Europäische Union

1999/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3117) (Nur der dänische, deutsche, englische, finnische und italienische Text sind verbindlich)

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nicht beteiligt gewesen zu sein. Es habe sich um nicht abgestimmte Maßnahmen einzelner Hersteller gehandelt. Die Kommission hat selbstverständlich nie behauptet, daß Pan-Isovit (oder ein anderer Hersteller außer ABB und Løgstør) an dem Plan zur Abwerbung wichtiger Powerpipe-Mitarbeiter in den Jahren 1992 und 1993 beteiligt war, obwohl seine eigenen Aufzeichnungen von einem Treffen Anfang 1995 belegen, daß diese Abwerbetaktik vom Kartell immer noch erwogen wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß sowohl Starpipe als auch Pan-Isovit an der Vereinbarung vom 24. März 1995 zum Boykott Powerpipes und des großen Leipzig-Lippendorf-Projekts beteiligt waren. Vor allem Pan-Isovit als Mitglied des sich benachteiligt fühlenden Konsortiums deutscher Hersteller kann kaum von sich behaupten, kein besonderes Interesse an den Tätigkeiten von Powerpipe gehabt zu haben. Tatsächlich sollte es sogar als nomineller (von den anderen mitfinanzierter) Käufer des Unternehmens fungieren, um es vom Markt zu entfernen. Als die neue Aufteilung des europäischen Markts gegen Ende 1994 vereinbart wurde, äußerten die übrigen Hersteller die Ansicht, daß eine solche Vereinbarung nur bei Beteiligung von KWH Aussicht auf Erfolg habe. KWH behauptet, sich nur nach langem Widerstand gegen den Druck der anderen Hersteller zur Teilnahme bereit erklärt zu haben und auch dann nur "mitgespielt" zu haben, um Repressalien zu entgehen. Die Kommission erkennt uneingeschränkt an, daß KWH kein führendes Mitglied des Kartells war und während der konzertierten Kampagne gegen Powerpipe als einziger Hersteller bereit war, Powerpipe und DSD mit Geräten und Bauteilen für das Leipzig-Lippendorf-Projekt zu beliefern, und dabei bewußt den Anweisungen des Kartells zuwiderhandelte. Nicht anerkennen kann die Kommission aber, daß KWH in einem Ausmaß zur Teilnahme und kontinuierlichen Mitwirkung im Kartell genötigt worden sei, das seine Beteiligung entschuldigen würde; Powerpipe hat viel direkteren Bedrohungen seiner Existenz widerstanden. Tatsächlich zeigen die Unterlagen, daß KWH einen größeren Marktanteil forderte, als die anderen Kartellmitglieder ursprünglich zugestehen wollten. KWH war Mitglied des "Geschäftsführer-Clubs" und nahm an den Treffen regelmäßig teil. Hätte KWH tatsächlich auf eine Gelegenheit zum Verlassen des Kartells gewartet, hätte es nach den Nachprüfungen im Juni 1995 aussteigen können. Am Jahresende warnte ABB KWH sogar, daß die "EU-Sache schlecht aussieht", aber KWH zog es vor, im Kartell zu bleiben. (124) Brugg war in jeder Hinsicht nur auf dem deutschen Markt (und in der von diesem Verfahren nicht erfaßten Schweiz) als relevanter Wettbewerber angesehen. Obwohl das Kartell ohne Brugg (und KWH) nicht wirkungsvoll funktioniert hätte, spielte das Unternehmen keine entscheidende Rolle. Der Einwand, Brugg habe an keinerlei Planungen oder Handlungen zur Schädigung von Powerpipe mitgewirkt, ist jedoch zurückzuweisen: Brugg war auf dem Treffen in Düsseldorf am 24. März 1995 zugegen, als der Boykott beschlossen wurde. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Beteiligung von Brugg an den Zuwiderhandlungen (beschränkt auf Deutschland) mit seiner Teilnahme an dem Treffen in Kopenhagen am 18. August 1994 begann. Ke-Kelit war nur an den Vereinbarungen auf dem österreichischen Markt beteiligt, wo es eine Quote von 23 % erhielt. Da die Quoten auf einem Treffen des Geschäftsführer-Clubs vereinbart wurden, an dem es nicht teilnahm, mag es vor vollendete Tatsachen gestellt worden sein. Die Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør und die fehlende Alternative zur Teilnahme an Treffen, um seine Interessen gegen die den österreichischen Markt dominierenden Unternehmen ABB und Isoplus zu verteidigen, können seine Mitwirkung jedoch nicht rechtfertigen. Ke-Kelit gibt zu, gewußt zu haben, daß die Österreich-Vereinbarungen Teil einer umfassenderen Regelung waren. