Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en stehe, und entgeltlichen Krankenhausdienstleistungen in einem wettbewerbsorientierten Umfeld zu unterscheiden (die im vorliegenden Fall infrage stehen, wie in Erwägungsgründen 108 und 109 ausgeführt). (111) Folglich sind die IRIS-Krankenhäuser, was die Erbringung von Gesundheitsleistungen anbelangt, als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. Sozialdienste (112) Wie bereits in Erwägungsgrund 38 erklärt, bieten die IRIS-Krankenhäuser ihren bedürftigen Patienten und Familien eine ganze Palette von Sozialdienstleistungen an. Diese Sozialdienste umfassen, in Abhängigkeit von den Bedürfnissen der Patienten, eine psycho-soziale, sozio-administrative und sozio-materielle Betreuung. Aufgrund des besonderen Charakters dieser Sozialdienste bedeutet dies, dass die berechtigten Akteure, die diese anbieten, über besondere Ressourcen verfügen, wie beispielsweise speziell zu diesem Zweck ausgebildetes Personal. (113) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die ergänzenden Sozialtätigkeiten, zu denen die IRIS-Krankenhäuser angeblich verpflichtet sind, ausschließlich einem sozialen Zweck dienen. Wie jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, hat der rein soziale Sinn und Zweck eines Systems, aufgrund dessen eine Einheit bestimmte Aufgaben übertragen bekommt, an sich nicht zur Folge, dass der wirtschaftliche Charakter dieser Aufgaben ausgeschlossen wäre (155). (114) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss die Frage aufgeworfen, ob die ergänzenden Sozialtätigkeiten, welche die IRIS-Krankenhäuser vorgeblich ausüben, eine wirtschaftliche Dimension haben. Die belgischen Behörden haben in ihrer Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss bekräftigt, dass die Sozialdienste keinen wirtschaftlichen Charakter hätten, da sie nicht auf einem wettbewerblichen Markt erbracht würden. Die Beschwerdeführer vertreten hingegen die Ansicht, dass es nicht möglich sei, die sozialen Tätigkeiten von den Krankenhaustätigkeiten zu trennen, die wirtschaftlichen Charakter hätten. Wenngleich die Kommission die Argumente der belgischen Behörden sorgfältig untersucht hat, kann sie nicht ausschließen, dass die ergänzenden Sozialtätigkeiten eine wirtschaftliche Dimension haben. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass die ergänzenden Sozialdienste, wie oben ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 165), in Wirklichkeit nicht von den Krankenhausaufgaben zu unterscheiden sind, die wirtschaftlichen Charakter haben. (115) Im Hinblick auf die weitere Beurteilung wird daher in diesem Beschluss davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Sozialdienste eine wirtschaftliche Dimension haben. Nebenaufgaben (116) Wie bereits in Erwägungsgrund 41 erwähnt, sind die IRIS-Krankenhäuser auch an einer Reihe von Nebenaufgaben beteiligt. Die Kommission weist darauf hin, dass bestimmte Tätigkeiten offenbar keinen wirtschaftlichen Charakter haben, wenn sie getrennt von den Hauptaufgaben der IRIS-Krankenhäuser beurteilt werden (zum Beispiel Forschungsaufgaben), während andere auf den ersten Blick wirtschaftliche Tätigkeiten zu sein scheinen (zum Beispiel Kantine oder Laden für Patienten und Besucher). Daher kann jedoch geltend gemacht werden, dass die erwähnten Nebenaufgaben in ihrer Gesamtheit aufgrund der engen Verbindung mit den (wirtschaftlichen) Hauptaufgaben der IRIS-Krankenhäuser auch zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören. (117) Im Hinblick auf die weitere Beurteilung wird daher in diesem Beschluss davon ausgegangen, dass die Nebenaufgaben eine wirtschaftliche Dimension haben. 7.2.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil Allgemeine Beurteilung (118) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ergibt sich aus jedem wirtschaftlichen Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingriff des Staates, nicht gehabt hätte. (156) Allein die Wirkung der Maßnahme auf das Unternehmen ist maßgeblich, und nicht der Grund oder das Ziel des staatlichen Eingriffs (157). Ein Vorteil entsteht, sobald sich die finanzielle Lage des Unternehmens durch den staatlichen Eingriff verbessert. (119) Im vorliegenden Fall ist es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen staatlichen Finanzierungssysteme (wie in Abschnitt 2.5.1 beschrieben), welche die allgemeinen und ergänzenden Krankenhausaufgaben abdecken, darunter auch der Defizitausgleich, es den IRIS-Krankenhäusern ermöglicht haben, eine Reihe von Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, die