Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R0473. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in mittleres Ruhestandseinkommen erzielen wird, während ein hohes Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein relativ höheres oder niedrigeres Ruhestandseinkommen als bei einem niedrigeren Risiko- und Renditeprofil erzielen kann. In den erläuternden Beschreibungen werden die Beschränkungen des Gesamtrisikoindikators aufgezeigt, gegebenenfalls einschließlich der Abhängigkeit des Risiko- und Renditeprofils von der tatsächlichen Entwicklung der Anlagen, dem Ansparzeitraum und der Wirksamkeit der angewandten Risikominderungstechnik. (2)   Die gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1238 erforderlichen Informationen zum höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden durch Informationen über das standardisierte, stochastisch ermittelte angesparte Kapital in der Leistungsphase in einem Stressszenario, entsprechend dem 5. Perzentil der Verteilung, ergänzt. (3)   Im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden Angaben zu den standardisierten Wertentwicklungsszenarien im günstigen Fall, im Fall der besten Schätzung und im ungünstigen Fall hinsichtlich der prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen auf der Grundlage der folgenden Elemente dargestellt: a) Die Prognosen umfassen vier generische PEPP-Sparer mit 40, 30, 20 und 10 Jahren bis zum Ende der Ansparphase und beruhen auf einer standardisierten Beitragshöhe. b) Das günstige Szenario entspricht dem Wert am 85. Perzentil der Verteilung, das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Median und das ungünstige Szenario entspricht dem Wert am 15. Perzentil der Verteilung. c) Das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital und die prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen werden um die Auswirkungen der Inflation bereinigt. d) Die Angaben enthalten eine erläuternde Beschreibung, einschließlich Nominalbeträgen, der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg. (4)   Gegebenenfalls wird in den Angaben zu den Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder zu eingebauten Leistungshöchstgrenzen im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts auf die Gestaltung und die Zuweisungsmechanismen der angewandten Risikominderungstechniken verwiesen. (5)   Die Inputdaten, Annahmen und Methoden für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III. (6)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, müssen in der ersten Schicht mindestens der Gesamtrisikoindikator und die prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen von vier generischen PEPP-Sparern aufgeführt werden, während die nominalen prognostizierten Leistungen in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden können. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden. Artikel 5 Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ (1)   Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Alle im Abschnitt „Wie hoch sind die Kosten?“ angegebenen Kosten und Gebühren sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die direkt auf der Ebene des Anbieters oder auf der Ebene einer ausgelagerten Aktivität oder eines Investmentfonds entstanden sind, einschließlich aller zugehörigen Gemeinkosten. Gegebenenfalls werden Kosten und Gebühren, die dem potenziellen PEPP-Sparer vor Beginn der Sparanlage im PEPP in Rechnung gestellt werden, gesondert als „anfängliche Kosten“ ausgewiesen. Kosten und Gebühren, ob einmalig oder wiederkehrend, werden als „jährliche Gesamtkosten“ als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 dargestellt. Die kombinierte Auswirkung der Kosten wird auf der Grundlage eines standardisierten monatlichen Beitrags des PEPP-Sparers als absoluter Betrag wie in Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt ausgewiesen. (2)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben: a) Informationen zu den Verwaltungskosten, die für die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters bei der Führung der PEPP-Konten, bei der Einziehung von Beiträgen, bei der Bereitstellung von Informationen für die Mitglieder und bei der Ausführung von Zahlungen entstehen, b) Angaben zu den folgenden Anlagekosten: i) Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, einschließlich Gebühren, die an die Verwahrstelle für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Einziehung von Dividenden und Zinserträgen zu entrichten sind, ii) Kosten für Portfoliotransaktionen, einschließlich tatsächlicher Zahlungen des PEPP-Anbieters an Dritte zur Deckung von Kosten, die in Verbindung mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten im PEPP-Konto entstanden sind, iii) sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlagen, c) Angaben zu den Vertriebskosten in Verbindung mit der Vermarktung und dem Verkauf des PEPP-Produkts, einschließlich der mit der Beratung verbundenen Kosten und Gebühren, d) Angaben zu Kosten für Garantien, die dem PEPP-Sparer für die finanzielle Garantie in Rechnung gestellt werden, dass in der Leistungsphase zumindest das angesparte Kapital zurückgezahlt wird, sowie für jede sonstige im Rahmen des PEPP-Vertrags gewährte finanzielle Garantie. (3)   Wenn ein PEPP-Anbieter Gebühren für die Zurückerlangung der angefallenen Kosten für die Erstberatung während der anfänglichen Laufzeit des PEPP-Vertrags erhebt, bevor der PEPP-Sparer gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht hat, den PEPP-Anbieter zu wechseln, so informiert der PEPP-Anbieter potenzielle PEPP-Sparer über den Gesamtbetrag dieser Gebühren, den Zeitraum, während dem diese Gebühren erhoben werden, und die Häufigkeit, in der sie erhoben werden. (4)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben: a) Angaben zu den jährlichen Gesamtkosten als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals am Ende des Jahres, wie in Absatz 1 dargelegt, b) Angaben zu etwaigen anfänglichen Kosten, sofern zutreffend. