Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Genehmigung der Leitlinien für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D03947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden; (d) die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments. Nur Ausgaben gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können als förderfähig gelten. Investitionen der Endbegünstigten müssen nicht abgeschlossen sein. Programmressourcen, die in der Finanzierungsvereinbarung für ein Finanzinstrument gebunden sind und/oder an dieses gezahlt wurden, aber nicht an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden oder nicht für Garantieverträge für die ausgezahlten zugrunde liegenden Darlehen usw. vorgesehen sind, sind keine förderfähigen Ausgaben. Für den Förderzeitraum und die anschließende Vorlage der endgültigen Rechnungsabschlüsse gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Übergangsverordnung. Bei Darlehen entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 den Programmressourcen, die tatsächlich an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden. Programmressourcen, die in den Verträgen mit Endbegünstigten gebunden, aber nicht ausgezahlt wurden, sind nicht förderfähig. Zinszuschüsse, Prämien für Bürgschaften und technische Hilfe, die während des Förderzeitraums zugunsten der Endbegünstigten gezahlt werden, sind ebenfalls förderfähige Ausgaben. Bei Garantien sind für Garantieverträge gebundene Programmmittel nur dann förderfähig, wenn die zugrunde liegenden Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumente an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden. Hat der Finanzmittler oder die von den Bürgschaften profitierende Stelle den geplanten Betrag neuer Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente nicht an die Endbegünstigten ausgezahlt, werden die förderfähigen Ausgaben entsprechend gekürzt (siehe Artikel 8 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014). Die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c betrifft den Fall, in dem Zuschüsse und Finanzinstrumente in einem einzigen Vorhaben im Sinne von Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kombiniert werden. Bei den Berechnungen sind auch die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission zu berücksichtigen. Der auf ein Treuhandkonto zu zahlende Betrag umfasst: (a) abgezinste Zahlungsverpflichtungen bei kapitalisierten Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum und/oder (b) abgezinste Verwaltungskosten und -gebühren, die im Fall von Kleinstkrediten für einen Zeitraum von sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden. Der Ansatz für die Ermittlung des auf ein Treuhandkonto einzuzahlenden Betrags kann unterschiedlich sein, sofern die Wahl der Methode klar begründet wird. Dabei können die Mitgliedstaaten entweder i) dem Projektfinanzierungsansatz folgen und im Falle von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften, einen Satz von 4 % heranziehen (Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission) oder ii) die von der Kommission festgelegten Basissätze (18) anwenden. Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sieht eine Ausnahme für Kleinstkredite vor. Kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden und Investitionen bei Endbegünstigten betreffen, die während des Förderzeitraums angefallen sind und nicht von den Artikeln 44 oder 45 abgedeckt werden, können als förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden. Darüber hinaus werden gemäß Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstatten sind, am Ende des Förderzeitraums berechnet als Gesamtbetrag der abgezinsten Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für den in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraum und im Einklang mit den relevanten Finanzierungsvereinbarungen zu zahlen sind. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Kleinstkredite bereitstellt, dürfen jährlich 1 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Darlehen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, müssen im Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet werden. Zurückgegebene Mittel oder freigegebene Garantien, die erneut eingesetzt werden, d. h. Mittel, die unter einen zweiten, nachfolgenden Investitionszyklus fallen, können nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Darüber hinaus gelten Mittel aus der Kassenmittelverwaltung, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 investiert werden, beim Abschluss ebenfalls als nicht förderfähige Ausgaben. Zinserträge aus Zahlungen aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums an das Finanzinstrument, die auf den Beitrag der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zurückzuführen sind, betreffen die Kassenmittelverwaltung der an das Finanzinstrument gezahlten EPLR-Mittel. Beim Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums sind alle Beträge, die nicht gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet wurden, von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. Wenn Netto-Negativzinsen anfallen, können sie gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit zurückgezahlten Mitteln gedeckt werden. In allen Fällen muss die Verwaltungsbehörde Aufzeichnungen führen. Die Zahlung des Restbetrags ist in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelt. Für die Wiederverwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gilt Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Im Zeitraum bis zum Abschluss können die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind. 3.6.   