Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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itraum von 30 Jahren. Die Kommission hat festgestellt, dass dieser lange Zeitraum dadurch gerechtfertigt ist, dass die IRIS-Krankenhäuser als betraute DAWI-Dienstleister erhebliche Investitionen tätigen müssen. So bestehen die größten Vermögenswerte der IRIS-Krankenhäuser aus ihren Immobilien (die mehr als 60 % des Wertes ihrer Aktiva ausmachen), die, nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, über einen Zeitraum von 30 Jahren abgeschrieben werden (290). Im Übrigen sind die IRIS-Strategiepläne, die den IRIS-Krankenhäusern zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, zeitlich noch stärker begrenzt. Der erste Strategieplan deckte den Zeitraum 1996-2001 ab. Der zweite Strategieplan galt ursprünglich für den Zeitraum 2002-2006, wurde jedoch anschließend geändert und bis Ende 2014 verlängert. Im Januar 2015 wurde ein neuer Strategieplan für den Zeitraum 2015-2018 verabschiedet. (259) Zudem wurde die föderale Betrauung bezüglich der grundlegenden Krankenhausaufgabe durch das Gesetz vom 10. April 2014 (291) begrenzt (292), indem Artikel 105 der derzeitigen Fassung des KhG geändert wurde (293). Insbesondere wird nach Artikel 105 derzeit verlangt, dass der Zeitraum, für den der Finanzmittelhaushalt gewährt wird, nicht über zehn Jahre hinausgeht, außer für Posten des Finanzmittelhaushalts, welche hohe Investitionskosten im Krankenhausbereich decken, die, nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, eine Abschreibung über einen längeren Zeitraum erforderlich machen. Schließlich ist die individuelle Zulassung, über welche die Krankenhäuser verfügen müssen, um Anspruch auf die Finanzierung des Finanzmittelhaushalts zu haben, ebenfalls zeitlich begrenzt (sie hängt von der Region ab, liegt jedoch im Allgemeinen bei fünf Jahren und keinesfalls bei mehr als zehn Jahren). (260) Die Kommission stellt daher fest, dass die Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 2 des DAWI-Beschlusses von 2012, den Betrauungszeitraum einzuschränken und zu rechtfertigen, erfüllt ist. 7.3.8.   Transparenz (261) Zu guter Letzt sind die Mitgliedstaaten entsprechend des DAWI-Beschlusses von 2012 verpflichtet, bestimmte Informationen zu veröffentlichen. Genauer gesagt, müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 des DAWI-Beschlusses von 2012 bei Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. EUR, die einem Unternehmen gewährt worden sind, das außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse noch andere Tätigkeiten ausübt, den Betrauungsakt (oder eine Zusammenfassung, die die in Artikel 4 des Beschlusses genannten Angaben enthält) und den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen im Internet oder in sonstiger Weise veröffentlichen. (262) Die Verpflichtung zur Transparenz des DAWI-Beschlusses von 2012 gilt für „Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. EUR, die einem Unternehmen gewährt werden, das außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse noch andere Tätigkeiten ausübt“. Wie die Tabellen 9 bis 13 zeigen, liegt die Ausgleichsleistung der Gemeinden zur Deckung des Defizits je IRIS-Krankenhaus niemals, in keinem Jahr, über der Schwelle von 15 Mio. EUR. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Transparenz nach Artikel 7 des DAWI-Beschlusses von 2012 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. 7.3.9.   