Europäische Union

1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mehr, als Tate & Lyle, wie oben erläutert, nicht zu den von der Verpflichtungserklärung betroffenen Parteien gehörte. Demnach, d. h. in Anbetracht der tatsächlichen Themen der Sitzungen und des Umstands, daß Tate & Lyle an ihnen ständig teilgenommen hat, kann British Sugar's Behauptung (349), ihr Verhalten habe auf der Annahme beruht, daß sie in Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen "gehalten war, die Händler zu Fragen der Wahrung eines angemessenen Abstandes zwischen den Preisen für Gewerbe- und Haushaltszucker und zu einer angemessenen Staffelung der Preise für Abnehmer größerer und kleinerer Mengen zu konsultieren" (350), von der Kommission nicht akzeptiert werden. (148) Dieser Standpunkt der Kommission findet seine Bestätigung in den Antworten die Napier Brown und James Budgett während der mündlichen Anhörung vom 18./19. April 1996 auf die Fragen gaben, weshalb sie nicht zumindest auch an den Diskussionen über die Spanne zwischen Gewerbe- und Haushaltszuckerpreisen teilgenommen haben. Der Vertreter von Napier Brown sagte (351): "Gewiß haben wir darüber gesprochen, aber es war nicht meine Absicht, dies dort mit den anderen Parteien zu diskutieren; das war eine private Angelegenheit zwischen uns und British Sugar" (352). Der Vertreter von James Budgett sagte (353): "Nach meiner Erinnerung, da möchte ich bestätigen, was Pat Ridgwell gesagt hat: was immer das Thema der Sitzungen gewesen sein mag (ich meine die ersten), speziell um die Frage der Spanne zwischen loser (Gewerbezucker) und Haushaltsware ging es nicht." (354) dd) Die Rolle des Erfuellungsprogramms (149) Die Glaubhaftigkeit des von British Sugar vorgebrachten Arguments, das Verhalten des Unternehmens habe auf der Annahme beruht, daß man in Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen "gehalten war . . .", die Händler zu Fragen der Preisstellung in irgendeiner Weise ". . . zu konsultieren" ("was obliged to consult with the merchants . . .") wird zudem weiter geschwächt durch die Existenz und den Inhalt des von BS der Kommission im Oktober 1986 angekündigten und im Dezember 1986 eingeführten Compliance Programme zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Dieses Erfuellungsprogramm erfaßt den Gesamtbereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften. Artikel 85 Absatz 1 ist nicht ausgelassen worden, und es wurde auch genügend darauf hingewiesen, daß allen direkten Kontakten zwischen Wettbewerbern das Risiko anhaftet, gegen Artikel 85 Absatz 1 zu verstoßen. (150) Die Entscheidung der Kommission zum Fall Napier Brown vom 18. Juli 1988 enthält folgende Darstellung (355): "(BS) unterrichtete ( . . .) die Kommission im Oktober 1986 von ihrer Absicht, ein umfassendes 'Erfuellungsprogramm' durchzuführen, um sicherzustellen, daß das Unternehmen in Zukunft alle seine Verpflichtungen gemäß Artikel 85 Absatz 1 und insbesondere Artikel 86 des Vertrages erfuellt. Dieses Programm ist inzwischen eingeführt worden. Im Rahmen dieses Programms findet jährlich eine BS-Sitzung zur Überprüfung der Einhaltung der Kartellbestimmungen statt; anschließend wird ein Bericht erstellt, von dem die Dienststellen der Kommission eine Kopie erhalten." Der Grund für die besondere Betonung von Artikel 86 liegt allein darin, daß das Verfahren im Fall Napier Brown auf diesem Artikel beruhte. Wie im gleichen Teil der Entscheidung angedeutet ist - und ein Blick auf den Wortlaut des Erfuellungsprogramms (356) bestätigt dies - gilt dieses für die Gesamtheit der Verpflichtungen unter Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86. Abgesehen davon heißt es in diesem Erfuellungsprogramm: ". . . Gemäß seiner Politik der Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften ist das Unternehmen daher verpflichtet, die Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts einzuhalten, und es wird alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Beachtung