Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985IN01/08. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind ) 29 . DEUTSCHLAND - PORTUGAL Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6 . November 1964 30 . DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH a ) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20 . April 1960 über soziale Sicherheit b ) Artikel 2 bis 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20 . April 1960 c ) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20 . April 1960 31 . SPANIEN - FRANKREICH Keine 32 . SPANIEN - GRIECHENLAND Gegenstandslos 33 . SPANIEN - IRLAND Gegenstandslos 34 . SPANIEN - ITALIEN Artikel 5 , Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30 . Oktober 1979 35 . SPANIEN - LUXEMBURG a ) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8 . Mai 1969 b ) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27 . Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8 . Mai 1969 auf Selbständige 36 . SPANIEN - NIEDERLANDE Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5 . Februar 1974 37 . SPANIEN - PORTUGAL Artikel 4 Absatz 2 , Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11 . Juni 1969 38 . SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 39 . FRANKREICH - GRIECHENLAND Keine 40 . FRANKREICH - IRLAND Gegenstandslos 41 . FRANKREICH - ITALIEN Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31 . März 1948 42 . FRANKREICH - LUXEMBURG Keine 43 . FRANKREICH - NIEDERLANDE Keine 44 . FRANKREICH - PORTUGAL Keine 45 . FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH Notenwechsel vom 27 . und 30 . Juli 1970 über die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs , die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2 . März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind 46 . GRIECHENLAND - IRLAND Gegenstandslos 47 . GRIECHENLAND - ITALIEN Gegenstandslos 48 . GRIECHENLAND - LUXEMBURG Gegenstandslos 49 . GRIECHENLAND - NIEDERLANDE Keine 50 . GRIECHENLAND - PORTUGAL Gegenstandslos 51 . GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH Gegenstandslos 52 . IRLAND - ITALIEN Gegenstandslos 53 . IRLAND - LUXEMBURG Gegenstandslos 54 . IRLAND - NIEDERLANDE Gegenstandslos 55 . IRLAND - PORTUGAL Gegenstandslos 56 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 57 . ITALIEN - LUXEMBURG Keine 58 . ITALIEN - NIEDERLANDE Keine 59 . ITALIEN - PORTUGAL Gegenstandslos 60 . ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 61 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE Keine 62 . LUXEMBURG - PORTUGAL Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12 . Februar 1965 63 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 64 . NIEDERLANDE - PORTUGAL Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19 . Juli 1979 65 . NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 66 . PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15 . November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung . " Anhang IV erhält folgende Fassung : " ANHANG IV ( Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung ) Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung , nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt A . BELGIEN Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität , über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter , über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine und die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige B . DÄNEMARK Keine C . DEUTSCHLAND Keine D . SPANIEN Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität E . FRANKREICH 1 . Arbeitnehmer Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität , mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter 2 . Selbständige Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität F . GRIECHENLAND Die Rechtsvorschriften des Systems der landwirtschaftlichen Versicherung G . IRLAND Teil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe ( Social Welfare ( Consolidation ) Act , 1981 ) H . ITALIEN Keine I . LUXEMBURG Keine J . NIEDERLANDE a ) Gesetz vom 18 . Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung b ) Gesetz vom 11 . Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung K . PORTUGAL Gegenstandslos L . VEREINIGTES KÖNIGREICH a ) Großbritannien Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 ( Social Security Act 1975 ) . Abschinitte 14 bis 16 des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 ( Social Security Pensions Act 1975 ) b ) Nordirland Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit ( Nordirland ) 1975 ( Social Security ( Northern Ireland ) Act 1975 ) Artikel 16 bis 18 der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit ( Nordirland ) 1975 ( Social Security Pensions ( Northern Ireland ) Order 1975 ) . " Anhang VI wird wie folgt geändert und ergänzt : " A . BELGIEN ... ( unverändert ) B . DÄNEMARK ... ( unverändert ) C . DEUTSCHLAND ... ( unverändert ) D . SPANIEN 1 . Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer iv ) der Verordnung , daß eine Person im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war , kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden , die gemäß dem Königlichen Dekret Nr . 2805/1979 vom 7 . Dezember 1979 als Beamter oder Bediensteter einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind . 2 . Die Vorschriften des Königlichen Dekrets Nr . 2805/1979 vom 7 . Dezember 1979 werden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose angewandt , wenn die betreffende Person a ) im spanischen Gebiet wohnt oder b ) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert war oder c ) im Gebiet eines Drittstaates wohnt , im spanischen System der sozialen Sicherheit für wenigstens 1 800 Tage Beiträge entrichtet hat und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist . E . FRANKREICH ... ( unverändert ) F . GRIECHENLAND ... ( unverändert ) G . IRLAND ... ( unverändert ) H . ITALIEN ... ( unverändert ) I . LUXEMBURG ... ( unverändert ) J . NIEDERLANDE ... ( unverändert ) K . PORTUGAL 1 . Die beitragsfreien Leistungen nach dem Gesetzesdekret Nr . 160/80 vom 27 . Mai 1980 und dem Gesetzesdekret Nr . 464/80 vom 13 . Oktober 1980 werden den in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 genannten Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Portugal zu den für portugiesische Staatsangehörige vorgesehenen Bedingungen gewährt . 