Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unterscheidet sich folglich von der medizinischen Notfallhilfe (Rettungsdienst, notärztliche Versorgung), in der das Leben auf dem Spiel steht, wie in Erwägungsgrund 97 beschrieben. (122)  Zeitschrift der Christlichen Krankenkassen MC-Informations Nr. 211 (Februar 2004), S. 8-14. (123)  Siehe Fußnote 49 für eine kurze Beschreibung dieser Organisation. (124)  Zwischen den IRIS-Krankenhäusern und 17 der 19 ÖSHZ in der Region Brüssel-Hauptstadt wurden „Domicile-de-secours“-Abkommen geschlossen (siehe auch Erwägungsgründe 187-188). In diesen Abkommen sind die Modalitäten der Rückerstattung der Behandlungskosten durch die ÖSHZ für Patienten festgelegt, die nicht in der Lage sind, für ihre Behandlung aufzukommen, und die über keine Versicherung verfügen (die Rückerstattung unterliegt bestimmten Bedingungen). In diesen Abkommen ist u. a. festgelegt, dass die IRIS-Krankenhäuser, wenn möglich, notwendige Information für „soziale Erhebungen“ sammeln müssen (siehe auch Erwägungsgründe 210-211). (125)  Artikel 2 KhG besagt: „Als Krankenhäuser werden nach diesem koordinierten Gesetz Gesundheitseinrichtungen bezeichnet, in denen Untersuchungen und/oder fachmedizinische Behandlungen aus dem Bereich der Medizin, der Chirurgie und u. U. Obstetrik zu jedem Zeitpunkt unter den erforderlichen Behandlungsbedingungen in einem geeigneten medizinischen, medizinisch-technischen, paramedizinischen und logistischen Rahmen in einem multidisziplinären Umfeld durchgeführt oder angewandt werden können, die Patienten zugutekommen, die dort aufgenommen werden und sich aufhalten dürfen, weil ihr Gesundheitszustand diese gesamten Behandlungsmaßnahmen erforderlich macht, um eine Krankheit zu behandeln oder zu lindern, den Gesundheitszustand wiederherzustellen oder zu verbessern oder Verletzungen so schnell wie möglich zu stabilisieren.“ (126)  Stellungnahme der für die Gesetzgebung zuständigen Kammer des Staatsrates zum vorläufigen Entwurf einer Ordonnanz vom 13. Februar 2003 zur Sondersubventionierung der Gemeinden in der Region Brüssel-Hauptstadt. (127)  Siehe Erwägungsgrund 19 für den genauen Wortlaut dieses Artikels. (128)  Die Föderalregierung erstellt einen Plan für die Bettenkapazität der Krankenhäuser („Krankenhausplanung“) auf der Grundlage verschiedener Anhaltspunkte (medizinischer, chirurgischer, geriatrischer und pädiatrischer Art, Mutterschaft, Rehabilitation, Psychiatrie, Neonatologie usw.) angesichts der Gesamtbevölkerung von Brüssel, der Region Flandern, der Wallonischen Region und des Königreichs insgesamt, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags, der vom Beratungs- und Überlegungsgremium bezüglich der Gesundheit (Conseil national des établissements hospitaliers) unterbreitet wird. (129)  Genauer gesagt weisen die belgischen Behörden darauf hin, dass im KhG für den Falle eines Transfers eines öffentlichen Krankenhauses auf einen privaten Betreiber höchstens die Modalitäten für den Defizitausgleich festgelegt werden dürfen, während im ÖSHZ-Gesetz nur die allgemeinen Grundsätze für die Eröffnung und Verwaltung von Einrichtungen aufgeführt sind, welche die ÖSHZ gegründet haben. (130)  Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass das Hôpital Français, als gerade ein Käufer gesucht worden sei, am 9. Mai 2008 plötzlich seine Türen für Einweisungen geschlossen habe. Sie erklären, dass dieses Krankenhaus vorher die Station für Kinderheilkunde und die Geburtsstation geschlossen hatte. Nach Angaben der belgischen Behörden seien die Patienten im Laufe dieses Tages auf andere Krankenhäuser in der Region Brüssel verteilt worden. (131)  Im Sinne des KhG wird davon ausgegangen, dass die IRIS-Krankenhäuser von einem ÖSHZ verwaltet werden. (132)  Der Jahresbetrag hängt von den Finanzmitteln ab, die dem Haushalt der Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung steht, und von den Anträgen der betreffenden Gemeinden. Die Sondersubvention hat im Zeitraum 2003-2014 die obere Grenze von 10 Mio. EUR jedes Jahr erreicht, hiervon ausgenommen ist das Jahr 2010 (9 Millionen) und das Jahr 2011 (9,5 Millionen). (133)  In diesem Zusammenhang weisen die belgischen Behörden darauf hin, dass Privatkliniken, die zum Beispiel auf der Grundlage des Gesetzes über