dieser Politik zu gewährleisten. Das Unternehmen ist ferner entschlossen, über die bloße buchstabengetreue Erfuellung der Vorschriften hinauszugehen und jegliches Verhalten zu vermeiden, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Handlungsweise wecken könnte . . . Daher wird von allen Mitgliedern des Vorstands und der Geschäftsleitung sowie allen sonstigen Mitarbeitern des Gesamtunternehmens erwartet, daß sie dieser Politik des Unternehmens folgen und die Wettbewerbsbestimmungen der Gemeinschaft nach Sinn und Buchstaben einhalten. Außerdem wird von ihnen erwartet, daß sie allen ihren Untergebenen das Gefühl der Verpflichtung und den Willen zur Einhaltung dieser Bestimmungen vermitteln. Kein Mitarbeiter gleich welchen Ranges ist berechtigt, Anweisungen zu geben oder Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der oben dargelegten Politik des Unternehmens stehen." (357) (151) Der allumfassende Charakter des Erfuellungsprogramms ergibt sich sodann auch aus den Informationen, die British Sugar der Kommission im Rahmen ihres Antrags vom 23. Dezember 1986 auf Freistellung eben dieses Erfuellungsprogramms (Aktz. IV/32.214) geliefert hat. Im Anhang zu Formular A/B erklärt British Sugar unter Punkt 1 (Kurzbeschreibung): "Von British Sugar hinsichtlich der Lieferung, Preisstellung und Vermarktung ihrer Produkte durchzusetzendes Programm ('Compliance Programme',) zur Erfuellung der Wettbewerbsbestimmungen des Römischen Vertrags" (358). Unter Punkt 2 (Markt) heißt es: "Der für die Zwecke dieser Anwendung relevante Produktmarkt ist Kristallzucker zum Verkauf an den Einzelhandel und gewerbliche Abnehmer. Der räumlich relevante Markt ist das Vereinigte Königreich" (359). ee) Alternative Methoden, die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten und zu überwachen (152) Schließlich ist es, wenn der britische Kristallzuckermarkt wirklich so transparent war, wie ihn alle Parteien darstellen, schwer verständlich, warum überhaupt gemeinsame Sitzungen notwendig waren, um die Verpflichtungserklärung in die Praxis umzusetzen und ihre Einhaltung zu überwachen. Für Napier Brown und James Budgett hätte es genügt, einfach das Preisverhalten von British Sugar am Markt zu beobachten. Zudem ist festzustellen, daß die Verpflichtungserklärung immer noch in Kraft ist. Die Tatsache, daß keiner der Händler Beschwerden angemeldet hat, obwohl seit Juli 1990 keine weiteren Zusammenkünfte der Parteien stattgefunden haben, beweist, daß es durchaus möglich ist, die Erfuellung der von British Sugar eingegangenen Verpflichtungen zu erreichen und zu überwachen, ohne solche gemeinsamen Sitzungen abzuhalten. b) Die anderen Erklärungen für die Zusammenkünfte (153) Das von den Parteien außerdem vorgebrachte Argument, daß die zwischen ihnen bestehenden vielschichtigen Geschäftsbeziehungen, häufige gemeinsame Sitzungen erforderten, ist nicht überzeugend. Die Tatsache, daß seit Juli 1990 keine solchen Sitzungen stattgefunden haben, während die Geschäftsbeziehungen der Parteien untereinander ebenso vielschichtig geblieben sind, wie sie im relevanten Zeitraum waren, beweist, daß es auch ohne solche Zusammenkünfte möglich ist, diese Beziehungen mit Erfolg zu handhaben. Zudem wäre es auch nicht glaubhaft, zu behaupten, daß die Geschäftsbeziehungen der Parteien mit den anderen Akteuren auf dem britischen Kristallzuckermarkt, insbesondere den anderen Händlern, weniger komplex waren als die der Parteien untereinander. Die Tatsache, daß die Parteien diese anderen Akteure an ihren Zusammenkünften nicht teilnehmen ließen, ist somit ein weiteres Indiz dafür, daß diese Sitzungen nicht dem von den Parteien vorgegebenen Zweck dienten. c) Schlußfolgerung (154) Aus der Tatsache, daß die von den Parteien vorgebrachten Erklärungen für ihre gemeinsamen Sitzungen nicht überzeugend sind, und nachdem sich solche Zusammenkünfte in der Zeit nach dem relevanten Zeitraum als nicht erforderlich erwiesen haben, um die von den