Europäische Union

1999/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3117) (Nur der dänische, deutsche, englische, finnische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0060. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d bedingter oder partieller Einigung über ihr Verhalten bewirkt haben muß. Bei der Festlegung ihres Marktverhaltens konnten die Beteiligten keinesfalls umhin, die bei diesen regelmäßigen Treffen erhaltenen Informationen direkt oder indirekt zu berücksichtigen. (139) Was die "neue" europaweite Vereinbarung betrifft, so weist die Kommission gleichfalls das Argument zurück, daß diese nicht vor Ende 1994 oder gar Anfang 1995 zustande kam. Auch hier entsprechen die Angaben der Hersteller nicht den Fakten. Die sogenannten "Plenartreffen" wurden (nach nur kurzer Unterbrechung) mit Bezug auf Deutschland schon am 7. März 1994 wiederaufgenommen. Bereits im Mai war eine gemeinsam beschlossene Preisliste ausgearbeitet worden, die als Grundlage für sämtliche Lieferungen auf den deutschen Markt dienen sollte. Selbst wenn sie in einigen Punkten unvollständig war (es gibt Hinweise auf "Streitigkeiten und Auslegungsunterschiede"), wurde sie tatsächlich angewandt, und etwa im August 1994 waren die verbleibenden Meinungsverschiedenheiten über die Methode der Preisanhebung beseitigt. Die Gesamtregelung für den europäischen Markt wurde im Prinzip im September vereinbart. Der Umstand, daß das Netz der "Kontaktgruppen" für die einzelnen nationalen Märkte erst im Folgemonat eingerichtet wurde und wohl erst im März 1995 (Niederlande, Italien), komplett war, bedeutet keineswegs, daß vorher keine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 vorlag. (140) Ebensowenig akzeptiert die Kommission die damit in Zusammenhang stehende Behauptung von Løgstør und Tarco, daß es sich bei dem "dänischen" und dem "europäischen" Kartell um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Zuwiderhandlungen gehandelt habe. Es gibt keine eindeutige Trennung zwischen dem dänischen Kartell und den Arrangements, die zur Kontrolle des gesamten europäischen Marktes entwickelt wurden, wie die Ausführungen von Løgstør und Tarco glauben machen wollen. Das Kartell mag aus praktischen Gründen in Dänemark begonnen haben (es war der "Heimatmarkt" für vier der sechs Hersteller und leicht kontrollierbar), aber das überwiegende und längerfristige Ziel war von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle auf den gesamten Fernwärmemarkt, wie es vielleicht am deutlichsten in der ABB-Strategie formuliert wurde. Praktisch von Beginn an wurde die Zusammenarbeit auf andere nationale Märkte in der Gemeinschaft (insbesondere Deutschland und Italien) ausgeweitet, und unabhängig davon, wie weit diese Zusammenarbeit über bloße Ansätze hinauskam, wurde ohne Unterlaß ein gemeinsames Ziel verfolgt: die Preise zu erhöhen und den Markt zu regulieren. Zuerst wurde Pan-Isovit, dann Henss/Isoplus in die Vereinbarungen mit den vier dänischen Herstellern eingebunden. (141) Selbst das Scheitern der dänischen Vereinbarung 1993 war mehr auf Machtkämpfe innerhalb des Kartells zurückzuführen als auf den Wunsch nach einer Rückkehr zu freiem Wettbewerb. Auf jeden Fall wurden die Märkte Dänemarks und Deutschlands auf dem gleichen Forum behandelt, und die regelmäßigen Treffen, die zu der Vereinbarung über die Marktaufteilung in Deutschland führten, stellten sicher, daß die Zusammenarbeit zwischen den sechs maßgebenden Herstellern fortdauerte. So fanden sich die Hersteller z. B. zum selben Zeitpunkt, zu dem Løgstør ABB und die übrigen Kartellmitglieder am 19. und 20. April 1993 telefonisch von seinem Beschluß zum Verlassen des dänischen Kartells unterrichtete, zu einer Zusammenkunft in Hamburg ein, die Løgstør selbst organisiert hatte (und an der es durchaus teilgenommen haben kann), um die Bemühungen um eine gemeinsame Preisliste für Deutschland wieder in Gang zu bringen (Randnummer 49). Während der gesamten kurzen Zeitspanne von sechs Monaten (September 1993 - März 1994), in der es laut