Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Genehmigung der Leitlinien für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D03947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

enten in nationalen Gerichtsverfahren als Belege zur Untermauerung der betreffenden Vorgänge zugelassen ist. Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Einklang stehen. 5.   ABSCHLUSS DER PROGRAMME 5.1.   Rechnungsabschluss Der letzte Rechnungsabschlussbeschluss vor dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beruht auf den gleichen Unterlagen (Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014) wie jeder frühere jährliche Rechnungsabschlussbeschluss, hat aber eine andere Zeitplanung und betrifft nicht nur vier, sondern fünf Quartale. Im letzten Rechnungsabschlussbeschluss vor dem Abschluss werden die in dem Mitgliedstaat im Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 getätigten Ausgaben festgesetzt, die auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zulasten des ELER gehen. Im letzten Rechnungsabschlussbeschluss werden auch die förderfähigen Ausgaben für die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Finanzinstrumente sowie etwaige Kürzungen und Aussetzungen gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt. Zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten ist, werden die im Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 geleisteten Zwischenzahlungen von den für den betreffenden Zeitraum als dem Fonds erstattungsfähig anerkannten Ausgaben abgezogen. Wenn der Vorschuss und die Zwischenzahlungen jedoch 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER und des EURI erreicht haben (siehe Nummer 2.3 dieser Leitlinien), verrechnet die Kommission den Vorschuss mit jeder folgenden Ausgabenerklärung. In diesem Fall wird der wiedereinzuziehende oder zu erstattende Betrag durch Abzug der Zwischenzahlungen für den Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und des verrechneten Vorschussbetrags für den jeweiligen Zeitraum von den für denselben Zeitraum als dem Fonds erstattungsfähig anerkannten Ausgaben bestimmt. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der endgültigen Rechnungsabschlüsse die Ergebnisse ihrer Prüfung der Rechnungen sowie etwaige Änderungsvorschläge mit. Kann die Kommission aus Gründen, die dem Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie vorschlägt. 5.2.   Berechnung des Restbetrags Im Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Nummer 5.1 dieser Leitlinien berechnet und integriert die Kommission auch den beim Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu zahlenden oder wiedereinzuziehenden Restbetrag. Wenn es jedoch Jahresrechnungen für frühere Haushaltsjahre gibt, die nach dem Abschlussbeschluss für das letzte Durchführungsjahr noch nicht abgeschlossen sind, kann das Programm nicht abgeschlossen werden, und der Restbetrag kann nicht gezahlt werden. Alle von der Kommission ausgestellten ausstehenden Wiedereinziehungsanordnungen werden mit der Zahlung des Restbetrags verrechnet. Hat ein Mitgliedstaat nach Kontrollen finanzielle Berichtigungen vorgenommen und die entsprechenden Beträge wiedereingezogen, so muss er diese Beträge wieder dem betreffenden Programm zuweisen. Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Beträge der Unionsfinanzierung im Rahmen des ELER, die gestrichen werden, und die wiedereingezogenen Beträge einschließlich Zinsen wieder dem betreffenden Programm zugewiesen werden. Die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Programmplanungszeitraum 2014-2022 wiedereingezogenen Beträge können daher weder für die Finanzierung von Vorhaben im Rahmen des GAP-Strategieplans verwendet werden, noch zu Vorhaben/Projekten zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. (30) Beim Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums fließen die Beträge, die der Mitgliedstaat nicht wiederverwendet hat, wieder dem Unionshaushalt zu und werden daher vom Restbetrag abgezogen. Beim Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Kommission auch den letzten jährlichen Fortschrittsbericht über die Durchführung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berücksichtigen. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb von fünf Monaten über die Ergebnisse ihrer Prüfung dieses Berichts. (31) Die Kommission wird alle ausstehenden Zahlungen, die gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gekürzt oder ausgesetzt wurden, beim Restbetrag berücksichtigen, indem die Abschlusszahlung um diese Kürzungen und Aussetzungen gekürzt wird. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat ihren Vorschlag für den zu zahlenden oder wiedereinzuziehenden Restbetrag schriftlich mit. Die Tabelle 1 zu diesen Leitlinien enthält ein Beispiel für die Berechnung des Restbetrags. 5.3.   Kürzungen aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist bei Programmabschluss Die Überprüfung der Einhaltung der letzten Zahlungsfrist für die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vorausgeht, erfolgt auf der Grundlage derselben Bestimmungen (Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014) wie bei jeder jährlichen Zahlungsfrist, hat jedoch ähnlich wie beim letzten Rechnungsabschlussbeschluss einen anderen Zeitplan. Die Berechnung des Schwellenwerts von 5 % gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 für das letzte Jahr der Durchführung ändert sich nicht, d. h. beim Zeitraum für die Reserve werden die folgenden Quartale berücksichtigt: 3. Quartal 2024 bis 2. Quartal 2025. Das 3. und 4. Quartal 2025 werden als Quartale für Zahlungsverzug vorgesehen; die Reserve wird nicht geändert. Bei der letzten Berechnung der Kürzung aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen für ein bestimmtes Programm werden fünf statt vier Quartale zugrunde gelegt, d. h. das 4. Quartal 2025 wird ebenfalls berücksichtigt. 5.4.   Zahlung des Restbetrags Die Kommission zahlt den Restbetrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel spätestens sechs Monate, nachdem die letzten Jahresrechnungen und der jährliche Fortschrittsbericht als zulässig eingestuft wurden und alle Jahresrechnungen abgeschlossen worden sind. (32) Diese Zahlung des Restbetrags greift etwaigen späteren Konformitätsbeschlüssen nach Abschluss des Programms nicht vor. 5.5.   Aufhebungen von Mittelbindungen Der Teil der mit Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben (31. Dezember 2025) noch offenen Mittelbindungen, für den der Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2026 keine Ausgabenerklärung vorgelegt hat, wird automatisch von der Kommission aufgehoben. (33) Nach Zahlung des Restbetrags hebt die Kommission alle noch bestehenden Mittelbindungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss auf. (34) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung) (35) können frei gewordene Mittel wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt. 6.   PFLICHTEN NACH DEM ABSCHLUSS 6.1.   