Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1 117 778 0 – 1 862 2004 – 781 981 781 981 0 781 981 0 – 1 862 2005 – 1 279 230 778 000 501 230 1 279 230 0 – 1 863 2006 – 2 494 074 778 000 1 716 074 2 494 074 0 – 1 863 2007 – 2 687 621 622 529 2 065 313 2 687 842 221 – 1 642 2008 – 2 314 050 871 350 1 442 700 2 314 050 0 – 1 642 2009 – 1 868 670 1 246 998 621 672 1 868 670 0 – 1 642 2010 – 1 823 049 1 401 628 0 1 401 628 – 421 421 – 423 062 2011 – 1 620 663 1 220 232 0 1 220 232 – 400 431 – 823 493 2012 – 945 316 945 316 0 945 316 0 – 823 493 2013 – 528 779 635 966 0 635 966 107 187 – 716 306 2014 – 618 000 618 000 0 618 000 0 – 716 306   – 23 038 788 15 679 357 6 644 767 22 324 124 – 716 306   (242) Für das Bordet-Institut waren die Rechnungsergebnisse zwischen 1996 und 2001 positiv und es gab in diesen Jahren daher keine Intervention der Gemeinde. Ab 2002 schloss das Betriebsergebnis negativ ab, und es wurden Zahlungen geleistet, um die Defizite auszugleichen. Die folgende Tabelle 12 weist leichte Überkompensationen im Jahr 2005 und im Jahr 2011 auf (d. h. weniger als 4 % bzw. 0,5 %, der Ausgleichszahlung, die für diese Jahre gewährt wurde). Im Jahr 2009 scheint es eine bedeutende technische Überkompensation von ungefähr 580 000 EUR gegeben zu haben (d. h. etwa 46 % der Ausgleichszahlung, die für dieses Jahr gewährt wurde). Jedoch wurde im Jahr 2008 eine Unterkompensation von circa 533 000 EUR gebucht (ungefähr 505 000 EUR auf aggregierter Basis). Das ergibt global nur eine technische Überkompensation von 73 702 EUR (weniger als 6 % des Zahlungsausgleichs für 2009), die auf 2010 hätte übertragen werden können (284) (während für das Jahr 2010 bis heute keine Ausgleichszahlung gewährt wurde). Zudem wartete das Bordet-Institut in jedem der untersuchten Jahre immer auf eine Defizitdeckung (siehe Tabelle 6 in Erwägungsgrund 234). 2009 schuldete die Gemeinde dem Institut etwa 3 Mio. EUR. Für den gesamten Zeitraum 1996-2014 beläuft sich die tatsächliche Unterkompensation auf mehr als 2,4 Mio. EUR insgesamt. Wie in Erwägungsgrund 234 erklärt, reduzieren die Gewinne der Jahre 1996-2001 die von den Gemeinden zu deckenden Beträge, weil diese Gewinne vor einem Ausgleich abgezogen werden. Tabelle 12 Rechnungsdefizit und Ausgleichszahlung für das Bordet-Institut (in EUR) Bordet-Institut Rechnungsdefizit Finanziert über den Fonds FRBRTC oder die Sondersubvention der Region Zusätzliche Gemeindebeiträge Gewährte Ausgleichszahlung insgesamt Überkompensation (+) oder Unterkompensation (–) für das Jahr Überkompensation (+) oder Unterkompensation (–) insgesamt 1996 752 505 0 0 0 0 0 1997 170 241 0 0 0 0 0 1998 41 349 0 0 0 0 0 1999 44 371 0 0 0 0 0 2000 5 439 0 0 0 0 0 2001 154 518 0 0 0 0 0 2002 – 4 929 105 4 929 106 0 4 929 106 1 1 2003 – 4 916 506 2 025 000 2 891 506 4 916 506 0 1 2004 – 2 001 995 1 321 316 680 679 2 001 995 0 1 2005 – 771 467 800 000 0 800 000 28 533 28 534 2006 – 1 817 630 1 800 000 17 630 1 817 630 0 28 533 2007 – 1 874 162 1 208 531 665 631 1 874 162 0 28 533 2008 – 1 624 347 1 055 516 35 509 1 091 025 – 533 322 – 504 789 2009 – 688 005 1 266 496 0 1 266 496 578 491 73 702 2010 – 655 634 0 0 0 – 655 634 – 581 932 2011 – 838 644 841 506 0 841 506 2 862 – 579 070 2012 – 833 460 817 267 0 817 267 – 16 193 – 595 263 2013 – 2 551 468 1 271 933 0 1 271 933 – 1 279 535 – 1 874 798 2014 – 1 943 857 1 380 000 0 1 380 000 – 563 857 – 2 438 654   – 24 277 858 18 716 671 4 290 955 23 007 626 – 2 438 654   (243) Wie bereits oben ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 236), konnte die Analyse zum Bestehen einer Überkompensation zugunsten der Universitätsklinik Brugmann für die Jahre 1996-1998 nicht durchgeführt werden, weil die Datenangaben fehlen. Aus der nachfolgenden Tabelle 13 sind leichte technische Überkompensationen in den Jahren 2000, 2003, 2004, 2008 und 2011 zu erkennen (d. h. nicht mehr als 7 % der Ausgleichszahlung für das jeweilige Jahr). In zwei Jahren, 1999 und 2012, belief sich die technische Überkompensation auf mehr als 10 % der Ausgleichszahlung des jeweiligen Jahres (d. h. 15,3 % bzw. 12,9 %). Im Jahr 2012 befand sich die Universitätsklinik Brugmann jedoch insgesamt gesehen in einem Zustand der Unterkompensation, nachdem die Ausgleichszahlungen in den Jahren 2009 und 2010 nicht ausreichend waren (d. h. eine Unterkompensation von 558 858 EUR). Im Jahr 1999 liegen keine Zahlenangaben für die vorhergehenden Jahre vor, die berücksichtigt werden können, um die allgemeine Situation der Über- bzw. Unterkompensation der Universitätsklinik Brugmann im Jahr 1999 darzustellen. Es ist allerdings wichtig herauszustellen, dass die ersten Zahlungen der Gemeinde (auf der Grundlage der Finanzierung aus dem FRBRTC) erst im Jahr 2003 begannen und dass, wie aus der Tabelle 4 in Erwägungsgrund 234 hervorgeht, die Universitätsklinik Brugmann sich zu keinem Zeitpunkt in einer Situation der Überkompensation befand, die sie verpflichtet hätte, die Ausgleichszahlung (teilweise) an die Gemeinde zu erstatten. Die Universitätsklinik Brugmann befand sich tatsächlich im Zeitraum 1996-2014 insgesamt stets in einer Situation der Unterkompensation und die Gemeinde schuldete ihr Geld, um die Defizite in der Vergangenheit zu decken. In diesem Zeitraum betrug die tatsächliche Unterkompensation etwa 935 000 EUR insgesamt. Tabelle 13 Rechnungsdefizit und Ausgleichszahlung für die Universitätsklinik Brugmann (in EUR) Universitätsklinik Brugmann Rechnungsdefizit Finanziert über den Fonds FRBRTC oder die Sondersubvention der Region Zusätzliche Gemeindebeiträge Gewährte Ausgleichszahlung insgesamt Überkompenssation (+) oder Unterkompensation (–) für das Jahr Überkompensation (+) oder Unterkompensation (–) insgesamt 1999 – 508 171 600 000 0 600 000 91 829 91 829 2000 – 3 755 229 3 755 587 0 3 755 587 358 92 188 2001 – 5 440 039 5 440 000 0 5 440 000 – 39 92 149 2002 – 1 976 934 1 976 933 0 1 976 933 – 1 92 149 2003 – 1 697 238 1 770 000 0 1 770 000 72 762 164 911 2004 – 1 442 292 1 457 000 0 1 457 000 14 708 179 619 2005 – 7 413 186 3 657 000 3 756 186 7 413 186 0 179 619 2006 – 14 180 725 3 657 000 10 523 725 14 180 725 0 179 619 2007 – 6 954 466 4 125 610 2 828 856 6 954 466 0 179 619 2008 – 6 308 290 3 999 767 2 505 046 6 504 813 196 523 376 142 2009 – 6 228 859 3 231 504 2 600 612 5 832 116 – 396 743 – 20 601 2010 – 5 011 208 3 644 432 169 179 3 813 611 – 1 197 597 – 1 218 198 2011 – 2 982 442 3 206 932 0 3 206 932 224 490 – 993 708 2012 – 2 945 806 3 380 656 0 3 380 656 434 850 – 558 858 2013 – 2 799 788 2 500 348 0 2 500 348 – 299 440 – 858 298 2014 – 2 923 714 2 847 000 0 2 847 000 – 76 714 – 935 011   – 72 568 384 49 249 769 22 383 604 71 633 373 – 935 011   (244) Die begrenzten Gewinne mancher IRIS-Krankenhäuser (Universitätsklinik Saint-Pierre im Jahr 2006, HUDERF im Jahr 1999 und Bordet-Institut zwischen 1996 und 2001) können letztendlich nicht als ein Hinweis auf eine Überkompensation betrachtet werden. Auf