Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-13

Quellenkennung: 32017R0654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r nächsten Erkennung der Fehlfunktion selbst im Flüssigkraftstoffbetrieb den Status „bestätigt und aktiv“ erhalten). 7.2.4. Bei Fehlfunktionen, deren Erkennung von der Betriebsart des Motors abhängt, dürfen die Diagnose-Fehlercodes einen ursprünglichen Status „aktiv“ nicht in einer anderen Betriebsart erhalten als in jener, in der sie den Status „bestätigt und aktiv“ erhalten haben. 7.2.5. Ein Wechsel der Betriebsart (von Zweistoffbetrieb zu Flüssigkraftstoffbetrieb oder umgekehrt) darf die Mechanismen, die zur Einhaltung der in Anhang IV aufgeführten Anforderungen (Zähler usw.) eingesetzt werden, weder unterbrechen noch zurücksetzen. Hängt jedoch einer dieser Mechanismen (z. B. ein Diagnosesystem) von der tatsächlichen Betriebsart ab, darf der diesem Mechanismus zugeordnete Zähler auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde: a)  anhalten und gegebenenfalls den aktuellen Wert beibehalten, wenn sich die Betriebsart ändert; b)  wieder mit der Zählung beginnen bzw. diese bei dem Zählerstand fortsetzen, bei dem er angehalten wurde, wenn der Motor wieder von der einen Betriebsart in die andere Betriebsart wechselt. Anlage 1 Zweistoffbetriebsanzeiger, Warnsystem und Betriebsbeschränkung — Nachweisanforderungen 1.    Kraftstoffanzeiger für den Zweistoffbetrieb 1.1.   Zweistoffbetriebsanzeiger Bei der EU-Typgenehmigung ist nachzuweisen, dass der Motor in der Lage ist, beim Zweistoffbetrieb den Zweistoffbetriebsanzeiger zu aktivieren. 1.2.   Flüssigkraftstoffbetriebsanzeiger Bei der EU-Typgenehmigung eines Zweistoffmotors des Typs 1B, 2B oder 3B ist nachzuweisen, dass der Motor in der Lage ist, beim Flüssigkraftstoffbetrieb den Flüssigkraftstoffbetriebsanzeiger zu aktivieren. 1.3.   Wartungsbetriebsanzeiger Bei der EU-Typgenehmigung ist nachzuweisen, dass der Motor in der Lage ist, beim Wartungsbetrieb den Wartungsbetriebsanzeiger zu aktivieren. 1.3.1. Bei einer derartigen Ausrüstung reicht es aus, den Nachweis hinsichtlich des Wartungsbetriebsanzeigers dadurch zu erbringen, dass ein Schalter für die Aktivierung des Wartungsbetriebs betätigt wird, und gegenüber der Genehmigungsbehörde zu belegen, dass die Aktivierung erfolgt, wenn der Wartungsbetrieb vom Motorsystem selbst angefordert wird (z. B. durch Algorithmen, Simulationen, Ergebnisse eigener Prüfungen usw.). 2.    Warnsystem Bei der EU-Typgenehmigung ist nachzuweisen, dass der Motor in der Lage ist, das Warnsystem zu aktivieren, wenn die im Gastank enthaltene Menge an gasförmigem Kraftstoff unter den Warnpegel sinkt. Zu diesem Zweck kann die tatsächliche Menge an gasförmigem Kraftstoff simuliert werden. 3.    Betriebsbeschränkung Bei der EU-Typgenehmigung eines Zweistoffmotors des Typs 1A oder 2A ist nachzuweisen, dass der Motor in der Lage ist, bei Entdeckung eines leeren Gastanks und einer Fehlfunktion in der Gasversorgung die Betriebsbeschränkung zu aktivieren. Zu diesem Zweck können der leere Gastank und die Fehlfunktion in der Gasversorgung simuliert werden. 3.1. Es reicht aus, den Nachweis für einen typischen, im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ausgewählten Anwendungsfall zu erbringen und gegenüber der Behörde zu belegen, dass die Betriebsbeschränkung auch in den anderen möglichen Anwendungsfällen eintritt (z. B. durch Algorithmen, Simulationen, Ergebnisse eigener Prüfungen usw.). Anlage 2 Anforderungen an die Emissionsprüfungen von Zweistoffmotoren 1.    