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, daß Ke-Kelit - wie die Kommission nicht bezweifelt - von den Maßnahmen gegen Powerpipe keine Kenntnis hatte und an ihnen nicht beteiligt war, da es weder an den Treffen des Geschäftsführer-Clubs noch an denen der deutschen Kontaktgruppe teilnahm. Auch die Beteiligung von Sigma war auf Vereinbarungen über den italienischen Markt beschränkt, wo es einen Anteil von 10 % an neuen Projekten zugesprochen bekam (obwohl es später 20 % des Marktes forderte). Es nahm an den Verfahren für die Zuteilung der Projekte teil. Das Unternehmen mag als lästig gegolten haben und nicht zu allen Italien betreffenden Zusammenkünften eingeladen worden sein (Anhang 187, S. 4), aber die Unterlagen belegen eindeutig, daß Sigma an den Treffen auf lokaler Ebene ab etwa April 1995 regelmäßig teilnahm. Wie im Falle von Ke-Kelit läßt die Kommission gelten, daß Sigma von der Kampagne gegen Powerpipe nichts wußte. 7. Auswirkungen auf das Preisniveau insgesamt (125) Es wird nicht ernsthaft bestritten, daß der Konsens der dänischen Hersteller, die ihren Inlandsmarkt ohne wirksamen Wettbewerb von Außenseitern untereinander aufgeteilt hatten, ihnen die Aufrechterhaltung eines Preisniveaus erlaubte, das ihre Expansion im Ausland finanzieren konnte. Das traf insbesondere auf Deutschland zu, wo die beiden größten einheimischen Produzenten durch Einfuhren aus Dänemark unter Druck waren. Das Preisniveau in Deutschland war um 15-20 % niedriger als in Dänemark. Auf anderen Märkten lagen die Preise allerdings noch darunter; in Schweden wurde teilweise sogar nur die Hälfte des dänischen Preises gezahlt. Es gibt tatsächlich zahlreiche Belege für eine gemeinsame Strategie von ABB und Løgstør, mit niedrigen Preisen auf den schwedischen und den finnischen Markt einzudringen und die einheimischen Hersteller unter Druck zu setzen, um sie zu übernehmen und vom Markt zu entfernen. Dies wird in der Antwort von KWH auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 7-9) ausführlich beschrieben. Der harte Wettbewerb war keineswegs ein Beweis für die Nichtexistenz eines Kartells; er mußte vielmehr für die deutschen Hersteller einen Anreiz darstellen, sich mit ihren Konkurrenten zu einigen. Ihr Ziel war, die dänischen Hersteller zur Anhebung ihrer Ausfuhrpreise auf das dänische Niveau zu veranlassen. Alle Hersteller kamen Ende 1991 ausdrücklich überein, das Preisniveau in Deutschland um etwa 6-8 % anzuheben. Zu diesem Zweck wurde eine Mindestpreisliste erstellt. Es ist allerdings durchaus möglich, daß die Anhebung der Listenpreise in der Praxis durch Rabatte ausgeglichen wurde. (Die Vertriebshändler von ABB, die sich an die vorgegebene Erhöhung von 6 % gehalten hatten, beklagten sich, daß der Markt die Anhebung nicht vertragen würde.) Da das Kartell zu jener Zeit noch keine Marktanteile vereinbart hatte, war ein solches Ergebnis vorhersehbar: jeder Hersteller verlangte einen höheren Marktanteil, und keiner war bereit, mengenmäßig zurückzustecken. Das Phänomen ständig sinkender Preise in Deutschland zwischen 1990 und Mitte 1994 schließt somit keineswegs Abreden, wie sie die Kommission den Beteiligten vorwirft aus. (Außerdem sank in dem betreffenden Zeitraum auch der Preis von Rohmaterial um 20 %). (126) Aus dem Preisrückgang wurde allerdings nach Aussage der Hersteller Mitte 1994 ein Aufwärtstrend. Es kann kein Zufall sein, daß dieser Umschwung