Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-13

Quellenkennung: 32017R0654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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12,011 [g/mol] A H = Atommasse von Wasserstoff: 1,0079 [g/mol] M CO = Molekülmasse von Kohlenmonoxid: 28,011 [g/mol] M CO2 = Molekülmasse von Kohlendioxid: 44,01 [g/mol] Die auf Harnstoff zurückzuführende CO2-Emission m CO2,urea [g/Prüfung] wird anhand der Gleichung 8-19 berechnet: (8-19) Dabei gilt: c urea = Harnstoff-Konzentration [ %] m urea = Gesamtverbrauch an Harnstoffmasse [g/Prüfung] M CO(NH2)2 = Molekülmasse von Harnstoff: 60,056 [g/mol] Daraufhin wird die Masse der CO2-Gesamtemission m CO2 [g/Prüfung] anhand der Gleichung 8-20 berechnet: m CO2 = m CO2,fuel + m CO2,urea (8-20) Die anhand der Gleichung 8-20 berechneten CO2-Gesamtemissionen werden zur Berechnung der bremsspezifischen CO2-Emissionen eCO2 [g/kWh] in Anhang VII Abschnitt 2.4.1.1 oder 3.8.1.1 verwendet. Gegebenenfalls wird die Berichtigung des CO2-Anteils im Abgas aufgrund des CO2-Gehalts des gasförmigen Kraftstoffs gemäß Anhang IX Anlage 3 vorgenommen. Anlage 3 Mit Erdgas/Biomethan oder Flüssiggas und einem flüssigen Kraftstoff betriebene Zweistoffmotorentypen — Darstellung der Begriffsbestimmungen und grundlegende Anforderungen Typ GERcycle Leerlauf mit Flüssigkraftstoff Warmlauf mit Flüssigkraftstoff Betrieb nur mit Flüssigkraftstoff Betrieb bei Fehlen von Gas Bemerkungen 1A GERNRTC, hot ≥ 0,9 oder GERNRSC, ≥ 0,9 NICHT zulässig Nur im Wartungsbetrieb zulässig Nur im Wartungsbetrieb zulässig Wartungsbetrieb   1B GERNRTC, hot ≥ 0,9 oder GERNRSC ≥ 0,9 Nur im Flüssigkraftstoffbetrieb zulässig Nur im Flüssigkraftstoffbetrieb zulässig Nur im Flüssigkraftstoff- und Wartungsbetrieb zulässig Flüssigkraftstoffbetrieb   2A 0,1 < GERNRTC, hot< 0,9 oder 0,1 < GERNRSC < 0,9 Zulässig Nur im Wartungsbetrieb zulässig Nur im Wartungsbetrieb zulässig Wartungsbetrieb GERNRTC, hot ≥ 0,9 oder GERNRSC ≥ 0,9 Zulässig 2B 0,1 < GERNRTC, hot< 0,9 oder 0,1 < GERNRSC < 0,9 Zulässig Zulässig Zulässig Flüssigkraftstoffbetrieb GERNRTC, hot ≥ 0,9 oder GERNRSC ≥ 0,9 Zulässig 3A Weder definiert noch zulässig 3B GERNRTC, hot ≤ 0,1 oder GERNRSC ≤ 0,1 Zulässig Zulässig Zulässig Flüssig-kraft-stoffbetrieb   ANHANG IX Bezugskraftstoffe 1.    Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Selbstzündungsmotoren 1.1.   Typ: Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl) Parameter Einheit Grenzwerte (1) Prüfverfahren min. max. Cetanzahl (2)   45 56,0 EN-ISO 5165 Dichte bei 15 °C kg/m (3) 833 865 EN-ISO 3675 Siedeverlauf:         50 %-Punkt °C 245 — EN-ISO 3405 95 %-Punkt °C 345 350 EN-ISO 3405 — Siedeende °C — 370 EN-ISO 3405 Flammpunkt °C 55 — EN 22719 Filtrierbarkeitsgrenze (CFPP) °C — – 5 EN 116 Viskosität bei 40 °C mm2/s 2,3 3,3 EN-ISO 3104 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Masse-% 2,0 6,0 IP 391 Schwefelgehalt (3) mg/kg — 10 ASTM D 5453 Kupferkorrosion   — Klasse 1 EN-ISO 2160 Conradsonzahl (10 % Rückstand) Masse-% — 0,2 EN-ISO 10370 Aschegehalt Masse-% — 0,01 EN-ISO 6245 Gesamtverunreinigung mg/kg — 24 EN 12662 Wassergehalt Masse-% — 0,02 EN-ISO 12937 Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g — 0,10 ASTM D 974 Oxidationsbeständigkeit (3) mg/ml — 0,025 EN-ISO 12205 Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C) μm — 400 CEC F-06-A-96 Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C (3) H 20,0 — EN 15751 Fettsäuremethylester Volumen-prozent — 7,0 EN 14078 (1)    Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259. (2)    Der Cetanzahlbereich entspricht nicht dem vorgeschriebenen Mindestbereich von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen Kraftstofflieferanten und -verbrauchern dürfen zu deren Lösung die Bestimmungen von ISO 4259 herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden. (3)    Obwohl die Oxidationsbeständigkeit überwacht wird, ist die Lagerfähigkeitsdauer wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen. 1.2.   Typ: Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren (ED95) (1) Parameter Einheit Grenzwerte (1) Prüfverfahren (2) min. max. Gesamtalkohol (Ethanol einschließlich Gehalt an stärker gesättigten Alkoholen) Masse-% 92,4   EN 15721 Andere stärker gesättigte Monoalkohole (C3-C5) Masse-%   2,0 EN 15721 Methanol Masse-%   0,3 EN 15721 Dichte bei 15 °C kg/m3 793,0 815,0 EN ISO 12185 Säure, berechnet als Essigsäure % m/m   0,0025 EN 15491 Aussehen   Hell und klar   Flammpunkt °C 10   EN 3679 Trockenrückstand mg/kg   15 EN 15691 Wassergehalt Masse-%   6,5 EN 15489 (3) EN-ISO 12937 EN15692 Aldehyde, berechnet als Acetaldehyd Masse-%   0,0050 ISO 1388-4 Ester, berechnet als Ethylacetat Masse-%   0,1 ASTM D1617 Schwefelgehalt mg/kg   10,0 EN 15485 EN 15486 Sulfate mg/kg   4,0 EN 15492 Partikelverunreinigung mg/kg   24 EN 12662 Phosphor mg/l   0,20 EN 15487 Anorganisches Chlor mg/kg   1,0 EN 15484 oder EN 15492 Kupfer mg/kg   0,100 EN 15488 Elektrische Leitfähigkeit μS/cm   2,50 DIN 51627-4 oder prEN 15938 (1)    Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259. (2)    Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind. (3)    Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von EN 15489. (1)  Dem Ethanolkraftstoff können entsprechend den Herstellerinformationen Additive wie beispielsweise Zündverbesserer beigemischt werden, sofern keine negativen Begleiterscheinungen bekannt sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist die höchstzulässige Menge 10 Massen-%. 2.    Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Fremdzündungsmotoren 2.1.   Typ: Benzin (E10) Parameter Einheit Grenzwerte (1) Prüfverfahren (2) min. max. Research-Oktanzahl, ROZ   91,0 98,0 EN ISO 5164:2005 (3) Motoroktanzahl, MOZ   83,0 89,0 EN ISO 5163:2005 (3) Dichte bei 15 °C kg/m3 743 756 EN ISO 3675 EN ISO 12185 Dampfdruck kPa 45,0 60,0 EN-ISO 13016-1 (DVPE) Wassergehalt     Maximal 0,05 Vol.-% Aussehen bei – 7 °C: Hell und klar EN 12937 Siedeverlauf:         — bei 70 °C verdampft Vol.-% 18,0 46,0 EN-ISO 3405 — bei 100 °C verdampft Vol.-% 46,0 62,0 EN-ISO 3405 — bei 150 °C verdampft Vol.-% 75,0 94,0 EN-ISO 3405 — Siedeende °C 170 210 EN-ISO 3405 Rückstand Vol.-% — 2,0 EN-ISO 3405 Analyse der Kohlenwasserstoffe:         — Olefine Vol.-% 3,0 18,0 EN 14517 EN 15553 — Aromaten Vol.-% 19,5 35,0 EN 14517 EN 15553 — Benzol Vol.-% — 1,0 EN 12177 EN 238 oder EN 14517 — Alkane Vol.-% anzugeben EN 14517 EN 15553 Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis   anzugeben   Kohlenstoff-Sauerstoff-Verhältnis   anzugeben   Induktionszeit (4) Minuten 480   EN-ISO 7536 Sauerstoffgehalt (5) Masse-% 3,3 (8) 3,7 EN 1601 EN 13132 EN 14517 Abdampfrückstand mg/ml — 0,04 EN-ISO 6246 Schwefelgehalt (6) mg/kg — 10 /EN ISO 20846 /EN ISO 20884 Kupferkorrosion (3 Stunden bei 50 °C) Korrosionsgrad — Klasse 1 EN-ISO 2160 Bleigehalt mg/l — 5 EN 237 Phosphorgehalt (7) mg/l — 1,3 ASTM D 3231 Ethanol Vol.