Allgemeines Nachfolgend werden die zusätzlichen Anforderungen und Ausnahmen gemäß diesem Anhang beschrieben, die erforderlich sind, um die Emissionsprüfung von Zweistoffmotoren unabhängig davon zu ermöglichen, ob es sich nur um Abgasemissionen handelt oder auch um Kurbelgehäuseemissionen, die den Abgasemissionen gemäß Anhang VI Nummer 6.10 beigefügt sind. Soweit keine zusätzlichen Anforderungen oder Ausnahmen aufgeführt sind, gelten die Anforderungen dieser Verordnung für Zweistoffmotoren in gleicher Weise wie für alle anderen nach der Verordnung (EU) 2016/1628 genehmigten Motorentypen oder Motorenfamilien. Die Emissionsprüfung eines Zweistoffmotors wird durch den Umstand kompliziert, dass der vom Motor verbrannte Kraftstoff zwischen reinem Flüssigkraftstoff und einem Gemisch aus überwiegend gasförmigem Kraftstoff mit einer kleinen Menge an Flüssigkraftstoff als Zündquelle variieren kann. Das Verhältnis der von einem Zweistoffmotor verbrannten Kraftstoffe kann sich je nach Betriebsbedingung des Motors auch dynamisch ändern. Infolgedessen gelten für die Emissionsprüfung solcher Motoren besondere Vorkehrungen und Einschränkungen. 2.    Prüfbedingungen Es gilt Anhang VI Abschnitt 6. 3.    Prüfverfahren Es gilt Anhang VI Abschnitt 7. 4.    Messverfahren Soweit in dieser Anlage nicht anders festgelegt, gilt Anhang VI Abschnitt 8. In Anhang VI Abbildung 6.6 ist ein Vollstromverdünnungs-Messverfahren für Zweistoffmotoren (CVS-System) dargestellt. Bei diesem Messverfahren ist gewährleistet, dass die sich während der Prüfung ändernde Kraftstoffzusammensetzung sich vorwiegend auf die Messung der Kohlenwasserstoffe auswirkt. ►M2  Dies ist durch eines der in Nummer 7 beschriebenen Verfahren zu kompensieren. ◄ Rohabgas-/Teilstrom-Messverfahren nach Anhang VI Abbildung 6.7 können angewandt werden, wenn entsprechende Vorkehrungen bei der Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes und den Berechnungsverfahren getroffen werden. 5.    Messausrüstung Es gilt Anhang VI Abschnitt 9. 6.    Messung der emittierten Partikelzahl Es gilt Anhang VI Anlage 1. 7.    Berechnung der Emissionen Soweit in diesem Abschnitt nicht anders festgelegt, erfolgt die Berechnung der Emissionen gemäß Anhang VII. Die zusätzlichen Anforderungen gemäß Nummer 7.1 gelten für massenbasierte Berechnungen, und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Nummer 7.2 gelten für molbasierte Berechnungen. Zur Berechnung der Emissionen muss die Zusammensetzung der eingesetzten Kraftstoffe bekannt sein. Bei gasförmigen Kraftstoffen, deren Eigenschaften bescheinigt sind (z. B. Flaschengas), ist es zulässig, die vom Lieferanten angegebene Zusammensetzung zu verwenden. Wenn die Zusammensetzung nicht verfügbar ist (z. B. Kraftstoff aus Leitung), so muss die Kraftstoffzusammensetzung zumindest vor und nach der Emissionsprüfung analysiert werden. Häufigere Analysen sind zulässig; die Ergebnisse werden bei der Berechnung verwendet. Bei Verwendung des Gas-Energie-Verhältnisses (GER) muss dieses mit der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 und den einschlägigen Bestimmungen über die Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe (HC) insgesamt für ausschließlich und teilweise mit Gas betriebene Motoren in Anhang II der genannten Verordnung in Einklang stehen. Der Durchschnittswert von GER über den gesamten Zyklus wird nach einer der folgenden Methoden berechnet: a)  Bei NRTC mit Warmstart und RMC-NRSC durch Division der Summe der GER-Werte an jedem Messpunkt durch die Anzahl der Messpunkte; b)  bei Einzelphasen-NRSC durch Multiplikation des durchschnittlichen GER-Werts für jede Prüfphase mit dem entsprechenden Wichtungsfaktor für diese Phase und Berechnung der Summe für alle Phasen. Die Wichtungsfaktoren werden Anlage 1 zum Anhang XVII für den anwendbaren Zyklus entnommen. 