Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Genehmigung der Leitlinien für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2025/3947 18.7.2025 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Juli 2025 zur Genehmigung der Leitlinien für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde (C/2025/3947) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 genehmigt wurde, wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angenommen und mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. (2) Angesichts der Bedeutung eines rechtzeitigen und effizienten Abschlusses dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (6), ist es erforderlich, angemessene Leitlinien für den Abschluss dieser Programme bereitzustellen. (3) Der Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 der Mitgliedstaaten wird auf den Erfahrungen beim Abschluss für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 beruhen und sollte vereinfachte Verfahren umfassen, die auf den bewährten Verfahren des Abschlusses des vorangegangenen Zeitraums basieren. (4) Die Leitlinien sollen den Abschluss erleichtern und dafür einen methodischen Rahmen zur finanziellen Abwicklung der noch offenen Mittelbindungen der Union durch Zahlung der Restbeträge, Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und/oder durch Aufhebung nicht verwendeter Mittelbindungen bereitstellen. (5) Daher sollten diese Leitlinien angenommen werden — BESCHLIEẞT: Einziger Artikel Die im Anhang aufgeführten Leitlinien der Kommission für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde, werden angenommen. Brüssel, den 16. Juli 2025 Für die Kommission Christophe HANSEN Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj). (2)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1303/oj). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj). (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/oj). (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/908/oj). ANHANG LEITLINIEN FÜR DEN ABSCHLUSS DER PROGRAMME ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 2014-2022 1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DEN ABSCHLUSS Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert wurden, wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angenommen. Der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Daher gelten diese Leitlinien für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2022. Diese Leitlinien gelten für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (3), der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (4), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (7) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (8). Beim Abschluss der Programme geht es um die finanzielle Abwicklung (in EUR) der noch offenen Mittelbindungen der Union durch Zahlung (in EUR) jedweden Restbetrags des jeweiligen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an den Mitgliedstaat oder die Wiedereinziehung (in EUR) von rechtsgrundlos von der Kommission an einen Mitgliedstaat gezahlten Beträgen und die Aufhebung (in EUR) der Mittelbindung für etwaige Restbeträge. Alle Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung bestehen bis zum Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums fort. Der Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums berührt nicht das Recht der Kommission, weitere finanzielle Berichtigungen vorzunehmen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. Wie oben erläutert, wurde mit der 2020 erlassenen Verordnung (EU) 2020/2220 (im Folgenden „Übergangsverordnung“) der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (siehe Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2220). Mit der Übergangsverordnung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums mit zusätzlichen Mitteln aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) (9) für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen. Die zusätzlichen EURI-Mittel unterliegen jedoch bestimmten Bedingungen und mussten daher getrennt von der ELER-Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden. Trotz dieser Trennung gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, sofern in der Übergangsverordnung nichts anderes vorgesehen ist. Der EURI-Teil der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 wird gleichzeitig mit dem ELER-Teil abgeschlossen. Sofern nicht anders angegeben, gelten alle Vorschriften für ELER-Mittel auch für EURI-Mittel. Infolge der Übergangsverordnung wurden die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 (mit Ausnahme des Programms des Vereinigten Königreichs) mit zusätzlichen ELER- und EURI-Mitteln ausgestattet und um zwei weitere Jahre verlängert (10) und werden bis Ende 2025 fortgesetzt (dem Ende des Förderzeitraums für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums). (11) 2.   VORBEREITUNG DES ABSCHLUSSES 2.1.   Leitlinien und Unterstützung Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Vorfeld des Abschlusses notwendige Leitlinien und Unterstützung bereitstellen. 2.2.   Fristen für den letzten Antrag auf Änderungen der Programme Die Verfahren und Fristen für Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission festgelegt. 2.2.1   Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014: — Programmänderungen der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können während des Programmplanungszeitraums höchstens vier Mal vorgeschlagen werden. — Für alle anderen Arten von Änderungen kann ein einziger Änderungsvorschlag je Kalenderjahr und Programm vorgelegt werden, mit Ausnahme von 2025. 