zeitlich mit der Einführung der gemeinsamen Preisliste in Deutschland im Mai und der Vereinbarung über diesen Markt am 18. August 1994 zusammenfiel. Ziel des europaweiten Kartells war es, das Preisniveau innerhalb von zwei Jahren um 30-35 % anzuheben. Im September 1994 kündigte ABB eine Preiserhöhung in zwei Abschnitten um jeweils 10 % wegen eines angeblich bevorstehenden Kostenanstiegs bei den Rohmaterialien an. Der Erfolg des Plans geht aus den bei Pan-Isovit gefundenen Notizen von einem Treffen des Geschäftsführer-Clubs im März oder April 1995 hervor. Auf den meisten der genannten Märkte wurden Preiserhöhungen von 15-20 % festgestellt. Bezeichnenderweise wird in den Ländern, in denen sich die Preiserhöhungen nicht durchsetzen ließen, Powerpipe als "Problem" identifiziert (Anhänge 60, 65). Powerpipe gab in seiner Beschwerde vom Dezember 1994 an, daß bei Zugrundelegung des schwedischen Preises als Bezugsgröße 100 die Preise in Deutschland etwa bei 130-140 und in Dänemark bei 140-150 lagen. Dem Umsatz nach stieg das Verkaufsvolumen der vier dänischen Hersteller und von Pan-Isovit zusammen im Jahr 1995 um fast 20 % im Vergleich zum Vorjahr. 8. Ausgleichszahlung von ABB (127) Am 18. November 1996 teilte ABB der Kommission mit, daß im Mai 1996 eine Vereinbarung mit Powerpipe und seinen Eigentümern über die Beilegung aller Differenzen zwischen den beiden Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Verfahren erzielt wurde. Die Vereinbarung sieht eine erhebliche Ausgleichszahlung vor. Sie enthält eine Klausel, nach der die Parteien die Bedingungen der Vereinbarung vertraulich behandeln. Die Kommission wurde von ABB eine Ausfertigung der Vereinbarung übergeben. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 1. Artikel 85 Absatz 1 (128) Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 2. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (129) Artikel 85 Absatz 1 verbietet Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen. Eine Vereinbarung besteht in Fällen wie der vorliegenden Sache dann, wenn die Parteien sich an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Die Vereinbarung impliziert eine gemeinsame Entscheidungsfindung und das Verfolgen eines gemeinsamen Plans; sie muß jedoch nicht schriftlich erfolgen; es müssen keinerlei Formalitäten erfuellt sein und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die tatsächliche Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch das Verhalten der Parteien impliziert sein. Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise setzt jedoch nicht voraus, daß die Beteiligten eine tatsächliche ausdrückliche oder implizite Vereinbarung über die Bedingungen ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassungen erzielt haben. (130) Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission (12), entschieden hat, bezweckt der Vertrag mit der Schaffung des Begriffs aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zusätzlich zur Vereinbarung, die Möglichkeit auszuschließen, daß Unternehmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln durch eine wettbewerbswidrige Kollusion entgehen, die die Merkmale einer Vereinbarung nicht erfuellt, wenn sie sich z. B. gegenseitig im voraus über ihr beabsichtigtes Verhalten unterrichten, so daß jedes Unternehmen sein Vorgehen in der Erwartung planen kann, daß seine Wettbewerber sich parallel verhalten werden. In seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 zum europäischen Zuckerkartell (verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie und andere/Kommission (13) führte der Europäische Gerichtshof aus, daß die Kriterien der Koordination und Kooperation, die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verankert sind, nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans verlangen, sondern im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen sind, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Postulat der Selbständigkeit nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen, es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht. Ein Verhalten kann daher auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, wenn die Parteien keinen gemeinsamen Plan gefaßt haben, der ihr Verhalten am Markt festlegt, sie aber Kollusionsmaßnahmen ergreifen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern. (Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-7/89 Hercules/Kommission (14). (131) Im Fall eines komplexen Kartells von langer Dauer, bei dem die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und die geschlossenen Vereinbarungen Teil einer Reihe von gemeinsam getätigten Versuchen mit dem Zweck sind, den Wettbewerb zu verhindern oder zu verzerren, kann die Kommission das Verhalten der Unternehmen als eine kontinuierliche Zuwiderhandlung werten. Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission (15), ausgeführt hat, wäre es daher gekünstelt, aus diesem durch ein einziges Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhalten mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren. "Tatsächlich hat sich (das Unternehmen) - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt." (132) Es ist in einem solchen Fall für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder anderen Erscheinungsform zuzuordnen. Die Konzepte sind nicht fest umrissen und gehen ineinander über. Eine Zuwiderhandlung kann zu Beginn eine Form und im Zuge ihrer weiteren Entwicklung schrittweise einige oder alle Merkmale einer anderen Form annehmen. (Es wäre daher im übrigen auch nicht korrekt, eine von den Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielte Einigung als "die Vereinbarung" und ihre nachfolgende Umsetzung als "abgestimmte Verhaltensweise" zu bezeichnen.) Es ist unter Umständen sogar realistisch nicht möglich, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung möglicherweise gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, während einige Merkmale für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zugeordnet werden können. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 85 legt keine spezifische Subsumtion für eine komplexe Zuwiderhandlung dieses Typs fest - siehe auch das bereits zitierte Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission (16). (133) Außerdem ist ein Verstoß nicht einem zivilrechtlichen Vertrag gleichzusetzen, da Artikel 85 nicht einfach die Beurteilung oder Auslegung der Bedingungen betrifft, die die Parteien schließlich vereinbart haben. Im Fall eines komplexen Kartells gilt das rechtliche Verbot nicht nur für die spezifische Vereinbarung über die Grundlagen, oder für die genauen Bedingungen, die von Zeit zu Zeit vereinbart werden, sondern für den gesamten fortlaufenden Prozeß der Kollusion der Parteien. Der Begriff der "Vereinbarung" bezeichnet daher zu Recht nicht nur die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch ihre Umsetzung. Selbst vor dem endgültigen Abschluß einer umfassenden Vereinbarung über die Maßnahmen bzw. das Nichttätigwerden der jeweiligen Partner auf dem Markt können die Gespräche zwischen Wettbewerbern zur Verständigung und einer bedingten oder für Teilbereiche geltenden Vereinbarung führen. (134) Eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 kann durchaus auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines wirtschaftlichen Vertrags erforderliche Gewißheit nicht gegeben ist. Die genauen Bedingungen werden unter Umständen nie ausdrücklich festgelegt, die Tatsache einer Vereinbarung muß gegebenenfalls aus allen relevanten Umständen