7.1.   Massenbasierte Emissionsberechnung Soweit in diesem Abschnitt nicht anders festgelegt, gilt Anhang VII Abschnitt 2. 7.1.1.   Trocken/Feucht-Umrechnung 7.1.1.1.   Rohabgas Die Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand erfolgt mit den Gleichungen 7-3 und 7-4 von Anhang VII. Die kraftstoffspezifischen Parameter werden gemäß Nummer 7.1.5 bestimmt. 7.1.1.2.   Verdünntes Abgas Die Umrechnung vom feuchten in den trockenen Bezugszustand erfolgt mit Gleichung 7-3 in Verbindung mit Gleichung 7-25 oder 7-26 von Anhang VII. Für die Umrechnung vom feuchten in den trockenen Bezugszustand ist das Molverhältnis für Wasserstoff α der Kombination der beiden Kraftstoffe zugrunde zu legen. Dieses Molverhältnis ist ausgehend von den Messwerten für den Kraftstoffverbrauch der beiden Kraftstoffe gemäß Nummer 7.1.5 zu berechnen. 7.1.2.   NOx-Feuchtigkeitskorrektur Die Feuchtigkeitskorrektur der NOx-Konzentration für Selbstzündungsmotoren erfolgt gemäß Gleichung 7-9 von Anhang VII. 7.1.3.   Teilstromverdünnung und Messung im Rohabgas 7.1.3.1.   Berechnung des Abgasmassendurchsatzes Der Abgasmassendurchsatz wird mithilfe eines Rohabgas-Durchsatzmessers gemäß Anhang VI Nummer 9.4.5.3 bestimmt. Alternativ kann das Verfahren für die Messung des Luftdurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses gemäß den Gleichungen 7-17 bis 7-19 von Anhang VII nur angewandt werden, wenn die Werte α, γ, δ und ε gemäß Nummer 7.1.5.3 bestimmt werden. Die Verwendung einer Zirkonsonde zur Bestimmung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses ist nicht zulässig. Bei der Prüfung von Motoren, die stationären Prüfzyklen unterzogen werden, darf nur der Abgasmassendurchsatz mit dem Verfahren zur Luft- und Kraftstoffmessung gemäß Gleichung 7-15 von Anhang VII bestimmt werden. 7.1.3.2.   Bestimmung der gasförmigen Bestandteile Soweit in diesem Abschnitt nicht anders festgelegt, gilt Anhang VII Nummer 2.1. Die möglichen Variationen der Kraftstoffzusammensetzung beeinflussen sämtliche in den Emissionsberechnungen verwendete ugas -Faktoren und Molverhältnisse. Die Bestimmung der ugas -Faktoren und Molverhältnisse erfolgt nach Wahl des Herstellers mit einem der folgenden Ansätze. a)  Zur Berechnung momentaner Werte von ugas unter Verwendung der momentanen Verhältnisse von flüssigem und gasförmigem Kraftstoff (bestimmt anhand von Messungen oder Berechnungen des momentanen Kraftstoffverbrauchs) und der gemäß Nummer 7.1.5 bestimmten momentanen Molverhältnisse werden die exakten Gleichungen von Anhang VII Nummer 2.1.5.2 und 2.2.3 verwendet. Oder: b)  Wird im besonderen Fall eines mit Dieselkraftstoff und Gas betriebenen Zweistoffmotors die massenbasierte Berechnung nach Anhang VII Abschnitt 2 verwendet, so können für die Molverhältnisse und die Werte von ugas Tabellenwerte genutzt werden. Diese Tabellenwerte sind wie folgt anzuwenden: i)  Bei im anzuwendenden Motorprüfzyklus betriebenen Motoren mit einem durchschnittlichen Gas-Energie-Verhältnis von mindestens 90 % (GER ≥ 0,9) sind die den Tabellen 7.1 oder 7.2 zu entnehmenden Werte für gasförmigen Kraftstoff die benötigten Werte. ii)  Bei im anzuwendenden Motorprüfzyklus betriebenen Motoren mit einem durchschnittlichen Gas-Energie-Verhältnis zwischen 10 % und 90 % (0,1 < GER < 0,9) gelten die den Tabellen 8.1 und 8.2 zu entnehmenden Werte für ein Gemisch