Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985IN01/08. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa III . Autonome Region der Azoren 1 . Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Generaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 2 . Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 3 . Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 4 . Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa 5 . Bei Anwendung des Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa 6 . Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 7 . Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 , des Artikels 29 Absätze 2 und 5 , des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen ) : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 8 . Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2 , des Artikels 38 Absatz 1 , des Artikels 70 Absatz 1 , des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen 9 . Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7 , des Artikels 18 Absätze 3 , 4 und 6 , des Artikels 20 , des Artikels 21 Absatz 1 , des Artikels 22 , des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung ( im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw . des Aufenthaltsorts ) : Direcçao Regional de Saude ( Regionaldirektion für Gesundheitswesen ) , Angra do Heroismo 10 . Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2 , des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 11 . Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung : Departamento de Relaçös Internacionais e Convençös de Segurança Social ( Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit ) , Lisboa L . VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) " Anhang 11 erhält fölgende Fassung : " ANHANG 11 SYSTEME NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( Artikel 4 Absatz 11 der Durchführungsverordnung ) A . BELGIEN System zur Ausweitung der Krankenversicherung ( Sachleistungen ) auf Selbständige B . DÄNEMARK Keine C . DEUTSCHLAND Keine D . SPANIEN Keine E . FRANKREICH Das System der Kranken - und Mutterschaftsversicherung für nichtlandwirtschaftliche Beschäftigung gemäß dem Gesetz vom 12 . Juli 1966 in der geänderten Fassung . F . GRIECHENLAND 1 . Versicherungskasse der Handwerker und Kleingewerbetreibenden ( TEBE ) . 2 . Versicherungskasse für Kaufleute . 3 . Krankenkassen für Rechtsanwälte : a ) Vorsorgekasse Athen ; b ) Vorsorgekasse Piräus ; c ) Vorsorgekasse Saloniki ; d ) Krankenkasse für Provinzanwälte ( TYDE ) . 4 . Renten - und Versicherungskasse der im Gesundheitswesen tätigen Personen . G . IRLAND Keine H . ITALIEN Keine I . LUXEMBURG Keine J . NIEDERLANDE Keine K . PORTUGAL Keine L . VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine " . 3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 337/75 des Rates vom 10 . Februar 1975 ( ABl . Nr . L 39 vom 13 . 2 . 1975 , S . 1 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) . In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " dreiunddreissig " durch " neununddreissig " ersetzt , und unter den Buchstaben a ) , b ) , und c ) wird die Zahlenangabe " zehn " jeweils durch " zwölf " ersetzt . 4 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1365/75 des Rates vom 26 . Mai 1975 ( ABl . Nr . L 139 vom 30 . 5 . 1975 , S . 1 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) . In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " dreiunddreissig " durch " neununddreissig " ersetzt , und unter den Buchstaben a ) , b ) und c ) wird die Zahlenangabe " zehn " jeweils durch " zwölf " ersetzt . 5 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2950/83 des Rates vom 17 . Oktober 1983 ( ABl . Nr . L 289 vom 22 . 10 . 1983 , S . 1 ) . In Artikel 3 Absatz 1 wird nach den Worten " im Mezzogiorno " folgendes hinzugefügt : " in Portugal " . 6 . Verordnung ( EWG ) Nr . 815/84 des Rates vom 26 . März 1984 ( ABl . Nr . L 88 vom 31 . 3 . 1984 , S . 1 ) . In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahl " 45 " durch die Zahlenangabe " vierundfünfzig " ersetzt . 7 . Beschluß 63/688/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1963 ( ABl . Nr . 190 vom 30 . 12 . 1963 , S . 3090/63 ) , geändert durch : - Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9 . April 1968 ( ABl . Nr . L 91 vom 12 . 4 . 1968 , S . 26 ) , - Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) , - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) . In Artikel 1 wird die Zahl " 60 " durch " 72 " ersetzt . 8 . Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15 . Oktober 1968 ( ABl . Nr . L 257 vom 19 . 