Europäische Union

1999/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3117) (Nur der dänische, deutsche, englische, finnische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0060. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er geltenden Gesetze einschließlich der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln als Unternehmensgrundsatz stets durchgesetzt zu haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein mag, wurde dieser Grundsatz nicht bzw. nur verwässert angewandt. Ebensowenig hat er die hohen Führungskräfte daran gehindert, das Kartell über neun Monate nach Beginn der Untersuchung fortzuführen. Die Anweisungen der Rechtsabteilung von ABB an den damaligen Vorsitzenden von IC Møller vom 29. November 1995, wonach es ein "zwingender Unternehmensgrundsatz" sei, daß die Mitarbeiter von ABB zu keiner Zeit gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstoßen dürfen, wurden eindeutig nicht befolgt. ABB behauptet, daß bald nach der Zusammenkunft vom 17. Januar 1996 die Geschäftsleitung von BA-VDH sämtlichen Unternehmen die mündliche Anweisung erteilt habe, von "illegalen Kontakten mit Wettbewerbern abzusehen"; doch sechs Wochen später hat es am 4. März auf einem Geschäftsführertreffen die Inanspruchnahme der Dienste eines "Beraters" befürwortet, um das Kartell fortführen zu können, ohne Vollversammlungen abhalten zu müssen. Außerdem wurden noch nach der Versendung des Auskunftsersuchens der Kommission die "Anweisungen" an die ABB-Mitarbeiter über die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen (Memorandum vom 4. April 1996) von einigen der aktivsten Teilnehmer an dem Kartell herausgegeben und in eine Sprache gekleidet, die den später von ABB als zutreffend eingestandenen Verstoßbeschuldigungen keine Bedeutung beigemessen hat. Selbst nachdem die Anwälte von ABB der Kommission zweimal (Schreiben von 21. März und 1. April 1996) die Kooperationsbereitschaft ihres Mandanten signalisiert hatten, nahm ein leitender Mitarbeiter von ABB IC Møller an einem (augenscheinlich ergebnislosen) Treffen mit dem Verkaufsleiter von Løgstør teil, um eine Weiterführung des Kartells mit anderen Mitteln zu besprechen. ABB macht in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darüber hinaus für sich geltend, die für die Zuwiderhandlung hauptsächlich verantwortlichen leitenden Angestellten "von ihren Pflichten entbunden zu haben". Mit dieser Entbindung sollte verhindert werden, daß neue Verstoßhandlungen begangen werden, und den Mitarbeitern deutlich gemacht werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Unternehmenspolitik der Einhaltung der geltenden Bestimmungen nicht geduldet würden. Der Abschreckungserfolg einer solchen Botschaft an die Mitarbeiter von ABB dürfte durch den selektiven Charakter dieser "Disziplinarmaßnahmen" verwässert worden sein: Gegen den Ranghöchsten der beteiligten Unternehmensführer wurden keine irgendwie gearteten Sanktionen verhängt. Nur ein in einer eher mittleren Position angesiedelter leitender Angestellter verließ den Konzern. Am 15. Oktober 1998 teilten ABB und Daimler-Benz, die Miteigentümer von Adtranz, mit, daß sein Chairman (dessen führende Rolle im Kartell während seiner Zeit als Executive Vice-President von ABB eindeutig erwiesen ist: Randnummern 9, 10, 21, 49, 52, 55 und 156) die Gesellschaft verlasse. Sein Ausscheiden kurz vor dem Ergehen der Entscheidung, das nicht einmal als Sanktion dargestellt wird, kann an den Ergebnissen der Kommission nichts ändern. Wenn man sowohl die erschwerenden als auch die mildernden Umstände berücksichtigt, beträgt die angemessene Geldbuße gegen ABB 100 Mio. ECU. - Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen (173) In Anerkennung der von ABB geleisteten