darauf ausgerichtet sind, die Belastung zu verringern, welche diese Art von Dienstleistern normalerweise zu tragen haben. Vorbehaltlich der Analyse im Hinblick auf die Grundsätze des Altmark-Urteils, die in den folgenden Erwägungsgründen durchgeführt wird, kann der Ausgleichsmechanismus, der Gegenstand dieses Beschlusses ist, folglich als ein Mittel betrachtet werden, das den IRIS-Krankenhäusern einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den diese unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne den Eingriff des Staates, nicht gehabt hätten. Altmark (120) Die Kommission weist darauf hin, dass man die Auffassung vertreten könnte, dass die staatliche Finanzierung für die IRIS-Krankenhäuser insofern zu keinem Vorteil geführt habe, als die Maßnahme lediglich in der Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Dienstleistungen bestehe, die diese Krankenhäuser aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtung erbringen müssten, sofern die Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt seien. (121) Der Gerichtshof hat im Altmark-Urteil konkretisiert, dass Ausgleichszahlungen mit staatlichen Mitteln für Kosten, die durch die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstanden sind, solange keinen Vorteil darstellen, wie folgende vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind (158): a) Das Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. b) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. d) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. (122) Die Grundsätze und Erwägungen im Altmark-Urteil werden ex tunc angewandt, d. h. sie werden ebenso auf die vor dem Urteil bestehenden rechtlichen Beziehungen angewandt (159). Folglich sind die Beurteilungskriterien des Altmark-Urteils auf die faktische und rechtliche Situation im vorliegenden Fall anwendbar, selbst auf die Zuwendungen, die den IRIS-Krankenhäusern vor dem Altmark-Urteil gewährt wurden (160). (123) Für diesen Beschluss hat die Kommission beschlossen, in erster Linie das vierte Altmark-Kriterium zu untersuchen (für das ermittelt werden muss, ob das Unternehmen, das die DAWI erbringt, im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut wurde oder, falls dies nicht der Fall ist, ob die Ausgleichszahlung für die DAWI auf der Grundlage einer Analyse der Kosten erfolgte, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen zu tragen hat). Die Kommission stellt fest, dass den IRIS-Krankenhäusern die Gemeinwohlverpflichtungen von den belgischen Behörden nicht im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens übertragen wurden. Daraus folgt, dass der erste Teil des vierten Kriteriums im vorliegenden Fall erfüllt ist. (124) In Bezug auf den zweiten Teil des untersuchten Kriteriums weist die Kommission zunächst darauf hin, dass die belgischen Behörden nicht geltend gemacht haben, dass die IRIS-Krankenhäuser in diesem Sinne effiziente Unternehmen seien. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Auskünfte sowohl der belgischen Behörden als auch der Beschwerdeführer nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Ausgleichsmechanismen für die Gemeinwohlverpflichtungen, mit denen die IRIS-Krankenhäuser betraut worden sind, das Kriterium eines effizienten Betreibers im Sinne der vierten Bedingung des Altmark-Urteils erfüllen. Nichts deutet darauf hin, dass sich die Ausgleichszahlung auf eine Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens mit den erforderlichen Merkmalen stützt, die von der einschlägigen Rechtsprechung der Unionsgerichte gefordert werden. Es gibt darüber hinaus nicht genügend Anhaltspunkte, um nachzuweisen dass die IRIS-Krankenhäuser selbst als durchschnittliche, gut geführte und angemessen ausgestattete Unternehmen anzusehen sind. Bei der Festsetzung der zu gewährenden Ausgleichszahlung wurden offenbar keine Erwägungsgründe herangezogen, die auf eine gesunde Verwaltung oder eine angemessene Ausstattung hindeuteten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausgleichsmechanismus zur Deckung des Defizits der IRIS-Krankenhäuser, das sich aus den DAWI und Nebenaufgaben ergibt, ohne Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, mit der diese Krankenhäuser verwaltet werden, das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllen kann. (125) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das vierte Kriterium des Altmark-Urteils im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Da sämtliche Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt sein müssen, führt die Nichterfüllung eines der vier Kriterien notwendigerweise zu dem Schluss, dass der Mechanismus zum Defizitausgleich, der in diesem Beschluss untersucht wird, einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV mit sich bringt. 