den Herstellern zum "Preiskrieg" kam, hielten zwei- und dreiseitige Kontakte an. Noch im Dezember 1993 versuchte ABB, Løgstør zur Unterzeichnung der Kompensationsvereinbarung für Deutschland zu bewegen. Eine Unterbrechung dieser Art kann als Aussetzung der normalen Absprachen und Beziehungen angesehen werden. Schon bald erkannten die Hersteller jedoch, daß eine Fortführung des Machtkampfes nur schaden konnte, und kehrten an den Verhandlungstisch zurück. (142) Auch in Methode und Praxis ist eine klare Kontinuität zwischen der Vereinbarung von 1994 über den gesamteuropäischen Markt und früheren Absprachen erkennbar. Die verwendeten Methoden zur Sicherstellung der geheimen Abstimmung waren im wesentlichen dieselben, die schon in Dänemark erfolgreich angewandt worden waren. Das traf insbesondere auf Deutschland zu, wo innerhalb der Quotenregelung ein ausgeklügeltes System zur Auflistung der Projekte, Zuteilung der Aufträge an einen "Favoriten", Abstimmung der Angebotsabgabe und Überwachung von einem Markt mit jährlich etwa 30 neuen Projekten auf einen mit 1 500 übertragen wurde. Auch die zweistufige Struktur zur Verwaltung des Kartells war die gleiche. Vom neuen System hieß es sogar, daß es auf dem "dänischen Modell" aufbaue. Die Kartellabsprachen, die jahrelang ein Merkmal des dänischen Fernwärmemarkts waren, durchdrangen jetzt die gesamte Branche. Die europaweiten Vereinbarungen waren der Höhepunkt eines Prozesses der Kartellbildung, an dem die Hersteller - unabhängig vom Auf und Ab ihrer Beziehungen - seit langem beteiligt waren. Dabei spielt es keine Rolle, daß das dänische Kartell nur vier Mitglieder hatte. Die beiden großen deutschen Hersteller waren de facto bereits seit Jahren mit den anderen in Absprachen über Märkte außerhalb Dänemarks verstrickt und wurden vollständig in das System integriert, als das "dänische Modell" auf den umfangreicheren europäischen Markt übertragen wurde. Die Tatsache, daß kleinere Hersteller - Brugg, KWH, Ke-Kelit und Sigma - den Abmachungen erst 1994 oder 1995 beitraten, kann die Feststellung nicht beeinträchtigen, daß es sich um einen einzigen durchgehenden Verstoß gehandelt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das System der Marktaufteilung, Preisfestsetzung und Absprache bei Angeboten bereits zur Gewohnheit geworden und als die normale Art, Geschäfte abzuschließen, in der Branche akzeptiert. Es ging nur noch darum, die kleineren lokalen Hersteller in das Gesamtsystem zu integrieren, um es wasserdicht zu machen. (143) Die Kommission weist auch die Aussage der meisten Hersteller - Løgstør, Henss/Isoplus, Pan-Isovit, Starpipe, Tarco und Brugg - zurück, an keiner Vereinbarung zur Schädigung von Powerpipe beteiligt gewesen zu sein. Dieser Einwand würde einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Die beteiligten Hersteller versuchen, die einzelnen Maßnahmen des Kartells in separate Verstöße gegen Artikel 85 umzudeuten. Diese Interpretation der Geschehnisse geht an der Realität vorbei, da der Plan zur Schädigung oder Ausschaltung von Powerpipe integraler Bestandteil der Pläne zur Aufteilung des europäischen und des deutschen Markts waren, in die sämtliche Hersteller tief verstrickt waren (17). (144) Sie werden ohnehin schon durch die Fakten widerlegt. Seit Powerpipe in Deutschland tätig wurde, gab es abgestimmte Maßnahmen von Løgstør und Henss/Isoplus (sowie ABB), um das Unternehmen vom deutschen Markt fernzuhalten oder es in das Kartell einzubinden. Alle Hersteller, die die genannten Einwände machen, waren auf dem Treffen in Düsseldorf vom 24. März 1995 anwesend, dessen Schlußfolgerungen von Tarco mit klaren Worten festgehalten wurden. Es ist durchaus möglich, daß vor allem ABB und Henss auf diesen Boykott gedrängt haben. Dennoch haben alle Teilnehmer von diesem Plan gewußt und ihn zumindest gebilligt. Es spielt dabei auch keine Rolle, daß die Führungsrolle bei der Durchführung des Boykotts ABB und Løgstør zufiel; diese beiden Unternehmen waren aufgrund der Umstände am besten in der Lage, auf Subunternehmer