Zusammenarbeit wird die Kommission jedoch gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen die eigentlich fällige Geldbuße verringern. Es handelt sich hierbei nicht um einen Fall, bei dem ein Unternehmen der Kommission ein geheimes Kartell mitgeteilt hat, entweder a) bevor sie ihre Untersuchung begonnen hat (Abschnitt B) oder b) nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erbracht hat (Abschnitt C). Nach Abschnitt D der Mitteilung kann auch einem Unternehmen, das nicht sämtliche Bedingungen in den Abschnitten B oder C erfuellt hat, eine erhebliche Verringerung von 10 bis 50 % der aufzuerlegenden Geldbuße zugestanden werden, wenn z. B.: - es vor der Versendung der Beschwerdepunkte der Kommission Informationen, Unterlagen oder sonstige Beweismittel zukommen läßt, die zur Ermittlung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung wesentlich beitragen, - es nach dem Empfang der Beschwerdepunkte der Kommission mitteilt, daß es die Tatsachen, auf denen die Kommission ihre Beschwerdepunkte gründet, im wesentlichen nicht bestreitet. (174) Selbst wenn die Zuwiderhandlung über neun Monate nach Beginn der Untersuchung fortbestanden hat, hat ABB dennoch in den vorangehenden als Beispiele unter Abschnitt D genannten Stufen zusammengearbeitet, ein Sachverhalt, der bei der einzuräumenden Verringerung gebührend berücksichtigt werden sollte. Die von ABB und anderen Unternehmen nach Versendung des Auskunftsersuchens gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen haben zur Ermittlung des relevanten Tatbestands insbesondere hinsichtlich des Ursprungs des Kartells in Dänemark Ende 1990 wesentlich beigetragen. Die Kommission hatte zwar während ihrer Untersuchungen in jenem Zeitraum keine erheblichen Beweismittel gefunden, es trifft jedoch nicht zu, daß wie von ABB behauptet, sie keine ausreichenden Nachweise für das Kartell vor 1994 besaß, da Vermerke der Geschäftsführertreffen und sonstige Beweismittel bis zurück in das Jahr 1992 bei Tarco, Løgstør und Starpipe vorgefunden worden waren. Einige der belastendsten Dokumente fanden die Kommissionsbediensteten bei ABB IC Møller vor (z. B. Anhang 48). Es ist festzustellen, daß ABB erst zur Zusammenarbeit bereit war, nachdem die Kommission eingehende Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 an sämtliche Unternehmen versandt hatte, worin diese gebeten wurden, die in ihren Geschäftsräumen im Juni 1995 vorgefundenen, sie belastenden Unterlagen zu rechtfertigen. ABB kann deshalb nicht eine nach Abschnitt D mögliche volle Verringerung von 50 % zugestanden werden. Nach gebührender Berücksichtigung aller relevanten Faktoren hält es die Kommission für angemessen, die normalerweise fällige Geldbuße um 30 % zu senken. ABB wird deshalb eine Geldbuße in Höhe von 70 Mio. ECU zu bezahlen haben. ii) Løgstør (175) Løgstør ist der zweitgrößte europäische Hersteller von vorgedämmten Rohren, dessen Umsatz mit diesem Produkt rund die Hälfte des Umsatzes von ABB erreicht. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, daß es sich bei Løgstør im wesentlichen um ein Einproduktunternehmen handelt, ist der Ausgangspunkt für die Geldbuße auf 10 Mio. ECU anzupassen (schwerwiegende Zuwiderhandlung). Løgstør war über denselben Zeitraum wie ABB an der Zuwiderhandlung beteiligt, weshalb der als "Ausgangspunkt" festgesetzte Betrag durch Anwendung eines Koeffizienten von x 1,4 auf einen Grundbetrag von 14 Mio. ECU erhöht wird. (176) Die bewußte Fortsetzung der Mitwirkung von Løgstør an der Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen und unter den in den Randnummern 108 bis 112 dargestellten Umständen stellt einen erheblich erschwerenden Faktor dar. Ein weiterer erschwerender Umstand ist seine aktive Rolle bei den Vergeltungsmaßnahmen