Übertragung von Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) aus den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 auf die GAP-Strategiepläne 2023-2027 Gemäß Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 können Verpflichtungen im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (die den Maßnahmen 8.1, 10, 11, 14 und 15 der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen) auf im GAP-Strategieplan enthaltene Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 (ELER) übertragen werden. Darüber hinaus kann gemäß Artikel 155 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Maßnahmen 10 und 11 der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums) eine Unterstützung aus dem EGFL (Öko-Regelungen) im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt werden, sofern diese Verpflichtungen spezifische Bedingungen erfüllen, wie z. B. die Förderfähigkeit im Rahmen von „Öko-Regelungen vom Typ b“ gemäß Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b. Die neuen Konditionalitätsanforderungen gelten für Ausgaben, die aus laufenden Verpflichtungen aus Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den GAP-Plan übertragen wurden und aus den Mitteln für den GAP-Plan (2023-2027) finanziert werden. Gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können Landwirte von diesen Verpflichtungen zurücktreten, wenn sie den neuen Bedingungen, etwa denen im Zusammenhang mit der Konditionalität, nicht zustimmen. 3.6.1.   Programmplanungszeitraumübergreifende Zahlungen Die Zahlung von Vorschüssen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Abrechnung von Abschlusszahlungen im Rahmen der GAP-Pläne sollte nur in Ausnahmefällen und in begrenztem Umfang erfolgen, wie in Artikel 155 der Verordnung (EU) 2021/2115 geregelt. Da Artikel 155 die Förderfähigkeit bestimmter in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen getätigter Ausgaben unter der Bedingung vorsieht, dass diese Ausgaben in den GAP-Plänen enthalten sind und den Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens entsprechen, können sich die Vorschriften über die Verpflichtungen der Begünstigten sowie die Vorschriften über Kontrollen im Falle von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) erheblich ändern. Daher führt die Kombination von Zahlungen für eine Einzelverpflichtung aus zwei Programmplanungszeiträumen, für die unterschiedliche Rechtsrahmen gelten, zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Begünstigten und sollte so weit wie möglich vermieden werden. Um potenzielle Finanzierungslücken zu schließen und die Komplexität der Anwendung unterschiedlicher Regelwerke auf die in den beiden Programmplanungszeiträumen getätigten Ausgaben zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten andere Möglichkeiten ausloten, wie z. B. die Neuzuweisung der Mittel für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums oder eine zusätzliche nationale Finanzierung („Aufstockung“), um sicherzustellen, dass Abschlusszahlungen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten auch berücksichtigen, dass Kosten, die Begünstigten entstehen, nur dann im Rahmen der GAP-Pläne förderfähig sind, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 angefallen sind (Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115). 3.6.2.   Konditionalitäts- und Cross-Compliance-Kontrollen Infolge der jüngsten Vereinfachung von Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 (geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 (19)) sind Landwirte mit einer Betriebsgröße von höchstens 10 ha von Konditionalitätskontrollen ausgenommen. Folglich unterliegen sie nicht dem Kontrollsystem für die Konditionalität, und aus diesem Grund sind diese Landwirte nicht gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 von Kontrollen in Bezug auf die Cross-Compliance ausgenommen. Mit anderen Worten unterliegen Landwirte mit einer maximalen Betriebsgröße von höchstens 10 ha Cross-Compliance-Kontrollen, wenn sie die entsprechende Unterstützung im Rahmen der Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums erhalten. Vor der jüngsten Änderung von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 enthielt Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Übergangsbestimmungen zur Verringerung übermäßiger Verwaltungskosten und des übermäßigen Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit Kontrollen für bestimmte Begünstigte, die gleichzeitig der Cross-Compliance und der Konditionalität unterliegen. Für Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen erhalten, beschränkte Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 die Kontrollen nur auf die Konditionalitätsanforderungen. Nur wenn eine Nichteinhaltung der Konditionalitätsanforderungen festgestellt wurde, war die entsprechende Cross-Compliance-Verpflichtung zu prüfen. Nach der Änderung von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die entsprechenden Cross-Compliance-Verpflichtungen jedoch bei Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen nicht mehr kontrolliert werden (da die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgehoben wurden). 