aus 50 % gasförmigem Kraftstoff und 50 % Dieselkraftstoff als repräsentativ für die benötigten Werte. iii)  Bei im anzuwendenden Motorprüfzyklus betriebenen Motoren mit einem durchschnittlichen Gas-Energie-Verhältnis von höchstens 10 % (GER ≤ 0,1) sind die den Tabellen 7.1 oder 7.2 in Anhang VII zu entnehmenden Werte für Dieselkraftstoff die benötigten Werte. iv)  Zur Berechnung der HC-Emissionen wird in allen Fällen unabhängig vom durchschnittlichen Gas-Energie-Verhältnis (GER) der ugas -Wert des gasförmigen Kraftstoffs verwendet. Tabelle 8.1 Molverhältnisse bei einem Gemisch aus 50 % gasförmigem Kraftstoff und 50 % Dieselkraftstoff (Massenanteil) Gasförmiger Kraftstoff α γ δ ε CH4 2,8681 0 0 0,0040 GR 2,7676 0 0 0,0040 G23 2,7986 0 0,0703 0,0043 G25 2,7377 0 0,1319 0,0045 Propan 2,2633 0 0 0,0039 Butan 2,1837 0 0 0,0038 LPG 2,1957 0 0 0,0038 LPG Kraftstoff A 2,1740 0 0 0,0038 LPG Kraftstoff B 2,2402 0 0 0,0039 7.1.3.2.1.   Masse der gasförmigen Emissionen je Prüfung ▼M2 Werden zur Berechnung momentaner Werte von u gas gemäß Nummer 7.1.3.2 Buchstabe a die exakten Gleichungen verwendet, so ist zur Berechnung der Masse der gasförmigen Emissionen je Prüfung bei dynamischen Zyklen (NRTC und LSI-NRTC) und RMC der Wert von u gas in die Summierung in Gleichung 7-2 von Anhang VII Nummer 2.1.2 mittels der Gleichung 8-1 einzubeziehen: ▼B (8-1) Dabei ist: u gas, i der momentane Wert von ugas Die übrigen Terme der Gleichung sind wie in Anhang VII Nummer 2.1.2 angegeben. Tabelle 8.2 ugas-Werte für das Rohabgas und Dichte der Abgasbestandteile bei einem Gemisch aus 50 % gasförmigem Kraftstoff und 50 % Dieselkraftstoff (Massenprozent) Gasförmiger Kraftstoff Gas ρ e NOx CO HC CO2 O2 CH4     ρ gas [kg/m 3 ]       2,053 1,250  () 1,9636 1,4277 0,716     u gas ()       CNG/LNG () 1,2786 0,001606 0,000978 0,000528 () 0,001536 0,001117 0,000560 Propan 1,2869 0,001596 0,000972 0,000510 0,001527 0,001110 0,000556 Butan 1,2883 0,001594 0,000971 0,000503 0,001525 0,001109 0,000556 LPG () 1,2881 0,001594 0,000971 0,000506 0,001525 0,001109 0,000556 (1)    Kraftstoffabhängig. (2)    bei l = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa. (3)    u-Werte ± 0,2 % für folgende Massenverteilung: C = 58-76 %; H = 19-25 %; N = 0-14 % (CH4, G20, G23 und G25). (4)    NMHC auf der Grundlage von CH2,93 (für Gesamt-HC ist der u gas–Faktor für CH4 zu verwenden). (5)    u-Werte ± 0,2 % für folgende Massenverteilung: C3 = 27-90 %; C4 = 10-73 % (LPG Kraftstoffe A und B). 7.1.3.3.   Partikelbestimmung Zur Bestimmung der Partikelemissionen durch das Messverfahren mit Teilstromverdünnung ist die Berechnung gemäß Anhang VII Nummer 2.3 durchzuführen. ▼M2 Für die Kontrolle des Verdünnungsverhältnisses gelten die Anforderungen von Anhang VI Nummer 8.2.1.2. Insbesondere ist eine auf einem zuvor aufgezeichneten Prüflauf basierende vorausschauende Steuerung (Look-ahead-Steuerung) zu verwenden, falls die kombinierte Wandlungszeit des Abgasdurchsatzmesssystems und des Teilstromsystems über 0,3s liegt. In diesem Fall muss die kombinierte Anstiegzeit ≤ 1 s und die kombinierte Ansprechverzögerung ≤ 10 s betragen. Sofern der Abgasmassendurchsatz nicht direkt gemessen wird, sind bei dessen Bestimmung die nach Nummer 7.1.5.3 bestimmten Werte von α, δ, γ und ε zu verwenden. ▼B Bei jeder Messung ist die Qualitätsprüfung gemäß Anhang VI Nummer 8.2.1.2 durchzuführen. 7.1.3.4.   