gegen Powerpipe, wobei die Kommission Løgstør in dieser Hinsicht nicht auf dieselbe Stufe wie ABB stellt (wie dies von ABB versucht wurde). Unter diesen Umständen ist es angemessen, den Grundbetrag gegen Løgstør um 30 % zu erhöhen. Bei der Zuwiderhandlung von Løgstør gibt es keine mildernden Umstände, die eine Senkung der Geldbuße rechtfertigen könnten. Løgstør mag zwar von ABB zu verschiedenen Zeitpunkten unter Druck gesetzt worden sein, seine Behauptung, gegen den eigenen Willen in das Kartell gedrängt worden zu sein, ist jedoch eine erhebliche Übertreibung. Als angemessene Geldbuße wäre normalerweise vor jeglicher Verringerung wegen Zusammenarbeit ein Betrag von 18 200 000 ECU festzusetzen. Da der Endbetrag der nach dem angeführten Schema ermittelten Geldbuße (gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17) in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes von Løgstør übersteigen darf, ist die Geldbuße auf 12 700 000 ECU festzusetzen. (177) Die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen ist auch auf Løgstør anwendbar, das der Kommission freiwillig (selbst wenn das Ersuchen nach Artikel 11 ihm dazu Gelegenheit gab) die Unterlagen vorgelegt hat, die in erheblichem Maße zur Ermittlung wichtiger Gesichtspunkte des Falles beigetragen haben, insbesondere der Tatsache, daß die Teilnehmer beschlossen hatten, das Kartell auch nach Beginn der Untersuchungen fortzuführen, was von der Kommission zwar vermutet wurde, wofür sie jedoch keine Beweise hatte. Gemäß Abschnitt D der Mitteilung wird Løgstør die gleiche Verringerung wie ABB, nämlich 30 %, zugestanden. Es wird somit gegen Løgstør eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 8 900 000 ECU festgesetzt. iii) Tarco, Starpipe, Henss/Isoplus und Pan-Isovit (178) Unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Unternehmen im Markt und der Auswirkung ihrer Verhaltensweisen auf den Wettbewerb paßt die Kommission den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Geldbußen für die vier Unternehmen auf 5 Mio. ECU an. Bezogen auf die Dauer ergibt sich in jedem Einzelfall jedoch eine andere Gewichtung: Während bei Tarco und Starpipe, die über dieselbe Dauer wie ABB und Løgstør an dem Kartell beteiligt waren, eine Erhöhung um x 1,4 angemessen ist, ist gegenüber Pan-Isovit und Henss/Isoplus angesichts der geringeren Dauer und Unregelmäßigkeit ihrer Mitwirkung vor dem Jahr 1994 eine Gewichtung von x 1,33 bzw. 1,25 angemessen. Hieraus ergeben sich folgende Grundbeträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (179) Bei allen vier Unternehmen muß der Grundbetrag wegen erschwerender Umstände in Anbetracht der bewußten Fortführung einer so offensichtlichen Zuwiderhandlung nach Abschluß der Untersuchung erhöht werden. Die Geldbuße gegen Tarco, Starpipe und Pan-Isovit ist deshalb um 20 % zu erhöhen. Bei Henss/Isoplus muß die Kommission zwei weitere erschwerende Faktoren berücksichtigen, nämlich 1. die von diesem Unternehmen bei der Durchsetzung des Kartells gespielte führende Rolle und 2. den systematischen Versuch, die Kommission hinsichtlich der tatsächlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen der Gruppe zu täuschen; dieser Versuch war eine bewußte Behinderung der Untersuchungen der Kommission. Im Erfolgsfall hätte das Unternehmen einer angemessenen Geldbuße entgehen und/oder ihre Einziehung erschweren können. Die Geldbuße für Henss/Isoplus wird deshalb um 30 % erhöht. Es gibt keine mildernden Umstände, die eine Verringerung der Geldbuße bei einem dieser Unternehmen rechtfertigen würden. Folgende Geldbußen werden - vor einer möglichen Senkung gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen - für die nachstehenden Unternehmen deshalb als angemessen