10 . 1968 , S . 13 ) , geändert durch : - Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) , - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ; In der Anlage erhält die Fußnote folgende Fassung : " ( 1 ) Je nach Ausstellungsland : belgischen , dänischen , deutschen , französischen , griechischen , irischen , italienischen , luxemburgischen , niederländischen , portugiesischen , spanischen , des Vereinigten Königreichs . " 9 . Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27 . Juni 1974 ( ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1974 , S . 15 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) . In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahl " 60 " durch " 72 " ersetzt . 10 . Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25 . Juli 1977 ( ABl . Nr . L 229 vom 7 . 9 . 1977 , S . 12 ) , geändert durch : - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) , - Richtlinie 79/640/EWG der Kommission vom 21 . Juni 1979 ( ABl . Nr . L 183 vom 19 . 7 . 1979 , S . 11 ) . In Artikel 6 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " fünfundvierzig " durch " vierundfünfzig " ersetzt . Anlage II wird durch die entsprechenden Angaben in spanischer und portugiesischer Sprache ergänzt : " ANEXO II / ANEXO II SENALES ESPECIALES DE SEGURIDAD - SINALIZACAO ESPECIAL DE SEGURANCA 1 . Senales de prohibicion - Sinais de proibiçao a ) Prohibido fumar Proibido fumar b ) Prohibido fumar o encender fuegos libres Proibido fumar ou fogüar c ) Prohibido el paso a los peatones Passagem proibida a peös d ) Prohibido apagar con agua Proibido apagar com agua e ) Agua no potable Agua impropria para beber 2 . Senales de advertencia - Sinais de perigo a ) Materias inflamables Substâncias inflamaveis b ) Materias explosivas Substâncias explosivas c ) Sustancias venenosas Substâncias toxicas d ) Substancias corrosivas Substâncias corrosivas e ) Radiaciones peligrosas Substâncias radioactivas f ) Atencion a las cargas suspendidas Cargas suspensas g ) Atencion a los vehiculos de mantenimiento Carro transportador em movimento h ) Peligro electrico Perigo de electrocussao i ) Peligro general Perigos varios j ) Peligro rayos laser Perigo , raios laser 3 . Senales de obligacion - Sinais de obrigaçao a ) Proteccion obligatoria de la vista Protecçao obrigatoria dos olhos b ) Proteccion obligatoria de la cabeza Protecçao obrigatoria da cabeça c ) Proteccion obligatoria de los oidos Protecçao obrigatoria dos ouvidos d ) Proteccion obligatoria de las vias respiratorias Protecçao obrigatoria dos orgaos respiratorios e ) Proteccion obligatoria de los pies Protecçao obrigatoria dos pes f ) Proteccion obligatoria de las manos Protecçao obrigatoria das maos 4 . Senales de emergencia - Sinais de emergência a ) Püsto de socorro Posto de primeiros socorros d ) Salida de emergencia a la izquierda Saida de socorro a esquerda e ) Salida de emergencia ( a colocar sobre la salida ) Saida de socorro ( a colocar por cima de saida ) " . 11 . Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27 . November 1980 ( ABl . Nr . L 327 vom 3 . 12 . 1980 , S . 8 ) : In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " einundvierzig " durch " vierundfünfzig " ersetzt . 12 . Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9 . Dezember 1981 ( ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1982 , S . 35 ) : In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " zwanzig " durch " vierundzwanzig " ersetzt . In Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 11 wird die Zahlenangabe " zehn " durch " zwölf " ersetzt . 13 . Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9 . Juli 1957 ( ABl . Nr . 28 vom 31 . 8 . 1957 , S . 487/57 ) , geändert durch : - Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11 . März 1965 ( ABl . Nr . 46 vom 22 . 3 . 1965 , S . 698/65 ) , - Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) , - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) . Die Anlage wird wie folgt geändert : - In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " vierzig " durch " achtundvierzig " ersetzt . - In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " fünf " durch " sechs " ersetzt . - In Artikel 13 Absatz 3 wird die Zahlenangabe " sieben " durch " neun " ersetzt . - In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " siebenundzwanzig " durch " zweiunddreissig " ersetzt . - In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe " einundzwanzig " durch " fünfundzwanzig " ersetzt .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.