Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R0473. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sind und feste Anlagerenditen aufweisen. Artikel 16 Bildung von Reserven (1)   Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, bei der Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen der PEPP-Sparer gebildet werden, stellen die PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag in transparenter und verständlicher Weise die Regeln dar, die für die Zuweisung des angesparten Kapitals und der Anlagerenditen zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers, von und zu den Reserven und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern gelten. (2)   Der PEPP-Anbieter weist Beiträge und Anlagerenditen der zweckgebundenen Vermögenswerte auf transparente und verständliche Weise den Reserven zu, um in Zeiten positiver Anlagerenditen angemessene Reserven zu bilden. Ebenso wird der PEPP-Anbieter in Zeiten negativer Anlagerenditen Zuweisungen von den Reserven zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern in gerechter und transparenter Weise vornehmen. (3)   Der PEPP-Anbieter muss die für die PEPP-Sparer angelegten Vermögenswerte eindeutig ausweisen und kennzeichnen. Der PEPP-Anbieter darf nicht in der Lage sein, mit den für die PEPP-Sparer ausgewiesenen Vermögenswerten auf eigene Rechnung zu handeln. (4)   In den ersten zehn Jahren nach Einrichtung eines neuen PEPP kann der PEPP-Anbieter zur Bildung der Reserven mit einem Darlehen oder eine Eigenkapitalanlage zu den Vermögenswerten der PEPP-Sparer beitragen. In diesem Fall legt der PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag die Bedingungen für seinen Beitrag und seine Gewinnbeteiligung sowie das Muster der schrittweisen Desinvestition über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf transparente und verständliche Weise dar. Artikel 17 Mindestrenditegarantien (1)   Wenn der PEPP-Anbieter Mindestrenditegarantien anbietet, beschreibt der PEPP-Anbieter in klarer Weise die Merkmale der Garantie, einschließlich Obergrenzen und Schwellenwerte, und gibt an, ob die Garantie für inflationsbereinigte Renditen oder für Nominalrenditen gilt. (2)   Der PEPP-Anbieter gibt im PEPP-Basisinformationsblatt und anschließend in der PEPP-Leistungsinformation ausdrücklich an, ob die Höhe der Garantie um die jährliche Inflationsrate angepasst ist oder nicht. Artikel 18 Ganzheitliche Bewertung der Risiken und Renditen des PEPP Für die Zwecke der Artikel 3, 4, 5, 10 und 14 wenden die PEPP-Anbieter die in Anhang III dargelegten Methoden an. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1). ANHANG I VORLAGE FÜR DAS PEPP-BASISINFORMATIONSBLATT Teil I. Hinweise zum Ausfüllen der Vorlage für das PEPP-Basisinformationsblatt 1. PEPP-Anbieter halten sich an die Reihenfolge und die Überschriften der Abschnitte, an die Darstellungsinstrumente und Symbole, wie sie in der Vorlage für das PEPP-Basisinformationsblatt vorgegeben sind. Die Vorlage enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche. Das Informationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als fünf DIN-A4-Seiten umfassen. 2. Unter dem hervorgehobenen Titel „PEPP-Basisinformationsblatt“ wird folgende Erklärung hinzugefügt: „Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial, sondern um gesetzlich vorgeschriebene Angaben, die Ihnen dabei helfen sollen, Art, Risiken und Kosten dieses Altersvorsorgeprodukts sowie die damit verbundenen potenziellen Erträge und Verluste zu verstehen, und die den Vergleich mit anderen Produkten dieser Art erleichtern sollen“. 3. In die Vorlage können PEPP-Anbieter einen QR-Code einfügen, der eine Verknüpfung mit der elektronischen Fassung des PEPP-Basisinformationsblatts herstellt. 4. Am Seitenanfang der Vorlage machen die PEPP-Anbieter unter „Das PEPP auf einen Blick“ folgende Angaben: a) das prognostizierte angesparte Kapital bei einem monatlichen Beitrag von 100 EUR über einen Zeitraum von 40 Jahren im ungünstigen und im günstigen Fall, b) die Gesamtkosten pro Jahr als Prozentsatz des angesparten Kapitals auf der Grundlage monatlicher Beiträge in Höhe von 100 EUR, c) die Einstufung des Gesamtrisikoindikators, d) eine Aussage, ob das Produkt mit einer Garantie verbunden ist. 5. Der PEPP-Anbieter fügt folgende Erklärung hinzu: „Bei dem hier beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, d. h. es kann nicht jederzeit gekündigt werden.