abgeleitet werden. Die divergierenden Interessen der Kartellmitglieder können dazu führen, daß ein vollständiger Konsens über sämtliche Fragen scheitert. Die eine oder andere Partei kann Vorbehalte zu bestimmten Gesichtspunkten der Absprache haben und dennoch am gemeinsamen Unterfangen festhalten. Manche Punkte können absichtlich vage formuliert oder ausgeklammert werden. Es kann sein, daß die Parteien entweder ausdrücklich oder stillschweigend die Annahme eines gemeinsamen Plans vereinbaren und fortlaufend zusammenkommen müssen, um die Einzelheiten festzulegen oder den Plan von Zeit zu Zeit zu ändern oder besondere Schwierigkeiten zu lösen. Eine förmliche Einigung über sämtliche Fragen mag nie zustande kommen. Eine Einigung in bestimmten Bereichen schließt Konflikte in anderen nicht aus. Auch muß es nicht unbedingt zu einer völligen Ausschaltung des Wettbewerbs kommen. Die Beteiligten können hinsichtlich des gemeinsamen Plans unterschiedlich stark engagiert sein. Einer kann eine beherrschende Rolle als Anführer ausüben. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben. Einige Mitglieder können sogar gegen die Regeln verstoßen. Es kann von Zeit zu Zeit zu hartem Wettbewerb und sogar zu Preiskämpfen kommen. Keiner dieser Faktoren bedeutet jedoch, daß das entsprechende Verhalten keine Vereinbarung/aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellt, wenn es einen einzigen gemeinsamen und fortdauernden Zweck gibt. Ein komplexes Kartell kann innerhalb des Zeitraums, in dem es vorlag, als einziger fortdauernder Verstoß angesehen werden. Die Vereinbarung mag von Zeit zu Zeit geändert werden, die Aktivitäten des Kartells können allmählich auf neue Märkte ausgedehnt werden oder die Mechanismen können angepaßt oder gestärkt werden. Mitglieder können dem Kartell im Laufe der Zeit beitreten oder es verlassen, ohne daß es so zu behandeln wäre, als wäre jede Änderung des Kreises der Beteiligten gleichbedeutend mit einer neuen "Vereinbarung". Außerdem ist es aus Gründen der Beweisführung oder des materiellen Rechts nicht erforderlich nachzuweisen, daß jeder angeblich an der Vereinbarung Beteiligte in jedem einzelnen Aspekt oder jeder einzelnen Ausprägung während seiner Zugehörigkeit zum gemeinsamen Plan beteiligt war, dazu seine ausdrückliche Zustimmung gab oder sich dieser Aspekte oder Ausprägungen überhaupt bewußt war. 3. Art des Verstoßes im vorliegenden Fall (135) In der Sache wird nicht bestritten, daß die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile ab etwa Ende 1990 unter den vier in Dänemark ansässigen Herstellern sämtliche Kriterien einer "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 uneingeschränkt erfuellt. Die spätere Ausarbeitung der Einzelheiten des Plans auf regelmäßigen Treffen führt nicht zu verschiedenen "Vereinbarungen" für die Zuteilung einzelner Projekte, sondern stellt die Umsetzung desselben unzulässigen Plans insgesamt dar. Die Vereinbarung der vier dänischen Hersteller umfaßte auch abgestimmte Preiserhöhungen auf Ausfuhrmärkten. Zwar war das Kartell in Dänemark (seinem rentabelsten Markt) am weitesten entwickelt, aber die Zusammenarbeit weitete sich auch auf andere Märkte aus, wenn auch erst unsystematisch und in embryonaler Form. Über seine in die Kartellbelange hineinreichende Vereinbarung mit ABB wurde auch Pan-Isovit schon im Anfangsstadium in die Kollusion einbezogen, auch wenn das Bündnis nur wenige Monate hielt. (136) Die systematische Zusammenarbeit der dänischen Hersteller wurde auf Deutschland erweitert, und im Oktober 1991 traten die beiden deutschen Hersteller Pan-Isovit und Isoplus hinzu. Das erste konkrete Ergebnis war der in jenem Monat gefaßte Beschluß einer Preisanhebung von 6 % mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Die Verhandlungen