Europäische Union

2001/432/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.1813 — Industri Kapital (Nordkem)/Dyno) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1988)

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Quellenkennung: 32001D0432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n einen Marktanteil von [ >60](83) % bei sämtlichen Handhabungsprodukten aus Kunststoff erreichen. (125) Arca und Polimoon fertigen ebenfalls die gesamte Palette der Materialhandhabungsprodukte, d. h. stapel-/verschachtelbare Behälter, Stapelbehälter, Getränketragen, Kästen, Paletten, und Kleinteile-Lagersysteme aus Kunststoff mit Ausnahme von faltbaren Palettenbehältern, die Polimoon nicht herstellt. Keiner der großen europäischen Wettbewerber Linpac Materials Handling, Allibert, SSI Schäfer und Schneller Wafin Trepak unterhält Produktionsstätten in Finnland, Schweden oder Norwegen oder tätigt dort umfangreiche Verkäufe. Das Unternehmen Plastic Form AB ist lediglich in Schweden tätig, während Schneller Plast außerhalb Dänemarks nur wenig absetzt. In Erwiderung auf ein förmliches Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung, in der Industri Kapital aufgefordert wurde, die fünf größten Wettbewerber für jede Produktgruppe in Finnland, Schweden, Norwegen und Dänemark zu nennen, konnte Industri Kapital nicht mehr als jeweils einen Wettbewerber je Land anführen, weil die Marktanteile der übrigen Wettbewerber so geringfügig waren, dass Industri Kapital die erforderlichen Informationen fehlten. Der bei weitem stärkste Anbieter in der nordischen Region ist Arca, dessen einziger erheblicher Wettbewerber Polimoon ist. Nach dem Zusammenschluss hätte Industri Kapital eine umfangreiche Kontrollbeteiligung an seinem Hauptwettbewerber Polimoon; dadurch würde die Stellung von Polimoon als unabhängiger Anbieter, der auf Arca Druck ausüben könnte, erheblich geschwächt. (126) Es gibt keine Anzeichen dafür, dass Wettbewerber von außerhalb der nordischen Region die Absicht hätten, in diesen Markt einzutreten. Schlussfolgerung (127) Hieraus schließt die Kommission, dass das angemeldete Vorhaben zur Begründung oder zur Stärkung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für stapel-/verschachtelbare Behälter, Stapelbehälter, Getränketragen und Paletten aus Kunststoff in Finnland, Schweden und Norwegen, auf den Märkten für Kleinteile-Lagersysteme aus Kunststoff in Schweden und Norwegen bzw. auf den Märkten für Materialhandhabungssysteme aus Kunststoff in der nordischen Region bestehend aus Finnland, Schweden und Norwegen führen würde. 5. Behälter aus Kunststoff (128) Der gemeinsame Marktanteil von Polimoon und Superfos bei offenen Behältern zwischen 2 und 35 Litern Fassungsvermögen würde auf dem die nordische Region (Finnland, Schweden, Norwegen und Dänemark) umfassenden regionalen Markt [< 40](84) % nicht überschreiten, und wäre in allen übrigen Marktsegmenten niedriger. Großunternehmen wie Huhtamäki/Van Leef, Rexam und PLM zählen zu den auf dem nordischen Markt tätigen Wettbewerbern. Außerdem ist eine erhebliche Anzahl kleinerer Anbieter auf diesem Markt tätig. (129) Von den Abnehmern wurden keine ernsthaften Bedenken im Hinblick auf Kunststoff Behälter geäußert. Die Abnehmer haben angegeben, dass sie in der Vergangenheit den Lieferanten gewechselt haben und dies bei einer Preiserhöhung von zwischen 5 und 10 % erneut könnten. Die meisten der von der Kommission angesprochenen Wettbewerber haben bestätigt, dass auch nach dem Zusammenschluss der Wettbewerb auf diesem Markt fortbestehen würde. (130) Hieraus schließt die Kommission, dass das angemeldete Vorhaben keine beherrschende Stellung bei Kunstoffbehältern in der nordischen Region begründen würde. VI. ÄNDERUNGEN AN DEM ANGEMELDETEN VORHABEN (131) Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, hat Industri Kapital eine Verpflichtungserklärung angeboten. Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungserklärung ist als Anhang beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung. (132) Erstens schlägt Industri Kapital vor, das Formaldehyd- und Harzwerk von Dyno in Kitee (Finnland) an einen vorhandenen oder potentiellen Wettbewerber zu veräußern. Sollte dieser Verkauf nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen, wird Industri Kapital das Formaldehyd- und Harzwerk von Neste in Hamina (Finnland) verkaufen. Im Falle einer Veräußerung des Werkes Kitee hat Industri Kapital ferner zugesagt, Neste zu veranlassen, dem neuen Eigentümer dieses Werkes eine nicht ausschließliche Lizenz zur Verwendung der Rezepturen von Neste für die Herstellung von Imprägnierharzen in Kitee anzubieten. (133) Zweitens schlägt Industri Kapital vor, Dyno zu veranlassen, seine Anteile an Polimoon an einen von Industri Kapital unabhängigen Käufer zu veräußern. Industri Kapital wird von dieser Verpflichtung entbunden, wenn es innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist seine sämtlichen Anteile an Arca an einen von ihm unabhängigen Käufer veräußert. (134) Die Kommission hält diese Zusagen für ausreichend, um ihre Wettbewerbsbedenken in dieser Sache auszuräumen. (135) Auf dem Markt für Formaldehydharze in Finnland und Norwegen wird die Veräußerung entweder des Werkes Kitee oder des Werkes Hamina dazu führen, dass die beherrschende Stellung beseitigt wird. In Finnland würde jegliche Überschneidung zwischen den Tätigkeiten von Neste und Dyno unabhängig von der schließlich gewählten Veräußerung beseitigt werden. (136) In Norwegen, bzw. in Norwegen und Schweden, wo sich die Zunahme des Marktanteils aus den Einfuhren von dem Werk Hamina von Neste ergeben würde, würde der Verkauf dieses Werkes jegliche Überschneidung zwischen Dyno und Neste beseitigen. Sollte das Werk Kitee von Dyno veräußert werden, könnte der neue Eigentümer nach Einschätzung der Kommission Harze zu gleichen Konditionen wie das Werk Hamina nach Norwegen ausführen. Nach den Angaben der Parteien zu den Transportkosten wäre das Werk Kitee in dieser Hinsicht nicht in einer schlechteren Lage. Sollten sich die gegenwärtigen Kunden von Neste in Norwegen dafür entscheiden, zu dem neuen Eigentümer des Werkes Kitee überzuwechseln, würde diese Entscheidung nicht durch die Transportkosten beeinflusst werden. (137) Auf dem Formaldehydmarkt wird die Veräußerung entweder des Werkes Kitee oder des Werkes Hamina jegliche Überschneidung zwischen Dyno und Neste in Finnland beseitigen und damit die Wettbewerbsbedenken in Bezug auf diesen Markt ausräumen. (138) Auf dem Markt der Materialhandhabungssysteme wird jegliche Überschneidung zwischen Industri Kapital und Polimoon durch beide Zusagen beseitigt. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (139) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären, sofern die der Kommission erteilten Zusagen vollständig erfuellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Industri Kapital am 24. Januar 2000 angemeldete Zusammenschlussvorhaben, nach dem Industri Kapital sämtliche Anteile an Dyno ASA übernimmt, wird hiermit unter der Bedingung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt, dass die im Anhang aufgeführte Verpflichtungserklärung von Industri Kapital an die Kommission vollständig eingehalten wird. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Industri Kapital Birger Jarlsgatan 2 SE - 114 34 Stockholm. Brüssel, den 12. Juli 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 166 vom 9.6.2000. (4) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (5) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (8) Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 31. März 1993 in der Sache Nr. IV/M.331 - Fletcher Challengel/Methanex. (9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (12) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (13) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (14) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (15) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (16) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (17) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (18) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (19) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (20) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (21) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (22) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (23) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (24) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (25) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (26) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (27) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (28) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (29) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (30) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (31) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (32) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (33) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (34) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (35) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (36) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (37) Entscheidung der Kommission vom 31. März 1993 in der Sache Nr. IV/M.331 - Fletcher Challenge/Methanex. (38) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (39) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (40) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (41) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (42) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (43) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (44) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (45) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (46) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (47) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (48) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (49) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (50) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (51) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (52) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (53) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (54) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (55) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (56) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (57) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (58) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (59) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (60) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (61) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (62) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (63) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (64) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (65) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (66) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (67) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (68) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (69) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (70) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (71) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (72) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (73) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (74) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (75) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (76) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (77) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (78) Entscheidung vom 8. März 1999 in der Sache Nr. IV/M.1349 - CVC Capital Partners/Dynoplast. (79) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (80) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (81) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (82) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (83) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. (84) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem * gekennzeichnet. ANHANG VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Industri Kapital NV geht hiermit im eigenen Namen und im Namen sämtlicher von ihr kontrollierten Gesellschaften (nachstehend "Industri Kapital") folgende Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission ein, um von ihr die Genehmigung des angemeldeten (über Nordkem AS unterbreiteten) öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Anteile an Dyno ASA ("der Zusammenschluss") zu erhalten. Verpflichtung zur Veräußerung des Formaldehyd- und Formaldehydharzwerks am Standort Kitee oder am Standort Hamina 1. Industri Kapital veranlasst entweder Dyno ASA ("Dyno") zur Veräußerung des Formaldehyd- und Harzwerks am Standort Kitee ("Kitee-Geschäft") oder Neste Chemicals Oy zur Veräußerung des Formaldehyd- und Harzwerks am Standort Hamina ("Hamina-Geschäft") als voll funktionsfähiges Unternehmen an einen geeigneten Käufer im Sinne von Punkt 4. 2. Industri Kapital bemüht sich zuerst binnen des in Punkt 9 festgelegten Zeitraums ("Kitee-Frist") um den Verkauf des Kitee-Geschäfts. Kommt der Verkauf nicht zustande, veräußert Industri Kapital während der in Punkt 10 genannten Zusatzfrist ("Hamina-Frist") das Hamina-Geschäft. 3. Sowohl das Kitee-Geschäft als auch das Hamina-Geschäft umfassen die Mitarbeiter und Anlagewerte (einschließlich nichtausschließlicher Lizenzen und FuE-Einrichtungen), die für die Weiterführung von Produktion und Vertrieb von Formaldehyd, Harzen fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.