“ 6. Im folgenden Abschnitt kann der PEPP-Anbieter seine Unternehmensmarke oder sein Logo hinzufügen und muss folgende Angaben machen: a) Identität und die Kontaktdaten des PEPP-Anbieters, b) Namen der Behörden, die für den PEPP-Anbieter zuständig sind, c) Name des PEPP, und gegebenenfalls Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister, d) unter „Art des Produkts“ die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt oder nicht, wenn das nicht der Fall ist, Angabe, ob sich das PEPP-Basisinformationsblatt auf eine bestimmte alternative Anlageoption bezieht oder allgemeine Informationen für eine Reihe alternativer Anlageoptionen enthält, e) Datum des Informationsblatts. 7. Unter der Überschrift „Wie wird mein Geld angelegt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung bereitzustellen. 8. Unter der Überschrift „Für wen ist dieses Produkt geeignet?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar. 9. Unter der Überschrift „Erhalte ich die angesparte Summe garantiert zurück?“ macht der PEPP-Anbieter folgende Angaben: a) ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann, oder b) ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet. 10. Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in Rente gehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dar. 11. Unter der Überschrift „Was passiert mit meinen Ersparnissen, wenn ich sterbe/erwerbsunfähig werde/länger lebe als in meinem PEPP-Vertrag angenommen?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dar. 12. Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in ein anderes Land ziehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind. 13. Unter der Überschrift „Kann ich das Produkt vorzeitig kündigen?“ erklärt der PEPP-Anbieter die Konsequenzen: a) eines vorzeitigen Ausstiegs für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize, b) einer Einstellung der Zahlung von Beiträgen zum PEPP für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize. 14. Unter der Überschrift „Kann ich den Anbieter wechseln?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind. 15. Unter der Überschrift „Kann ich meine Anlageoption ändern?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung dar. 16. Unter der Überschrift „Wird mein Geld auf nachhaltige Weise angelegt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind. 17. Unter der Überschrift „Unterliegt der Vertrag [Adjektiv des Mitgliedstaats] Recht?“ gibt der PEPP-Anbieter das für den PEPP-Vertrag maßgebende Recht an, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben, oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht. 18. Unter der Überschrift „Habe ich ein Recht auf Widerruf oder Änderung meiner Meinung?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung dar. 19. Unter der Überschrift „Welches Risikoprofil hat dieses Produkt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind, insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung des Gesamtrisikoindikators herangezogenen Methodiken. 20. Unter der Überschrift „Besteht die Gefahr, dass ich mein eingesetztes Kapital zur Gänze verliere?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar. 21. Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?“ legt der PEPP-Anbieter bei der Darstellung der Informationen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis c wie folgt dar: a) ungünstiges Szenario unter der Kategorie „Bei schlechter Entwicklung Ihrer Anlagen“, b) Szenario der besten Schätzung unter der Kategorie „Bei mittelmäßiger Entwicklung Ihrer Anlagen“, c) günstiges Szenario in der Kategorie „Bei sehr guter Entwicklung Ihrer Anlagen“, d) Prognosen für einen Ansparzeitraum von 40 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 25“, für einen Ansparzeitraum von 30 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 35“, für einen Ansparzeitraum von 20 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 45“ und für einen Ansparzeitraum von 10 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 55“. 22. Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?“ fügt der PEPP-Anbieter eine Erklärung darüber ein, dass das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats des PEPP-Sparers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann. 23. In einem Abschnitt mit der Überschrift „Was passiert, wenn [Name des PEPP-Anbieters] die Auszahlung nicht leisten kann?