Europäische Union

1999/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3117) (Nur der dänische, deutsche, englische, finnische und italienische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0060. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Adressaten des vorliegenden Verfahrens a) Allgemeine Erwägungen (154) Subjekt der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags ist das "Unternehmen", was nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem Begriff einer juristischen Person im einzelstaatlichen Wirtschafts- oder Steuerrecht ist. Der Begriff wird im EG-Vertrag nicht definiert. Er kann sich auf jede Einheit beziehen, die wirtschaftliche Tätigkeiten betreibt. Im Fall großer multinationaler Konzerne (wie ABB) können die Vielzahl von Tochtergesellschaften, das komplexe Netz von Eigentumsverhältnissen und Beteiligungen und die zu Managementzwecken vorgenommene Organisation der Konzernaktivitäten in getrennte Funktionsbereiche und/oder geographische Bereiche, die nicht notwendigerweise mit der Konzernstruktur korrespondieren, zu Komplikationen führen. Je nach den Umständen kann es angebracht sein, den gesamten Konzern oder einzelne Konzernteile oder Tochtergesellschaften als das relevante "Unternehmen" im Sinne von Artikel 85 zu behandeln. b) ABB (155) Adressat des Verfahrens und dieser Entscheidung ist der ABB-Konzern, vertreten durch seine oberste Holdinggesellschaft ABB-Asea Brown Boveri Limited. Zur Einziehung etwaiger Geldbußen, was den Rückgriff auf einzelstaatliche Rechtsverfahren erforderlich machen kann, muß die Entscheidung an eine juristische Person gerichtet sein. Bei einem Großkonzern kann diese juristische Person das Holdingunternehmen sein, das den Konzern leitet. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn das Erzeugnis, das Gegenstand des Kartells ist, nur eine von vielen Aktivitäten des Konzerns darstellt und nach der Konzernstruktur in die Zuständigkeit eines Konzernteils, eines Geschäftsbereichs oder einer Tochtergesellschaft fällt. Der jetzige Ansatz entspricht dem normalen, vom Gericht erster Instanz gebilligten Vorgehen der Kommission in früheren größeren Kartellsachen (siehe z. B. Sache Nr. IV/31.149 - Polypropylen-Kartell (19)). Die Operationen der Konzerngesellschaften werden im Geschäftsbericht der ABB Asea Brown Boveri Limited konsolidiert und für die Rechnungslegung erfaßt. ABBs Organisationsmatrix von Geschäftsbereichen und Erzeugnissegmenten, überlappt von geographischen Regionen, ist ein Beleg für die integrierte Struktur des Konzerns und unterstreicht, das es angebracht ist, diese Entscheidung an den Konzern zu richten. (156) Darüber hinaus gibt es im vorliegenden Fall weitere besondere Gründe dafür, daß das Verfahren an ABB selbst statt an eine der Tochtergesellschaften zu richten ist: - Der Geschäftsbereich Fernwärmetechnik (BA-VDH) umfaßt insgesamt 30 oder mehr Unternehmen; - für den Geschäftsbereich BA-VDH gibt es keine einzelne Holdinggesellschaft; auf ABB IC Møller A/S in Dänemark mögen zwar die wichtigsten Fertigungsstätten entfallen, es gibt aber sechs weitere ABB-Fertigungsgesellschaften mit unterschiedlichen Besitzzuordnungsverhältnissen, und die Vertriebsfunktion wird in vielen Ländern von den nationalen ABB-Tochtergesellschaften wahrgenommen; - die Bemühungen zur Ausschaltung von Powerpipe und/oder zur Wahrung der Interessen des Kartells wurden durch Unternehmen außerhalb des Geschäftsbereichs BA-VDH ausgeübt (siehe Anhänge 144, 146, 159, 160); - BA-VDH untersteht direkt einem Executive Vice President von ABB, der von Amts wegen Mitglied des Executive Committee, des obersten Leitungsgremiums des ABB-Konzerns, ist; - sowohl das Kartell als auch die Maßnahmen zu seiner Verheimlichung und Verschleierung wurden auf hoher Ebene der Konzernleitung geplant, angeleitet und aktiv unterstützt (siehe Anhänge 1, 2, 3, 6, 7, 11, 13, 16, 26, 29, 48, 126). c) Henss/Isoplus (157) Die Henss/Isoplus-Unternehmen handeln faktisch als Konzern. Im Verlauf der Nachprüfungen bei dem österreichischen Hersteller Isoplus Fernwärmetechnik Ges.mbH teilte der Geschäftsführer den Kommissionsbeamten mit, daß Herr Dr. W. Henss mit 87 % der Gesellschaftsanteile Mehrheitsaktionär des österreichischen Fertigungsunternehmens Isoplus Fernwärmetechnik Ges.mbH ist; Isoplus hat jedoch später diese Angabe geleugnet. Im örtlichen Handelsregister ist Dr. Henss nicht als Gesellschafter ausgewiesen; nach diesem ist der Eigentümer der Geschäftsanteile der Geschäftsführer von Isoplus. Obwohl das Register auswies, daß der Rechtsanwalt, der Isoplus in diesem Verfahren vertritt, drei Jahre lang bis Dezember 1993 über die fragliche Beteiligung von 87 % verfügte, enthielt es keine Angabe, in welcher Eigenschaft oder in wessen Namen er über sie verfügte. (Hierzu wurden weder von Isoplus noch von ihrem Rechtsberater Angaben gemacht.) Die Isoplus Fernwärmetechnik Ges.mbH (Hohenberg, Österreich) ist zu 100 % am Kapital eines rechtlich selbständigen, in Deutschland eingetragenen Unternehmens gleichen Namens, Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Sondershausen, beteiligt. Dieses Unternehmen ist innerhalb des Konzerns de facto das Fertigungsunternehmen. Die beiden Henss-Unternehmen in Deutschland - Dipl.-Kfm. Walter Henss GmbH in Rosenheim ("Henss Rosenheim") und Dipl.-Kfm. Walter Henss Fernwärmerohrleitungsbau GmbH in Berlin ("Henss Berlin") - sind als Handelsvertreter für Isoplus in Deutschland tätig. Dr. W. Henss ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer von Henss Rosenheim. Er ist auch Geschäftsführer (nicht aber eingetragener Gesellschafter) von Henss Berlin (20). Aus der Tatsache, daß Herr Dr. Henss persönlich Henss/Isoplus auf den Treffen des Geschäftsführer-Clubs vertreten hat, geht eindeutig hervor, daß es ungeachtet der eigentumsrechtlichen Verbindungen Herr Dr. Henss ist, der Isoplus kontrolliert, und das die Henss- und Isoplus-Unternehmen zusammen einen De-facto-Konzern bildeten. In der Branche war allgemein bekannt, daß Henss die treibende Kraft hinter Isoplus war. (158) Dennoch haben die Unternehmen Henss und Isoplus während des gesamten Verfahrens bestritten, daß es zwischen ihnen strukturelle Eigentumsbeziehungen gäbe. In der Antwort auf die Beschwerdepunkte wurde ausdrücklich verneint, daß Dr. Henss - wie von der Kommission angenommen - über Treuhänder oder Strohmänner Eigentümer von Isoplus sei. Zwischen den Unternehmen bestuenden lediglich vertragliche Beziehungen über die Tätigkeit als Vertriebsagentur. Dr. Henss sei von Isoplus lediglich wegen seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem deutschen Markt mit dem Mandat zur Teilnahme am Geschäftsführer-Club betraut worden. Die Henss-Unternehmen stuenden mit seiner Anwesenheit auf diesen Treffen nicht in Verbindung. Es wurde auch geltend gemacht, daß die Henss-Unternehmen als Vertriebsagentur von Rechts wegen keine Mitglieder eines "Herstellerkartells" sein könnten, so daß Isoplus kein Verstoß gegen Artikel 85 vorzuwerfen sei. Mit dieser Verteidigungsstrategie sollte zweifellos versucht werden, die Höhe der Geldbuße auf 10 % des Umsatzes der Isoplus Ges.mbH zu beschränken (dieser Umsatz war übrigens in den ursprünglichen Antworten des Unternehmens auf das Auskunftsverlangen deutlich zu niedrig angegeben worden). Auch wenn die Kommission davon ausgeht, daß die Henss/Isoplus-Unternehmen einen Konzern bilden, gab es ihres Wissens keine Muttergesellschaft, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte (analog zur üblichen Praxis, s.o. ABB, Randnummer 155) gerichtet werden konnte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte erging daher an den Henss/Isoplus-Konzern, vertreten durch alle vier in der Gemeinschaft ansässigen Hauptunternehmen: Isoplus Hohenberg, Isoplus Sondershausen, Henss Rosenheim und Henss Berlin. (159) Nach