Vereinigungen ohne Erwerbszweck („Loi sur les ASBL“) gegründet würden, in Bezug auf ihre Krankenhausfunktionen ebenfalls das KhG einhalten müssten. Insofern den Institutionen nach dem ASBL-Gesetz keine Sonderaufgabe zugewiesen sei, richteten sich die Aufgaben dieser Privatkliniken nur nach dem KhG. (134)  Siehe Gesetz vom 8. Juli 1964 in der geänderten Fassung (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 1964, S. 8153). (135)  Im Gegensatz zur dringend notwendigen medizinischen Hilfe, die oben genannt ist (siehe Erwägungsgrund 72), in der die geplanten Behandlungen eingeschlossen sind, bezieht sich die notärztliche Versorgung auf Behandlungen, die in lebensbedrohlichen Situationen sofort erforderlich sind. (136)  Das heißt, auch wenn ein Krankenhaus bestimmte Aufgaben im Bereich der dringend notwendigen medizinischen Hilfe nach dem Gesetz vom 8. Juli 1964 nicht übernimmt, ist es trotzdem verpflichtet, in medizinischen Notfällen nach seinen Möglichkeiten und Kapazitäten (d. h. unter Berücksichtigung seiner Infrastrukturen und seiner Mitarbeiter) Hilfe zu leisten. (137)  Die dringend notwendige medizinische Hilfe wird nach Artikel 57 Absatz 2 und durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 geregelt. (138)  In seinem Urteil vom 25. Januar 2013 weist das Gericht erster Instanz von Brüssel auf Folgendes hin: „Aus verfahrensökonomischen Gründen leistet das ÖSHZ entweder selbst die dringend notwendige Hilfe, indem es eine Person, die dringende eine Behandlung benötigt, in einem von ihm verwalteten Krankenhaus behandeln lässt, oder es übernimmt die Kosten für die Behandlung dieser Person durch eine Privatklinik. Auch wenn die Hilfe häufig in einer Einrichtung des betreffenden ÖSHZ geleistet wird oder in einer dem ÖSHZ durch Abkommen angeschlossenen Einrichtung, kann es vorkommen, dass diese Person aus Dringlichkeitsgründen, die sich aus der Situation der betreffenden Person ergeben, in eine andere Einrichtung eingewiesen wird. In diesem hypothetischen Fall wird das ÖSHZ weder vorher gefragt und meistens noch nicht einmal die betreffende Person, jedoch trifft der angerufenen Rettungsdienst oder sogar, wie im vorliegenden Fall, der Staatsanwalt eine schnelle und einseitige Entscheidung. Durch den ungewöhnlichen und außergewöhnlichen Charakter dieses Schnellverfahrens dürfen die ÖSHZ die Kostenübernahme für die Krankenhauseinweisung in ein anderes Krankenhaus, das ihnen nicht angeschlossen ist […], nicht verweigern.“ (Der Fettdruck wurde hinzugefügt.) (139)  Rechtssache T-137/10, Rn. 208 bis 215. (140)  Ebd., Rn. 217. (141)  Ebd., Rn. 218. (142)  Daraus folgt, dass die Beurteilung in diesem Beschluss von der Beurteilung in der für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission von 2009 abweicht, in der die Finanzmittel aus dem FRBRTC und die Sondersubventionen in gewisser Weise getrennt von der Defizitabdeckung beurteilt wurden. (143)  Durchschnittlich haben die Gemeinden zwischen 68 % und 90 % der gesamten Krankenhausdefizite im Zeitraum 1996-2014 mithilfe des FRBRTC oder der Sondersubventionen der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeglichen. Für die Deckung der verbleibenden Beträge mussten die Gemeinden auf ihr Eigenkapital zurückgreifen und, wie unten ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 234), mussten sie Ende 2014 noch eine zusätzliche Ausgleichszahlung (erneut aus ihren Eigenmitteln) von insgesamt etwa 15 Mio. EUR leisten, um die Verluste der fünf IRIS-Krankenhäuser zu decken. (144)  Die Kommission stützt sich auf die zur Verfügung stehenden Zahlen aus dem Zeitraum 1996 bis 2014 zur Berechnung und Bewertung (zu Ausnahmen siehe Erwägungsgrund 236). (145)  Rechtssache C-222/04, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato, Cassa di Risparmio di San Miniato, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 129. (146)  Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (147)  Rechtssache C-41/90, Höfner & Fritz Elser/Macrotron GmbH, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21, und verbundene Rechtssachen C-180/98 à C-184/98, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (148)  Rechtssache C-118/85, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7, und Rechtssache C-35/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36. (149)  Rechtssache C-82/01 P, Flughäfen von Paris/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 74, und Rechtssache C-49/07, Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)/Elliniko Dimosio, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 25. Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4, Rn. 9). (150)  Rechtssache C-49/07, Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)/Elliniko Dimosio, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27, und Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance, Société Paternelle-Vie, Union des assurances de Paris-Vie und Caisse d'assurance et de prévoyance mutuelle des agriculteurs/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21. (151)  Rechtssache C-157/99, B.S.M. Geraets-Smits/Stichting Ziekenfonds VGZ und H.T.M. Peerbooms/Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen ECLI:EU:C:2001:404, Rn. 58, in deren Rahmen der Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass die Tatsache, dass die Bezahlung einer von einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Behandlung, die direkt über die Krankenkassen auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen und pauschal erfolgt, der Einstufung der Behandlung als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des AEUV nicht entgegensteht. Demnach stellen Zahlungen der Krankenkassen, „auch wenn sie pauschal erfolgen, durchaus die wirtschaftliche Gegenleistung für die Leistungen des Krankenhauses dar und weisen zweifellos für die Krankenanstalt, der sie zugutekommen und die sich wirtschaftlich betätigt, Entgeltcharakter auf“. Der Gerichtshof hat ferner hinzugefügt, dass es in diesem Zusammenhang nicht notwendig ist, dass diese Vergütung von denjenigen bezahlt wird, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen. (152)  Rechtssache C-157/99, B.S.M. Geraets-Smits/Stichting Ziekenfonds VGZ und H.T.M. Peerbooms/Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen ECLI:EU:C:2001:404, Rn. 53; verbundene Rechtssachen 286/82 und 26/83, Graziana Luisi und Giuseppe Carbone/Ministero del Tesoro ECLI:EU:C:1984:35, Rn. 16; Rechtssache C-159/90, The Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd/Stephen Grogan u. a., ECLI:EU:C:1991:378, Rn. 18; Rechtssache C-368/98, Abdon Vanbraekel u. a./Alliance nationale des mutualités chrétiennes (ANMC), ECLI:EU:C:2001:400, Rn. 43; und Rechtssache T-167/04, Asklepios Kliniken GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2007:215, Rn. 49 bis 55. (153)  Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4, Rn. 24). (154)  Rechtssache T-319/99, Federación Nacional de Empresas de Instrumentación Científica, Médica, Técnica y Dental (FENIN)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2003:50, Rn. 39. Siehe auch Rechtssache T-137/10, Rn. 90 und 91, sowie die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4, Rn. 22). (155)  Siehe hierzu Rechtssache C-355/00, Freskot AE/Elliniko Dimosio, ECLI:EU:C:2003:298, Rn 53. In dieser Sache hat der Gerichtshof ebenfalls unterstrichen, dass die Dienstleistungen und Beiträge im Rahmen der Pflichtversicherung detailliert durch den nationalen Gesetzgeber festgesetzt sind. (156)  Rechtssache C-39/94, Syndicat français de l'Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60, und Rechtssache C-342/96, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1999:210, Rn 41. (157)  Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (158)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, in Gegenwart des Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95). (159)  Rechtssache T-289/03, British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2008:29, Rn. 159. Der Gerichtshof gelangt darin zu folgender Auffassung: „Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof beschränkt sich darauf, zu erläutern und zu verdeutlichen, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden und angewandt werden müssen. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung selbst auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor dem betreffenden Urteil entstanden oder begründet worden sind; nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit dazu veranlasst sehen, für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Vorschrift zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse infrage zu stellen.