der Grundlage der geltenden Kontentrennung (siehe Erwägungsgrund 226) in diesen IRIS-Krankenhäusern kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in allen Fällen, außer in einem, die Gewinne durch die Nebendienstleistungen entstanden sind (siehe Erwägungsgründe 41, 116 und 117), die von diesen IRIS-Krankenhäusern erfüllt wurden. Die Tätigkeiten, die mit den Gemeinwohlaufgaben verbunden sind, haben im Bordet-Institut 1996 zu einem begrenzten Gewinn in Höhe von 1 % der Gesamteinnahmen des Krankenhauses für das entsprechende Jahr geführt. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein derart begrenzter Gewinn auf jeden Fall angemessen ist und keine Überkompensation darstellt. Hinzu kommt, wie bereits oben erklärt (siehe Erwägungsgrund 234), dass alle Gewinne (aus den DAWI oder den Nebendienstleistungen) einbehalten und für den Ausgleich von zukünftigen Defiziten (oder nicht bezahlten Defiziten der vergangenen Jahre) verwendet werden und auf diese Weise den Zuschuss der Gemeinden reduzieren. (245) Angesichts der vorhergehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Gemeinden aufgrund der verspäteten Zahlung für den Defizitausgleich jedem der IRIS-Krankenhäuser zu jedem Zeitpunkt des Zeitraums 1996-2014 erhebliche Beträge zur Defizitdeckung schuldeten, da jedes der IRIS-Krankenhäuser sich, insgesamt gesehen, in einem Zustand der Unterkompensation befunden hätte und kein IRIS-Krankenhaus praktisch überkompensiert worden sei. 7.3.6.   Kontrolle von Überkompensation (246) Das dritte wichtige Kriterium für die Vereinbarkeit nach dem DAWI-Beschluss von 2012 verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie Maßnahmen ergreifen, damit die Unternehmen, die mit den Gemeinwohlaufgaben betraut sind, keine Überkompensation erhalten, und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, regelmäßig Kontrollen zumindest alle drei Jahre durchzuführen (285). Sollte ein Unternehmen tatsächlich eine Überkompensation erhalten haben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von dem Unternehmen die Rückzahlung zu fordern (286). (247) Zunächst einmal muss darauf hingewiesen werden, dass die Art des Ausgleichsmechanismus bei der Deckung des betreffenden Defizits allein schon das Risiko der Überkompensation stark einschränkt und daher eine Maßnahme ist, um Überkompensation zu verhindern. Die Gemeinden können nur das tatsächliche Defizit der IRIS-Krankenhäuser infolge ihrer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der begrenzten Nebendienstleistungen decken. Der Ausgleich deckt daher nur die verbleibenden Nettokosten (siehe Erwägungsgrund 226), die bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den Nebendienstleistungen zu tragen sind, und schließt nicht einmal einen angemessenen Gewinn ein. Alle Zahlungen erfolgen ex post, anders ausgedrückt, nachdem die Defizite erfasst worden sind (siehe diesbezüglich die Tabellen in Erwägungsgrund 234). Die Zahlungen erfolgen in mehreren Raten (wie die Tabellen in Erwägungsgrund 234 veranschaulichen, damit die Gemeinden beim kleinsten Anzeichen einer Überkompensation eine Zahlung zurückhalten können. Die Gemeinden prüfen auch den Betrag der aggregierten unbezahlten Defizite, bevor sie eine Zahlung zugunsten der IRIS-Krankenhäuser leisten. Wie bereits oben erklärt (siehe Erwägungsgrund 235), haben die Gemeinden und die IRIS-Krankenhäuser vereinbart, dass der Ausgleich des Defizits sofort nach Artikel 109 KhG erstattet wird, um jede