und Lieferanten von Powerpipe Einfluß zu nehmen. Natürlich läßt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, daß diese Hersteller die Belieferung von DSD ausschließlich zu dem Zweck verweigerten, Powerpipe zu schädigen. Sie mögen zu einer Lieferung dieser Art oder Größenordnung nicht imstande gewesen sein und sind ohnehin nicht von Rechts wegen zur Annahme einer Bestellung verpflichtet. Die Notiz auf dem bei Pan-Isovit vorgefundenen Auftrag bestätigt jedoch, daß ABB, Henss und Pan-Isovit (die drei Mitglieder des bei der Ausschreibung erfolglosen Konsortiums) wegen dieses Auftrags in Kontakt standen, daß Pan-Isovit über die Bezugsschwierigkeiten von DSD zumindest erfreut war und daß die Angelegenheit im Geschäftsführer-Club erörtert wurde. Die ausdrücklichen Anweisungen von ABB an KWH, Powerpipe nicht zu beliefern, und die Diskussionen auf den Geschäftsführer-Treffen vom 5. Mai und 13. Juni 1995, (Randnummer 101) bestätigen, daß der Plan zur Ausschaltung Powerpipes gemeinsam beschlossene Kartellpolitik war. (145) Wegen des gemeinsamen Plans und des gemeinsamen, von den Herstellern kontinuierlich verfolgten Zwecks, den Wettbewerb in der Fernwärmebranche auszuschalten, ist die Kommission der Auffassung, daß das gemeinsame Vorgehen einen kontinuierlichen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, der Ende 1990 einsetzte und an dem jeder Hersteller mitgewirkt hat. Zwar ist der Schluß möglich, daß die Absprachen zwischen den Herstellern in ihrer Gesamtheit alle Merkmale einer vollständigen "Vereinbarung" erfuellen, doch umfaßt das fragliche Verhalten auch Tatbestände, die als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bezeichnet werden können (Randnummer 138). Die Zuwiderhandlung bildet einen einzigen, kontinuierlichen Verstoß; die Kommission räumt jedoch ein, daß Intensität und Wirkung im relevanten Zeitraum variierten. Sie griff schrittweise, ausgehend von im wesentlichen den dänischen Markt betreffenden Absprachen im Jahr 1991 (bei zeitweiser, allerdings kurzer Aussetzung), auf andere Märkte über und erhielt etwa 1994 die Form eines gesamteuropäischen Kartells, das fast den gesamten Handel mit dem relevanten Produkt abdeckte. 4. Beschränkung des Wettbewerbs (146) Der in diesem Fall vorliegende Komplex von Vereinbarungen bezweckte und bewirkte eine Beschränkung des Wettbewerbs. Artikel 85 Absatz 1 führt als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ausdrücklich auf: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung; - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (Diese Liste ist nicht erschöpfend.) Dies sind die wesentlichen Merkmale des integrierten Plans horizontaler Absprachen, die im vorliegenden Fall zu betrachten sind. Da der Preis das Hauptwettbewerbsinstrument ist, verfolgten die verschiedenen von den Herstellern angewendeten Absprachen und Verfahren, einschließlich des gemeinsamen Plans, Powerpipe auszuschalten oder zu schädigen, alle letzten Endes den Zweck, den Preis zum eigenen Nutzen zu erhöhen, und zwar über das Niveau hinaus, das durch freien Wettbewerb zustande käme. (147) Marktaufteilung und Preisabsprachen stellen naturgemäß Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar, ebenso die Behinderung technischer Entwicklungen. Die wesentlichen Aspekte des Komplexes von Vereinbarungen und Absprachen, die als wettbewerbsbeschränkend zu bezeichnen sind, sind folgende: - die Zuteilung von Marktanteilsquoten; - die Tatsache, daß Hersteller mit geringen Marktanteilen aufgefordert oder veranlaßt wurden, sich aus bestimmten nationalen Märkten gegen einen Ausgleich auf anderen Märkten zurückzuziehen; - die Vereinbarung und Anwendung eines Mechanismus für Sanktionen/Ausgleichsmaßnahmen zur Stärkung des Quotensystems; - die Vereinbarung konzertierter Preiserhöhungen (Betrag, Zeitpunkt und Stufen der Erhöhung); - die Vereinbarung der Verwendung einer oder mehrerer gemeinsamer Preislisten; - die Vereinbarung der zulässigen prozentualen Abschläge von den Listenpreisen; - die Zuteilung von Aufträgen auf