Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-13

Quellenkennung: 32017R0654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und die Berechnungen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 vor der Emissionsprüfung durchzuführen. 6.2.2. Die Anteil von Versorgungsgas und Beimischungen muss so gewählt werden, dass Sλ innerhalb der nach Tabelle 9.1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegt. 6.2.3. Nach Einstellung der relativen Anteile müssen diese während der Emissionsprüfung beibehalten werden. Anpassungen einzelner Durchsätze zur Aufrechterhaltung der relativen Anteile sind zulässig. 6.2.4. Nach Durchführung der Emissionsprüfung sind die Analyse der Gaszusammensetzung, die Durchsatzmessungen und die Berechnungen gemäß den Nummern 2, 3, 4 und 5 zu wiederholen. Damit ein Test als gültig gewertet werden kann, muss der Wert von Sλ innerhalb der nach Tabelle 9.1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegen. 6.3. Gemischregelung im geschlossenen Regelkreissystem 6.3.1. In diesem Fall sind die Analyse der Gaszusammensetzung, die Durchsatzmessungen und die Berechnungen gemäß den Nummern 2, 3, 4 und 5 in Abständen während der Emissionsprüfung durchzuführen. Bei der Wahl der Abstände ist zu berücksichtigen, welche Untersuchungshäufigkeit die Kapazität des Gaschromatographen und des zugehörigen Rechensystems erlaubt. 6.3.2. Anhand der Ergebnisse der periodischen Messungen und Berechnungen werden die relativen Anteile von Versorgungs- und Beimischungsgas so angepasst, dass der Wert von Sλ stets innerhalb der nach Tabelle 9.1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegt. Anpassungen erfolgen nicht häufiger als Messungen. 6.3.3. Damit ein Test als gültig gewertet werden kann, muss der Wert von Sλ bei mindestens 90 % der Messpunkte innerhalb der nach Tabelle 9.1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegen. Anlage 2 Berechnung des λ-Verschiebungsfaktors (Sλ) 1.    Berechnung Der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) ( 8 ) wird anhand der Gleichung 9-1 berechnet: (9-1) Dabei gilt: Sλ = λ-Verschiebungsfaktor inert % = Vol.- % der Inertgase im Kraftstoff (d. h. N2, CO2, He usw.) = Vol.- % des ursprünglichen Sauerstoffs im Kraftstoff; n und m = beziehen sich auf durchschnittliche CnHm-Werte, die den Kohlenwasserstoffgehalt des Kraftstoffs repräsentieren, d. h.: (9-2) (9-3) Dabei gilt: CH4 = Vol.- % Methan im Kraftstoff C2 = Vol.- % aller C2-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C2H6, C2H4 usw.) im Kraftstoff; C3 = Vol.- % aller C3-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C3H8, C3H6 usw.) im Kraftstoff; C4 = Vol.- % aller C4-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C4H10, C4H8 usw.) im Kraftstoff; C5 = Vol.- % aller C5-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C5H12, C5H10 usw.) im Kraftstoff; Verdünnungsgas = Vol.- % der Verdünnungsgase im Kraftstoff (d. h. O2 CO2, He usw.). 2.    Beispiele für die Berechnung des λ-Verschiebungsfaktors Sλ: Beispiel 1: G25: CH4 = 86 %, N2 = 14 % (Vol.- %) Beispiel 2: GR: CH4 = 87 %, C2H6 = 13 % (Vol.- %) Beispiel 3: Vereinigte Staaten von Amerika: CH4 = 89 %, C2H6 = 4,5 %, C3H8 = 2,3 %, C6H14 = 0,2 %, O2 = 0,6 %, N2 = 4 % Als Alternative zur obigen Gleichung kann Sλ wie nachfolgend angegeben aus dem Verhältnis des stöchiometrischen Luftbedarfs von reinem Methan und des stöchiometrischen Luftbedarfs des dem Motor zugeführten Kraftstoffgemischs berechnet werden. Der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) drückt den Sauerstoffbedarf eines Kraftstoffgemischs im Vergleich zum Sauerstoffbedarf von reinem Methan aus. Der Sauerstoffbedarf ist dabei die Sauerstoffmenge, die notwendig ist, um Methan bei einer stöchiometrischen Zusammensetzung der Reaktionspartner in Produkte einer vollständigen Verbrennung (d. h. Kohlendioxid und Wasser) zu oxidieren. Die Verbrennung von reinem Methan ist die Reaktion nach Gleichung 9-4: 1 · CH 4 + 2 · O 2 → 1 · CO 2 + 2 · H 2 O (9-4) In diesem Fall ist das Verhältnis der Moleküle bei stöchiometrischer Zusammensetzung der Reaktionspartner genau 2: Dabei gilt: nO 2 = Anzahl der Sauerstoffmoleküle nCH 4 = Anzahl der Methanmoleküle Der Sauerstoffbedarf von reinem Methan beträgt daher: nO 2 = 2 · nCH 4 mit einem Referenzwert von [nCH4 ] = 1 kmol ▼M2 Der Wert von Sλ kann nach Gleichung 9-5 als Quotient aus dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und Methan einerseits und dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird, andererseits berechnet werden: ▼B (9-5) Dabei gilt: nblend = Anzahl der Moleküle des Kraftstoffgemischs (nO 2)blend = Das Molekülverhältnis in der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird Da Luft 21 % Sauerstoff enthält, wird der stöchiometrische Luftbedarf Lst eines beliebigen Kraftstoffs anhand der Gleichung 9-6 berechnet: (9-6) Dabei gilt: Lst,fuel = stöchiometrischer Luftbedarf des Kraftstoffs nO 2 fuel = stöchiometrischer Sauerstoffbedarf des Kraftstoffs Folglich kann der Wert von Sλ auch nach Gleichung 9-7 als Quotient aus dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Luft und Methan und dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Luft und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird, berechnet werden, d. h. als Quotient aus dem stöchiometrischen Luftbedarf von Methan und dem stöchiometrischen Luftbedarf des dem Motor zugeführten Kraftstoffgemischs: (9-7) Daher ist jede Berechnung, die den stöchiometrischen Luftbedarf angibt, zum Ausdrücken des λ-Verschiebungsfaktors zulässig. Anlage 3 Berichtigung des CO2 -Anteils im Abgas aufgrund des CO2-Gehalts des gasförmigen Kraftstoffs 1.    Momentaner CO2-Massendurchsatz im Gaskraftstoffstrom 1.1. Die Gaszusammensetzung und der Gasdurchsatz sind gemäß den Anforderungen von Anlage 1 Abschnitte 1 bis 4 zu bestimmen. 1.2 Der momentane CO2-Massendurchsatz in einem dem Motor zugeleiteten Gasstrom ist anhand der Gleichung 9-8 zu berechnen. ṁ CO2i = (M CO2/M stream) · x CO2i · ṁ streami (9-8) Dabei gilt: ṁ CO2i = Momentaner CO2-Massendurchsatz aus dem Gasstrom [g/s] ṁ streami, = Momentaner Massendurchsatz des Gasstroms [g/s] x CO2i = Molfraktion von CO2 im Gasstrom [-] M CO2 = Molmasse von CO2 [g/mol] M stream = Molmasse des Gasstroms [g/mol] M stream ist aus allen gemessenen Bestandteilen (1, 2, …, n) anhand der Gleichung 9-9 zu berechnen. M stream = x 1 · M 1 + x 2 · M 2 + … + x n · M n (9-9) Dabei gilt: X 1, 2, … n = Molfraktion jedes gemessenen Bestandteils im Gasstrom (CH4, CO2, …) [-] M 1, 2, … n = Molmasse jedes gemessenen Bestandteils im Gasstrom [g/mol] 1.3. Zur Ermittlung der Gesamtmassendurchsatzes von CO2 im dem Motor zugeleiteten gasförmigen Kraftstoff wird entweder die Berechnung nach Gleichung 9-8 für jeden einzelnen CO2 enthaltenden und dem Mischungssystem zugeleiteten Gasstrom vorgenommen und die Ergebnisse für die einzelnen Gasströme werden addiert, oder die Berechnung wird für das aus dem Mischungssystem austretende und dem Motor zugeleitete Gasgemisch anhand der Gleichung 9-10 vorgenommen: ṁ CO2i, fuel = ṁ CO2i, a + ṁ CO2i, b + … + ṁ CO2i, n (9-10) Dabei gilt: ṁ CO2i, fuel = momentaner kombinierter CO2-Massendurchsatz aufgrund des CO2-Gehalts des dem Motor zugeleiteten gasförmigen Kraftstoffs [g/s] ṁ CO2i, a, b, …, n = momentaner CO2-Massendurchsatz aufgrund des CO2-Gehalts jedes einzelnen Gasstroms a, b, …, n [g/s] 2.    Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen für dynamische Prüfzyklen (NRTC und LSI-NRTC) und RMC 2.1 Die Gesamtmasse je Prüfung der CO2-Emission aus dem CO2 im Kraftstoff m CO2, fuel [g/Prüfung] ist durch Summierung der momentanen CO2-Massendurchsätze im dem Motor zugeleiteten gasförmigen Kraftstoff ṁ CO2i, fuel [g/s] während des Prüflaufs anhand der Gleichung 9-11 zu berechnen: (9-11) Dabei gilt: ƒ = Datenerfassungsfrequenz [Hz] N = Zahl der Messungen [-] 2.2 Die in den Gleichungen 7-61, 7-63, 7-128 oder 7-130 von Anhang VII zur Berechnung des spezifischen Emissionsergebnisses e CO2 [g/kWh] verwendete Gesamtmasse der CO2-Emission m CO2 [g/Prüfung] wird in jenen Gleichungen durch den anhand der Gleichung 9-12 errechneten korrigierten Wert m CO2, corr [g/Prüfung] ersetzt. m CO2, corr = m CO2 – m CO2, fuel (9-12) 3.    Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen für Einzelphasen-NRSC 3.1 Der mittlere Massendurchsatz der CO2-Emission aus dem CO2 im Kraftstoff pro Stunde qm CO2, fuel oder ṁ CO2, fuel [g/h] wird für jede einzelne Prüfphase aus den während der Probenentnahme der betreffenden Prüfphase vorgenommenen Messungen der momentanen CO2-Massendurchsätze ṁ CO2i, fuel [g/s] nach Gleichung 9-10 anhand der Gleichung 9-13 berechnet. (9-13) Dabei gilt: N = Anzahl der Messungen während der Prüfphase [-] 3.2 Der in den Gleichungen 7-64 oder 7-131 von Anhang VII zur Berechnung des spezifischen Emissionsergebnisses e CO2 [g/kWh] verwendete mittlere Massendurchsatz der CO 2 -Emission q mCO2 oder ṁ CO2 [g/h] für jede einzelne Prüfphase wird in jenen Gleichungen durch den anhand der Gleichungen 9-14 oder 9-15 errechneten korrigierten Wert q mCO2, corr oder ṁ CO2, [g/h] ersetzt. q m CO2, corr = q m CO2 – q m CO2, fuel (9-14) ṁ CO2, corr = ṁ CO2 – ṁ CO2, fuel (9-15) ANHANG X Einzelheiten der technischen Spezifikationen und Bedingungen für die Lieferung eines Motors getrennt von seinem Abgasnachbehandlungssystem 1. Gesonderte Lieferung im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1628 ist gegeben, wenn der Hersteller und der den Motor einbauende Originalgerätehersteller separate Rechtspersonen sind und der Motor vom Hersteller von einem bestimmten Ort gesondert von seinem Abgasnachbehandlungssystem geliefert wird, während das Abgasnachbehandlungssystem von einem anderen Ort und/oder zu einem anderen Zeitpunkt geliefert wird. 2. In diesem Fall gilt Folgendes: 2.1. Der Hersteller gilt als verantwortlich für das Inverkehrbringen des Motors und für dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp. 2.2. Er gibt vor dem vom Abgasnachbehandlungssystem gesonderten Versand des Motors an den Originalgerätehersteller alle Bestellungen für die separat versandten Teile auf. 2.3. Er stellt dem Originalgerätehersteller die Anweisungen für den Einbau des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems zur Verfügung; dies schließt die Kennzeichnung der separat versandten Teile und alle zur Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion des montierten Motors entsprechend dem genehmigten Motortyp oder der Motorenfamilie notwendigen Informationen ein. 2.4. Aufzeichnungspflichten: 1)  Der Motorenhersteller führt Aufzeichnungen über die dem Originalgerätehersteller zur Verfügung gestellten Anweisungen. 2)  Er führt eine Liste aller getrennt gelieferten Teile. 3)  Er führt Aufzeichnungen über die vom Originalgerätehersteller übermittelten Unterlagen, in denen dieser bestätigt, dass die gelieferten Motoren gemäß Abschnitt 3 mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht wurden. 2.4.1. Er bewahrt die Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre lang auf. 2.4.2. Er stellt auf Antrag die Aufzeichnungen der Genehmigungsbehörde, der Europäischen Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung. 2.5. Er stellt sicher, dass zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 an dem Motor ohne Abgasnachbehandlungssystem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung und in Einklang mit den Bestimmungen von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine vorübergehende Kennzeichnung angebracht wird. 2.6. Er stellt sicher, dass die getrennt von den Motoren gelieferten Teile gekennzeichnet sind (z. B. mit Teilenummern). 2.7. Er stellt gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 sowie gemäß Artikel 3 Absätze 7, 30 und 32 der genannten Verordnung sicher, dass im Falle eines Übergangsmotors der Motor (einschließlich des Abgasnachbehandlungssystems) ein Motorproduktionsdatum hat, das vor dem Datum für das Inverkehrbringen der Motoren liegt. 