“ fügt der PEPP-Anbieter eine kurze Erläuterung dazu ein, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie den Namen des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht. 24. Unter der Überschrift „Einmalige Kosten“ legt der PEPP-Anbieter die Kosten für den Vertragsabschluss und die einmaligen Gebühren dar, wenn der Vertrag innerhalb von fünf Jahren gekündigt wird. 25. Unter der Überschrift „Jährliche Kosten“ legt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um zusätzliche Kosten zu erläutern, die der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in Rechnung stellen, und um detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten anzugeben, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen. 26. In einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche besonderen Anforderungen bestehen in [Mitgliedstaat meines Wohnsitzes] in Bezug auf das Unterkonto?“ und in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Ansparphase“ beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Ansparphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden. In einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Leistungsphase“ beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Leistungsphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden. 27. In einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ informiert der PEPP-Anbieter darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann. Teil II. Vorlage ANHANG II VORLAGE FÜR DIE PEPP-LEISTUNGSINFORMATION Teil I. Hinweise zum Ausfüllen der Vorlage für die PEPP-Leistungsinformation 1. PEPP-Anbieter halten sich an die Reihenfolge der Abschnitte, die Überschriften, die Darstellungsinstrumente oder Diagramme und Symbole, wie sie in der Vorlage vorgegeben sind. Diese enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche. 2. PEPP-Anbieter können einen QR-Code in die Vorlage aufnehmen, der mit der elektronischen Fassung der PEPP-Leistungsinformation verknüpft ist, und sie können auch die Unternehmensmarke oder das Logo des PEPP-Anbieters hinzufügen. 3. Unter der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Ergebnisse der folgenden Szenarien dar: a) ungünstiges Szenario unter der Kategorie „Bei schlechter Entwicklung der Anlagen“, b) Szenario der besten Schätzung unter der Kategorie „Bei mittelmäßiger Entwicklung der Anlagen“, c) günstiges Szenario in der Kategorie „Bei sehr guter Entwicklung der Anlagen“. Teil II. Vorlage ANHANG III INPUTDATEN, ANNAHMEN UND METHODEN Teil I. Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite Gesamtrisikoindikator 1. PEPP-Anbieter weisen das Basis-PEPP und die einzelnen alternativen Anlageoptionen vier verschiedenen Kategorien zu: „1“, „2“, „3“ und „4“. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage: a) des Risikos, die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückzuerlangen, b) des Shortfall-Erwartungswerts, c) und wird mit den erwarteten Renditen in Bezug auf die Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen am Anfang oder während der Leistungsphase verglichen. 2. Zur Berechnung des Risikos, dass die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückerlangt werden, bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Im Anschluss an eine stochastische Simulation wird das Risiko als Wahrscheinlichkeit in Prozentpunkten ausgedrückt, die sich aus der Anzahl der Beobachtungen ergibt, bei denen die Summe der inflationsbereinigten Beiträge höher als der erwartete Wert des angesparten Kapitals am Ende des Ansparzeitraums im Vergleich zur Anzahl aller Beobachtungen ist. 3. Das individuelle Risiko, dass die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückerlangt werden, wird den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet: Kategorien Ansparzeiträume 40 Jahre 30 Jahre 20 Jahre 10 Jahre 1 bis zu 13,75 % bis zu 17 % bis zu 27 % bis zu 36 % 2 13,8 bis 16,55 % 17 bis 19,75 % 27 bis 29,25 % 36 bis 43,25 % 3 16,6 bis 19,35 % 19,8 bis 22,55 % 29,3 bis 31,55 % 43,3 bis 50,55 % 4 über 19,4 % über 22,6 % über 31,6 % über 50,6 % Ist die Risikokategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die höchste Risikokategorie zu verwenden. 4. Zur Berechnung des Shortfall-Erwartungswerts bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Im Anschluss an eine stochastische Simulation wird das Risiko als Prozentsatz des Shortfall-Erwartungswerts im Verhältnis zur Summe der inflationsbereinigten Beiträge ausgedrückt. Der Shortfall-Erwartungswert wird anhand der Beobachtungen bestimmt, bei denen die inflationsbereinigten Beiträge höher als der erwartete Wert des angesparten Kapitals am Ende des Ansparzeitraums sind, sowie anhand der durchschnittlichen Verluste bei diesen Beobachtungen. 