“ (160)  Rechtssache C-209/03, The Queen, auf Antrag von Dany Bidar/London Borough of Ealing und Secretary of State for Education and Skills, ECLI:EU:C:2005:169, Rn. 66 und 67, und Rechtssache C-292/04, Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler/Finanzamt Bonn-Innenstadt, ECLI:EU:C:2007:132, Rn. 34 bis 36). (161)  Rechtssache T-358/94, Compagnie nationale Air France/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56. (162)  Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17, und verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, EU:T:2002:61 bzw. Ramondín, SA und Ramondín Cápsulas, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EU:T:2002:61, Rn. 57. (163)  Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11, und verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (164)  Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, ECLI:EU:T:1999:125, Rn. 41. (165)  Siehe zum Beispiel Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 78; verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, Libert u. a., ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 78; und Rechtssache C-518/13, Eventech, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 67. (166)  Rechtssache C-279/08 P, Kommission/Niederlanden, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 131. (167)  Siehe verbundene Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC und andere/Kommission, ECLI:EU:T:1995:130, Rn. 141. (168)  Siehe zum Beispiel die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen N 258/2000 — Freizeitbad Dorsten (ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 16); Entscheidung 2004/114/EG der Kommission vom 29. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben (ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 63); N 458/2004 — Editorial Andaluza Holding (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 12); SA.33243 — Jornal de Madeira (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 12); SA.34576, Portugal — Station für langfristige Betreuung Jean Piaget/Nord-Ost (ABl. C 73 vom 13.3.2013, S. 1) N 543/2001, Irland — Steuerliche Abschreibung für Krankenhäuser (ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 4); SA.37432, Tschechische Republik — Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser in der Region Hradec Králové (ABl. C 203 vom 19.6.2015, S. 1); SA.37904 — Mutmaßliche staatliche Beihilfe an ein Ärztehaus in Durmersheim (ABl. C 188 vom 5.6.2015, S. 1); SA.33149 — Städtische Projektgesellschaft „Wirtschaftsbüro Kiel-Gaarden“ (ABl. C 188 vom 5.6.2015, S. 1) SA.38035 — Mutmaßliche Beihilfe für eine Reha-Fachklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie (ABl. C 188 vom 5.6.2015, S. 1); SA.39403 Niederlande — Investition in den Hafen von Lauwersoog (ABl. C 259 vom 7.8.2015, S. 1); SA.37963, Vereinigtes Königreich — Mutmaßliche Beihilfe für Glenmore Lodge (ABl. C 277 vom 21.8.2015, S. 1); und SA. 38208, Vereinigtes Königreich — Mutmaßliche Beihilfe für mitgliedschaftlich organisierte Golfclubs (ABl. C 277 vom 21.8.2015, S. 1). (169)  Siehe N 543/2001, Irland — Steuerliche Abschreibung für Krankenhäuser (ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 4); SA.37432, Tschechische Republik — Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser in der Region Hradec Králové (ABl. C 203 vom 19.6.2015, S. 1); SA.38035 — Mutmaßliche Beihilfe für eine Reha-Fachklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie (ABl. C 188 vom 5.6.2015, S. 1). (170)  http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Statistics_on_European_cities/de, aufgerufen am 8. Juli 2015. (171)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (172)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (173)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (174)  Siehe Fußnote 13. (175)  Siehe Erwägungsgrund 8 des DAWI-Beschlusses von 2012. (176)  Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, ECLI:EU:C:1991:464, Rn. 27; Rechtssache C-242/95, GT-Link A/S, ECLI:EU:C:1997:376, Rn. 53; und Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France SA, ECLI:EU:C:1997:376, ECLI:EU:C:1998:306, Rn. 45. (177)  Rechtssache