betrachtet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die eigentlich angemessenen Geldbußen würden jedoch den Hoechstbetrag nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 von 10 % des Gesamtumsatzes in dem dem Erlaß der Entscheidung vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen. Die Geldbußen gegen diese Unternehmen werden deshalb so festgesetzt, daß sie die zulässige Hoechstgrenze nicht übersteigen, nämlich auf 4 170 000 ECU für Tarco, 1 840 000 ECU für Starpipe, 4 950 000 ECU für Henss/Isoplus und 1 910 000 ECU für Pan-Isovit (vorbehaltlich einer Senkung wegen Zusammenarbeit). (180) In Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen wird die Kommission berücksichtigen, daß Tarco Informationen und Unterlagen unterbreitet hat, die der Kommission bei der Ermittlung des Tatbestandes, der die Grundlage für diese Entscheidung bildet, geholfen haben. Die Geldbuße gegen Tarco wird deshalb um 30 % gesenkt. Pan-Isovit und Starpipe befanden sich wohl auf der Grenzlinie zwischen aktiver Zusammenarbeit mit der Kommission und dem bloßen Eingeständnis nicht mehr zu verheimlichender Tatbestände bei der Beantwortung von Nachfragen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Diese beiden Unternehmen haben den Kern der ihnen angelasteten Tatbestände nicht bestritten. Die von Pan-Isovit vertretene Auffassung, daß seine Teilnahme an Zusammenkünften vor 1994 keinen Verstoß gegen Artikel 85 darstellte, wird von der Kommission nicht nachteilig ausgelegt. Sowohl gegen Starpipe als auch Pan-Isovit wird die Geldbuße gemäß Abschnitt D der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen um 20 % gesenkt. Henss/Isoplus kann hingegen keine Verringerung des Betrages zugestanden werden. Nachdem es anfänglich in Erwiderung auf die Auskunftsersuchen nach Artikel 11 jegliche Kenntnis von bzw. Teilnahme an der Zuwiderhandlung bestritten hatte und auf keine der angesprochenen Fragen eingegangen war, hat dieses Unternehmen der Kommission schließlich Unterlagen vorgelegt, die eine Ergänzung der bereits vorhandenen Beweismittel darstellten. Henss/Isoplus hat im wesentlichen nicht bestritten, daß nach Ende 1994 eine Vertragsverletzung vorlag, die Teilnahme an dem Kartell jedoch den Isoplus-Unternehmen und nicht Henss angelastet. Um in den Genuß einer Senkung der Geldbuße zu gelangen, muß ein Unternehmen in gutem Glauben handeln und darf nicht versuchen, die Kommission in einem wichtigen Gesichtspunkt des Falles zu täuschen, wie dies Henss/Isoplus getan hat. Gegen diese vier Unternehmen werden somit Geldbußen in folgender Höhe festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> iv) Brugg, KWH, Ke-Kelit und Sigma (181) Diese vier Unternehmen spielen eine relativ untergeordnete Rolle auf dem Markt für Fernwärmerohre. Ihre Mitwirkung ist ebenfalls als Beteiligung an einem besonders schweren Verstoß gegen Artikel 85 einzustufen, wobei wiederum die jeweiligen Auswirkungen ihrer Verhaltensweise und die Größe der Unternehmen im Vergleich zu ABB zu berücksichtigen sind. Im Fall dieser vier Hersteller kann angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung der angepaßte Ausgangspunkt für jegliche Geldbuße nicht unter 1 Mio. ECU liegen, so daß die Kommission diesen Betrag für jedes der vier Unternehmen zugrunde legen wird. Die Geldbußen werden gegebenenfalls gewichtet, um die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, die im Fall von Brugg rund 20 Monate, von KWH rund ein Jahr, von Ke-Kelit 15 Monate und von Sigma ein Jahr betrug. Der Grundbetrag wird deshalb wie folgt ermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (182) Hinsichtlich der erschwerenden und der mildernden Umstände muß die Kommission die bewußte Fortführung gemeinsam mit den anderen Teilnehmern