7.2.1.3.   Selektivität (126) Um in den Geltungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Folglich können nur solche Maßnahmen als Beihilfe angesehen werden, die den Unternehmen einen selektiv übertragenen Vorteil verschaffen. (127) Die Kommission stellt fest, dass der Mechanismus, der zur Deckung des Defizits der öffentlichen Krankenhäuser in Brüssel (siehe Erwägungsgrund 44), jedoch nicht der Privatkliniken, eingesetzt wird, als selektiv zu bezeichnen ist, da Privatkliniken und alle anderen Gesundheitsdienstleister sowie die Akteure anderer Branchen ausgeschlossen sind. 7.2.2.   Staatliche Mittel (128) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn sie vom Staat oder mit staatlichen Mitteln gewährt wurde. Staatliche Mittel umfassen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors (161), einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentraler, föderaler, regionaler oder sonstiger) Stellen (162). (129) Im vorliegenden Fall erhalten die IRIS-Krankenhäuser die Ausgleichszahlungen für die Defizite von den jeweiligen Gemeinden für DAWI und Nebenaufgaben aus öffentlichen Mitteln, die dem Staat zuzuschreiben sind. 7.2.3.   Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel (130) Die öffentlichen Beihilfen für die Unternehmen stellen nur dann Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“, jedoch nur, soweit sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. 7.2.3.1.   Wettbewerbsverzerrung (131) Eine von einem Staat gewährte Beihilfemaßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, wenn sie die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen stärkt (163). In der Praxis wird von einer Wettbewerbsverzerrung gesprochen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftssektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil verschafft. (132) In Anbetracht der Tatsache, dass es einen gewissen Grad an Wettbewerb zwischen den öffentlichen Krankenhäusern, den Privatkliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen gibt, kann die öffentliche Finanzierung, die bestimmten Gesundheitseinrichtungen (u. a. den IRIS-Krankenhäusern) für die Finanzierung der Krankenhaustätigkeiten, die sie ausüben, gewährt wird, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Dasselbe gilt für die ergänzenden Sozialaufgaben der IRIS-Krankenhäuser. 7.2.3.2.   Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten Allgemeine Grundsätze (133) Nach Auffassung der Unionsgerichte muss, „wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im [unionsinternen] Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (164). (134) Staatliche Beihilfen können auch dann als Beihilfen angesehen werden, die den unionsinternen Handel beeinträchtigen, wenn die Begünstigten nicht direkt am grenzüberschreitenden Handel beteiligt sind. So kann es beispielsweise für Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten durch die Subvention schwieriger sein, in den Markt einzutreten oder von ihrem Niederlassungsrecht Gebrauch zu machen, wenn das lokale Angebot beibehalten oder ausgeweitet wird (165). (135) Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Situation auf den betreffenden Märkten, des Marktanteils der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, der Stellung der Konkurrenzunternehmen oder des Handels unter den Mitgliedstaaten (166) durchzuführen. Im Falle rechtswidrig gewährter Beihilfen braucht die Kommission nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. (136) Eine Auswirkung auf den unionsinternen Handel darf jedoch nicht nur hypothetisch sein oder vorausgesetzt werden. Es muss nachgewiesen werden, warum die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, und anhand der voraussehbaren Auswirkungen der Maßnahme darzulegen, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (167). (137) Die Kommission hat in mehreren Sachen die Auffassung vertreten (168), dass bestimmte Tätigkeiten rein lokaler Natur sind und keine solchen Auswirkungen haben. Es sollte insbesondere geprüft werden, ob der Begünstigte Waren oder Dienstleistungen lediglich auf einem begrenzten Gebiet eines Mitgliedsstaates anbietet und keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzieht und ob vorhersehbar ist, dass die Beihilfe sich nur geringfügig auf die Bedingungen für die Investitionen oder für die