-% 9,0 (8) 10,2 (8) EN 22854 (1)    Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259. (2)    Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind. (3)    Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen. (4)    Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein. (5)    Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht. (6)    Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. (7)    Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. (8)    Bei Motoren der Klasse SMB können der Ethanolgehalt und der entsprechende Sauerstoffgehalt nach Wahl des Herstellers 0 betragen. In diesem Fall sind sämtliche Prüfungen der Motorenfamilie bzw. — in Abwesenheit einer Familie — des Motortyps unter Verwendung von Ottokraftstoff ohne Ethanolgehalt durchzuführen. 2.2.   Typ: Ethanol (E85) Parameter Einheit Grenzwerte (1) Prüfverfahren min. max. Research-Oktanzahl, ROZ   95,0 — EN ISO 5164 Motoroktanzahl, MOZ   85,0 — EN ISO 5163 Dichte bei 15 °C kg/m3 anzugeben ISO 3675 Dampfdruck kPa 40,0 60,0 EN-ISO 13016-1 (DVPE) Schwefelgehalt (2) mg/kg — 10 EN 15485 oder EN 15486 Oxidationsbeständigkeit Minuten 360   EN ISO 7536 Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) mg/100 ml — 5 EN-ISO 6246 Aussehen Dieses ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist.   Hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen Sichtprüfung Ethanol und höhere Alkohole (3) Vol.-% 83 85 EN 1601 EN 13132 EN 14517 E DIN 51627-3 Höhere Alkohole (C3-C8) Vol.-% — 2,0 E DIN 51627-3 Methanol. Vol.-%   1,00 E DIN 51627-3 Benzin (4) Vol.-% Rest EN 228 Phosphor mg/l 0,20 (5) EN 15487 Wassergehalt Vol.-%   0,300 EN 15489 oder EN 15692 Gehalt anorganischen Chlors mg/l   1 EN 15492 pHe   6,5 9,0 EN 15490 Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C) Korrosionsgrad Klasse 1   EN-ISO 2160 Säuregehalt (angegeben als Essigsäure — CH3COOH) Masse-% (mg/l) — 0,0050 (40) EN 15491 Elektrische Leitfähigkeit μS/cm 1,5 DIN 51627-4 oder prEN 15938 Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis   anzugeben   Kohlenstoff-Sauerstoff-Verhältnis   anzugeben   (1)    Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259. (2)    Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Emissionsprüfung verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. (3)    Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht. (4)    Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser, Alkoholen, MTBE und ETBE. (5)    Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. 3.    Technische Daten der gasförmigen Kraftstoffe für Ein- und Zweistoffmotoren 3.1.   Typ: LPG Parameter Einheit Kraftstoff A Kraftstoff B Prüfverfahren Zusammensetzung:       EN 27941 C3-Gehalt Vol.-% 30 ± 2 85 ± 2   C4-Gehalt Vol.-% Rest (1) Rest (1)   < C3, > C4 Vol.-% max. 2 max. 2   Olefine Vol.