dieser offensichtlichen Zuwiderhandlung berücksichtigen und erhöht die Geldbußen deshalb um 20 %. In dem Verstoß sind keine mildernden Umstände zu erkennen, die eine Verringerung der Geldbuße gegen Brugg rechtfertigen würden. Gegenüber KWH wird die Kommission berücksichtigen, daß es sich an dem Boykott gegen Powerpipe nicht beteiligt hat. (Seine eigene Behauptung, durch Drohungen in das Kartell hineingedrängt worden zu sein, wird jedoch dadurch widerlegt, daß es sich nachweislich für eine höhere Quote eingesetzt hatte, als die anderen Hersteller ursprünglich einräumen wollten.) Außerdem kann man KWH weder Unkenntnis noch Zweifel an der Unrechtmäßigkeit seines Mitwirkens an dem Kartell zubilligen. Nach Auffassung der Kommission nimmt der mildernde Faktor aufgrund der Weigerung von KWH, sich an dem Boykott zu beteiligen, die 20 %-Erhöhung zurück, die normalerweise als erschwerender Faktor fällig geworden wäre, so daß die Geldbuße gegen KWH den Grundbetrag nicht übersteigen wird. Gegenüber Ke-Kelit und Sigma wird die Kommission angesichts ihrer untergeordneten Rolle und der Tatsache, daß ihre Beteiligung auf zwei relativ kleine Fernwärmemärkte, Österreich und Italien, beschränkt blieb, die ansonsten angemessene Geldbuße um zwei Drittel senken. (183) In Anwendung der Mitteilung vom 18. Juli 1996 werden die Geldbußen gegen Brugg und KWH um 30 % als Anerkennung dafür gesenkt, daß diese Unternehmen der Kommission wichtige Informationen geliefert und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen nicht bestritten haben. Die Geldbuße für Ke-Kelit wird um 20 % gesenkt, da es die Beschwerdepunkte in ihrem wesentlichen Kern nicht angefochten hat. Im Fall von Sigma kann keine Verringerung gemäß der Mitteilung zugestanden werden, da es weder zu den vorgebrachten Tatsachen eindeutig Stellung bezogen, noch ausdrückliche Eingeständnisse gemacht hat. Gegen diese vier Unternehmen werden somit folgende Geldbußen festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/S, die Gruppe Henss/Isoplus, Ke-Kelit Kunststoffwerk Ges.mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco Energi A/S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte. Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt: - im Falle von ABB, Dansk Rør, Løgstør, Pan-Isovit und Tarco zwischen November/Dezember 1990 bis wenigstens März/April 1996 - im Falle von Henss/Isoplus zwischen Oktober 1991 bis zum gleichen Zeitraum - im Falle von Brugg zwischen August 1994 bis zum gleichen Zeitraum - im Falle von Ke-Kelit zwischen Januar 1995 bis zum gleichen Zeitraum - im Falle von KWH zwischen wenigstens März 1995 bis zum gleichen Zeitraum - im Falle von Sigma zwischen April 1995 bis zum gleichen Zeitraum. Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren: - Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten; - Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller; - Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben; - Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, daß der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält; - Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen haben die beschriebene Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, falls dies noch nicht erfolgt sein sollte. Sie haben in Zukunft bei ihren Tätigkeiten mit vorgedämmten Rohren von jeglicher Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit der gleichen Zielsetzung oder dem gleichen Zweck wie die Zuwiderhandlung abzusehen, was auch den Austausch geschäftlicher Informationen einschließt, anhand deren sie in der Lage wären, die Befolgung oder Einhaltung stillschweigender oder ausdrücklicher Absprachen zur Marktaufteilung, Preisfestsetzung oder Manipulierung von Angeboten in der Gemeinschaft zu