3.7.   Übertragung von Nicht-IVKS-Interventionen aus den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 auf die GAP-Strategiepläne 2023-2027 Gemäß Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 können mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der in dem genannten Artikel (20) genannten Maßnahmen entstehen, unter folgenden Bedingungen für eine ELER-Beteiligung im Rahmen der GAP-Strategiepläne in Betracht kommen: — die Ausgaben wurden a) nach dem 31. Dezember 2025 getätigt (unter getätigten Ausgaben werden die von der Zahlstelle getätigten Ausgaben verstanden), sind b) im GAP-Strategieplan gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115, mit Ausnahme von Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f, enthalten und stehen c) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2116; — der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung. In diesem Zusammenhang sind unter rechtlichen Verpflichtungen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten zu verstehen, bei denen es sich um Finanzhilfebeschlüsse oder andere von der nationalen Behörde erlassene Verwaltungsakte handelt, die bei dem Begünstigten einen Vertrauensschutz begründen. Die Mitgliedstaaten können die übertragenen Ausgaben in ihre GAP-Strategiepläne (21) aufnehmen, indem sie eine gesonderte Intervention planen oder die Ausgaben mit einem gesonderten Einheitsbetrag in eine bestehende Intervention aufnehmen. Die übertragenen Ausgaben müssen im Finanzierungsplan ausgewiesen werden. Sie werden dann im Rahmen einer Änderung des GAP-Strategieplans von der Europäischen Kommission genehmigt. Ausgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen für Investitionen in große Infrastrukturen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig sind, aber gemäß Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht im Rahmen der GAP-Strategiepläne förderfähig sind, können in den GAP-Strategieplan aufgenommen werden, jedoch nur im Falle einer Übertragung. Diese Ausnahme ist in Artikel 155 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen. Daher kann eine solche Intervention nicht für neue Verpflichtungen im Rahmen des GAP-Strategieplans verwendet werden, sondern kann nur zur Finanzierung verbleibender Verpflichtungen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden. Dies kann entweder durch die Planung einer gesonderten Intervention im GAP-Strategieplan oder durch die Planung – im Rahmen einer bestehenden Intervention – einer Maßnahme/Teilintervention erfolgen, die die Finanzierung der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums begonnenen Investition in große Infrastrukturen vorsieht. Die Übertragung von Ausgaben im Zusammenhang mit Mittelbindungen im Rahmen von LEADER ist gemäß Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 möglich. Da LEADER jedoch Projekte betrifft, die von lokalen Aktionsgruppen im Rahmen lokaler Entwicklungsstrategien durchgeführt werden, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 genehmigt wurden, und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums abgeschlossen sein müssen, muss eine solche Übertragung begrenzt und an hinreichend begründete besondere Umstände gebunden sein. Grundsätzlich ermöglicht Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Übertragung aller Arten von LEADER-Unterstützung (einschließlich vorbereitender Maßnahmen). Allerdings betrifft diese Übertragung von Verpflichtungen in der Praxis hauptsächlich Projekte mit rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Teilmaßnahme 19.2 (Förderung für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung) des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, wenn bestimmte Projekte aus triftigen Gründen nicht vor Ende 2025 abgeschlossen werden können, obwohl sie ursprünglich rechtzeitig abgeschlossen werden sollten. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die GAP-Strategiepläne Informationen über die Zahlungen und Überprüfungen solcher Projekte bereitstellen. Im Allgemeinen wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Beträge der Mittelübertragungen so gering wie möglich zu halten und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums noch verfügbaren Mittel zuzuschneiden, damit die Projekte vor Ende 2025 durchgeführt werden können. Um jedoch die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen und das Risiko nicht in Anspruch genommener ELER-/EURI-Mittel zu minimieren, ist ein gewisses Maß an Überbuchung und möglichen Übertragungen akzeptabel, solange die Bedingungen von Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllt sind. 3.8.   