2025 ist das einzige Jahr, in dem mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht werden kann, sofern die kombinierten Änderungen ausschließlich die Anpassung des Finanzierungsplans, einschließlich etwaiger sich daraus ergebender Änderungen des Indikatorplans, betreffen. Während des Programmplanungszeitraums können zudem für jedes Programm vier weitere Änderungsvorschläge für alle anderen Arten von Änderungen zusammen vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können diese zusätzlichen Änderungsvorschläge im Jahr 2025 einbringen, wenn sie nicht zuvor eingebracht wurden. 2.2.2   Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014: — Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre letzte Programmänderung der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zum 30. September 2022 vor. — Andere Arten von Programmänderungen müssen der Kommission bis zum 30. September 2025 vorgelegt werden. 2.3.   Übermittlung vierteljährlicher Ausgabenerklärungen vor dem Abschluss Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin nach dem Zeitplan in Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vierteljährliche Erklärungen der Ausgaben übermitteln, die die Zahlstelle bis zum Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben getätigt hat. Die letzte vierteljährliche Ausgabenerklärung, die der Kommission zu übermitteln ist, ist demnach die für das vierte Quartal 2025, die bis zum 31. Januar 2026 vorzulegen ist. Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen, die die Kommission für das betreffende Programm gezahlt hat, darf 95 % der im betreffenden Programm vorgesehenen Beteiligung des ELER und des EURI nicht überschreiten. (12) Das bedeutet, dass die Kommission die Erstattung der vierteljährlichen Ausgabenerklärungen einstellen muss, wenn der für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gezahlte kumulierte Betrag 95 % der ELER- und EURI-Gesamtbeteiligung erreicht (die in der jüngsten Fassung des Beschlusses zur Genehmigung des jeweiligen Programms festgelegt ist). Sobald das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums die Schwelle von 95 % der kombinierten Gesamtbeteiligung des ELER und des EURI erreicht hat, verrechnet die Kommission den Vorschuss mit jeder folgenden Ausgabenerklärung. Der Restbetrag für das betreffende Programm wird beim Abschluss des Programms gezahlt oder wiedereingezogen. 3.   FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN 3.1.   Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben und allgemein geltende Bestimmungen Gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (13) läuft die Frist für die Förderfähigkeit von Ausgaben mit dem 31. Dezember 2025 ab, d. h., dass die Ausgaben von dem Begünstigten getätigt und vor dem 31. Dezember 2025 bezahlt werden müssen. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für einen Beitrag aus dem ELER (und dem EURI) in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe bis zum 31. Dezember 2025 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde. Vorschusszahlungen für Maßnahmen, die nicht unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen (Nicht-IVKS) (14), sind gemäß Artikel 42 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zulässig. Gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung ist der Vorschuss durch eine Bankgarantie oder eine gleichwertigen Sicherheit abzusichern, die von einer Behörde gestellt wird. Die Garantie kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Betrag des Vorschusses überschreitet. Da 2025 das letzte Jahr der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums ist, müssen die Mitgliedstaaten die an die Begünstigten gezahlten Vorschüsse im Zusammenhang mit Projekten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2022 abgeschlossen wurden, verrechnen. Im Zusammenhang mit Übertragungen gemäß Nummer 3.8 sind Vorschüsse, die bis Ende 2025 nicht von den Mitgliedstaaten verrechnet wurden, mit laufenden Projekten zu verknüpfen, bei denen die Finanzierung im Rahmen des Strategieplans 2023-2027 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 (15) sichergestellt wird. Bis zum 31. Dezember 2025 nicht verrechnete/nicht verwendete Vorschüsse für den ELER 2014-2022 oder für das EURI, die nicht mit Übertragungen im Rahmen des GAP-Strategieplans in Verbindung stehen, müssen vom Begünstigten zurückgefordert werden, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Leitet der Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Endabrechnung keine Wiedereinziehungsverfahren für diese Beträge ein oder meldet er in der endgültigen Rechnungslegung keine Selbstberichtigung für diesen Betrag, so zieht die Kommission diese Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens vor Abschluss vom Restbetrag ab. Die bescheinigende Stelle in dem betreffenden Mitgliedstaat muss im Bericht über die bis zum 30. Juni 2026 vorzulegenden Abschlussrechnungen bestätigen, dass die im Programmplanungszeitraum 2014-2022 an die Begünstigten gezahlten Vorschüsse verrechnet wurden und dass nur Vorschüsse im Zusammenhang mit Projekten mit Abschlusszahlungen im Rahmen des GAP-Strategieplans für den Zeitraum 2023-2027 offen sind oder dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet hat. 3.2.   Zusätzliche nationale Finanzierung Der Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit am 31. Dezember 2025 gilt nicht für zusätzliche nationale Finanzierung. Daher können Zahlungen aus zusätzlichen nationalen Quellen an Begünstigte des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auch noch nach dem 31. Dezember 2025 geleistet werden. Die Mitgliedstaaten können Landwirte im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen außerhalb des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums mit zusätzlichen nationalen Finanzierungen unterstützen. Für zusätzliche nationale Finanzierungen, die gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in den Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, müssen Zahlungen, die nach Abschluss des Programms getätigt werden, einer gesonderten beihilferechtlichen Prüfung unterzogen werden. Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedstaats, diese Genehmigung im Voraus einzuholen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen an die Begünstigten mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen konform sind. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, dass die Begünstigten ihre Verpflichtungen während des gesamten Zeitraums erfüllen, auch wenn ein Teil der Verpflichtung auch nach Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums weiterbesteht. Daher müssen Mitgliedstaaten bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums die erforderlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen. Werden Verpflichtungen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums nicht oder nicht vollständig erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge wiedereinziehen und dem Unionshaushalt erstatten (siehe Übergangsbestimmungen in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 (16) und Artikel 14 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission). 3.3.   Finanzierungsplan – Deckelung der Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen Die Kommission ist gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet, für jede Maßnahme eine Obergrenze für alle geltend gemachten Ausgaben festzulegen, die über die im geltenden Finanzierungsplan enthaltenen Ausgaben hinausgehen. Wenn die Ausgaben für eine Maßnahme gedeckelt sind und ein Mitgliedstaat innerhalb der Fristen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 gerechtfertigte Änderungen seines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vornimmt, können die ausgeschlossenen Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, nachdem die Kommission die Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt hat (siehe Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014). 3.4.   Besondere Bestimmungen für Ausgaben für Vorhaben gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 In diesem Abschnitt werden die besonderen Bestimmungen für Ausgaben für Vorhaben gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erläutert, die Abweichungen von den in Artikel 59 Absatz 3 festgelegten Sätzen der ELER-Beteiligung vorsehen. Diese Ausnahmeregelungen gelten für Sonderfälle, in denen höhere Kofinanzierungssätze unter bestimmten Bedingungen zulässig sind, die eine Überprüfung und mögliche Anpassungen beim Abschluss erfordern, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beträgt der maximale Kofinanzierungssatz 100 % für Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wurden. Daher wird die Einhaltung dieser Bestimmung beim Abschluss überprüft. Übersteigen die vom Mitgliedstaat geltend gemachten kumulierten Ausgaben die Beträge, die als Übertragungen aus anderen Fonds an den ELER zugewiesen wurden, wird eine Berichtigung der Zahlung (Deckelung) vorgenommen. Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beträgt der Kofinanzierungssatz 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR (zu Preisen von 2011), für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). Beim Abschluss wird die Einhaltung von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 überprüft. Übersteigen die vom betreffenden Mitgliedstaat für alle einschlägigen Haushaltslinien geltend gemachten kumulierten Gesamtausgaben die gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zugewiesenen Beträge, muss eine Berichtigung der Zahlungen (Deckelung) vorgenommen werden. Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 konnten die Mitgliedstaaten (Griechenland und Rumänien), die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielten, den ELER-Beteiligungssatz für Ausgaben in den ersten beiden Jahren der Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (d. h. bis zum zweiten Quartal 2017 für Rumänien und bis zum vierten Quartal 2017 für Griechenland) um maximal 10 Prozentpunkte auf insgesamt 95 % anheben. Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g schreibt jedoch auch vor, dass der ELER-Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden muss. Beim Abschluss überprüft die Kommission, ob die vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g von den betreffenden Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt wurde. Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob der angewandte Beteiligungssatz nach zwei Jahren die geltenden Höchstsätze gemäß Artikel 59 Absatz 3 für den gesamten Programmplanungszeitraum nicht überschreitet. Die Einhaltung von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird überprüft, und bei Verstößen sind Berichtigungen vorzunehmen. 3.5.   Spezifische Vorschriften für die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Im Programmplanungszeitraum 2014-2022 wurden von den ELER-Verwaltungsbehörden nur Kredit- und Garantiefonds eingerichtet. Daher wird in diesen Leitlinien nicht im Einzelnen auf Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzinstrumente eingegangen. Die Förderfähigkeit der Ausgaben der Finanzinstrumente bei Abschluss ist in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (und den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (17), wie in den folgenden Absätzen erläutert) festgelegt. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments bei Abschluss eines Programms dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden für: (a) Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten; (b) für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrunde liegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken; (c) kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell daf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.