Zusammenfassung der Schlussfolgerungen über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (263) Angesichts der vorhergehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Deckung des Defizits der öffentlichen Brüsseler IRIS-Krankenhäuser durch die Brüsseler Gemeinden seit 1996, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, den Anforderungen des DAWI-Beschlusses von 2012 gerecht wird und daher in Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (264) Aus der oben genannten Schlussfolgerung und den Erklärungen in den Erwägungsgründen 148 bis 152 ist abzuleiten, dass die Kommission nicht zu beurteilen braucht, ob die Ausgleichsleistung für die Defizite der öffentlichen Brüsseler IRIS-Krankenhäuser durch die Brüsseler Gemeinden auch nach der DAWI-Entscheidung von 2005 (für die Beihilfe, die zwischen dem 19. Dezember 2005 und dem 31. Januar 2012 gewährt wurde) bzw. dem DAWI-Rahmen von 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.4.   Abschließende Bemerkungen (265) Wie oben erklärt (siehe Erwägungsgrund 159), hat das Gericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 7. November 2012 auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verwiesen. In diesem Kontext erinnert die Kommission daran, dass der Grundsatz des Diskriminierungsverbots/der Gleichbehandlung nicht zu den im DAWI-Beschluss von 2012 festgelegten Kriterien für die Vereinbarkeit gehört. Dennoch kommt die Kommission im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass dieser Grundsatz auf jeden Fall eingehalten wurde, da die IRIS-Krankenhäuser und die Brüsseler Privatkliniken in juristischer und sachlicher Hinsicht unterschiedlich gestellt sind, da die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser wesentlich weiter gefasst sind als die der Privatkliniken und ihre Erbringung folglich mehr kostet (wie oben erklärt, siehe Absatz 7.3.4.1). Darüber hinaus führt die Kommission aus, dass die öffentlichen IRIS-Krankenhäuser einer Reihe von Auflagen unterliegen und ihnen aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen sie beauftragt sind, zusätzliche Kosten (siehe Erwägungsgründe 42 und 43) entstehen. (266) Da sich die IRIS-Krankenhäuser und die Brüsseler Privatkliniken in unterschiedlichen/nicht vergleichbaren Situationen befinden, kann die Zahlung zum Ausgleich der Defizite der IRIS-Krankenhäuser nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrachtet werden. 8.   ERGEBNIS (267) Auf der Grundlage der voranstehenden Beurteilung beschließt die Kommission, dass die staatliche Beihilfe im vorliegenden Fall, gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form eines Ausgleichs des Defizits der Brüsseler IRIS-Krankenhäuser durch die Brüsseler Gemeinden seit 1996 ist gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Im AEUV wurden auch bestimmte Änderungen in der Terminologie eingeführt; so wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 437 vom 5.12.2014, S. 10. (3)  Zusammen verfügen diese fünf öffentlichen Krankenhäuser über ungefähr 2 425 der 7 260 Betten der allgemeinen Krankenhäuser und Universitätskliniken der Region Brüssel-Hauptstadt (mit Ausnahme der psychiatrischen, geriatrischen und anderer spezialisierter Krankenhäuser). Sie beschäftigen rund 10 000 Personen. In diesen Krankenhäusern finden jährlich über eine Million ärztliche Beratungen statt. Die Zahl der genehmigten Krankenhausbetten wurde von den belgischen Behörden zur Verfügung gestellt (welche die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und den Föderalen Öffentlichen Dienst „Volksgesundheit“ konsultiert haben) und bezieht sich auf das