der Einleitung des Verfahrens und der Versendung der Beschwerdepunkte übernahm Henss Rosenheim (das seinen Namen mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH geändert hat) Henss Berlin, das als selbständige juristische Person nicht mehr existiert. In der Anhörung haben sowohl Henss als auch Isoplus (die getrennt vertreten wurden) weiterhin sämtliche eigentumsrechtlichen Verbindungen geleugnet. Die Kommission hatte jedoch unmittelbar vor der Anhörung den Eintrag des ehemaligen Unternehmens Henss Berlin im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg überprüft. Dabei wurde eine anscheinend von (anderen als den in diesem Verfahren auftretenden) Rechtsanwälten dort hinterlegte Urkunde gefunden, nach der im Januar 1997 eine juristische Person in Form einer "Kommanditgesellschaft" gegründet worden war, die als Holding für die verschiedenen Henss/Isoplus-Unternehmen dienen sollte (21). In dieser Urkunde (einem "Einbringungsvertrag") wurden die Beteiligungen aufgeführt, die die Vertragspartner in die GmbH & Co. KG eingebracht hatten (22). (160) Dieser ordnungsgemäß notariell beglaubigte Vertrag wies Dr. Henss als tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer der Mehrheitsbeteiligung (83 %) an Isoplus Hohenberg aus; der eingetragene Eigentümer dieser Beteiligung und Geschäftsführer des Unternehmens agierte als Treuhänder von Dr. Henss (23). Außerdem geht aus dieser Urkunde hervor, daß neben Isoplus Hohenberg eine Stille Gesellschaft gegründet worden war, deren wirtschaftlicher Eigentümer erneut Dr. Henss war. Die Beteiligung hielt in seinem Namen der Rechtsberater von Isoplus, ebenfalls als Treuhänder. Außerdem zeigte die Urkunde, daß Isoplus Hohenberg ein Drittel seiner Beteiligung von 100 % an seinem Tochterunternehmen de facto in Treuhänderschaft für den Geschäftspartner von Herrn Dr. Henss (einen der Geschäftsführer von Henss Rosenheim) und seine Ehefrau (beide waren überdies Alleineigentümer von Henss Berlin) verwaltete. Henss und Isoplus machten geltend, daß diese Urkunde Geschäftsgeheimnisse enthalte und nur versehentlich in das öffentliche Register gelangt sei. Sie dürfe deswegen nicht zur Beweisführung zugelassen oder im Zuge des Verfahrens bekannt gemacht werden. Die Kommission kann diesen Einwand schon deswegen nicht akzeptieren, weil ein von Vertretern von Henss/Isoplus oder HFB selbst in ein öffentliches Register gelegtes Dokument keine Vertraulichkeit beanspruchen kann. Obwohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht formell an das Holdingunternehmen erging (dessen Existenz der Kommission seinerzeit nicht bekannt war und erst unter den oben beschriebenen Umständen ans Licht kam), wurde dort ausdrücklich aufgeführt, daß sie an den Henss/Isoplus-Konzern gerichtet war und wegen des Fehlens einer Holdinggesellschaft die vier genannten Betriebsgesellschaften für amtliche und rechtliche Zwecke als Vertreter des Konzerns anzusehen waren. Deswegen ist diese Entscheidung nicht nur an die (inzwischen drei) Betriebsgesellschaften zu richten, sondern auch an das Holdingunternehmen HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG, HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft (beide Rosenheim) sowie die Isoplus Stille Gesellschaft. d) KWH (161) Obwohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte OY KWH Pipe AB als Adressat genannt wurde, gingen die Unterlagen in Wirklichkeit (gegen Empfangsbestätigung) an Oy KWH Tech AB, die Fernwärmeabteilung von KWH Pipe. KWH verwendet beide Bezeichnungen, "KWH Tech" und "KWH Pipe", im Fernwärmegeschäft und in seinem Schriftverkehr unterschiedslos. Auf der Anhörung erklärte KWH, daß sich das Verfahren seiner Auffassung nach an KWH Tech und nicht an KWH Pipe richte. Da die Geldbuße, die die Kommission im Fall von KWH als angemessen betrachtet, nicht über 10 % des Umsatzes von Oy KWH Tech AB liegen wird, ist die genaue Identität der juristischen