Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985IN01/08. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid c ) Arbeitslosigkeit , ausgenommen von Seeleuten : Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo ( Provinzialdirektionen des staatlichen Arbeitsamtes ) " . c ) Die Teile " D . FRANKREICH " , " E . GRIECHENLAND " , " F . IRLAND " , " G . ITALIEN " , " H . LUXEMBURG " und " I . NIEDERLANDE " werden " E . FRANKREICH " , " F . GRIECHENLAND " , " G . IRLAND " , " H . ITALIEN " , " I . LUXEMBURG " und " J . NIEDERLANDE " . d ) Nach Teil " J . NIEDERLANDE " wird folgender Teil eingefügt : " K . PORTUGAL I . Mutterland 1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen ( für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10 ) : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohn - oder Aufenthaltsorts des Betreffenden 2 . Invalidität , Alter , Tod : Centro Nacional de Pensös ( Staatliche Rentenanstalt ) , Lisboa , und Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohn - oder Aufenthaltsorts des Betreffenden 3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit : Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa 4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) : Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts des Betreffenden 5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts des Betreffenden II . Autonome Region Madera 1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen ( für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10 ) : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 2 . a ) Invalidität , Alter , Tod : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit : Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa 4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit : a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) : Direcçao Regional de Emprego ( Regionaldirektion für Arbeit ) , Funchal b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal III . Autonome Region der Azoren 1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen ( für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10 ) : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 2 . a ) Invalidität , Alter , Tod : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) 3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit : Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa 4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit : a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) : Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) : Centro Prestaçös Pecuniarias de Segurança Social ( Stelle für Geldleistungen der Sozialversicherung ) des Wohnorts des Betreffenden ) 5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo " . e ) Teil " J . VEREINIGTES KÖNIGREICH " wird " L . VEREINIGTES KÖNIGREICH " . Anhang 4 wird wie folgt ergänzt : a ) In Teil " C . Deutschland " Nummer 3 Buchstabe b ) : - erhält Ziffer i ) folgende Fassung : " i ) im Verhältnis zu Belgien und Spanien : Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " , - wird folgendes hinzugefügt : " ix ) im Verhältnis zu Portugal : Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " . b ) Nach Teil " C . DEUTSCHLAND " wird folgender Teil eingefügt : " D . SPANIEN Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Staatliche Sozialversicherungsanstalt ) , Madrid " . c ) Die Teile " D . FRANKREICH " , " E . GRIECHENLAND " , " F . IRLAND " , " G . ITALIEN " , " H . LUXEMBURG " und " I . NIEDERLANDE " werden " E . FRANKREICH " , " F . GRIECHENLAND " , " G . IRLAND " , " H . ITALIEN " , " I . LUXEMBURG " und " J . NIEDERLANDE " . d ) Nach Teil " J . NIEDERLANDE " wird folgender Teil eingefügt : " K . PORTUGAL Im Verhältnis zu allen Rechtsvorschriften , Systemen und Zweigen der sozialen Sicherheit nach Artikel 4 der Verordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa " . e ) Teil " J . VEREINIGTES KÖNIGREICH " wird " L . VEREINIGTES KÖNIGREICH " . Anhang 5 wird wie folgt geändert und ergänzt : " 1 . BELGIEN - DÄNEMARK ... ( unverändert ) 2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND ... ( unverändert ) 3 . BELGIEN - SPANIEN Keine 4 . BELGIEN - FRANKREICH ... ( unverändert ) 5 . BELGIEN - GRIECHENLAND ... ( unverändert ) 6 . BELGIEN - IRLAND ... ( unverändert ) 7 . BELGIEN - ITALIEN ... ( unverändert ) 8 . BELGIEN - LUXEMBURG ... ( unverändert ) 9 . BELGIEN - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 10 . BELGIEN - PORTUGAL Keine 11 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 12 . DÄNEMARK - DEUTSCHLAND ... ( unverändert ) 13 . DÄNEMARK - SPANIEN Gegenstandslos 14 . DÄNEMARK - FRANKREICH ... ( unverändert ) 15 . DÄNEMARK - GRIECHENLAND ... ( unverändert ) 16 . DÄNEMARK - IRLAND ... ( unverändert ) 17 . DÄNEMARK - ITALIEN ... ( unverändert ) 18 . DÄNEMARK - LUXEMBURG ... ( unverändert ) 19 . DÄNEMARK - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 20 . DÄNEMARK - PORTUGAL Gegenstandslos 21 . DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 22 . DEUTSCHLAND - SPANIEN Keine 23 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH ... ( unverändert ) 24 . DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND ... ( unverändert ) 25 . DEUTSCHLAND - IRLAND ... ( unverändert ) 26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN ... ( unverändert ) 27 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG ... ( unverändert ) 28 . DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 29 . DEUTSCHLAND - PORTUGAL Keine 30 . DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 31 . SPANIEN - FRANKREICH Keine 32 . SPANIEN - GRIECHENLAND Gegenstandslos 33 . SPANIEN - IRLAND