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden. Artikel 6 Standardlayout des PEPP-Basisinformationsblatts PEPP-Anbieter stellen das PEPP-Basisinformationsblatt gemäß Anhang I bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Darstellung mittels der Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen. KAPITEL III ÜBERPRÜFUNG, ÜBERARBEITUNG UND BEREITSTELLUNG DES PEPP-BASISINFORMATIONSBLATTS Artikel 7 Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts (1)   PEPP-Anbieter überprüfen die in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung. (2)   Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 prüft der PEPP-Anbieter, dass die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere ist die Einhaltung der folgenden Kriterien zu prüfen: a) ob die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen, b) ob sich die Risiken und Renditen des PEPP geändert haben und ob die Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PEPP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden PEPP-Basisinformationsblatt zugewiesen wurde. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 führen die PEPP-Anbieter angemessene Prozesse ein, die es PEPP-Sparern ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im PEPP-Basisinformationsblatt zur Folge haben könnten, und unterhalten diese während der Lebenszeit des PEPP. Artikel 8 Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts (1)   Die PEPP-Anbieter überarbeiten das PEPP-Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 7 ergibt, dass Änderungen an dem PEPP-Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen. Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass alle Abschnitte des PEPP-Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden. (2)   Der PEPP-Anbieter veröffentlicht das überarbeitete PEPP-Basisinformationsblatt auf seiner Website und setzt die PEPP-Sparer gemäß Artikel 7 Absatz 3 unverzüglich davon in Kenntnis. Artikel 9 Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts (1)   Die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, legt das PEPP-Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass ein potenzieller oder derzeitiger PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist; dies gilt ungeachtet dessen, ob dem potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer benötigt, um das PEPP-Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes: a) die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers mit dem PEPP oder mit PEPPs ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PEPP entstehen, vergleichbar sind, b) die Komplexität, den langfristigen Charakter und die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des PEPP, c) soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers erfolgt, die vom potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots. (3)   Wird das PEPP-Basisinformationsblatt online bereitgestellt, muss es für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Bedingungen erfüllen: a) Es befindet sich in einem Bereich der Website oder einer mobilen Anwendung, wo es leicht zu finden und zugänglich ist. b) Es wird in einer Phase des Kaufprozesses bereitgestellt, in der der potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist. KAPITEL IV DARSTELLUNG UND LAYOUT DER PEPP-LEISTUNGSINFORMATION Artikel 10 Darstellung der PEPP-Leistungsinformation (1)   Die Angaben in der PEPP-Leistungsinformation werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Die Angaben sind für jedes bestehende Unterkonto in der folgenden Reihenfolge darzustellen: a) Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238, b) im Abschnitt mit der Überschrift „Produktbezeichnung“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2019/1238, c) im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel habe ich im Rahmen meines PEPP-Vertrags angespart?“ die folgenden Angaben: i) Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1238, ii) Angaben zum Gesamtbetrag im PEPP-Konto, aufgeschlüsselt nach eingezahlten Beiträgen und kumulierten Anlagerenditen abzüglich Kosten und Gebühren seit dem Beginn der Einzahlung in das PEPP durch den PEPP-Sparer, iii) Angaben zu Prämien für biometrische Risiken, d) im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ die folgenden Angaben: i) Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1238 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, wobei die tatsächlichen Beiträge, die erwarteten Beitragshöhen und die individuellen Bedingungen angewandt werden, ii) gegebenenfalls Angaben zu zusätzlichen Versorgungsleistungsprognosen auf der Grundlage nationaler Vorschriften gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238, e) Angaben zu dem am Ende des Ansparzeitraums prognostizierten angesparten Kapital und zu den prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen, f) in dem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP in den vergangenen zwölf Monaten entwickelt?