Person innerhalb der KWH-Organisation, an die die Entscheidung gerichtet wird, nicht von wesentlicher Bedeutung. Die Entscheidung ergeht formell an Oy KWH Tech AB. B. Abhilfemaßnahmen 1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (162) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 85 fest, kann sie von den betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verlangen, den Verstoß abzustellen. Im vorliegenden Fall gaben sich die Kartellmitglieder erhebliche (letzten Endes jedoch vergebliche) Mühe, ihre Aktivitäten zu verbergen. Ihre Treffen fanden größtenteils geheim unter dem Deckmantel nach außen hin legitimer Fachverbände oder zur gleichen Zeit wie deren Sitzungen statt. Der Verstoß wurde noch lange, nachdem die Kommission Nachprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 vorgenommen hatte, fortgesetzt, wobei die einzige wesentliche Änderung des Verhaltens der Beteiligten darin bestand, daß sich die Führungskräfte des "Geschäftsführer-Clubs" und die deutsche Kontaktgruppe außerhalb der Gemeinschaft trafen, vermutlich in der Hoffnung, dadurch ihre Aktivitäten verheimlichen zu können. Laut KWH wurde bei dem letzten Treffen sogar über eine Fortführung des Kartells mit anderen Mitteln gesprochen. Unter diesen Umständen kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß der Verstoß mittlerweile überhaupt abgestellt wurde. Die Kommission muß daher die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, auffordern, den Verstoß abzustellen (sofern nicht bereits geschehen) und künftig alle Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Beschlüsse einer Vereinigung zu unterlassen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung haben könnten. 2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 a) Allgemeine Erwägungen (163) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen Geldbußen in Höhe von eintausend bis eine Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen. Bei der Festsetzung der Geldbuße sind sämtliche Umstände des Falles und insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird die Kommission auch die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (24) anwenden. (164) Bei der Bewertung der Schwere des Verstoßes in seiner Gesamtheit berücksichtigt die Kommission folgende allgemeine Erwägungen: a) Marktaufteilung und Preisabsprachen stellen von Natur aus einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar. In voller Kenntnis der Unzulässigkeit ihrer Handlungsweise haben sich die Hersteller zusammengetan, um ein geheimes, institutionalisiertes System zur Beschränkung des Wettbewerbs in einem wichtigen Industriezweig zu errichten. Ihre unzulässige Zusammenarbeit wurde schrittweise auf den gesamten Markt der Gemeinschaft ausgedehnt. b) Die Kartellabsprachen durchzogen schließlich die gesamte Branche und wurden auf höchster Ebene jedes beteiligten Unternehmens konzipiert und gefördert; sie funktionierten gänzlich zum Vorteil der beteiligten Hersteller und zum Nachteil ihrer Kunden, aller nichtbeteiligten Wettbewerber und der Öffentlichkeit. (165) Ganz abgesehen von der besonderen Schwere einer jeden Vereinbarung zur Marktaufteilung und Preisabsprache muß die Kommission zusätzlich folgende Umstände berücksichtigen: a) Die Unzulässigkeit der Quotenvereinbarung wurde durch die Annahme eines betrügerischen Verfahrens der Angebotsabsprache verstärkt. Die Mehrzahl der Aufträge in dieser Branche werden im Rahmen von Ausschreibungen erteilt, bei denen von einem Wettbewerb unter den beteiligten Bietern ausgegangen wird. Die öffentlichen und privaten Auftraggeber, die die Ausschreibungen vornahmen, durften darauf vertrauen, daß die eingereichten Angebote nicht das Ergebnis geheimer Absprachen zwischen den Beteiligten waren. Bei Lieferaufträgen über 400 000 ECU sind Ausschreibungen im öffentlichen Interesse durch Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben; die