Gegenstandslos 34 . SPANIEN - ITALIEN Keine 35 . SPANIEN - LUXEMBURG Keine 36 . SPANIEN - NIEDERLANDE Keine 37 . SPANIEN - PORTUGAL Die Artikel 42 , 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22 . Mai 1970 38 . SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 39 . FRANKREICH - GRIECHENLAND ... ( unverändert ) 40 . FRANKREICH - IRLAND ... ( unverändert ) 41 . FRANKREICH - ITALIEN ... ( unverändert ) 42 . FRANKREICH - LUXEMBURG ... ( unverändert ) 43 . FRANKREICH - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 44 . FRANKREICH - PORTUGAL Keine 45 . FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 46 . GRIECHENLAND - IRLAND ... ( unverändert ) 47 . GRIECHENLAND - ITALIEN ... ( unverändert ) 48 . GRIECHENLAND - LUXEMBURG ... ( unverändert ) 49 . GRIECHENLAND - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 50 . GRIECHENLAND - PORTUGAL Gegenstandslos 51 . GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 52 . IRLAND - ITALIEN ... ( unverändert ) 53 . IRLAND - LUXEMBURG ... ( unverändert ) 54 . IRLAND - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 55 . IRLAND - PORTUGAL Gegenstandslos 56 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 57 . ITALIEN - LUXEMBURG ... ( unverändert ) 58 . ITALIEN - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 59 . ITALIEN - PORTUGAL Gegenstandslos 60 . ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 61 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE ... ( unverändert ) 62 . LUXEMBURG - PORTUGAL Keine 63 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 64 . NIEDERLANDE - PORTUGAL Artikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9 . Mai 1980 65 . NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) 66 . PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung vom 31 . Dezember 1981 zur Anwendung des Protokolls vom 15 . November 1978 über die ärztliche Behandlung " Anhang 6 erhält folgende Fassung : " ANHANG 6 LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN ( Artikel 4 Absatz 6 , Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung ) Allgemeine Bemerkungen Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet . Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen . A . BELGIEN Unmittelbare Zahlung B . DÄNEMARK Unmittelbare Zahlung C . DEUTSCHLAND 1 . Rentenversicherung der Arbeiter ( Invalidität , Alter , Tod ) : a ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich , Griechenland , Irland , Luxemburg , Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung b ) im Verhältnis zu Italien : Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen ) , sofern der Empfänger nicht die unmittelbare Zahlung der Leistungen beantragt . c ) im Verhältnis zu den Niederlanden : Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen ) 2 . Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung ( Invalidität , Alter , Tod ) : a ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich , Griechenland , Irland , Italien , Luxemburg , Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung b ) im Verhältnis zu den Niederlanden : Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen ) 3 . Altershilfe für Landwirte : unmittelbare Zahlung 4 . Unfallversicherung : im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten : Zahlung über die Verbindungsstellen ( nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen . D . SPANIEN Unmittelbare Zahlung E . FRANKREICH 1 . Alle Systeme , ausser dem System der Seeleute : unmittelbare Zahlung 2 . System der Seeleute : Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat , in dem der Berechtigte wohnt F . GRIECHENLAND Rentenversicherung der Arbeitnehmer ( Invalidität , Alter , Tod ) : a ) im Verhältnis zu Frankreich : Zahlung über die Verbindungsstellen b ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Deutschland , Spanien , Irland , Italien , Luxemburg , den Niederlanden , Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung G . IRLAND Unmittelbare Zahlung H . ITALIEN a ) ARBEITNEHMER 1 . Invaliditäts - , Alters - und Hinterbliebenenrenten : a ) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich ( ausgenommen die französischen Bergarbeiterkassen ) , Griechenland , Irland , Luxemburg , den Niederlanden , Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung b ) im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkassen : Zahlung über die Verbindungsstellen 2 . Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit : unmittelbare Zahlung b ) SELBSTÄNDIGE : unmittelbare Zahlung I . LUXEMBURG Unmittelbare Zahlung J . NIEDERLANDE 1 . Im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Spanien , Frankreich , Griechenland , Irland , Italien , Luxemburg , Portugal und dem Vereinigten Königreich : unmittelbare Zahlung 2 . Im Verhältnis zu Deutschland : Zahlung über die Verbindungsstellen ( Anwendung der in Anhang 5 genannten Bestimmungen ) K . PORTUGAL Unmittelbare Zahlung L . VEREINIGTES KÖNIGREICH Unmittelbare Zahlung " Anhang 7 erhält folgende Fassung : " ANHANG 7 BANKEN ( Artikel 4 Absatz 7 , Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung ) A . BELGIEN : Keine B . DÄNEMARK : Danmarks Nationalbank ( Dänische Nationalbank ) , Köbenhavn C . DEUTSCHLAND : Deutsche Bundesbank , Frankfurt am Main D . SPANIEN : Banco Exterior de Espana ( Aussenbank von Spanien ) , Madrid E . FRANKREICH : Banque de France ( Bank von Frankreich ) , Paris F . GRIECHENLAND : !