wurden nach und nach auf die Tätigkeiten der deutschen Hersteller in Dänemark ausgedehnt, so daß die Absprachen auf den beiden maßgebenden Fernwärmemärkten schließlich auf denselben Treffen behandelt wurden. Sowohl Henss/Isoplus als auch Pan-Isovit argumentieren jedoch, daß sie nicht vor Ende 1994 an Zuwiderhandlungen beteiligt waren. Sie können zwar kaum ihre Teilnahme an den regelmäßigen Treffen bestreiten, bezeichnen diese wiederholten Kontakte allerdings als völlig gescheiterten Versuch, im damals vorherrschenden Preiskrieg zu einem Waffenstillstand zu kommen. Sie sehen in dem Abwärtstrend der Preise zwischen 1991 und 1994 einen Beweis dafür, daß es nie zu einer Vereinbarung gekommen war. Die beiden dänischen Hersteller Løgstør und Tarco führen ähnliche Argumente an, um ihre These von zwei völlig unabhängigen Kartellen zu stützen. (137) Auch wenn es durchaus zutreffen mag, daß sie embryonal, lose und bruchstückhaft waren, weist die Kommission den Einwand zurück, daß die Vereinbarungen über Märkte außerhalb Dänemarks vor 1994 keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen. Dieser Einwand läßt die (vielfach dokumentierte) Tatsache außer acht, daß es eine ausdrückliche Vereinbarung (mindestens) über 1. eine Preiserhöhung für Deutschland ab 1. Januar 1992, 2. Preisvorgaben und Aufteilung von Projekten in Italien und 3. eine Quotenregelung im August 1993 gab. Diese ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarungen waren in Realität das Ergebnis einer kontinuierlichen Vereinbarung, Abstimmung und gemeinsam abgestimmten Verhaltensweise der Hersteller. Die Teilnehmer hatten einen organisatorischen Rahmen mit regelmäßigen Treffen geschaffen und waren an einem fortdauernden Prozeß geschäftlicher Verhandlungen beteiligt, der die Abstimmung ihrer jeweiligen Interessen bezweckte. Um ihre Pläne zu konzipieren und durchzuführen, ergriffen die Beteiligten Maßnahmen, die sie gemeinsam abgestimmt und vereinbart hatten, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Teilnahme an Treffen zur Absprache von Preisen, Marktanteilen und Projektaufteilung, und im Rahmen dieser Treffen Vereinbarung von Einzelpreisen und Beschlüsse zur Erhöhung oder Aufrechterhaltung von Preisen; Erstellung, Vereinbarung und Verteilung von Muster-Preislisten zwecks Koordinierung der Preisgestaltung; Austausch von Informationen über Absatz, Marktgröße und Marktanteile, um ein Quotensystem einzurichten; Vereinbarung eines Quotensystems. Die Gespräche mögen eine sich ändernde Konstellation von Allianzen impliziert haben, aber insoweit sie Teil des Verhandlungsprozesses waren, der die Festsetzung von Preisen, die Koordinierung von Preiserhöhungen und die Zuweisung von Aufträgen und Marktanteilen bezweckte, stellen sie ein nach Artikel 85 Absatz 1 untersagtes Kartellverhalten dar. (138) Nach den angeführten Grundsätzen können die kontinuierlichen Wettbewerbsverstöße von Oktober 1991 an insgesamt als eine verbotene "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 betrachtet werden. Selbst wenn der Begriff der "Vereinbarung" auf einzelne Stufen des Verhandlungsprozesses, der zur umfassenden Vereinbarung führt, nicht anwendbar ist, fällt das fragliche Verhalten als abgestimmte Verhaltensweise dennoch unter das Verbot des Artikels 85. Die sechs Hersteller hatten ein Forum für die regelmäßige Erörterung von "Fragen von gemeinsamem Interesse" eingerichtet, die auch den Austausch normalerweise vertraulicher geschäftlicher Informationen einschloß und (ganz abgesehen von den drei bekannten Initiativen, als spezifische und ausdrückliche Vereinbarungen über Preise oder Quoten erreicht wurden) zwangsläufig ein bestimmtes Maß an gegenseitigem Einverständnis, Reziprozität un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.