überwachen. Artikel 3 Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt: a) ABB Asea Brown Boveri Ltd eine Geldbuße von 70 000 000 ECU, b) Brugg Rohrsysteme GmbH eine Geldbuße von 925 000 ECU, c) Dansk Rørindustri A/S eine Geldbuße von 1 475 000 ECU, d) Henss/Isoplus-Gruppe eine Geldbuße von 4 950 000 ECU, wofür die nachstehend aufgeführten Unternehmen gesamtschuldnerisch haften, nämlich - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG; - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft; - Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH (vormals Dipl.-Kfm. Walter Henss GmbH Rosenheim); - Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Sondershausen; - Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH - Stille Gesellschaft; - Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, Hohenberg, e) Ke-Kelit Kunststoffwerk Ges.mbH eine Geldbuße von 360 000 ECU, f) Oy KWH Tech AB eine Geldbuße von 700 000 ECU, g) Løgstør Rør A/S eine Geldbuße von 8 900 000 ECU, h) Pan-Isovit GmbH eine Geldbuße von 1 500 000 ECU, i) Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. eine Geldbuße von 400 000 ECU, j) Tarco Energi A/S eine Geldbuße von 3 000 000 ECU. Artikel 4 Die Geldbußen sind binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Konto Nr. 310-0933000-43, Europäische Kommission, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman/Schumanplein 5, B-1040 Brüssel. Sind die Zahlungen nicht binnen drei Monaten eingegangen, so werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank in ihren Ecu-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wird, angewandt wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, nämlich 7,5 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) ABB Asea Brown Boveri Ltd, Affolternstraße 44, CH-8050 Zürich; c/o ABB IC Møller A/S, Treldevej 191, DK-7000 Fredericia; b) Brugg Rohrsysteme GmbH, Adolf-Oesterheld-Straße 31, D-31515 Wunstorf; c) Dansk Rørindustri A/S, Nymarksvej 37, DK-7000 Fredericia; d) die Gruppe Henss/Isoplus, vertreten durch: - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Aisingerstraße 12, D-83026 Rosenheim; - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft, Aisingerstraße 12, D-83026 Rosenheim. - Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Aisingerstraße 12, D-83026 Rosenheim; - Isoplus Fernwärmetechnik Ges.mbH, Furthoferstraße 1A, A-3192 Hohenberg; - Isoplus Fernwärmetechnik Ges.mbH - Stille Gesellschaft, Furthoferstraße 1A, A-3192 Hohenberg; - Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Glückaufstraße 34, D-99706 Sondershausen; e) Ke-Kelit Kunststoffwerk Ges.mbH, Ignaz-Meyer-Straße 17, Postfach 68, A-4017 Linz; f) KWH Tech AB, Kappelinmäentie 240, FIN-65370 Vaasa; g) Løgstør Rør A/S, Danmarksvej 11, DK-9670 Løgstør; h) Pan-Isovit GmbH, Leipziger Straße 130, D-36037 Fulda; i) Sigma Technologie Di Rivestimento S. r. l., Via Campagna Sopra 14, I-25017 Lonato (BS); j) Tarco Energi A/S, Erritsø Møllebanke 10, DK-7000 Fredericia. Diese Entscheidung stellt einen vollstreckbaren Titel nach Artikel 192 EG-Vertrag dar. Brüssel, den 21. Oktober 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1). (4) Seit 1. Januar 1996 sind die weltweiten Tätigkeiten von ABB im Bereich Schienenverkehr mit denen der Daimler Benz Transportation in einem Gemeinschaftsunternehmen unter dem Namen ADTRANZ fusioniert. Siehe Entscheidung 97/25/EG der Kommission (Sache IV/M.580 - ABB/Daimler-Benz) (ABl. L 11 vom 14.1.1997, S. 1). Der damalige Vorsitzende des Geschäftsbereichs Verkehr wurde zum Vorsitzenden und Geschäftsleiter des neuen Unternehmens ernannt. Das Fernwärmegeschäft verblieb in der zentralen ABB-Konzernstruktur und ist nunmehr Teil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.