*** G . IRLAND : Central Bank of Ireland ( Irische Zentralbank ) , Dublin H . ITALIEN : Banca Nazionale del Lavoro ( Staatliche Bank der Arbeit ) , Roma I . LUXEMBURG : Caisse d'Epargne ( Sparkasse ) , Luxembourg J . NIEDERLANDE : Keine K . PORTUGAL : Banco de Portugal ( Bank von Portugal ) , Lisboa L . VEREINIGTES KÖNIGREICH : Großbritannien : Bank of England ( Bank von England ) , London Nordirland : Northern Bank Limited ( Nordbank Ltd . ) , Belfast Gibraltar : Barclays Bank , Gibraltar " . Anhang 8 erhält folgende Fassung : " ANHANG 8 GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN ( Artikel 4 Absatz 8 , Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d ) und Artikel 122 der Durchführungsverordnung ) Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d ) der Durchführungsverordnung gilt : 1 . Arbeitnehmer und Selbständige : a ) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen - Deutschland und Spanien - Deutschland und Frankreich - Deutschland und Griechenland - Deutschland und Irland - Deutschland und Luxemburg - Deutschland und Portugal - Deutschland und dem Vereinigten Königreich - Frankreich und Luxemburg - Portugal und Frankreich - Portugal und Irland - Portugal und Luxemburg - Portugal und dem Vereinigten Königreich b ) mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen - Dänemark und Deutschland - den Niederlanden und Deutschland , Dänemark , Frankreich , Luxemburg , Portugal 2 . Selbständige : mit drei Kalendermonaten als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen - Belgien und den Niederlanden " . Anhang 9 wird wie folgt geändert und ergänzt : " A . BELGIEN ... ( unverändert ) B . DÄNEMARK ... ( unverändert ) C . DEUTSCHLAND ... ( unverändert ) D . SPANIEN Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet . E . FRANKREICH ... ( unverändert ) F . GRIECHENLAND ... ( unverändert ) G . IRLAND ... ( unverändert ) H . ITALIEN ... ( unverändert ) I . LUXEMBURG ... ( unverändert ) J . NIEDERLANDE ... ( unverändert ) K . PORTUGAL Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet . L . VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) " . Anhang 10 wird wie folgt geändert und ergänzt : " A . BELGIEN ... ( unverändert ) B . DÄNEMARK ... ( unverändert ) C . DEUTSCHLAND ... ( unverändert ) D . SPANIEN 1 . Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 , des Artikels 13 Absätze 2 und 3 , des Artikels 14 Absätze 1 , 2 und 3 , des Artikels 102 Absatz 2 , des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Staatliche Sozialversicherungsanstalt ) , Madrid 2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 , der Artikel 11a und 12a , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 , des Artikels 82 Absatz 2 , des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : a ) alle Systeme , ausser dem System der Seeleute : Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt ) b ) System der Seeleute : Instituto Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid E . FRANREICH ... ( unverändert ) F . GRIECHENLAND ... ( unverändert ) G . IRLAND ... ( unverändert ) H . ITALIEN ... ( unverändert ) I . LUXEMBURG ... ( unverändert ) J . NIEDERLANDE ... ( unverändert ) K . PORTUGAL I . Mutterland 1 . Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Vereinbarungen der Sozialversicherung ) , Lisboa 2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der entsandte Arbeitnehmer versichert ist 3 . Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts bzw . des Versicherungsorts des Arbeitnehmers 4 . Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa 5 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa 6 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , Lisboa 7 . Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 , des Artikels 29 Absätze 2 und 5 , des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen ) : Centro Nacional de Pensös ( Staatliche Rentenanstalt ) , Lisboa 8 . Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2 , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen 9 . Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7 , des Artikels 18 Absätze 3 , 4 und 6 , des Artikels 20 , des Artikels 21 Absatz 1 , des Artikels 22 , des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw . des Aufenthaltsorts ) : Administraçao Regional de Saude ( Regionales Gesundheitsamt ) des Wohnorts oder Aufenthaltsorts 10 . Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende vorher zuletzt versichert war 11 . Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa II . Autonome Region Madera 1 . Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung : Secretario Regional dos Assuntos Sociais ( Regionalsekretär der Sozialversicherung ) , Funchal 2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 3 . Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 4 . Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internationais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa 5 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa 6 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 7 . Bei Anwendung des Artikel 28 Absatz 1 , des Artikels 29 Absätze 2 und 5 , des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen ) : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Socialversicherung ) , Funchal 8 . Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2 , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen 9 . Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7 , des Artikels 18 Absätze 3 , 4 und 6 , des Artikels 20 , des Artikels 21 Absatz 1 , des Artikels 22 , des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw . des Aufenthaltsorts ) : Direcçao Regional de Saude Publica ( Regionaldirektion für öffentliche Gesundheit ) , Funchal 10 . Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 11 . Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Interna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.