Doppeldeckung des gleichen Defizits zu vermeiden. Es besteht daher ein begrenztes und theoretisches Restrisiko der technischen Überkompensation, wenn man die Ausgleichszahlung für jedes Jahr isoliert analysiert (siehe Erwägungsgründe 237 und 238). In der Praxis hat keines der IRIS-Krankenhäuser, insgesamt gesehen, jemals eine tatsächliche Überkompensation erhalten, da die Gemeinden im Zeitraum 1996-2014 den IRIS-Krankenhäusern beträchtliche Beträge als Ausgleich für unbezahlte Defizite schuldeten (wie aus den Tabellen in Erwägungsgrund 234 ersichtlich ist). (248) Zweitens sind im Gesetz vom 14. November 1983 (287) die Vorschriften über die Kontrolle der Gewährung und der Verwendung von bestimmten Subventionen definiert, die auf die Kontrolle der gewährten Subventionen, insbesondere durch die lokalen Behörden, anwendbar sind. Es enthält die gleichen Vorschriften wie die Brüsseler Grundlagenordonnanz vom 23. Februar 2006, in der die Bestimmungen für den Haushaltsetat, die Konten und Rechnungsprüfungen definiert sind (288) und in der auch die allgemeinen Vorschriften, nach dem Gesetz vom 16. Mai 2003 zur Einführung der Grundregeln für Haushaltsetats, die Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinden und der Region sowie die Organisation der Überwachung des belgischen Gerichtshofes in der Region Brüssel-Hauptstadt integriert sind (289). In Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 1983 heißt es: „Das vorliegende Gesetz wird auf alle Subventionen angewandt, die von folgenden Einrichtungen gewährt werden: 1. Provinzen, Gemeinden, Einrichtungen von provinzialem oder kommunalem Interesse mit Rechtspersönlichkeit, Agglomerationen, Gemeindeverbänden, Kulturausschüssen, Verbänden der Provinzen und Vereinen der Gemeinden; 2. juristischen oder natürlichen Personen, die direkt oder indirekt durch einen der Geldgeber unter Punkt 1 subventioniert werden.“ In Artikel 2 ist auch der breite Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegt, der wie folgt lautet: „Unter Subvention ist […] jeder Zuschuss, jeder Vorteil oder jede Beihilfe in jeglicher Form oder unter jeglicher Bezeichnung zu verstehen, einschließlich rückzahlbarer Vorschüsse, die zinslos zur Förderung von Tätigkeiten gewährt werden, die von allgemeinem Interesse sind […].“ Aus den oben erwähnten Artikeln geht klar hervor, dass der Defizitausgleich, den die Brüsseler Gemeinden den IRIS-Krankenhäusern für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Nebendienstleistungen gewährt hat, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. (249) Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 1983 legt den Grundsatz fest, nach dem die Subvention ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden ist, für den sie gewährt worden ist, und bestimmt, dass der Begünstigte seine Verwendung nachweisen können muss. In den Artikeln 4 und 5 sind die Vorschriften für die Gewährung dieser Subventionen und die Verpflichtungen zur Transparenz definiert, die dem Begünstigten auferlegt werden. In den Artikeln 6 und 7 sind die Vorschriften bezüglich der Kontrolle definiert, die durch oder im Namen des Subventionsgebers im Hinblick auf die Verwendung der Subventionen durchgeführt werden. Insbesondere Artikel 6 lautet wie folgt: „Jeder Geber [von Subventionen] hat das Recht, an Ort und Stelle eine Kontrolle über den Einsatz der gewährten Subvention vorzunehmen.