T-289/03, BUPA u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2008:29, Rn. 166 bis 169 und 172; Rechtssache T-17/02, Fred Olsen, ECLI:EU:T:2005:218, Rn. 216. (178)  Siehe Artikel 4 des DAWI-Beschlusses von 2012. (179)  Siehe Artikel 4 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2012. (180)  Siehe Artikel 4 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2012. (181)  Siehe Artikel 4 Buchstabe c des DAWI-Beschlusses von 2012. (182)  Siehe Artikel 4 Buchstabe d des DAWI-Beschlusses von 2012. (183)  Siehe Artikel 4 Buchstabe e des DAWI-Beschlusses von 2012. (184)  Siehe Artikel 4 Buchstabe f des DAWI-Beschlusses von 2012. (185)  Rechtssache T-137/10, Rn. 95. (186)  Rechtssache C-390/06, Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive, ECLI:EU:C:2008:224. (187)  Siehe Erwägungsgrund 25 und insbesondere die Passage in der Kooperationsvereinbarung vom 19. Mai 1994, bezüglich der Notwendigkeit, „Garantien zum Erhalt […] der Besonderheit der öffentlichen Krankenhäuser vorzulegen [Fettdruck hinzugefügt]. Siehe auch den Strategieplan IRIS 1996-2001, insbesondere den Abschnitt „Strukturierende Achsen“ (S. 3), um in der Lage zu sein, eine medizinische Versorgung ohne jegliche kaufmännischer Logik sicherzustellen, und den Abschnitt „Beitragsbezogene Ziele“ (S. 54): Die öffentlichen Krankenhäuser [und zwar die IRIS-Krankenhäuser] haben als Grundlage eine sozialmedizinische Orientierung, der zufolge sie verpflichtet sind, den Anforderungen der Sozialaufgaben nachzukommen.“ (Fettdruck hinzugefügt.) (188)  Siehe Erwägungsgrund 87 des Einleitungsbeschlusses. (189)  Weitere Angaben bezüglich der Betrauung mit diesen drei Verpflichtungen, siehe Erwägungsgründe 170 und ff. (190)  Wie bereits oben erklärt (siehe Erwägungsgründe 83 und 91), können die staatlichen Stellen, solange der medizinische und soziale Bedarf besteht, welcher die Entstehung der IRIS-Krankenhäuser begründet, diese Krankenhäuser nach der Rechtsprechung des belgischen Staatsrates weder schließen noch an einen Eigentümer des Privatsektors abtreten. (191)  Die Kosten in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Status der IRIS-Krankenhäuser sind in den Kosten für die grundlegende Krankenhaustätigkeit und in den ergänzenden Gemeinwohlverpflichtungen enthalten und können damit auch zu den Defiziten dieser Tätigkeiten beitragen. (192)  Siehe insbesondere Artikel 28 des berufsethischen Kodex für Ärzte, der von der belgischen Ärztekammer (Conseil national de l'ordre des médecins) ausgearbeitet wurde (Version vom 27. Juli 2015). (193)  Siehe Fußnote 120. (194)  Die Zahlen der belgischen Behörden zeigen, dass in mehr als 85 % der Fälle der ärztliche Notdienst in der Region Brüssel-Hauptstadt von den IRIS-Krankenhäusern geleistet wird. Diese Zahl ist in Relation zu setzen mit der Tatsache, dass die IRIS-Krankenhäuser nur 35 % der Krankenhausbetten in der Region betreiben (siehe auch die Anmerkung in der Fußnote 3). Die anderen Fälle werden von anderen Gesundheitsdiensten behandelt, vor allem von Allgemeinmedizinern und Privatkliniken. Dies ist vor allem bei psychiatrischen Behandlungen der Fall, wie in Erwägungsgrund 172 beschrieben, da die IRIS-Krankenhäuser diese Art von Behandlung nicht anbieten. (195)  Eine ähnliche Rechtfertigung könnte zum Beispiel ein Postbetreiber vorbringen, der den postalischen Universaldienst sicherstellt. Dieser Betreiber ist mit einem DAWI betraut, ist jedoch nicht verpflichtet, Briefe gratis zu befördern, wenn der Kunde nicht für diesen Dienst bezahlen kann oder will. (196)  Siehe Studie, die im Jahre 2008 von Verbruikersateljee unter dem Titel „Is uw portemonnee ook ziek? — Een onderzoek naar medische kosten en schulden“ veröffentlicht wurde. (197)  Ebd. (198)  Versammlung des belgischen Senats vom 16. Juli 2013, Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge, vorgelegt von Frau Leona Detiège und Konsorten. Der Entwurf ist wegen der föderalen Wahlen im Jahre 2014 abgelaufen. (199)  In der Praxis sind die Krankenhäuser für die Zulassungen der Patienten (sowohl für die Beratungen als auch die Einweisungen), die Fakturierung und die Nachverfolgung bei Nichtzahlung verantwortlich. Die meisten Ärzte der Universitätsklinik Saint-Pierr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.