5. Das individuelle Risiko in Bezug auf den Shortfall-Erwartungswert wird den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet: Kategorien Ansparzeiträume 40 Jahre 30 Jahre 20 Jahre 10 Jahre 1 bis zu -20 % bis zu -17 % bis zu -13 % bis zu -8 % 2 -20 bis -23 % -17 bis -20,25 % -13 bis -16,5 % -8 bis -11,25 % 3 -23,5 bis -26,5 % -20,3 bis -23,55 % -16,6 bis -20,1 % -11,3 bis -14,55 % 4 über -26,5 % über -23,6 % über -20,1 % über -14,6 % Ist die Risikokategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die höchste Risikokategorie zu verwenden. 6. Um die zur Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen erwartete Rendite zu berechnen, bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Die PEPP-Anbieter drücken die Rendite im Hinblick auf den am Ende des Ansparzeitraums angesparten Median als Mehrfaches der Summe der inflationsbereinigten Beiträge aus. 7. Die Renditen jeder individuellen Anlageoption zur Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen werden den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet: Kategorien Ansparzeiträume 40 Jahre 30 Jahre 20 Jahre 10 Jahre 1 bis 1,7 bis 1,3 bis 1,08 bis 0,93 2 1,7 bis 2,03 1,3 bis 1,45 1,08 bis 1,165 0,93 bis 0,985 3 2,035 bis 2,36 1,455 bis 1,61 1,17 bis 1,255 0,99 bis 1,045 4 über 2,365 über 1,615 über 1,26 über 1,05 Ist die Renditekategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die niedrigste Renditekategorie zu verwenden. 8. Um die Ergebnisse der Kategorisierung der einzelnen Anlageoptionen in einem Gesamtrisikoindikator zu aggregieren, gehen die PEPP-Anbieter folgendermaßen vor: a) Sie vergleichen die beiden Risikokategorien und wählen die höhere, wenn sich Wert der Kategorien unterscheidet. b) Sie vergleichen die resultierende Risikokategorie mit dem Wert der Renditekategorie, damit der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ergänzen kann, indem er die Renditen der Anlageoption bezogen auf ihr Risiko vergleicht. Wertentwicklungsszenarien 9. PEPP-Anbieter bestimmen die erwarteten PEPP-Leistungen wie angebracht zu Beginn oder während der Leistungsphase anhand stochastischer Methoden, wobei folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) standardisierte oder personalisierte Beitragshöhen, b) Dauer der Ansparphase, c) gegebenenfalls Lebenserwartung des durchschnittlichen PEPP-Sparers, d) Trends bei der Lohnentwicklung, sofern zutreffend, e) erwartete nominale Anlagerenditen entsprechend der Anlagestrategie, strategische Anlagenaufteilung, f) jährliche Inflationsrate, g) Kostenniveau. 10. Die Szenariowerte der erwarteten PEPP-Leistungen im Rahmen der verschiedenen Wertentwicklungsszenarien werden im Einklang mit der stochastischen Streuung der erwarteten PEPP-Leistungen bestimmt: a) Das günstige Szenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 85. Perzentil der Verteilung. b) Das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 50. Perzentil der Verteilung. c) Das ungünstige Szenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 15. Perzentil der Verteilung. d) Das Stressszenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 5. Perzentil der Verteilung. Teil II. Vorschriften zur Bestimmung der Annahmen über Versorgungsleistungsprognosen Jährliche nominale Anlagerendite 11. PEPP-Anbieter bestimmen die erwartete nominale Anlagenrendite für das Basis-PEPP und die alternativen Anlageoptionen mittels eines geeigneten stochastischen Ansatzes, der die Anlagenstrategie, die strategische Allokation der Vermögensanlagen und die Risikominderungstechnik widerspiegelt, die für die jeweilige Anlageoption angewandt werden. 12. Bei der Bestimmung der verschiedenen Elemente des stochastischen Modells verwenden PEPP-Anbieter die jährliche Inflationsrate und können in Betracht ziehen, einen modularen Ansatz für die stochastische Berechnung von mindestens Folgendem anzuwenden: a) nominale Zinssätze, b) Kredit-Spreads, einschließlich Migration und Ausfall, c) Eigenkapitalrendite. 13. Zur Bestimmung der nominalen Zinssätze kann der PEPP-Anbieter das von Brigo et al. (2006) (1) beschriebene Short-Rate-Modell G2++ verwenden, das dem Zwei-Faktor-Hull-White-Modell entspricht und negative Zinssätze zulässt. Das Verhalten des Modells wird durch fünf Parameter bestimmt, zwei Parametern für jeden Faktor und einem für die Korrelation. Die Komponenten des zweidimensionalen Wiener-Prozesses sind korreliert, und ein deterministischer Verschiebungsfaktor ermöglicht eine perfekte Anpassung der anfänglichen Zinsstruktur an die Marktzinsen. Die stochastischen Differentialgleichungen für die zwei Faktoren x(t) und y(t) sind und wobei a, b, σ und η positive Paramet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.