Zusätzliche Anforderungen an den Abgasmassendurchsatzmesser ►M2  Der in Anhang VI Nummern 9.4.5.3 und 9.4.5.4 genannte Durchsatzmesser muss gegen Änderungen der Zusammensetzung und Dichte des Abgases unempfindlich sein. ◄ Kleine Fehler, z. B. bei Messung am Pitotrohr oder einer Öffnung (entsprechend der Quadratwurzel der Abgasdichte) können vernachlässigt werden. 7.1.4.   Vollstrom-Verdünnungssystem (CVS) Soweit in diesem Abschnitt nicht anders festgelegt, gilt Anhang VII Nummer 2.2. Die mögliche Schwankung in der Kraftstoffzusammensetzung wird sich vorwiegend auf den HC-ugas -Tabellenwert auswirken. Zur Berechnung der Kohlenwasserstoffemission sind die exakten Gleichungen anzuwenden, wobei das Molverhältnis der Bestandteile angelegt wird, das sich bei den Messungen des Verbrauchs beider Kraftstoffe gemäß Nummer 7.1.5 ergibt. ▼M2 7.1.4.1.   Bestimmung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen ▼B Zur Bestimmung des stöchiometrischen Faktors wird das Molverhältnis des Kraftstoffs für Wasserstoff α als durchschnittliches Molverhältnis des Kraftstoffgemisches für Wasserstoff während der Prüfung gemäß Nummer 7.1.5.3 berechnet. Alternativ dazu kann der Fs-Wert des gasförmigen Kraftstoffs in Gleichung 7-28 von Anhang VII verwendet werden. 7.1.5.   Bestimmung der Molverhältnisse 7.1.5.1.   Allgemeines Dieser Abschnitt wird zur Bestimmung der Molverhältnisse verwendet, wenn das Kraftstoffgemisch bekannt ist (exakte Methode). ▼M2 7.1.5.2.   Berechnung der Bestandteile des Kraftstoffgemischs Die Berechnung der Elementzusammensetzung des Kraftstoffgemischs erfolgt anhand der Gleichungen 8-2 bis 8-7: qmf = qmf1 + qmf2 (8-2) (8-3) (8-4) (8-5) (8-6) (8-7) Dabei ist: qm f1 der Massendurchsatz des Kraftstoffs 1 [kg/s] qm f2 der Massendurchsatz des Kraftstoffs 2 [kg/s] w H der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w C der Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w S der Schwefelgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w N der Stickstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w O der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] ▼M2 7.1.5.3.   Berechnung der Molverhältnisse von H, C, S, N und O im Verhältnis zu C für das Kraftstoffgemisch Die Berechnung der Atomverhältnisse (insbesondere des H/C-Verhältnisses α) ist in Anhang VII durch die Gleichungen 8-8 bis 8-11 vorgegeben: (8-8) (8-9) (8-10) (8-11) Dabei ist: w H der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w C der Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w S der Schwefelgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w N der Stickstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w O der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] α das Molverhältnis für Wasserstoff (H/C) γ das Molverhältnis für Schwefel (S/C) δ das Molverhältnis für Stickstoff (N/C) ε das Molverhältnis für Sauerstoff (O/C) bezogen auf einen Kraftstoff CΗαΟεΝδSγ ▼B 7.2.   Molbasierte Emissionsberechnung Soweit in diesem Abschnitt nicht anders festgelegt, gilt Anhang VII Abschnitt 3. 7.2.1.   NOx-Feuchtigkeitskorrektur Die Berechnung erfolgt anhand der Gleichung 7-102 von Anhang VII (Korrektur für Selbstzündungsmotoren). 7.2.2.   Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes ohne Verwendung eines Rohabgas-Durchsatzmessers Die Berechnung erfolgt anhand der Gleichung 7-112 von Anhang VII (Berechnung des Moldurchsatzes auf Grundlage der Ansaugluft). Lediglich bei Durchführung einer NRSC-Prüfung kann alternativ die Gleichung 7-113 von Anhang VII (Berechnung des Moldurchsatzes auf Grundlage des Kraftstoffmassendurchsatzes) verwendet werden. 7.2.3.   