliniken innerhalb der Grenzen der Bedarfsplanung (229) frei entscheiden können, welche Art von Behandlungen sie anbieten, wodurch sie die Möglichkeit bekommen, sich auf die Gesundheitspflege zu spezialisieren, die am rentabelsten ist (230). Die Verpflichtung der IRIS-Krankenhäuser zum Angebot an mehreren Standorten (193) Die IRIS-Krankenhäuser, die Gemeinden und die ÖSHZ ziehen den Erhalt eines lokalen Versorgungsangebots einer Konzentration von Krankenhausbetten vor. Sie haben sich ausdrücklich für eine komplette Grundversorgung an allen Standorten entschieden, was zu zusätzlichen Kosten führt, da eine Verdopplung der Infrastruktur, Ausstattung und Tätigkeiten notwendig ist. Auf dieser Grundlage haben sich die ÖSHZ und die Gemeinden bei der Umstrukturierung der Brüsseler Krankenhäuser 1995 bewusst dafür entschieden, die bestehenden Krankenhausstrukturen an mehreren Standorten zu erhalten, die den Bedarf der Bevölkerung vor Ort mit einem kompletten Versorgungsangebot decken. Sie haben festgestellt, dass der medizinisch-soziale Bedarf, der zur Gründung der öffentlichen Krankenhäuser geführt hat, auch weiterhin vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die meisten Standorte der IRIS-Krankenhäuser in den ärmsten Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt befinden (siehe auch Erwägungsgrund 202). Die staatlichen Stellen haben daher freiwillig auf die Effizienzgewinne verzichtet und rein finanzielle Interessen zurückgestellt und sich dafür entschieden, die bestehenden Standorte zu erhalten, obwohl sie wussten, dass die Kosten der Krankenhäuser (zum Beispiel die Verdopplung der Infrastruktur und die Betriebskosten) nicht komplett durch die föderalen Finanzierungsmaßnahmen der Krankenhäuser gedeckt sind (siehe auch Erwägungsgrund 203). Diese Entscheidung wurde in den IRIS-Strategieplänen bestätigt und verpflichtet die IRIS-Krankenhäuser daher, alle Standorte der Krankenhäuser zu erhalten, um den Patienten eine Grundversorgung im Nahbereich ihres Wohnsitzes anzubieten. (194) Insbesondere im Abschnitt „Strukturierende Achsen“ des IRIS-Strategieplans 1996-2001 heißt es wie folgt: „Erhalt einer dezentralen Krankenhausversorgung und einer breiten Abdeckung des ambulanten Pflegedienstes. Die Versorgung wird an neun Standorten aufrechterhalten.  (231)  (232) […] Erhalt der Grundversorgung an neun verschiedenen Standorten. Die Patienten, insbesondere ältere Patienten, können auf diese Weise ihre Behandlung in angemessener Distanz zu ihrem Wohnsitz fortsetzen.“  (233) (195) Im Strategieplan 1996-2001 wird auch betont, dass die IRIS-Krankenhäuser hauptsächlich Patienten behandeln, die in unmittelbarer Nähe wohnen und daher als „Nahversorgungskrankenhäuser“ bezeichnet werden (234). Zudem möchten die IRIS-Krankenhäuser „[ihre] Dienstleistungen entsprechend dem Bedarf der Brüsseler Bevölkerung erhöhen, […] und [ihren] Zugang für alle Bevölkerungsschichten erleichtern, insbesondere für die Benachteiligten“ (235). (196) Im Strategieplan 2002-2014 wird Folgendes ergänzend hinzugefügt: „Der IRIS-Dachverband ist grundsätzlich eine patientenorientierte Organisation mit einem öffentlichen Netzwerk von Einrichtungen, die untereinander zusammenarbeiten, um ein spezialisiertes Versorgungsangebot im Nahbereich zu gewährleisten.“  (236) (197) Bezüglich der Versorgung im Nahbereich heißt es in diesem Strategieplan weiter: „Unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung der IRIS-Standorte und der flächendeckenden Versorgung der breiten Bevölkerung, manchmal auf Kosten sozialer Aspekte, besteht das wichtigste Ziel darin, an jedem Standort eine bürgernahe ärztliche Versorgung von hoher Qualität und Leistung anzubieten, die allen zugänglich ist. Die IRIS-Krankenhäuser — mit Ausnahme des Bordet-Instituts und des Kinderkrankenhauses [HUDERF], (237) bei denen es sich um Referenzkrankenhäuser handelt, die auf einen Bereich spezialisiert sind — sollen vor allem eine bürgernahe ärztliche Versorgung anbieten, die den örtlichen Bedarf der Patienten in den Nachbargemeinden deckt. “  (238) (198) Im Strategieplan IRIS 2002-2014 ist auch festgelegt, dass die IRIS-Krankenhäuser neben der bürgernahen Grundversorgung eine fachärztliche Betreuung anbieten (anders gesagt, ein breiteres oder besser entwickeltes Versorgungsangebot (239)). Diese Dienstleistung wird jedoch nicht an allen (in der Regel jedoch an mehreren) Standorten angeboten und ist Gegenstand der Bedarfsplanung des IRIS-Netzes (240). Das Ziel besteht immer darin, der