2.7.1. Falls das Produktionsdatum aus der Kennzeichnung auf dem Abgasnachbehandlungssystem nicht hervorgeht, müssen die in Nummer 2.4 genannten Aufzeichnungen auch belegen, dass das Abgasnachbehandlungssystem, das Teil eines Übergangsmotors ist, vor dem genannten Datum hergestellt wurde. 3. Pflichten des Originalgeräteherstellers 3.1. Der Originalgerätehersteller bestätigt gegenüber dem Hersteller, dass der Motor gemäß den erhaltenen Anweisungen mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie in Übereinstimmung gebracht wurde und dass alle zum Sicherstellen der ordnungsgemäßen Funktion des montierten Motors notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden. 3.2. Erhält ein Originalgerätehersteller regelmäßig Motoren von einem Hersteller, so kann die Bestätigung nach Nummer 3.1 in regelmäßigen Abständen nach Absprache zwischen den Parteien erbracht werden, die jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen dürfen. ANHANG XI Detaillierte technische Spezifikationen und Bedingungen für das vorübergehende Inverkehrbringen zu Zwecken der praktischen Erprobung Für das vorübergehende Inverkehrbringen von Motoren zu Zwecken der praktischen Erprobung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 gelten die folgenden Bedingungen: 1. Der Motor bleibt Eigentum des Herstellers bis eines der Verfahren gemäß Nummer 5 abgeschlossen ist. Dies schließt eine finanzielle Vereinbarung mit dem Originalgerätehersteller oder dem an der Erprobung beteiligten Endnutzer nicht aus. 2. Vor dem Inverkehrbringen des Motors unterrichtet der Hersteller die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats unter Angabe seines Namens oder seiner Handelsmarke, der eindeutigen Kennnummer und des Produktionsdatums des Motors und aller einschlägigen Informationen über dessen Emissionsverhalten sowie der Identität des Originalgeräteherstellers oder des an der Erprobung beteiligten Endnutzers. 3. Dem Motor muss eine Konformitätserklärung des Herstellers beiliegen, die den Bestimmungen von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 entspricht; aus der Konformitätserklärung muss insbesondere hervorgehen, dass es sich um einen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 zu Zwecken der praktischen Erprobung vorübergehend in Verkehr gebrachten Motor handelt. 4. Der Motor muss die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 tragen. 5. Nach Abschluss der Tests, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Inverkehrbringen des Motors, trägt der Hersteller dafür Sorge, dass der Motor entweder vom Markt genommen oder in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 gebracht wird. Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde über die getroffene Entscheidung. 6. Abweichend von Nummer 5 kann der Hersteller bei derselben Genehmigungsbehörde mit entsprechender Begründung eine Verlängerung der Erprobung um bis zu weitere 24 Monate beantragen. 6.1. Die Genehmigungsbehörde kann die Verlängerung erlauben, falls sie diese als gerechtfertigt erachtet. In diesem Fall gilt Folgendes: 1)  Der Herstellers gibt für den zusätzlichen Zeitraum eine Konformitätserklärung ab, und 2)  am Ende des Verlängerungszeitraums, spätestens jedoch 48 Monate nach dem Inverkehrbringen des Motors, gelten die Bestimmungen gemäß Nummer 5. ANHANG XII Einzelheiten der technischen Spezifikationen und Bedingungen für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung Für das Inverkehrbringen von Motoren, die die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen, gelten die folgenden Bedingungen: 1. Vor dem Inverkehrbringen des Motors trifft der Hersteller angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Motor in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut wird, die ausschließlich zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der genannten Verordnung bestimmt sind oder die ausschließlich für das Zuwasserlassen und Einholen der von einem nationalen Rettungsdienst betriebenen Rettungsboote nach Artikel 34 Absatz 6 der genannten Verordnung verwendet werden. 