Hersteller haben sich unzulässigerweise zusammengetan, um die Absichten des Gemeinschaftsgesetzgebers zu unterlaufen. b) Der unzulässige Plan wurde auf aggressive Weise verfolgt und durchgesetzt, und zwar nicht nur hinsichtlich der Einhaltung durch die Beteiligten, sondern auch hinsichtlich des Ausschlusses des einzigen bedeutenden Wettbewerbers, der nicht dem Kartell angehörte, nämlich Powerpipe. Die Kommission wertet diese Zuwiderhandlung deswegen als sehr schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1, für den die voraussichtlichen Geldbußen mindestens 20 Mio. ECU betragen dürften. (166) Es wird jedoch innerhalb dieser Kategorie nötig sein, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Im vorliegenden Fall, in dem es um mehrere Unternehmen geht, sind bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. Diese Differenzierung ist in Fällen (wie dem hier vorliegenden) besonders wichtig, wenn sich die an dem Verstoß beteiligten Unternehmen in ihrer Größe beträchtlich unterscheiden. Hierfür lassen sich die Unternehmen nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt der Gemeinschaft grundsätzlich in vier Kategorien einteilen, wobei Anpassungen vorzunehmen sind, soweit diese zur Berücksichtigung anderer Faktoren und insbesondere der Notwendigkeit, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten, angebracht sind. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie lange die einzelnen Unternehmen am gemeinsamen Plan mitgewirkt haben. Generell handelte es sich hier um eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer, die einen Aufschlag von bis zu 50 % auf den für die Schwere des Verstoßes festgelegten Betrag rechtfertigt. Hierbei wird die Kommission jedoch berücksichtigen, daß es sich um einen einzigen, fortdauernden Verstoß handelt, dessen wesentliche Merkmale a) die Vorkehrungen zwischen den dänischen Herstellern ab Ende 1990 und b) die europaweiten Vorgehensweisen ab September 1994 einschließlich des Vorgehens gegen Powerpipe waren. Bei den Absprachen auf dem deutschen Markt zwischen Ende 1991 und 1993 (siehe Randnummern 38-52) wird die Kommission berücksichtigen, daß sie von beschränkter praktischer Wirkung und Anwendung waren. (167) Bei der Festsetzung der Geldbußen wird die Kommission in jedem Einzelfall erschwerende bzw. mildernde Umstände berücksichtigen. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darf der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen; gegebenenfalls sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Dabei wird die Kommission erwägen, ob ihre Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen auf die jeweiligen Unternehmen Anwendung finden kann. b) Die einzelnen Geldbußen i) ABB - Schwere des Verstoßes (168) Bei der Festsetzung der individuellen Geldbuße gegen ABB wird die Kommission nicht nur seine wirtschaftliche Fähigkeit berücksichtigen, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen, sondern auch das Erfordernis, für die Geldbuße eine Höhe zu wählen, die durch ihre abschreckende Wirkung eine Wiederholung verhindert. Im Fall von ABB muß der angemessene Ausgangspunkt für eine Geldbuße, der sich aus dem Kriterium der relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ergibt, zusätzlich nach oben angepaßt werden, um die Stellung von ABB als einem der größten Industriekonzerne in Europa zu berücksichtigen. Diese Anpassung dient zwei Zielen: 1. Sie soll eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherstellen. 