Jahr 2015. Weitere Informationen stehen auf der Website von IRIS (siehe http://www.iris-hopitaux.be) zur Verfügung. (4)  Weitere Informationen über diese öffentlichen Krankenhäuser und ihre Dienstleistungen sind den Abschnitten 2.2 und 2.4 zu entnehmen. (5)  Die Abkürzung IRIS steht für Interhospitalière régionale des infrastructures de soins (Regionaler Dachverband der Gesundheitsinfrastrukturen). (6)  Die Beschwerdeführer hatten darum gebeten, dass ihre Identitäten nicht offengelegt werden. Im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage dieser Parteien und des Nichtigkeitsurteils vom 7. November 2012 des Gerichts in der Sache T-137/10 werden die Identitäten nun jedoch offengelegt (siehe Erwägungsgründe 4 und 6). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ABISP und ihre Mitglieder ihre Beschwerde zurückgezogen haben. (7)  Das letzte Argument wurde von den Beschwerdeführern zum ersten Mal in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2008 vorgebracht. (8)  Die Kommissionsdienststellen gelangten im Wesentlichen zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die IRIS-Krankenhäuser eindeutig ordnungsgemäß mit öffentlichen Gemeinwohlaufgaben betraut seien, dass die Ausgleichszahlung, die diese Krankenhäuser erhalten haben, klar festgelegt sei und dass diese Ausgleichszahlung nicht überhöht sei. Folglich kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass keine beihilferechtlichen Probleme vorlägen. Sie haben weiterhin festgestellt, dass die Transparenzkriterien offenbar ebenfalls eingehalten worden seien. Die Kommissionsdienststellen stellten daher fest, dass es keine ausreichenden Gründe gebe, die Untersuchung fortzusetzen, da die Beschwerdeführer keine neuen Anhaltspunkte übermittelt hätten. (9)  Rechtssache T-128/08, noch nicht veröffentlicht. (10)  Rechtssache T-241/08, noch nicht veröffentlicht. (11)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (12)   ABl. C 74 vom 24.3.2010 S. 1. (13)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (14)  Rechtssache T-137/10, CBI/Kommission, ECLI:EU:T:2012:584. (15)  Ebd., Rn. 313. (16)  Siehe Fußnote 2. (17)  Belgisches Staatsblatt vom 5. August 1976, S. 9876. (18)  Die Region Brüssel-Hauptstadt besteht aus neunzehn Gemeinden; die sechs Gemeinden, um die es geht, sind Folgende: Anderlecht, Brüssel-Stadt, Etterbeek, Ixelles, Schaerbeek und Saint-Gilles. (19)  Es geht konkret um folgende Krankenhäuser: Universitätsklinik Brugmann-Huderf (bis zum 1. Januar 1997 eine Einheit), Universitätsklinik Saint-Pierre, das Bordet-Institut, das Krankenhaus Baron Lambert, das Krankenhaus Bracops, das Krankenhaus Molière, das Krankenhaus Brien und das Krankenhaus Etterbeek-Ixelles. (20)  Der Fettdruck wurde hinzugefügt. (21)  Der Fettdruck wurde hinzugefügt. (22)  Ordentliche Sitzung 1995-1996. Unterlagen der Sitzung der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission von Brüssel, Ordonnanz-Projekt: B-10/1. — Bericht: B-10/2. Vollständiger Sitzungsbericht. — Erörterung und Annahme: Sitzung vom 22. Dezember 1995. (23)  In den vorbereitenden Arbeiten wird insbesondere erläutert, dass die Kooperationsvereinbarung vom 19. Mai 1994 zu dem Zweck abgeschlossen wurde, „den Fortbestand der öffentlichen Krankenhäuser in Brüssel sicherzustellen, u. a. indem Koordinations- und Kooperationsmechanismen zwischen den Verantwortlichen der verschiedenen öffentlichen Krankenhauseinrichtungen in der Region Brüssel-Hauptstadt, nämlich den Gemeinden, den [ÖSHZ] und den Verbänden gemäß Kapitel XII [ÖSHZ-Gesetz], eingerichtet