Nachverfolgung der nach Vorlage der Abschlussunterlagen festgestellten rechtsgrundlos gezahlten Beträge Die Verantwortung für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge endet nicht mit dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, sondern die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2116 (36) die Wiedereinziehung etwaiger rechtsgrundlos gezahlter Beträge weiterverfolgen, die nach Abschluss der Programme festgestellt werden, bei denen Unionsmittel an die Begünstigten gezahlt wurden. Die betreffenden Beträge sind der Kommission gemäß den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und der „50/50“-Tabelle für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu melden. Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die laufenden Wiedereinziehungsverfahren und die einzuleitenden Wiedereinziehungsverfahren in Bezug auf rechtsgrundlos gezahlte Beträge aus dem ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2022. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auszusetzen, wenn die entstandenen Kosten den wiedereinzuziehenden Betrag übersteigen oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Person unmöglich ist (siehe Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Die Beträge, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit offenen Unregelmäßigkeitsfällen anzulasten sind, die nach dem Abschlussbeschluss unter die 50/50-Regel (37) fallen, müssen dem Unionshaushalt jährlich zurückerstattet werden. 6.2.   Konformitätsabschluss nach Abschluss Der Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums greift einem etwaigen späteren Konformitätsabschlussbeschluss nicht vor, der möglicherweise Beträge enthält, die nach Prüfungen durch die Kommission dem Mitgliedstaat anzulasten sind. 6.3.   Bewertung des Leistungsrahmens bei Abschluss Die Bewertung, ob die endgültigen Ziele des Leistungsrahmens des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erreicht wurden, erfolgt 2026 auf der Grundlage des abschließenden jährlichen Durchführungsberichts. In dieser Bewertung ermittelt die Kommission, inwieweit die endgültigen Ziele erreicht wurden, und ermittelt ein etwaiges deutliches Verfehlen. Ein deutliches Verfehlen einer Priorität des Leistungsrahmens bedeutet, dass die Erreichungsquote eines oder mehrerer Ziele (bei mehr als zwei Zielen pro Priorität) gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission unter einem bestimmten Prozentsatz liegt. Die Feststellung eines deutlichen Verfehlens einer Priorität hängt zudem von einer Reihe kumulativer Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ab. Damit die Kommission ein deutliches Verfehlen bei der Erreichung einer Priorität feststellen kann, muss sie feststellen, dass das deutliche Verfehlen auf einen Mangel bei der Umsetzung zurückzuführen ist, der der Verwaltungsbehörde mitgeteilt wird, die die Möglichkeit erhalten muss, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission kann bei einem festgestellten deutlichen Verfehlen einer Priorität des Leistungsrahmens eine finanzielle Berichtigung vornehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Kommission wird keine finanziellen Berichtigungen in Fällen vornehmen, in denen das Versäumnis, eine Priorität des Leistungsrahmens zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist. (38) TABELLE 1: Beispiel für die Berechnung des Restbetrags Berechnung des Restbetrags für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums I – Überprüfung der Einhaltung des Finanzierungsplans je Maßnahme: a) In den Jahreserklärungen (Programmplanungszeitraum 2014-2022) geltend gemachte Ausgaben insgesamt b) Anpassungen c) minus Gesamtdeckelung auf Ebene der Maßnahme II – Abzug bereits an das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gezahlter Beträge: a) Gezahlter Vorschuss b) Zwischenzahlungen = fälliger Restbetrag - Aussetzungen/Unterbrechungen = zu zahlender oder wiedereinzuziehender RESTBETRAG (1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj). (2)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1303/oj). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj). (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/oj). (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/908/oj). (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/808/oj). (8)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/809/oj). (9)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2094/oj). (10)  Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220. (11)  Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 wurde die Frist für die Förderfähigkeit der ELER-Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verlängert. (12)  Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (13)  Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Frist wurde durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 um zwei Jahre verlängert. (14)  In Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgeführt, die unter das IVKS fallen. Nicht-IVKS-Maßnahmen sind Maßnahmen, die in diesem Artikel nicht aufgeführt sind. (15)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj). (16)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj). (17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/480/2019-05-30). (18)  Die Methode ist in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt (2008/C 14/02) (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). Die Basissätze werden hier veröffentlicht: https://competition-policy.ec.europa.eu/system/files/2023-12/reference_rates_base_rates2024_1_croatia_eurozone.pdf. (19)  Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj). (20)  Folgende Artikel sind betroffen: Artikel 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 20, 23 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220. (21)  Gemäß der Struktur von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch, insbesondere Nummer 5 Buchstaben d und e (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj). (22)  Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (23)  Leitlinien für die Bescheinigungsprüfung der EGFL-/ELER-Rechnungen – Berichterstattungspflichten und Stellungnahmen der bescheinigenden Stelle. (24)  Artikel 30 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. (25)  Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (26)  Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (27)  Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. (28)  Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. (29)  Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. (30)  Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (31)  Artikel 50 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. (32)  Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (33)  Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (34)  Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (35)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aufgehoben. Gemäß deren Artikel 277 Absatz 4 gilt die aufgehobene Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 jedoch weiterhin für rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 eingegangen wurden. Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt in Bezug auf die rechtlichen Verpflichtungen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums somit weiterhin die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. (36)  Zuvor Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (37)  Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (38)  Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3947/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.