grenzüberschreitende Niederlassung auswirken wird. Würdigung (138) Nach den oben ausgeführten Grundsätzen weist die Kommission darauf hin, dass die Wirkung auf den Handel anhand einiger Anhaltspunkte festgelegt werden kann, hauptsächlich unter Bezugnahme auf den „Kunden“ (in Verbindung mit dem Gebiet, in dem die Waren und Dienstleistungen angeboten werden, und dem Gebiet, aus dem die Kunden kommen) und unter Bezugnahme auf den „Lieferanten“ (wobei die Frage ist, ob die Beihilfe für Akteure, die tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb stehen, zu Hindernissen für die Investition und die grenzüberschreitende Niederlassung führt). Um nachzuweisen, dass eine Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, muss nur einer dieser Faktoren festgestellt werden. (139) In Bezug auf die Auswirkungen der Beihilfe auf den „Kunden“ weist die Kommission im vorliegenden Fall darauf hin, dass der Sektor der Gesundheitsversorgung im Allgemeinen und die stationäre Gesundheitsversorgung im Krankenhaus im Besonderen Gegenstand von unionsinternem Handel ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass die grenzüberschreitende Mobilität der Patienten zunimmt. Die Gesundheitsversorgung fällt zwar weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und die Mobilität der Patienten wird hinsichtlich der Eingriffe in die nationalen Sozialversicherungssysteme strikter gehandhabt. In der Praxis werden Krankenhausbehandlungen in der Regel in der Umgebung des Wohnsitzes des Patienten erbracht, in einer kulturellen Umgebung, mit der er vertraut ist und in der er ein Vertrauensverhältnis mit den behandelnden Ärzten aufbauen kann. Zu grenzüberschreitender Mobilität kommt es vor allem in grenznahen Gebieten oder wenn die Patienten eine sehr spezielle Fachbehandlung für ein besonderes Gesundheitsproblem wünschen. (140) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen können. Diese Sache unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Besonderheiten von anderen Sachen, bei denen davon ausgegangen wurde, dass staatliche Beihilfen für Krankenhäuser den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten (169). Bei dieser Schlussfolgerung stützt sich die Kommission insbesondere auf die Kombination folgender Punkte: a) Zu den IRIS-Krankenhäusern gehören hochspezialisierte, international renommierte Krankenhäuser. Das Universitäts-Kinderkrankenhaus Königin Fabiola und das Bordet-Institut, die auf Kinderheilkunde bzw. die Behandlung von Krebserkrankungen spezialisiert sind, sowie die Universitätskliniken Saint-Pierre und Brugmann bieten eine breites Spektrum an hochspezialisierten Behandlungen an und genießen einen internationalen Ruf. Krankenhäuser mit diesem Ruf können internationale Patienten, vor allem aus anderen Mitgliedstaaten, anziehen, unabhängig von der Tatsache, dass die Aufgabe der IRIS-Krankenhäuser darin besteht, der lokalen Gemeinschaft von Brüssel eine soziale Gesundheitsversorgung anzubieten (siehe Abschnitt 7.3.4.1). b) Die Brüsseler IRIS-Krankenhäuser liegen relativ nahe an großen Städten in Frankreich, in den Niederlanden und in Deutschland. Die Städte Aachen, Lille, Eindhoven und Rotterdam befinden sich in einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern. Außerdem ist Brüssel von europäischen Großstädten wie Paris, London, Amsterdam oder Köln mit Hochgeschwindigkeitszügen in höchstens zwei Stunden zu erreichen. Und schließlich gibt es in Brüssel einen internationalen Flughafen mit Flugverbindungen zu allen wichtigen europäischen und internationalen Zentren. Aufgrund der geografischen Lage und der zahlreichen Verbindungen nach Brüssel können die internationalen Patienten, die sich von den IRIS-Krankenhäusern angezogen fühlen, die Stadt schnell erreichen, vor allem wenn sie in der Nähe der belgischen Grenze wohnen oder in einer der Städte, die über eine Hochgeschwindigkeitsstrecke mit Brüssel verbunden sind. c) Die Region Brüssel-Hauptstadt im Allgemeinen und die IRIS-Krankenhäuser sind mehrsprachig. Französisch und Niederländisch sind offizielle Sprachen, und die IRIS-Krankenhäuser sind verpflichtet, Dienstleistungen in diesen beiden Sprachen anzubieten. Diese Krankenhäuser sind somit für Bürger Frankreichs und der Niederlande besonders attraktiv. Darüber hinaus ist die englische Sprache in der Region Brüssel-Hauptstadt weit verbreitet, was den Zugang von Patienten aus anderen Kulturen erleichtert. d) Die Region Brüssel-Hauptstadt nimmt viele Bürger aus den Mitgliedstaaten auf. Von den 321 europäischen Städten, die von den Städtestatistiken