Zinserträge des Vorschusses Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss die Kommission den als Vorschuss insgesamt gezahlten Betrag im Rechnungsabschlussbeschluss vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bereinigen. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums die Zinserträge des Vorschusses gutzuschreiben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abzuziehen. 4.   EINREICHUNG VON UNTERLAGEN FÜR DEN ABSCHLUSS 4.1.   Vom Mitgliedstaat für den Abschluss vorzulegende Unterlagen Die Kommission schließt die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen jedes Jahr ab. (22) Folglich wird ein Programm auf Basis der Jahresrechnungen der aufeinanderfolgenden Haushaltsjahre (2015-2025) und der entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlüsse abgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss den Jahresrechnungen einer zugelassenen Zahlstelle eine von der für diese Zahlstelle zuständigen Person unterzeichnete Verwaltungserklärung beigefügt sein. Die bescheinigende Stelle gibt gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 eine Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Jahresrechnungen der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer internen Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, ab. Die bescheinigende Stelle verfasst diese Stellungnahme auf Basis der in den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten Prüfungsgrundsätze und Prüfverfahren. Sie wird durch einen Bericht mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 geforderten Auskünften untermauert. Einzelheiten zum Inhalt der Jahresrechnungen der Zahlstelle sind in Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegt. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten mitteilen, welche Informationen sie im Zusammenhang mit dem Abschluss des ELER-Programmplanungszeitraums 2014-2022 (Abschluss der letzten Jahresrechnungen) übermitteln müssen, sowie spezifische Leitlinien für die bescheinigenden Stellen der Mitgliedstaaten ausarbeiten, um die Bescheinigungsprüfungs- und Berichterstattungsanforderungen für den Abschluss des ELER-Programmplanungszeitraums 2014-2022 zu präzisieren. (23) Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann ein Programm erst nach Eingang des letzten jährlichen Fortschrittsberichts über die Durchführung (d. h. des jährlichen Durchführungsberichts) abgeschlossen werden. 4.2.   Frist für die Einreichung der für den Abschluss erforderlichen Unterlagen Die Frist für die Einreichung des letzten jährlichen Durchführungsberichts ist der 30. Juni 2026 (Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013). Die für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2025 erforderlichen Unterlagen müssen der Kommission bis zum 15. Februar 2026 übermittelt werden. (24) Jedes Haushaltsjahr deckt die von den Zahlstellen vom 16. Oktober (n-1) bis zum 15. Oktober (n) getätigten Ausgaben ab. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Rechnungen für das letzte Durchführungsjahr (16. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2025) für die bis zum 31. Dezember 2025 getätigten Ausgaben bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben, d. h. bis zum 30. Juni 2026, vorlegen. (25) Legt der Mitgliedstaat die oben genannten Unterlagen der Kommission nicht bis zum 30. Juni 2026 vor, so wird die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben. (26) 4.3.   Änderung von Unterlagen nach Ablauf der Einreichungsfrist Im Allgemeinen darf der Mitgliedstaat nach Ablauf der Einreichungsfrist die unter Nummer 4.2 aufgeführten Dokumente nicht mehr ändern, es sei denn, die Kommission hat während des Abgleichs um Klarstellung gebeten oder es handelt sich um die Berichtigung von Tippfehlern. Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative des Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen. (27) In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem vor Fristablauf übermitteltem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen. (28) 4.4.   Verfügbarkeit von Unterlagen (29) Die Unterlagen zu den aus dem ELER (einschließlich EURI) finanzierten Ausgaben und den entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen müssen nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten werden. Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Unterlagen nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und dem ELER (einschließlich EURI) gutgeschrieben wurden, oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten. Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Unterlagen, außer bei Unregelmäßigkeiten, noch mindestens ein Jahr nach dem Jahr des Abschlusses dieses Verfahrens mit oder ohne finanzielle Berichtigung oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof ist, noch mindestens ein Jahr nach dem Jahr des Abschlusses dieses Verfahrens aufbewahrt werden. Die Unterlagen können auf Papier und/oder in elektronischer Form aufbewahrt werden. Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Dokum

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.