Molverhältnisse zur Bestimmung der gasförmigen Bestandteile Die Ermittlung der Molverhältnisse unter Verwendung der momentanen Verhältnisse von flüssigem und gasförmigem Kraftstoff (bestimmt anhand von Messungen oder Berechnungen des momentanen Kraftstoffverbrauchs) erfolgt nach der exakten Vorgehensweise. ►M2  Die momentanen Molverhältnisse gehen in die Gleichungen 7-88, 7-90 und 7-91 von Anhang VII für das kontinuierliche chemische Gleichgewicht ein. ◄ Die Bestimmung der Verhältnisse erfolgt entweder gemäß Nummer 7.2.3.1 oder Nummer 7.1.5.3. Gemischte oder mit einer Leitung zugeführte gasförmige Kraftstoffe können erhebliche Mengen an inerten Bestandteilen wie CO2 und N2 enthalten. Diese Bestandteile werden vom Hersteller entweder in die Berechnung der Atomverhältnisse gemäß Nummer 7.2.3.1 bzw. 7.1.5.3 einbezogen oder von den Atomverhältnissen ausgeschlossen und in zweckmäßiger Weise den Ansaugluftparametern für das chemische Gleichgewicht x O2int, x CO2int und x H2Oint in Nummer 3.4.3 von Anhang VII zugeschlagen. 7.2.3.1.   Bestimmung der Molverhältnisse Die momentanen Molverhältnisse der Zahl der Wasserstoff-, Sauerstoff-, Schwefel- und Stickstoffatome gegenüber Kohlenstoffatomen im Kraftstoffgemisch für Zweistoffmotoren können anhand der Gleichungen 8-12 bis 8-15 berechnet werden: (8-12) (8-13) (8-14) (8-15) Dabei gilt: w i, fuel = Massenanteil des fraglichen Elements — C, H, O, S oder N — am flüssigen oder gasförmigen Kraftstoff ṁliquid ( t ) = momentaner Massendurchsatz an flüssigem Kraftstoff zum Zeitpunkt t [kg/h] ṁgas ( t ) = momentaner Massendurchsatz an gasförmigem Kraftstoff zum Zeitpunkt t [kg/h] ▼M2 In den Fällen, in denen der Absatzmassendurchsatz auf Grundlage des Kraftstoffgemischs berechnet wird, ist wC in Gleichung 7-113 von Anhang VII anhand der Gleichung 8-16 zu berechnen: ▼B (8-16) Dabei gilt: w C = Massenanteil des Kohlenstoffs im Dieselkraftstoff oder gasförmigen Kraftstoff; ṁliquid = Massendurchsatz an flüssigem Kraftstoff [kg/h] ṁgas = Massendurchsatz an gasförmigem Kraftstoff [kg/h] 7.3.   Bestimmung der CO2-Emissionen Soweit die Prüfung des Motors nicht in dynamischen Zyklen (NRTC und LSI-NRTC) oder RMC unter Rohabgasprobenentnahme erfolgt, gilt Anhang VII. 7.3.1   Bestimmung der CO2-Emissionen bei der Prüfung in dynamischen Zyklen (NRTC und LSI-NRTC) oder RMC unter Rohabgasprobenentnahme Die Berechnung der CO2-Emissionen aus dem im Abgas gemessenen CO2 gemäß Anhang VII kommt nicht zur Anwendung. Stattdessen gelten die folgenden Vorschriften: Der gemessene und prüfungsgemittelte Kraftstoffverbrauch wird anhand der Summe der momentanen Werte über den gesamten Zyklus bestimmt und als Grundlage für die Berechnung der prüfungsgemittelten CO2-Emissionen herangezogen. Die Masse jeder der verbrauchten Kraftstoffarten wird verwendet, um gemäß Abschnitt 7.1.5 das Molverhältnis für Wasserstoff und die Massenanteile des Kraftstoffgemischs zu bestimmen. Die korrigierte Gesamtkraftstoffmasse beider Kraftstoffarten m fuel,corr [g/Prüfung] und die Masse der CO2-Emissionen aus dem Kraftstoff m CO2, fuel [g/Prüfung] wird anhand der Gleichungen 8-17 und 8-18 ermittelt. (8-17) (8-18) Dabei gilt: m fuel = Gesamtkraftstoffmasse beider Kraftstoffarten [g/Prüfung] m THC = Masse der Gesamtkohlenwasserstoffemissionen im Abgas [g/Prüfung] m CO = Masse der Kohlenmonoxidemissionen im Abgas [g/Prüfung] w GAM = Schwefelgehalt der Kraftstoffarten [Massenprozent] w DEL = Stickstoffgehalt der Kraftstoffarten [Massenprozent] w EP = Sauerstoffgehalt des Kraftstoffes [Massenprozent] α = Molverhältnis der Kraftstoffe für Wasserstoff (H/C) [-] A C = Atommasse von Kohlenstoff:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.