der Grundlage "traditioneller" Kundenbeziehungen; - die Zuteilung einzelner zum Wettbewerb ausgeschriebener Aufträge an einen "Favoriten" (d.h. der Hersteller, dem das Kartell den Auftrag zugeteilt hatte); - die Festsetzung des Preises, den der "Favorit" anzubieten hatte, um den Zuschlag zu erhalten; - die Absprache mit den anderen Herstellern, bei Ausschreibungen Angebote mit höheren Preisen abzugeben, um den "Favoriten" zu "schützen" und sicherzustellen, daß er den Zuschlag erhält; - die Einigung über die Vergabe von Unteraufträgen an die erfolglosen Mitbewerber durch den erfolgreichen Bieter und das genaue Volumen dieser Unteraufträge; - der Rückzug von bestimmten Projekten oder die Nichtbeteiligung an Ausschreibungen gegen andere Kompensationen oder Leistungen; - die Ausarbeitung und Anwendung eines Berichts- und Überwachungsmechanismus, um einzelne Projekte zu verfolgen, Angebote zu vergleichen, von Regelverstößen abzuschrecken und die Angebotsabgabe in "offenen" Verfahren zu beeinflussen; - die Aufforderung an Unternehmen, die den "Favoriten" unterboten hatten, ihr Angebot zurückzuziehen oder zu revidieren; - die Zusammenarbeit (insbesondere von ABB und Løgstør) bei der systematischen Abwerbung von Powerpipe-Schlüsselpersonal, um dessen Geschäft und Kundenbeziehungen zu schädigen; - der Versuch, Powerpipe zur Rücknahme erfolgreicher Angebote bei Projekten zu zwingen, die vom Kartell einem seiner Mitglieder zugeteilt worden waren (z. B. Neubrandenburg); - die Beeinflussung oder versuchte Beeinflussung von Auftraggebern/Käufern, Powerpipe zu disqualifizieren, nachdem Powerpipe den Zuschlag für ein Projekt erhalten hatte, das das Kartell dreien seiner Mitglieder zugeteilt hatte (ABB, Henss/Isoplus); - die Vereinbarung eines kollektiven Boykotts der an dem betreffenden Projekt beteiligten Auftragnehmer und Zulieferer; - die Kontaktaufnahme mit Zulieferern von Powerpipe, um diese dazu zu bewegen, von Powerpipe benötigte Lieferungen für die ordnungsmäßige und fristgerechte Ausführung seiner Aufträge zurückzuhalten oder zu verzögern (vor allem ABB und Løgstør); - die Vereinbarung, Pan-Isovit mit Beträgen analog zu ihrem Marktanteil für die Übernahme von Powerpipe zu entschädigen, um diesen Konkurrenten vom Markt zu entfernen (ABB, Henss/Isoplus, Tarco und Pan-Isovit); - die Nutzung von Normen und Standards, um die Einführung einer neuen Technik, die eine Verringerung der Preise zur Folge hätte, zu verhindern oder zu verzögern (betrifft die EuHP-Mitglieder). (148) Wegen des eindeutig wettbewerbsfeindlichen Zwecks dieser Beschränkungen ist es nicht erforderlich, zu prüfen, in welchem Ausmaß sie zum Erreichen des verfolgten Ziels beitrugen. Der Deutlichkeit halber ist jedoch festzuhalten: a) Die obengenannten Wettbewerbsbeschränkungen stellen keine separaten Verstöße gegen Artikel 85 EG-Vertrag dar, sondern sind Teil eines einzigen, fortlaufenden Verstoßes. b) Der Verstoß besteht in einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, woran jedes Unternehmen mitgewirkt hat. Es wird nicht behauptet, daß jeder Adressat dieser Entscheidung in jedem Aspekt an den dargelegten wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt war oder während der gesamten Dauer des Verstoßes beteiligt war. Die Rolle der einzelnen Unternehmen und der Umfang ihrer Mitwirkung werden in dieser Entscheidung vollständig beschrieben; siehe insbesondere die spezielle Position von KWH, Brugg, Ke-Kelit und Sigma. c) Einige der hier erwähnten wettbewerbswidrigen Aspekte des Kartells galten nur für manche Märkte, waren in manchen Märkten stärker ausgeprägt als in anderen oder dauerten nur begrenzte Zeit an; beispielsweise bestand das Verfahren für Absprachen bei der Angebotsabgabe, das die Grundlage des "dänischen Modells" gebildet hatte, in seiner am weitesten entwickelten Form in Deutschland nach Einrichtung des europäischen Kartells Ende 1994. d) Die Kommission wird für die Zwecke dieses Verfahrens die gemeinsamen Maßnahmen gegen Powerpipe im schwedischen Markt vor dem Beitritt Schwedens (1. Januar 1995) nur insoweit berücksichtigen, als diese i) den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigten (Powerpipes Eintritt in den deutschen Markt) und ii) Beweise für einen fortdauernden Plan zur Schädigung oder Ausschaltung von Powerpipe nach diesem Zeitpunkt liefern. 5. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (149) Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern hatte eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Der Fernwärmemarkt ist ein Markt, der ganz besonders durch Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist: Fast 60 % des Geschäfts in der Gemeinschaft werden auf diese Weise abgewickelt. Im wichtigsten nationalen Markt, Deutschland, werden 75 % der Nachfrage durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten bedient, nämlich aus Dänemark, Schweden, Finnland und Österreich. Die Hälfte der Produktionskapazität der Gemeinschaft ist in Dänemark konzentriert, von wo aus Fernwärmerohre in alle anderen Mitgliedstaaten geliefert werden. Zwar bezogen sich die Kartellabsprachen anfangs hauptsächlich auf Dänemark und später auf Deutschland, doch stellten diese beiden Märkte die wichtigsten zwei nationalen Märkte dar, und in den ersten Phasen des zugrundeliegenden Plans des Kartells ging es darum, das Eindringen der deutschen und skandinavischen Hersteller in das jeweils andere "Heimatterritorium" zu regeln. Bis Ende 1994 waren die Kartellabsprachen allumfassend geworden und deckten den gesamten europäischen Markt ab. Das Kartell kontrollierte fast den gesamten Handel in der Gemeinschaft in diesem wichtigen Industriesektor. Es ist bezeichnend, daß sich die gegen Powerpipe gerichtete Kampagne verstärkte, als das Unternehmen seine Aktivitäten auf den deutschen Markt ausdehnte. (150) Was das Verhältnis der Kartellmitglieder untereinander angeht, führte der Rückzug aus bestimmten Märkten durch diejenigen Hersteller, deren bestehender Marktanteil als zu gering erachtet wurde, automatisch zu einer anderen Verteilung der Handelsströme, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Die Anwendung von Artikel 85 auf Kartelle beschränkt sich nicht auf jenen Teil des Umsatzes seiner Mitglieder, bei dem tatsächlich Waren zwischen Mitgliedstaaten befördert werden. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es zudem nicht erforderlich, jedem einzelnen Kartellmitglied - anstelle des Kartells als ganzem - eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nachzuweisen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries/Kommission (18). Das Argument von Ke-Kelit, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch seine Mitwirkung in der österreichischen Gruppe wegen seines rein lokalen Absatzgebietes nicht beeinträchtigt gewesen sei, ist zurückzuweisen. Dem Unternehmen war bewußt, daß die Österreich betreffenden Vereinbarungen, die es eingegangen war, Teil einer umfassenderen Regelung waren, und die von Ke-Kelit verkauften Erzeugnisse waren ausnahmslos aus Dänemark eingeführt. 6. Dauer des Verstoßes (151) Da nach der Auffassung der Kommission in diesem Fall ein einziger, insgesamt zu betrachtender Verstoß statt einer Reihe mehrfacher, aber getrennter Vereinbarungen vorliegt, kann es für den Beginn der Beteiligung der darin verwickelten Parteien verschiedene Zeitpunkte geben. Zwar geht aus den Aussagen von Løgstør (Stellungnahme II, S. 86-87) hervor, daß die wettbewerbswidrigen Kontakte zwischen Herstellern bereits 1988/89 begonnen hatten, doch wird die Kommission ihre Prüfung nach Artikel 85 und die Festsetzung etwaiger Geldbußen auf die Zeitspanne ab etwa November 1990 beschränken, als die abgestimmten Preiserhöhungen für Dänemark vereinbart wurden. Die Beteiligung von ABB, Løgstør, Tarco und Starpipe an den Absprachen ist ab dieser Zeit eindeutig belegt. Pan-Isovit wurde ebenfalls zu dieser Zeit in die Absprachen einbezogen. Die "informelle strategische Allianz" zwischen ABB und Pan-Isovit hinsichtlich des deutschen Markts geht auf Dezember 1990 zurück, und obschon ihre zweiseitigen