2 . Dies gilt ebenfalls für Flüchtlinge und Staatenlose . L . VEREINIGTES KÖNIGREICH ... ( unverändert ) . " Anhang VII erhält folgende Fassung : " ANHANG VII ( Durchführung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b ) ) Fälle , in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt 1 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg . Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10 . und 12 . Juli 1968 Anwendung . 2 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark . 3 . Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte : Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn - und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat . 4 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien . 5 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg . 6 . Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg . 7 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat . 8 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat . 9 . Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat . " 2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 , in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2001/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 ( ABl . Nr . L 230 vom 22 . 8 . 1983 , S . 6 ) . Dem Artikel 15 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt : " c ) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer , für den die Siebentagewoche galt , i ) so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden ; ii ) so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche ; iii ) so entsprechen einander dreissig Tage und ein Monat ; iv ) so entsprechen einander drei Monate , dreizehn Wochen , neunzig Tage und ein Vierteljahr ; v ) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet ; vi ) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen , daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden . Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt , so gelten die Tage , die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen , als ein ganzer Monat . " Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen , die sie nach den Rechtsvorschriften , die vorher zulezt für sie galten , zurückgelegt hat . " Artikel 85 Absatz 3 erhält folgende Fassung : " ( 3 ) die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend , wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit , die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind , für die Erfuellung der in den Rechtvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen . " Artikel 120 Absatz 1 erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Bei den Ansprüchen nach Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung handelt es sich um Ansprüche , die Arbeitnehmer für Familienangehörige hatten , die den Anspruch auf Familienleistungen zu den Sätzen und innerhalb der Grenzen begründeten , die am Tag vor dem 1 . Oktober 1972 oder am Tag vor der Anwendung der Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats entweder aufgrund des Artikels 41 oder des Anhangs D der Verordnung Nr . 3 oder aufgrund des Artikels 20 oder des Anhangs 1 der Verordnung Nr . 36/63/EWG des Rates vom 2 . April 1963 über die soziale Sicherheit der Grenzgänger ( 1 ) oder aufgrund von zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen gelten . ( 1 ) ABl . Nr . 62 vom 20 . 4 . 1963 , S . 1314/63 . " Anhang 1 erhält folgende Fassung : " ANHANG 1 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ( Artikel 1 Buchstabe 1 ) der Verordnung , Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung ) A . BELGIEN : Ministre de la prévoyance sociale , Bruxelles - Minister van Sociale Voorzorg , Brussel ( Minister für Sozialordnung ) Ministre des classes moyennes , Bruxelles - Minister van Middenstand , Brussel ( Minister für den Mittelstand ) B . DÄNEMARK : 1 . Socialministeren ( Minister für Sozialangelegenheiten ) , Köbenhavn 2 . Arbejdsministeren ( Minister für Arbeit ) , Köbenhavn 3 . Indenrigsministeren ( Minister des Innern ) , Köbenhavn 4 . Ministeren for Grönland ( Minister für Grönland ) , Köbenhavn C . DEUTSCHLAND : Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung , Bonn D . SPANIEN : Ministro de Trabajo y Seguridad Social ( Minister für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Madrid E . FRANKREICH : 1 . Ministre des affaires sociales et de la solidarité nationale ( Minister für Sozialangelegenheiten und nationale Solidarität ) , Paris 2 . Ministre de l'agriculture ( Minister für Landwirtschaft ) , Paris F . GRIECHENLAND : 1 . !*** ( Minister für Sozialdienste ) , Athen 2 . !*** ( Minister für Arbeit ) , Athen 3 . !*** ( Minister für die Handelsmarine ) , Piräus G . IRLAND : 1 . Minister for Social Welfare ( Minister für Sozialordnung ) , Dublin 2 . Minister for Health ( Minister für Gesundheitswesen ) , Dublin H . ITALIEN : - Bei Renten : 1 . im allgemeinen : Ministro del lavoro e della previdenza sociale ( Minister für Arbeit und Sozialordnung ) , Roma 2 . für Notare : Ministro di grazia e giustizia ( Justizminister ) , Roma 3 . für Zollbedienstete : Ministro delle finanze ( Finanzminister ) , Roma - Bei Sachleistungen : Ministro della sanità ( Gesundheitsminister ) , Roma I . LUXEMBURG : 1 . Ministre du travail et de la sécurité sociale ( Minister für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Luxembourg 2 . Ministre de la famille ( Minister für Familienfragen ) , Luxembourg J . NIEDERLANDE : 1 . Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid ( Minister für Sozialangelegenheiten und Beschäftigungsfragen ) , Den Haag 2 . Minister van Welzijn , Volksgezondheid en Cultuur ( Minister für Gemeinwohl , Gesundheit und Kultur ) , Rijswijk K . PORTUGAL : 1 . Ministro do Trabalho e Segurança Social ( Minister für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Lisboa 2 . Ministro da Saude ( Gesundheitsminister ) , Lisboa 3 . Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiao Autonoma da Madeira , ( Regionalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region Madera ) , Funchal 4 . Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiao Autonoma dos Açores , ( Regionalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region der Azoren ) , Angra do Heroismo L . VEREINIGTES KÖNIGREICH : 1 . Secretary of State for Social Services ( Minister für soziale Dienste ) , London 2 . Secretary of State for Scotland ( Minister für Schottland ) , Edinburgh 3 . Secretary of State for Wales ( Minister für Wales ) , Cardiff 4 . Department of Health and Social Services for Northern Ireland ( Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland ) , Belfast 5 . Director of the Department of Labour and Social Security ( Direktor des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit ) , Gibraltar 6 . Director of the Medical and Public Health Department ( Direktor des Gesundheitsministeriums ) , Gibraltar " Anhang 2 wird wie folgt ergänzt : a ) In Teil " C . DEUTSCHLAND " Nummer 2 Buchstabe a ) Ziffer i ) - erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung : " - falls die betreffende Person in Belgien oder Spanien oder als belgischer oder spanischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt : Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " , - wird folgendes hinzugefügt : " - falls die betreffende Person in Portugal oder als portugiesischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt : Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " . b ) In Teil " C . DEUTSCHLAND " Nummer 2 Buchstabe b ) Ziffer i ) - erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung : " - falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen belgischen oder spanischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist : Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " , - wird folgendes hinzugefügt : " - falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen portugiesischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist : Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " . c ) Nach Teil " C . DEUTSCHLAND " wird folgender Teil eingefügt : " D . SPANIEN 1 . Alle Systeme , ausser dem System für Seeleute : a ) alle Versicherungsfälle , ausgenommen Arbeitslosigkeit : Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt ) b ) Arbeitslosigkeit : Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo ( Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für Arbeit ) 2 . System für Seeleute : Instituto Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid " . d ) Die Teile " D . FRANKREICH " , " E . GRIECHENLAND " , " F . IRLAND " , " G . ITALIEN " , " H . LUXEMBURG " und " I . NIEDERLANDE " werden " E . FRANKREICH " , " F . GRIECHENLAND " , " G . IRLAND " , " H . ITALIEN " , " I . LUXEMBURG " und " J . NIEDERLANDE " . e ) Nach Teil " J . NIEDERLANDE " wird folgender Teil eingefügt : " K . PORTUGAL I . Mutterland 1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist 2 . Invalidität , Alter , Tod : Centro Nacional de Pensös ( Staatliche Rentenanstalt ) , Lisboa , und Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist 3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit : Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa 4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) : Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist 5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit : Centro Regional de Segurança Social ( Regionalstelle der Sozialversicherung ) des Wohnorts II . Autonome Region Madera 1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 2 . a ) Invalidität , Alter , Tod : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit : Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa 4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit : a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) : Direcçao Regional de Emprego ( Regionaldirektion für Arbeit ) , Funchal b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal 5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Funchal III . Autonome Region der Azoren 1 . Krankheit , Mutterschaft , Familienleistungen : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 2 . a ) Invalidität , Alter , Tod : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo b ) Invalidität , Alter , Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo 3 . Arbeitsunfall und Berufskrankheit : Caixa Nacional de Seguros de Dönças Profissionais ( Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten ) , Lisboa 4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit : a ) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung ( z . B . Feststellung der Beschäftigungszeiten , Klassifizierung der Arbeitslosigkeit , Situationskontrolle ) : Centro de Emprego ( Arbeitsamt ) des Wohnorts des Betreffenden b ) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ( z . B . Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung , Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer , Situationskontrolle für die Beibehaltung , Aussetzung oder Einstellung der Zahlung ) : Centro de Prestaçös Pecuriarias de Segurança Social ( Erstattungsstelle der Sozialversicherung ) , bei dem der Betreffende versichert ist 5 . Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit : Direcçao Regional de Segurança Social ( Regionaldirektion der Sozialversicherung ) , Angra do Heroismo " . f ) Teil " J . VEREINIGTES KÖNIGREICH " wird " L . VEREINIGTES KÖNIGREICH " . Anhang 3 wird wie folgt ergänzt : a ) In Teil " C . DEUTSCHLAND " Nummer 3 Buchstabe a ) - erhält Ziffer i ) folgende Fassung : " i ) im Verhältnis zu Belgien und Spanien : Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz , Düsseldorf " , - wird folgendes hinzugefügt : " ix ) im Verhältnis zu Portugal : Landesversicherungsanstalt Unterfranken , Würzburg " . b ) Nach Teil " C . DEUTSCHLAND " wird folgender Teil eingefügt : " D . SPANIEN 1 . Sachleistungen : a ) alle Systeme , ausser dem System für Seeleute : Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Salud ( Provinzialdirektionen des staatlichen Gesundheitsamtes ) b ) System für Seeleute : Instituto Social de la Marina ( Sozialanstalt der Marine ) , Madrid 2 . Geldleistungen : a ) alle Systeme , ausser dem System für Seeleute , und alle Versicherungsfälle , ausgenommen Arbeitslosigkeit : Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für soziale Sicherheit ) b ) System für Seeleute für alle Versicherungsfälle : Instituto

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.