und gefördert werden“. (24)  In Artikel 121 ÖSHZ-Gesetz wird erläutert, dass Verbände, die unter das Kapitel XII fallen, Rechtspersönlichkeit besitzen. (25)  Einige IRIS-Krankenhäuser haben mehrere Standorte. Derzeit hat die Universitätsklinik-B drei Standorte (Victor Horta, Paul Brien und Reine Astrid), die Universitätsklinik-SP zwei Standorte (Porte de Hal und César de Paepe) und die HIS (Hôpitaux Iris Sud — Krankenhausgruppe Iris-Süd) vier Standorte (Etterbeek-Ixelles, J. Bracops, Molière-Longchamp und Baron Lambert). (26)  Für die Überwachung durch den IRIS-Dachverband sind in der Ordonnanz (der Region Brüssel-Hauptstadt) vom 22. Dezember 1995 (Belgisches Amtsblatt vom 7. Februar 1996, S. 2737) genaue Bedingungen festgelegt. (27)  In Artikel 120 ÖSHZ-Gesetz sind die Minimalkriterien aufgeführt, nach denen die Statuten der Vereinigungen, die von den ÖSHZ auf der Basis von Kapitel XII ÖSHZ-Gesetz gegründet wurden, aufgestellt werden. (28)  Artikel 125 ÖSHZ-Gesetz besagt: „Ungeachtet des Anteils der Einbringung der verschiedenen Mitglieder verfügen öffentlich-rechtliche Personen immer über die Stimmenmehrheit in den verschiedenen Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen des Verbands.“ (29)  Der FRBRTC wurde durch die Ordonnanz vom 8. April 1993, Belgisches Staatsblatt vom 12. Mai 1993, S. 10889 (geändert durch die Ordonnanz vom 2. Mai 2002), eingerichtet. (30)  Der Betrag von 100 Mio. EUR war nicht ausreichend, um die gesamten finanziellen Verbindlichkeiten der Krankenhäuser zu decken, die sich Ende 1995 auf ein kumuliertes Defizit von etwa 200 Mio. EUR beliefen. (31)  Belgisches Staatsblatt vom 7. Oktober 1987, S. 14652. Ersetzt durch das koordinierte Gesetz für Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 7. November 2008, S. 58624). (32)  Dieser Beschluss bezieht sich nur auf Artikel 147 KhG, um die Bezugnahme zu erleichtern, wobei diese Bezugnahme ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Juli 2008 unter den Artikel 163 KhG fällt. (33)  Siehe Artikel 2 bis 7 des Gesetzes vom 7. August 1987. (34)  Siehe Artikel 10 bis 17 des Gesetzes vom 7. August 1987. (35)  Siehe Artikel 23 bis 45 des Gesetzes vom 7. August 1987. Die Bedarfsplanung erfolgt, indem auf der Grundlage des von den föderalen Stellen ermittelten medizinischen Bedarfs eine maximale Anzahl von Krankenhausbetten pro Region bestimmt wird. Daraus folgt — unter der Voraussetzung, dass der Bedarf an Krankenhausbetten nicht steigt —, dass eine Erhöhung der Bettenkapazität (oder jede Errichtung eines Krankenhauses) nur genehmigt wird, wenn an anderer Stelle Betten gestrichen werden. (36)  Siehe Artikel 68 bis 76 sexies des Gesetzes vom 7. August 1987. (37)  Siehe Artikel 130 bis 142 des Gesetzes vom 7. August 1987. (38)  Siehe http://www.iris-hopitaux.be/fr (Website am 19. August 2015 aufgerufen). (39)  Siehe Fußnote 246 für das durchschnittliche Medianeinkommen. (40)  Die Verpflichtung beruht vor allem auf dem Gesetz vom 18. Juli 1966, auf Artikel 42 Absatz 5 ÖSHZ-Gesetz, auf dem Gesetz vom 24. Juni 1988, auf dem Erlass der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 25. Juli 1991 und auf dem Regierungserlass der Region Brüssel-Hauptstadt vom 6. Mai 1999. (41)  All diese Kostenschätzungen, die in dieser und den folgenden Erwägungsgründen aufgeführt sind, betreffen das Jahr 2010 und spiegeln die verbleibenden Kosten wider, die von den IRIS-Krankenhäusern, nach Abzug der eventuellen staatlichen Finanzierung durch die Region Brüssel-Hauptstadt oder die föderale