“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Entwicklung des PEPP-Kontos in den vorangegangenen zwölf Monaten, mit einem Abgleich des Anfangssaldos mit dem Endsaldo, wobei die eingezahlten Beiträge, die dem PEPP-Konto zugewiesenen Anlagerenditen und die Kosten und Gebühren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden, g) im Abschnitt mit der Überschrift „Wesentliche Faktoren, die die Entwicklung meines PEPP beeinflussen“ gegebenenfalls Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, j und l der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung, h) im Abschnitt mit der Überschrift „Wichtige Informationen“ die folgenden Angaben: i) Angaben zu wesentlichen Änderungen der allgemeinen Bedingungen des PEPP gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1238, ii) Angabe dazu, wo und wie ergänzende Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EU) 2019/1238 erhältlich sind, iii) gegebenenfalls einen Verweis auf die Erklärung der Anlagepolitiken unter Berücksichtigung von ESG-Faktoren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1238. Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii verwiesen wird, sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 getrennt darzustellen. Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e verwiesen wird, sind um die Auswirkungen der Inflation bereinigt darzustellen. Die Angaben werden ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f wird die kombinierte Auswirkung der Kosten auf das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1238 als eine Analyse der durch Kosten verursachten Einbußen („Reduction in Wealth“) gemäß Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt. Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe g verwiesen wird, beziehen sich auf die bisherige Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, wie sie den PEPP-Sparern zugewiesen wurde, und sie werden, wenn möglich, für die letzten zehn Jahre bereitgestellt. Wenn es nicht möglich ist, die Angaben für die letzten zehn Jahre bereitzustellen, werden die Angaben für den längsten Zeitraum bereitgestellt, während dem der PEPP-Sparer in das PEPP eingezahlt hat. Diese Angaben werden als durchschnittliche Anlagerenditen ohne Anlagekosten für die Zeiträume des Vorjahres, der drei Vorjahre, der fünf Vorjahre und der zehn Vorjahre als Prozentsatz des angesparten Kapitals dargestellt. (2)   Die Annahmen für die in Absatz 1 genannten Angaben stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III. (3)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, werden in der obersten Schicht mindestens die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e angeführten Angaben genannt. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden. Artikel 11 Standardlayout der PEPP-Leistungsinformation PEPP-Anbieter stellen die PEPP-Leistungsinformation gemäß Anhang II bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen. KAPITEL V KOSTEN UND GEBÜHREN FÜR DAS BASIS-PEPP Artikel 12 Kosten- und Gebührenarten für das Basis-PEPP (1)   Die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem am Ende des betreffenden Jahres angesparten Kapital des Basis-PEPP-Sparers umfassen alle tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren, die unmittelbar auf der Ebene des Anbieters oder einer ausgelagerten Tätigkeit anfallen, einschließlich angemessener Gemeinkosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Ansparung im Basis-PEPP und dem Vertrieb des Basis-PEPP. Diese Kosten und Gebühren umfassen insbesondere: a) Verwaltungskosten b) Anlagekosten c) Vertriebskosten (2)   Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit zusätzlichen Elementen oder Merkmalen des Basis-PEPP, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht erforderlich sind, sowie alle mit dem Wechselservice gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1238 verbundenen Kosten und Gebühren sind nicht in die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten einzubeziehen. Artikel 13 Kosten und Gebühren für Garantien für das Basis-PEPP (1)   Wenn das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital vorsieht, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase fällig wird, sind die direkt mit dieser Kapitalgarantie verbundenen Kosten nicht in die Kosten einzubeziehen, auf die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwiesen wird. (2)   Der PEPP-Anbieter führt die Kosten für die Kapitalgarantie explizit und gesondert im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ im PEPP-Basisinformationsblatt und im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP im letzten Jahr geändert?