2. Sie soll berücksichtigen, daß große Unternehmen über Rechts- und Wirtschaftskenntnisse sowie Infrastrukturen verfügen, aufgrund deren es ihnen leichter fällt, zu erkennen, daß ihr Verhalten einen Verstoß darstellt, und sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein, die sich hieraus nach dem Wettbewerbsrecht ergeben. (169) Die Mitwirkung von ABB an dem Verstoß gegen Artikel 85 war nicht wie von ABB ursprünglich dargestellt das Ergebnis eines unerlaubten und atypischen Vorgehens einer unbedeutenden Tochtergesellschaft in einer dezentralisierten Führungsstruktur. Der Aufbau eines Kartells war Bestandteil eines strategischen Planes von ABB, mit dem die Fernwärmeindustrie kontrolliert werden sollte und der auf der höchsten Ebene der Unternehmensleitung konzipiert, gebilligt und gelenkt wurde, ebenso wie die Bemühungen, sein Vorhandensein zu leugnen und zu verbergen, und die Fortführung des Kartells über neun Monate nach Beginn der Untersuchung. Es steht eindeutig fest, daß ABB seine Wirtschaftsmacht und seine Ressourcen als ein bedeutendes multinationales Unternehmen benutzt hat, um die Wirksamkeit des Kartells zu steigern und zu gewährleisten, daß andere Unternehmen sich nach seinen Wünschen richten. Auf der Anhörungsstufe hat ABB jedoch seine vorangehenden Versuche aufgegeben, seiner dänischen Tochtergesellschaft AB IC Møller die Schuld zuzuschieben; es wies nun nicht mehr die Verantwortlichkeit der Gruppe zurück, beharrte jedoch darauf, daß der Geschäftsbereich Fernwärme das relevante "Unternehmen" darstelle, auf das die 10 %-Obergrenze von Artikel 15 Absatz 2 Anwendung finden müsse. Die Kommission hält dieses Argument nicht für stichhaltig. Die erwiesene Verwicklung der obersten Führungsebene in das Kartell unterstreicht die Notwendigkeit, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Die Kommission hält es daher im Fall von ABB mit Rücksicht auf das Abschreckungserfordernis für nötig, die Mindestgeldbuße für besonders schwere Verstöße, 20 Mio. ECU, mit x 2,5 zu gewichten, so daß sich ein Ausgangspunkt von 50 Mio. ECU ergibt. - Dauer (170) Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes bestreitet ABB nicht, daß sich dieser auf fünf Jahre erstreckt hat. Die Kommission berücksichtigt jedoch, daß während des ganzen Zeitraums zwar das Ziel der Beschränkung des Wettbewerbs angestrebt wurde, jedoch i) im Anfangszeitraum die Vorkehrungen unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes waren, ii) die Vorkehrungen ab Ende 1993 bis Anfang 1994 tatsächlich befolgt wurden und iii) sie ihre entwickelste Form erst mit dem im Jahr 1994/95 vereinbarten europaweiten Kartell annahmen (wobei das "dänische Kartell" zwischen 1991 und 1993 voll wirksam war). Wenn man für die Dauer der fortgesetzten Zuwiderhandlung fünf Jahre zugrunde legt, ist es angemessen, bei ABB eine zusätzliche Gewichtung von x 1,4 vorzunehmen. Dadurch erhöht sich der in Randnummer 169 festgesetzte Betrag auf einen Grundbetrag von 70 Mio. ECU. - Erschwerende und mildernde Umstände (171) Die Schwere der Zuwiderhandlung wird im Fall von ABB durch folgende Faktoren weiter verstärkt: - die Rolle von ABB als Anstifter und Anführer des Kartells und den von ihm auf andere Unternehmen ausgeübten Druck, um sie zum Kartellbeitritt zu überreden; - seine systematische Orchestrierung von Vergeltungsmaßnahmen gegen Powerpipe, um dieses Unternehmen als Marktteilnehmer zu beseitigen, und - die Fortsetzung so eindeutiger und unbestreitbarer Verstoßhandlungen nach der Untersuchung, obwohl der Generaldirektor für Wettbewerb auf hoher Ebene vor den Folgen eines solchen Verhaltens gewarnt hatte. In Anbetracht dieser erheblich erschwerenden Faktoren ist eine Erhöhung des Grundbetrages um 50 % gerechtfertigt. (172) Die einzigen mildernden Umstände, denen die Kommission in bezug auf ABB Rechnung tragen kann, ist die Zahlung einer beträchtlichen Entschädigung an Powerpipe und seinen vorangehenden Eigentümer. In Anerkennung dieses Vorgehens wird die Kommission einen Betrag von 5 Mio. ECU vom Grundbetrag abziehen können. Die Kommission kann die von ABB geltend gemachte "verstärkte" Einhaltung der Vorschriften nicht als mildernden Faktor anerkennen, der eine Verringerung der Geldbuße bewirken könnte. ABB hat behauptet, die strenge Einhaltung sämtlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.