“ In Artikel 7 sind die Verpflichtungen für die Rückzahlung und die Wiedereinziehung von Subventionen festgelegt. Dieser Artikel lautet wie folgt: „Unbeschadet der aufhebenden Bestimmungen, die für die Subvention gelten, ist der Begünstigte verpflichtet, diese in folgenden Fällen zurückzuzahlen: 1. wenn er die Subvention nicht zu dem Zweck verwendet, zu dem sie ihm gewährt worden ist; 2. wenn einer der Belege nach Artikel 4 und 5 nicht vorgelegt wird; 3. wenn er sich der Ausübung der Kontrolle nach Artikel 6 widersetzt. Für den Fall unter Absatz 1 Punkt 2 muss der Begünstigte nur den Teil der Subvention zurückgeben, der nicht belegt ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zur direkten Besteuerung berechtigt sind, dürfen die rückzahlbaren Subventionen durch Zwangsbefehl einziehen. Der Zwangsbefehl wird vom Buchhalter ausgesprochen, der mit dem Einzug beauftragt ist. Er wird von der Verwaltungsbehörde vollstreckt, welche dafür zuständig ist, die Veranlagungsliste für direkte Steuern bezüglich dieser juristischen Personen öffentlichen Rechts zu vollstrecken.“ (250) Dieses Gesetz ermöglicht es den Gemeinden daher zu gewährleisten, dass die Subventionen zu den notwendigen Konditionen gewährt werden, dass sie die Verwendung kontrollieren und die nicht erforderlichen Beträge wieder einziehen können. Die Zahlung der Defizitdeckung durch die Gemeinden unterliegt also sehr strengen Vorschriften. Aus dem Einverständnis der betreffenden Krankenhäuser mit diesen Vorschriften ergibt sich ein Prüfrecht einer unabhängigen Stelle, damit gewährleistet werden kann, dass die Subvention tatsächlich bestimmungsgemäß eingesetzt wurde. Sonst ist das Krankenhaus verpflichtet, diese sofort zurückzuzahlen, wodurch die Erstattung jeglicher Überkompensation zugunsten der IRIS-Krankenhäuser sichergestellt ist. (251) Dies wird durch das ÖSHZ-Gesetz untermauert, dessen Artikel 60 Absatz 6 folgenden Wortlaut hat: „Die Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen oder Dienststellen, die Zuschüsse im Bereich der Investitionen oder des Betriebs erhalten können, kann nur aufgrund einer Akte entschieden werden, aus der hervorgeht, dass die Rechtsvorschriften oder die grundlegenden Regelungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingehalten werden.“ Wenn ein ÖSHZ einem öffentlichen Krankenhaus einen Zuschuss gibt, ist nachzuweisen, dass die Vorschriften für die Gewährung der Finanzierung eingehalten werden. (252) Ebenso ist in Artikel 135 octies ÖSHZ-Gesetz festgelegt, nach welchen Regelungen der Dachverband (im vorliegenden Fall IRIS-Dachverband) die lokalen Verbände nach Kapitel XII (im vorliegenden Fall die IRIS-Krankenhäuser) in jedem Quartal zu beaufsichtigen hat. Insbesondere bedeutet das, dass der IRIS-Dachverband kontrolliert, ob die Entscheidungen der IRIS-Krankenhäuser mit Folgendem übereinstimmen: „1. dem allgemeinen Strategieplan und Plan zur Festlegung der Krankenhaustätigkeiten und den Entscheidungen über dessen Anwendung; 2. dem Flächenplan und dem Finanzierungsplan, die vom lokalen Verband auf der Grundlage der Richtlinien des Dachverbands genehmigt wurden sowie der Korrekturen und Aktualisierungen, die vorgenommen worden sind; 3. dem Jahresetat, den der lokale Verband auf der Grundlage der Richtlinien des Dachverbands verabschiedet hat. Bei Nichtübereinstimmung ergreift der Dachverband alle Maßnahmen, die er für zweckmäßig hält, um die Nichtübereinstimmung zu beseitigen, und teilt diese dem betreffenden lokalen Verband mit, damit dieser sie in einer vom Dachverband festgelegten Frist durchführt. Sollten die Maßnahmen von dem betreffenden lokalen Verband nicht in der vorgegebenen Frist durchgeführt werden, kann der Dachverband das säumige Organ des lokalen Verbands durch den Beauftragten nach Artikel 135 novies ersetzen.