“ in der PEPP-Leistungsinformation auf. (3)   Gegebenenfalls muss der PEPP-Anbieter auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde oder der EIOPA nachweisen können, dass die entsprechenden Kosten direkt mit der Kapitalgarantie verbunden sind. KAPITEL VI RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN Artikel 14 Ziel der Risikominderungstechniken (1)   Bei Anwendung der Risikominderungstechniken für die Anlagestrategie des PEPP legen die PEPP-Anbieter im Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen ein Ziel fest, das mit dem spezifischen Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers oder einer Gruppe von PEPP-Sparern im Einklang steht. (2)   Der PEPP-Anbieter gestaltet die Risikominderungstechnik so, dass das Ziel, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Ruhestandseinkommen aufzubauen, erreicht wird, unter Berücksichtigung der erwarteten verbleibenden Dauer der individuellen Ansparphase des PEPP-Sparers oder der Gruppe von PEPP-Sparern und der vom PEPP-Sparer gewählten Auszahlungsoption. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Risikominderungstechnik wie folgt zu gestalten: a) Es ist sicherzustellen, dass der erwartete Verlust, definiert als die Differenz zwischen der prognostizierten Summe der Beiträge und dem prognostizierten angesparten Kapital am Ende der Ansparphase, im Stressszenario, das dem fünften Perzentil der Verteilung entspricht, nicht mehr als 20 % beträgt. b) Es ist darauf abzuzielen, dass die Wertentwicklung mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % über eine 40-jährige Ansparphase hinweg über der jährlichen Inflationsrate liegt. c) Die Ergebnisse stochastischer Modellierung müssen berücksichtigt werden. (3)   Bietet der PEPP-Anbieter für das Basis-PEPP keine Kapitalgarantie gemäß Artikel 13 an, so verwendet er eine Anlagestrategie, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse stochastischer Modellierung sicherstellt, dass das Kapital zu Beginn der Leistungsphase und während der Leistungsphase mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 92,5 % zurückerlangt wird. Wenn die verbleibende Ansparphase bei Einstieg in das Basis-PEPP jedoch höchstens zehn Jahre beträgt, kann bei der Nutzung der Anlagestrategie eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % zugrunde gelegt werden. (4)   Bei der Entwicklung einer Risikominderungstechnik für eine Gruppe von PEPP-Sparern gestaltet der PEPP-Anbieter die Risikominderungstechnik so, dass jeder einzelne PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe einen gerechten und gleichen Schutz genießt und kein Anreiz für ein opportunistisches Verhalten einzelner PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe geboten wird. (5)   Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass eine leistungsabhängige Vergütung von Personen, die im Namen des PEPP-Anbieters handeln und Risikominderungstechniken umsetzen, dem Ziel der Risikominderungstechniken förderlich ist. (6)   Die PEPP-Anbieter gewährleisten die Angemessenheit, Effizienz und Wirksamkeit der Risikominderungstechnik durch ein spezielles Verfahren und Bestimmungen innerhalb des Aufsichts- und Lenkungsrahmens für Produkte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1238. Dieser Rahmen unterliegt einer aufsichtlichen Überprüfung und der aufsichtlichen Meldung. (7)   Entscheidet sich ein PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 für eine andere Anlageoption oder wechselt er den PEPP-Anbieter gemäß Artikel 20 Absatz 5 oder Artikel 52 der genannten Verordnung, teilt der PEPP-Anbieter die gegebenenfalls zugewiesenen Reserven und die Anlagerenditen dem ausscheidenden PEPP-Sparer in gerechter Weise zu. Der PEPP-Anbieter stellt sicher, dass die Zuweisung gegenüber dem ausscheidenden PEPP-Sparer und gegenüber den übrigen PEPP-Sparern gleichermaßen gerecht erfolgt. (8)   Im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb von drei Jahren bis zum erwarteten Ende der Ansparphase des PEPP-Sparers verlängert der PEPP-Anbieter die letzte Phase des Lebenszyklus oder die angewandte Risikominderungstechnik um einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem ursprünglich erwarteten Ende der Ansparphase. Eine solche Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des PEPP-Sparers und erfolgt im Einklang mit den in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen. Artikel 15 Lebenszyklusstrategie (1)   Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, mit der die Anlagenaufteilung angepasst wird, um die finanziellen Risiken von Anlagen, die der verbleibenden Dauer entsprechen, zu mindern, gibt der PEPP-Anbieter durchschnittliche Risikopositionen in Beteiligungs- und Schuldtiteln an, wobei er sicherstellt, dass Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1238 für alle potenziellen Teilportfolios, die den Phasen der Lebenszyklusstrategie entsprechen, eingehalten wird. (2)   Der PEPP-Anbieter gestaltet die Lebenszyklusstrategie so, dass sichergestellt ist, dass die PEPP-Sparer die am weitesten vom erwarteten Ende der Ansparphase entfernt sind, bis zu einem vertraglich festgelegten Umfang in langfristige Anlagen investieren, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, die mit einem höheren Risiko und einer höheren Rendite verbunden sind, einschließlich Illiquidität oder aktienähnliche Eigenschaften, von höheren Anlagerenditen profitieren. Für die PEPP-Sparer, die dem erwarteten Ende der Ansparphase am nächsten sind, stellt der PEPP-Anbieter sicher, dass die Anlagen überwiegend liquide sind, von hoher Qualität

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.