Regierung, zu tragen sind. (42)  Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis. (43)  Diese Verpflichtung beruht insbesondere auf Artikel 156 und Artikel 161 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1988, auf Artikel 42 Absatz 5 ÖSHZ-Gesetz und auf Absatz 3.4 des Gewerkschaftsprotokolls 95/3 vom 27. Oktober 1995. (44)  Diese Verpflichtung beruht vor allem auf dem Gesetz vom 14. Februar 1961, auf Artikel 42, Absatz 5, ÖSHZ-Gesetz, auf dem Gesetz vom 24. Juni 1988 und auf dem Regierungserlass der Region Brüssel-Hauptstadt vom 6. Mai 1999. (45)  Diese tariflichen Gehaltserhöhungen werden in den Tarifverträgen 2003/1, 2004/10, 2007/1 und 2009/1 festgelegt. (46)  Die Region Brüssel-Hauptstadt hat eine Struktur mit einem Dachverband vorgeschrieben, der für die Koordination und die Aufsicht der Krankenhausaufgaben der IRIS-Krankenhäuser gemäß Kapitel XII bis des ÖSHZ-Gesetzes verantwortlich ist. (47)  Dieser Grundsatz wurde bei einigen IRIS-Krankenhäusern ursprünglich in Artikel 44 oder 47 aufgeführt, er wird im Grunde jedoch in jedem Fall bereits in den ursprünglichen Statuten erwähnt. (48)  Zum Zeitpunkt der Errichtung der IRIS-Krankenhäuser wurde dieser Grundsatz in Artikel 44 der Statuten aufgenommen: „Das Betriebsergebnis wird durch Beschluss der Generalversammlung unter den Gesellschaftern, die über mindestens ein Fünftel der Stimmen in der Generalversammlung verfügen, anteilsmäßig aufgeteilt.“ (49)  Im September 2013 hat die Christliche Krankenkasse (Mutualité chrétienne), eine der größten belgischen Krankenkassen auf Gegenseitigkeit („Mutuelles“ sind private Einrichtungen, ohne Erwerbszweck, die für die Rückerstattung der Arztkosten verantwortlich sind, welche von der Sozialversicherung übernommen werden), einen Artikel veröffentlicht, dem zufolge sich die Einnahmen der belgischen Krankenhäuser im Jahre 2011 im Durchschnitt auf diese drei Finanzierungsquellen verteilt haben: 1. BMF (Finanzmittelhaushalt): 49 %, 2. LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung — INAMI, Institut national d'assurance maladie-invalidité): 42 %, und 3. Patienten (oder ihre Privatversicherung): 9 %. (50)  Siehe Artikel 87 ff. des Gesetzes vom 7. August 1987. (51)  Siehe Artikel 24 bis 87 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2002, S. 30290). (52)  Siehe Gesetz vom 9. August 1963 in der geänderten Fassung (Belgisches Staatsblatt vom 1. November 1963, S. 10555). (53)  Belgisches Staatsblatt vom 27. August 1994, S. 21524. (54)  Siehe Artikel 133 bis 135 des Gesetzes vom 7. August 1987. (55)  Siehe Artikel 140 des Gesetzes vom 7. August 1987. (56)  Siehe Artikel 46 ff. des Gesetzes vom 7. August 1987. (57)  Siehe Artikel 47 des Gesetzes vom 7. August 1987. (58)  Dieser Beschluss bezieht sich nur auf Artikel 109 KhG, um die Bezugnahme zu erleichtern, wobei diese Bezugnahme ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Juli 2008 unter den Artikel 125 KhG fällt. (59)  Belgisches Staatsblatt vom 1. Januar 1964, S. 2. Diesem Gesetz zufolge müssen 10 % des Defizits durch die Gemeinde gedeckt werden, in der sich das Krankenhaus befindet, und die verbleibenden 90 % von den belgischen Gemeinden, in denen die Patienten jeweils ihren Wohnsitz haben. (60)  Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 1973, S. 15027. (61)  Sie waren es ursprünglich im Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1986 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1986, S. 17023), geändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1989 und anschließend ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006, S. 20232). (62)  Die anderen Posten, die von der Defizitabdeckung nach Artikel 109 KhG ausgeschlossen sind, bestehen vor allem aus der Schätzung der Nachtragszahlungen im Zusammenhang mit dem BMF, einigen Rücklagen und einigen Arten der Abschreibung. (63)  Das Defizit nach Artikel 109 KhG wird auf der Grundlage des Rechnungsdefizits kalkuliert und schließt bestimmte Posten aus. (64)  Belgisches Staatsblatt vom 4. September 1975, S. 10847. (65)  Siehe Artikel 77 bis 78 des Gesetzes vom 7. August 1987. (66)  Siehe Artikel 80 bis 85 des Gesetzes vom 7. August 1987. (67)  Siehe Artikel 86 bis 86 ter des Gesetzes vom 7. August 1987. (68)  Siehe Artikel 115 des Gesetzes vom 7. August 1987. (69)  Siehe Fußnote 29. (70)  Diese Sonderzuschüsse wurden auf der Grundlage der Ordonnanz vom 13. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003, S. 24098) gewährt. (71)  Entscheidung der Kommission in der Sache SA.19864 (ex NN 54/09) (ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 1). (72)  Ebd., Erwägungsgründe 140-145. (73)  Ebd., Erwägungsgründe 146-150. (74)  Ebd. (75)  Ebd., Erwägungsgründe 151-155. (76)  Ebd., Erwägungsgrund 156. (77)  Ebd., Erwägungsgründe 175-181. (78)  Ebd., Erwägungsgründe 182-193. (79)  Ebd., Erwägungsgründe 204-205. (80)  Ebd., Erwägungsgrund 206. (81)  Ebd., Erwägungsgrund 198. (82)  Ebd., Erwägungsgrund 199. (83)  Ebd., Erwägungsgrund 201. (84)  Siehe Fußnote 14. (85)  Ebd., Rn. 70. (86)  Ebd., Rn. 313. (87)  Ebd., Rn. 97-188. (88)  Ebd., Rn. 119-120. (89)  Ebd., Rn. 104. (90)  Ebd., Rn. 123-151. (91)  Ebd., Rn. 152-159. (92)  Ebd., Rn. 174-188. (93)  Ebd., Rn. 159. (94)  Ebd., Rn. 189-244. (95)  Ebd., Rn. 194 und 195-202. (96)  Ebd., Rn. 196. (97)  Ebd., Rn. 194. (98)  Ebd., Rn. 203-207. (99)  Ebd., Rn. 208-211. (100)  Ebd., Rn. 215. (101)  Ebd., Rn. 216-218. (102)  Ebd., Rn. 231-244. (103)  Ebd., Rn. 238. (104)  Ebd., Rn. 239-244. (105)  Ebd., Rn. 245-301. (106)  Ebd., Rn. 253-255. (107)  Ebd., Rn. 257-258 und 265. (108)  Ebd., Rn. 259-264. (109)  Ebd., Rn. 266-278. (110)  Ebd., Rn. 279-288. (111)  Ebd., Rn. 286. (112)  Ebd., Rn. 288. (113)  Ebd., Rn. 290. (114)  Ebd., Rn. 300. (115)  Ebd., Rn. 308. (116)  Siehe Fußnote 2. (117)  Vgl. hierzu das Urteil in der Rechtssache T-137/10, Rn. 310 und 313. (118)  Die Frage, ob diese Tätigkeiten einen allgemeinen Dienst von wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikel 106 Absatz 2 AEUV darstellen oder nicht, und ob diese Tätigkeiten den Krankenhäusern durch einen ordnungsgemäßen Betrauungsakt anvertraut worden sind, wird in folgenden Abschnitten bewertet (in Abschnitt 7.3.4). (119)  Vgl. hierzu das Urteil in der Rechtssache T-137/10, Rn. 308. (120)  Siehe Urteil vom 25. Januar 2013 in der Rechtssache RG 2010/15534/A, ASBL La Clinique Fond'Roy/[…] und die ÖSHZ von Uccle und Anderlecht. (121)  Gemäß dem Königlichem Erlass vom 12. Dezember 1996 über dringend notwendige medizinische Hilfe wird die Dringlichkeit von einem Arzt oder Zahnarzt beurteilt und bescheinigt. Die Dringlichkeit ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird von der aufgesuchten medizinischen Fachkraft beurteilt. Dringend notwendige medizinische Hilfe kann daher alle medizinischen Behandlungen kurativer und präventiver Art umfassen, die in einem Krankenhaus oder ambulant geleistet werden, einschließlich der Verschreibung von Arzneimitteln. Dringend notwendige medizinische Hilfe (ärztlicher Notdienst)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.