2. Für die Zwecke der Nummer 1 gilt eine schriftliche Erklärung des Originalgeräteherstellers oder des Wirtschaftsteilnehmers, der den Motor erhält, mit der Bestätigung, dass der Motor in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut wird, die ausschließlich zu derartigen besonderen Zwecken verwendet werden, als angemessene Maßnahme. 3. Der Hersteller kommt folgenden Pflichten nach: 1)  Er bewahrt die schriftliche Erklärung gemäß Nummer 2 mindestens 10 Jahre lang auf, und 2)  er stellt diese der Genehmigungsbehörde, der Europäischen Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden auf Antrag zur Verfügung. 4. Dem Motor muss eine Konformitätserklärung des Herstellers beiliegen, die den Bestimmungen von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 entspricht; aus der Konformitätserklärung muss insbesondere hervorgehen, dass es sich um einen gemäß Artikel 34 Absatz 5 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 in Verkehr gebrachten Motor mit besonderer Zweckbestimmung handelt. 5. Der Motor muss die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 tragen. ANHANG XIII Anerkennung gleichwertiger Typgenehmigungen für Motoren 1. Bei Motorenfamilien oder Motortypen der Klasse NRE werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung als den erteilten EU-Typgenehmigungen und gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 gleichwertig anerkannt: 1)  ▼M2 nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und ihren Durchführungsmaßnahmen erteilte EU-Typgenehmigungen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt: ▼B a)  die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 2, wenn der Motor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 ausschließlich für den Einsatz anstelle von Stufe-V-Motoren der Klassen IWP und IWA vorgesehen ist; oder b)  die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 1 für Motoren, die nicht unter Buchstabe a fallen; ▼M3 2)  Typgenehmigungen nach der UNECE-Regelung Nr. 49 ( 10 ) Änderungsserie 06, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt: a)  die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 2, wenn der Motor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 ausschließlich für den Einsatz anstelle von Stufe-V-Motoren der Klassen IWP und IWA vorgesehen ist, oder b)  die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 1 für Motoren, die nicht unter Buchstabe a fallen, und wenn eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt. ▼M3 3)  Typgenehmigungen für Motorenfamilien oder Motortypen der Klasse NRE gemäß Anhang I Tabelle I-1 der Verordnung (EU) 2016/1628, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 ( 11 ) Änderungsserie 05 erteilt wurden, sofern eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt. 2. Für Motorenfamilien oder Motortypen der Klassen NRG, NRSh, NRS, SMB und ATS werden Typgenehmigungen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 05 für Motoren, die den in den Tabellen I-2, I-3 und I-4 sowie in den Tabellen I-9 bis I-10 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1628 aufgeführten Motorenkategorien entsprechen, und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung, als gleichwertig mit den EU-Typgenehmigungen und gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen anerkannt, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 erteilt wurden, sofern eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt. 3. Für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die in den Anwendungsbereich von Artikel 34 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen, und für Motoren der Klasse NRE mit einer Bezugsleistung von mindestens 19 kW und höchstens 560 kW werden Typgenehmigungen der Stufe IIIA, die in Übereins

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.