Absprachen mit der Gründung des EuHP kurz danach im April 1991 suspendiert worden sein dürften, war Pan-Isovit an den Gesprächen in Italien im Juli 1991 beteiligt, und spätestens ab Oktober galten Absprachen für den deutschen Markt, an denen alle sechs maßgebenden Hersteller mitgewirkt haben. Außerdem vereinbarten sie die gemeinsame Preiserhöhung, die ab 1. Januar 1992 gelten sollte. Die aktive Beteiligung von Henss/Isoplus an den Absprachen ist ab Oktober 1991 umfassend belegt, als das Unternehmen anfing, an den regelmäßigen Treffen des Geschäftsführer-Clubs teilzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt umfaßte das Kartell alle sechs führenden Hersteller: ABB, Løgstør, Tarco, Starpipe, Henss/Isoplus und Pan-Isovit. (152) Obschon die dänische Vereinbarung Mitte 1993 zerbrochen war, war die Zusammenarbeit auf dem deutschen Markt zu diesem Zeitpunkt bereits durch ein System festgelegter Quoten konkretisiert worden (Randnummern 50-52). Für den Zeitraum von sechs Monaten vom Oktober 1993 bis zum März 1994 können die Absprachen als suspendiert gelten, wobei (nach Aussage von ABB) zweiseitige und dreiseitige Gespräche fortgesetzt wurden. Im Mai 1994 waren die Absprachen in Deutschland mit der Einführung der Euro-Preisliste wieder aktiviert worden, und im August 1994 waren sämtliche Einzelheiten geklärt. Die im Oktober/November 1994 erzielte Gesamtvereinbarung institutionalisierte das System der Kollusion, das von den maßgebenden Herstellern der Branche als Wunschmodell für die Geschäftstätigkeit betrachtet wurde, auf europaweiter Basis. Diese sechs Hersteller richteten ein System ein, das sich weiterentwickelte und zwischen ihnen von Dauer war und dem andere Hersteller, die auf nationalen oder regionalen Märkten tätig waren, beitreten konnten. Die Beteiligung von KWH am Kartell ist ab Januar 1995 belegt, als ein führender Vertreter des Unternehmens mit ABB in Kopenhagen zusammentraf. Da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der März 1995 als Zeitpunkt des Kartellbeitritts genannt wurde, wird dieses Datum auch in dieser Entscheidung zugrunde gelegt. (153) In den einzelnen nationalen Märkten traten die beiden lokalen Hersteller Ke-Kelit (Österreich) und Sigma (Italien) dem Kartell wahrscheinlich erst Anfang 1995 bei. Brugg war jedoch seit August 1994 beteiligt, auch wenn es an den Treffen der deutschen Kontaktgruppe erst ab Dezember teilnahm. Der Verstoß dauerte bis mindestens März 1996 an, als die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 an die Hauptbeteiligten richtete, wenn nicht sogar bis April/Mai und im Fall Italiens sogar bis Juni 1996. Selbst jetzt ist nicht sicher, daß keine Kollusion in irgendeiner Form mehr erfolgt. Da verläßliche und detaillierte Informationen über die italienische Kontaktgruppe jedoch fehlen, wird die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen eine Dauer des Kartells bis März/April 1996 zugrunde legen. Die Beteiligung der verschiedenen Unternehmen am Verstoß war demnach von folgender Dauer: a) ABB, Løgstør, Tarco und Starpipe ab etwa November 1990 in Dänemark, mit einer schrittweisen Ausweitung auf die gesamte EU und bis mindestens März oder April 1996, wobei die Absprachen möglicherweise von Oktober 1993 bis etwa März 1994 ausgesetzt waren; b) Pan-Isovit ursprünglich ab etwa Dezember 1990 zusammen mit ABB und anschließend ab Oktober 1991 zusammen mit den obigen Herstellern und Henss/Isoplus, ebenfalls mit Ausnahme des obengenannten Zeitraums von sechs Monaten, während dessen die Absprachen ausgesetzt waren, bis mindestens März oder April 1996; c) Isoplus ab Oktober 1991 und mit Ausnahme des obengenannten Zeitraums der Aussetzung bis mindestens März oder April 1996; d) Brugg ab etwa August 1994 bis mindestens März oder April 1996; e) Ke-Kelit ab Dezember 1994 bis mindestens März oder April 1996; f) KWH ab spätestens März 1995 bis mindestens März oder April 1996; g) Sigma ab etwa April 1995 bis mindestens März oder April 1996. 7. Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.