“ (253) Aus den oben genannten Bestimmungen geht hervor, dass die Brüsseler Gemeinden, sowohl aufgrund des ÖSHZ-Gesetzes als auch des Gesetzes vom 14. November 1983, die Garantie haben, dass die den IRIS-Krankenhäusern gewährten Subventionen ordnungsgemäß eingesetzt sind und zu keiner Überkompensation führen. Da diese Bestimmungen gleichzeitig angewandt werden, wird die Kontrolle der Überkompensation erleichtert und Überkompensationen werden wieder eingezogen. Bei Nichtübereinstimmung wird zudem einem Dritten eine Substitutionsvollmacht erteilt, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen, die den IRIS-Krankenhäusern, insbesondere hinsichtlich des Haushaltsetats, obliegen werden, auch erfüllt werden. Die Gemeinden, die ÖSHZ und der IRIS-Dachverband verfügen daher über weitreichende Überwachungsbefugnisse, auch wenn es praktisch gar kein Risiko der Überkompensation durch den fraglichen Mechanismus des Defizitausgleichs gibt, der Gegenstand dieses Beschlusses ist. (254) Darüber hinaus kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Collège des bourgmestres et échevins — in Belgien sind Schöffen gewählte Beigeordnete des Bürgermeisters) nach Artikel 111 Absatz 2 und 126 ÖSHZ-Gesetz bei einem Defizit der Betriebskonten eines öffentlichen Krankenhauses die Durchführung „jeder ÖSHZ-Entscheidung [aussetzen], die den kommunalen und vor allem den finanziellen Interessen der Gemeinde schadet“. (255) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die staatlichen Stellen, welche die fragliche Beihilfe gewähren (und zwar die Gemeinden und die ÖSHZ), die Begünstigten direkt kontrollieren. Diese Stellen verfügen über die Stimmenmehrheit in den Vorständen der IRIS-Krankenhäuser, die u. a. den Generaldirektor ihrer jeweiligen Krankenhäuser ernennen. Falls ein IRIS-Krankenhaus sich weigern würde, die Überkompensation zurückzuerstatten, was sehr unwahrscheinlich ist, könnten die staatlichen Stellen den Generaldirektor problemlos austauschen, um Abhilfe zu schaffen. Des Weiteren kommt der Vorstand mindestens acht Mal pro Jahr zusammen, wie es entsprechend der Satzung eines jeden IRIS-Krankenhauses erforderlich ist, wodurch die Beihilfegeber die Möglichkeit haben, die finanzielle Situation der IRIS-Krankenhäuser besser zu verfolgen (vor allem mithilfe der Quartalsberichte zu diesem Thema, die nach der Satzung erforderlich sind). (256) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um Überkompensationen zu vermeiden, zu erkennen und wieder einzuziehen, während das Risiko der tatsächlichen Überkompensation aufgrund der Art der umstrittenen Beihilfe sehr begrenzt erscheint. 7.3.7.   Betrauungszeitraum (257) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des DAWI-Beschlusses von 2012 findet der Beschluss nur Anwendung, wenn der Zeitraum, für den ein Unternehmen betraut wird, nicht mehr als zehn Jahre beträgt, es sei denn, es ist eine erhebliche Investition seitens des betrauten Unternehmens erforderlich, die nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden muss. (258) Die Statuten der IRIS-Krankenhäuser, die im vorliegenden Fall Betrauungen auf kommunaler Ebene darstellen, gelten für einen Ze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.