-% max. 12 max. 15   Abdampfrückstand mg/kg max. 50 max. 50 EN 15470 Wasser bei 0 °C   wasserfrei wasserfrei EN 15469 Gesamtschwefelgehalt einschließlich Geruchsstoff mg/kg max. 10 max. 10 EN 24260, ASTM D 3246, ASTM 6667 Schwefelwasserstoff   keiner keiner EN ISO 8819 Kupferstreifenkorrosion (1 Stunde bei 40 °C) Korrosionsgrad Klasse 1 Klasse 1 ISO 6251 (2) Geruch   Eigengeruch Eigengeruch   Motor-Oktanzahl (3)   min. 89,0 min. 89,0 EN 589 Anhang B (1)    Der Rest lautet wie folgt: Rest = 100 – C3 – < C3 – > C4. (2)    Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Es ist daher untersagt, solche Stoffe eigens zuzusetzen, um das Prüfverfahren zu beeinflussen. (3)    Auf Antrag des Motorherstellers kann eine höhere MOZ für die Typgenehmigungsprüfung verwendet werden. 3.2.   Typ: Erdgas/Biomethan 3.2.1.   Spezifikation für Bezugskraftstoffe mit festen Eigenschaften (z. B. aus einem verschlossenen Behälter) Alternativ zu den hier genannten Bezugskraftstoffen können die gleichwertigen Kraftstoffe nach Nummer 3.2.2 verwendet werden. Merkmale Einheiten Basis Grenzwerte Prüfverfahren min. max. Bezugskraftstoff GR Zusammensetzung:           Methan   87 84 89   Ethan   13 11 15   Rest1 Mol.-% — — 1 ISO 6974 Schwefelgehalt mg/m3 2 —   10 ISO 6326-5 Anmerkungen: 1  Inertgase + C2+ 2  Im Normalzustand bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa zu bestimmen. Bezugskraftstoff G23 Zusammensetzung:           Methan   92,5 91,5 93,5   Rest (1) Mol.-% — — 1 ISO 6974 N2 Mol.-% 7,5 6,5 8,5   Schwefelgehalt mg/m3 (2) — — 10 ISO 6326-5 Anmerkungen: (1)  Inertgase (andere als N2) + C2+ C2+ (2)  Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa. Bezugskraftstoff G25 Zusammensetzung:           Methan Mol.-% 86 84 88   Rest (1) Mol.-% — — 1 ISO 6974 N2 Mol.-% 14 12 16   Schwefelgehalt mg/m3 (2) — — 10 ISO 6326-5 Anmerkungen: (1)  Inertgase (andere als N2) + C2+ C2+ (2)  Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa. Bezugskraftstoff G20 Zusammensetzung:           Methan Mol.-% 100 99 100 ISO 6974 Rest (1) Mol.-% — — 1 ISO 6974 N2 Mol.-%       ISO 6974 Schwefelgehalt mg/m3 (2) — — 10 ISO 6326-5 Wobbe-Index (netto) MJ/m3 (3) 48,2 47,2 49,2   (1)    Inertgase (andere als N2) + C2+ C2+ (2)    Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa. (3)    Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa. 3.2.2.   Spezifikation für Bezugskraftstoff aus einer Leitung mit Beimischung anderer Gase, deren Eigenschaften durch Messungen vor Ort bestimmt werden. Alternativ zu den hier genannten Bezugskraftstoffen können die gleichwertigen Bezugskraftstoffe nach Nummer 3.2.1 verwendet werden. 3.2.2.1. Grundlage jedes aus einer Leitung stammenden Bezugskraftstoffes (GR, G20 usw.) ist Gas aus einem öffentlichen Versorgungsnetz, dem — soweit zum Erreichen der entsprechenden Spezifikation der Lambda-Verschiebung (Sλ) nach Tabelle 9.1 erforderlich — ein Gemisch der folgenden handelsüblichen ( 7 ) Gase beigemengt wird: a)  Kohlendioxid; b)  Ethan; c)  Methan; d)  Stickstoff; e)  Propan. 3.2.2.2. Der Wert von Sλ des resultierenden Gemischs von Leitungsgas und Beimischungsgas muss innerhalb der nach Tabelle 9.1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegen. Tabelle 9.1. Vorgeschriebene Sλ-Bandbreite für jeden Bezugskraftstoff Bezugskraftstoff Sλ min. Sλ max. GR (1) 0,87 0,95 G20 0,97 1,03 G23 1,05 1,10 G25 1,12 1,20 (1)    Der Motor muss nicht mit einem Gasgemisch mit einer Methanzahl (MN) von weniger als 70 geprüft werden. Führt die vorgeschriebene Sλ-Bandbreite für GR zu einer Methanzahl unter 70, so kann der Wert von Sλ für GR wie erforderlich angepasst werden, bis eine Methanzahl von mindestens 70 erreicht ist. 3.2.2.3. Der Prüfbericht für jeden Prüflauf muss folgende Angaben enthalten: a)  Aus der Liste in Nummer 3.2.2.1 ausgewählte Beimischungsgase; b)  Sλ-Wert des resultierenden Kraftstoffgemischs; c)  Methanzahl (MN) des resultierenden Kraftstoffgemischs. 