von Eurostat erfasst werden, hatte Brüssel die zweithöchste Quote von Bürgern aus Drittländern (33,8 % im Jahre 2012) und die zweithöchste Quote von Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten (20,3 % im Jahre 2012) (170). Die Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Union können häufig wählen, wo sie behandelt werden möchten, im Allgemeinen entweder in ihrem Herkunftsland oder in dem Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben. (141) Da nicht auszuschließen ist, dass die Ausübung der ergänzenden Sozialaufgaben der IRIS-Krankenhäuser eine wirtschaftliche Dimension aufweist, sowie angesichts der engen Beziehung zwischen diesen Tätigkeiten der IRIS-Krankenhäuser und ihren allgemeinen Krankenhausaufgaben weist die Kommission darauf hin, dass die oben ausgeführte Argumentation auch in Bezug auf die ergänzenden Sozialaufgaben der IRIS-Krankenhäuser anwendbar sein kann. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen (siehe Abschnitt 7.3) ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die staatlichen Mittel für die ergänzenden Sozialaufgaben, selbst wenn es durch deren Finanzierung aus der öffentlichen Hand zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten käme, als staatliche Beihilfe zu betrachten wären, die mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. Aus verfahrenstechnischen Gründen ist es daher letztlich nicht notwendig zu entscheiden, ob die staatliche Finanzierung der ergänzenden Sozialaufgaben den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder nicht. (142) Die gleichen Erwägungen sind auf die Nebenaufgaben der IRIS-Krankenhäuser anwendbar (siehe Erwägungsgründe 41, 116 und 117). Wenn die (etwaige) Finanzierung des überwiegenden Teils der Nebenaufgaben der IRIS-Krankenhäuser (zum Beispiel ein Kindergarten für die Kinder der Mitarbeiter, die Vermietung von Zimmern, eine kleine Boutique für Patienten und Besucher, die Kantine, der Parkplatz, die Vermietung von Fernsehern an Patienten) separat beurteilt würde, könnte nach Ansicht der Kommission die Auffassung vertreten werden, dass diese keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. In Anbetracht der engen Verbindung zwischen den Nebenaufgaben und den Hauptaufgaben der IRIS-Krankenhäuser ist jedoch davon auszugehen, dass die staatliche Finanzierung dieser (etwaigen) Nebenaufgaben den Handel zwischen Mitgliedstaaten gleichermaßen beeinträchtigt. Da eine staatliche Finanzierung, die den Nebenaufgaben zugutekommt, in jedem Fall eine staatliche Beihilfe darstellen würde, die mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre (siehe Abschnitt 7.3), kann diese Frage nach Ansicht der Kommission letztlich offengelassen werden. (143) Im Hinblick auf die weitere Beurteilung wird daher in diesem Beschluss davon ausgegangen, dass die öffentliche Finanzierung der ergänzenden Sozialtätigkeiten und der Nebenaufgaben den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (144) Da die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Untersuchung waren, im vorliegenden Fall den Handel zwischen Mitgliedstaaten zumindest in einem Gesichtspunkt („Kundenseite“) beeinträchtigen, hält sie es nicht für notwendig zu entscheiden, ob sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf grenzüberschreitende Investitionen und das Niederlassungsrecht ebenfalls beeinträchtigen (siehe Erwägungsgrund 138). 7.2.4.   Fazit (145) In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die untersuchten Maßnahmen im vorliegenden Fall die kumulativen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllen und dass diese Maßnahmen folglich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 7.3.1.   Rechtsgrundlage 7.3.1.1.   Allgemeine Grundsätze (146) Da der Defizitausgleich, der auf die IRIS-Krankenhäuser angewandt wird, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist es zweckmäßig, die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beurteilen. Die Gründe, aus denen eine staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann oder muss, sind in Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV aufgeführt. (147) Da die belgischen Behörden stets bekräftigt haben, dass die staatliche Finanzierung der IRIS-Krankenhäuser einen Ausgleich für die Ausübung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstelle, ist die Vereinbarkeit der Defizitdeckung mit dem Binnenmarkt hauptsächlich unter Bezugnahme auf Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen. Dieser Artikel lautet wie folgt:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.