Brüsseler Bevölkerung einen allgemeinen Zugang zu einem optimalen Versorgungsangebot (mithilfe einer bürgernahen ärztlichen oder fachärztlichen Versorgung) zu ermöglichen (241). In diesem Strategieplan sind auch detaillierte Tabellen enthalten, in denen die Art der Grundversorgung und der fachärztlichen Versorgung an jedem Standort der IRIS-Krankenhäuser aufgeführt ist. Die Grundversorgung wird als „Versorgungsstufe 1 — bürgernahe Stufe“ bezeichnet, während die fachliche Spezialisierung in „Versorgungsstufe 2 — fachärztliche Versorgung“ und „Versorgungsstufe 3 — Referenzstufe“ untergliedert ist (242). Die IRIS-Krankenhäuser wissen daher sehr genau, welche Art von Versorgung sie an jedem der Standorte erbringen müssen. (199) Um sicherzustellen, dass sich jedes IRIS-Krankenhaus über den medizinisch-sozialen Bedarf der lokalen Bevölkerung bewusst ist und entsprechend verwaltet wird, wurde die Gründung der IRIS-Krankenhäuser zudem ausdrücklich an den Erhalt einer „Basis vor Ort“ für öffentliche Gesundheitsleistungen gekoppelt. Dies verdeutlicht die Umstrukturierungsvereinbarung, die durch die Kooperationsvereinbarung vom 19. Mai 1994 (243) sowie die Zusammensetzung der Geschäftsführungsorgane der IRIS-Krankenhäuser bestätigt wird (244). Nach Artikel 11 der Statuten wird die Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung der IRIS-Krankenhausvereinigungen durch den Gemeinderat und den Sozialhilferat (auf kommunaler Ebene) gewählt, während der Bürgermeister und der Präsident des ÖSHZ zu Mitgliedern von Amts wegen ernannt werden. Ebenso werden 10 der 14 Mitglieder des Vorstands durch Mitglieder der Delegation der öffentlichen Hand in der Generalversammlung ernannt (wie in Artikel 27 der Statuten vorgeschrieben). (200) Die Absicht, die IRIS-Krankenhäuser in Abhängigkeit des medizinisch-sozialen Bedarfs der Bevölkerung vor Ort zu verwalten, wurde durch die Versammlung des Vorstands des IRIS-Netzes vom 20. November 1996 bestätigt, in der eine Änderung des Strategieplans 1996-2001 verabschiedet wurde, die wie folgt lautet: „Diese Gesamtheit der Verpflichtungen, für die eine Umstrukturierung erforderlich ist, müssen in den breiteren Rahmen unserer strategischen Ziele integriert werden. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: — Das IRIS-Netz der öffentlichen Krankenhäuser muss im Mittelpunkt der zukünftigen Entwicklung des Brüsseler Gesundheitswesens stehen; — Unsere Krankenhäuser müssen sich dem sich ändernden Bedarf der Brüsseler Bevölkerung anpassen; — Bei der Umstrukturierung des Netzes muss der Kranke im Mittelpunkt stehen; — Die Modernisierung des Netzes muss auf neuen Impulsen der Krankenhausgemeinschaft im Allgemeinen und der Ärzteschaft im Besonderen beruhen.“ (201) In dieser Änderung wird Folgendes hinzugefügt: „In diesem Zusammenhang hat die Umstrukturierung folgendes Ziel: — die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und Betreuung an jedem Krankenhausstandort, in Übereinstimmung mit unserer Aufgabe der bürgernahen ärztlichen Versorgung; — die Erreichung eines finanziellen Gleichgewichts; — eine harmonische Entwicklung des Netzes mit einem Gleichgewicht zwischen dem Interesse der Gemeinschaft und dem Interesse des Einzelnen in jeder dieser Einrichtungen; — die Intensivierung der Koordination und Kooperation zwischen den Einrichtungen des Netzes; — die Zugänglichkeit des Netzes und der Erhalt des öffentlichen Charakters; — […]“  (245) Die Verpflichtung zu mehreren Standorten der IRIS-Krankenhäuser, eine echte Gemeinwohlverpflichtung (DAWI) (202) Die Kommission hat auch das Argument der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Sache untersucht, über die das Gericht (siehe Abschnitt 4.2) ein Urteil gefällt hat, dem zufolge der Bedarf der Gesundheitsversorgung im Nahbereich angesichts der großen Zahl der öffentlichen und privaten Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt zu berücksichtigen sei. Wie bereits oben erklärt, ist die maximale Bettenzahl der allgemeinen Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt nach der Bedarfsplanung auf 7 260 festgesetzt, um ein Überangebot an ärztlichen Dienstleistungen zu vermeiden. Diese Bettenzahl wird von den öffentlichen und den privaten Krankenhäusern zusammen zur Verfügung gestellt, um den Bedarf an Krankenhausbehandlungen in der Region Brüssel-Hauptstadt zu decken. In der Krankenhausplanung wird jedoch nur der medizinische Bedarf auf regionaler Ebene be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.