3.2.2.4. Die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 sind in Bezug auf die Bestimmung der Eigenschaften der Leitungs- und Beimischungsgase, die Bestimmung von Sλ und MN der resultierenden Gasgemische sowie die Überprüfung der Mischungskonstanz während der Prüfung zu erfüllen. 3.2.2.5. Enthält einer oder mehrere der Gasströme (Leitungsgas und Beimischungsgase) mehr als einen vernachlässigbaren CO2-Anteil, so ist die Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen in Anhang VII gemäß Anlage 3 zu korrigieren. Anlage 1 Zusätzliche Anforderungen an Emissionsprüfungen unter Verwendung gasförmiger Bezugskraftstoffe, darunter Leitungsgas mit Beimischung anderer Gase 1.    Gasanalyse und Messung des Gasdurchsatzes — Methodik 1.1. Für die Zwecke dieser Anlage ist die Zusammensetzung des Gases soweit erforderlich durch Analyse mittels Gaschromatographie nach EN ISO 6974 oder durch eine andere Technik, die ein mindestens vergleichbares Maß an Genauigkeit und Wiederholbarkeit erzielt, zu bestimmen. 1.2. Für die Zwecke dieser Anlage erfolgt die Messung des Gasdurchsatzes soweit erforderlich unter Verwendung eines massespezifischen Durchflussmessers. 2.    Analyse und Durchflussrate des Versorgungsgases 2.1. Die Zusammensetzung des zugeführten Versorgungsgases ist vor dem Beimischungssystem zu analysieren. 2.2. Die Durchflussrate des in das Beimischungssystem eingeleiteten Versorgungsgases ist zu messen. 3.    Analyse der Durchflussrate der Gasbeimischung 3.1. Liegt für eine Gasbeimischung eine entsprechende Analysebescheinigung (z. B. des Gasversorgers) vor, so kann diese als Quelle der Zusammensetzung der Beimischung verwendet werden. In diesem Fall ist die Vor-Ort-Analyse der Zusammensetzung der Gasbeimischung zulässig, aber nicht vorgeschrieben. 3.2. Liegt für eine Gasbeimischung keine entsprechende Analysebescheinigung vor, so ist deren Zusammensetzung zu analysieren. 3.3. Die Durchflussrate jeder in das Beimischungssystem eingeleiteten Gasbeimischung ist zu messen. 4.    Analyse des Gasgemischs 4.1. Die Analyse der Zusammensetzung des Gases, das dem Motor nach Verlassen des Beimischungssystems zugeleitet wird, zusätzlich oder als Alternative zu der Analyse gemäß den Nummern 2.1 und 3.1 ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. 5.    Berechnung von Sλ und MN des Gasgemischs 5.1 Die Berechnung von MN nach EN16726:2015 erfolgt anhand der Ergebnisse der Gasanalyse gemäß den Nummern 2.1, 3.1 oder 3.2 und gegebenenfalls 4.1 in Kombination mit dem nach den Nummern 2.2 und 3.3 gemessenen Gasmassendurchsatz. Der gleiche Datensatz ist zur Berechnung von Sλ nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zu verwenden. 6.    Regelung und Kontrolle des Gasgemischs während der Prüfung 6.1. Regelung und Kontrolle des Gasgemischs während der Prüfung erfolgen entweder in einem offenen oder einem geschlossenen Regelkreissystem. 6.2. Gemischregelung im offenen System 6.2.1. In diesem Fall sind die Gasanalyse, die Durchsatzmessungen

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