Parteien behaupteten Zwecke der Sitzungen zu erreichen, ist der Schluß zu ziehen, daß der wahre Grund, weshalb die Parteien fortfuhren, so häufig und über einen so langen Zeitraum Zeit und Geld in die Organisation gemeinsamer Sitzungen bzw. die Teilnahme an solchen Zusammenkünften zu investieren, für alle vier Parteien darin lag, durch Koordinierung ihrer Preispolitik auf dem Gewerbezuckermarkt in Großbritannien den Preiswettbewerb untereinander einzuschränken, und daß British Sugar und Tate & Lyle diesen gleichen Zweck zusätzlich durch Koordinierung ihrer Preispolitik auf dem Haushaltszuckermarkt in Großbritannien verfolgten. C. ERHEBLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN 1. Die Einschätzung der Kommission 1.1. Der Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 und die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Normen (155) Die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise der Parteien zur Koordinierung ihrer Preispolitik war geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine solche Feststellung ist möglich, obwohl der Zweck dieser Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise die Preispolitik auf einem Markt betraf, der nicht einmal das gesamte Vereinigte Königreich, sondern nur Großbritannien umfaßte. Eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 setzt nicht voraus, daß der Zweck oder die Wirkung der Wettbewerbsbeschränkung einen Markt betrifft, der räumlich oder produktmäßig über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausreicht, solange sie "geeignet war", sich positiv oder negativ auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. (156) Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, genau zu bestimmen, in welchem Umfang als Ergebnis der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung der Preispolitik Zuckereinfuhren nach Großbritannien ausgelöst wurden. (157) Die Kommission braucht eine solche Bestimmung aber nicht vorzunehmen. Erstens ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 85 Absatz 1 (". . . Vereinbarungen, . . . und . . . abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind . . ."), daß ein Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen auf den Handel nicht erforderlich ist, um diese Bestimmung wirksam werden zu lassen. Zweitens hat der Europäische Gerichtshof bei mehreren Gelegenheiten erklärt (360), daß eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann schon beeinträchtigen kann, wenn sie es lediglich erlaubt, aufgrund einer Anzahl objektiver rechtlicher oder faktischer Elemente mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, daß sie einen erheblichen, tatsächlichen oder potentiellen, direkten oder indirekten Einfluß auf den Ablauf des Handels zwischen Mitgliedstaaten haben könnte, der geeignet wäre, das Erreichen des Ziels eines gemeinsamen Markts zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. Bei der Bestimmung des Einflusses, den eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann, ist insbesondere die Stellung und Bedeutung der Parteien am relevanten Markt zu berücksichtigen (361). (158) Außerdem hat der Europäische Gerichtshof bei mehreren Gelegenheiten festgestellt (362), daß eine den Wettbewerb einschränkende Vereinbarung, die sich über das Gesamtgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats erstreckt, von ihrer Natur her die Wirkung hat, die Aufsplitterung der Märkte nach nationalen Gesichtspunkten zu verstärken und damit die mit dem EG-Vertrag angestrebte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung aufzuhalten. Im Fall Belasco (363), in dem es um ein Kartell auf dem belgischen Dachpappe-Markt ging, verwies der EuGH darauf, daß die Mitglieder des Kartells übereingekommen waren, im Fall verstärkten Wettbewerbs ausländischer Unternehmen bestimmte Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, und daß der von den Kartellmitgliedern gehaltene Anteil an dem fraglichen Inlandsmarkt es ihnen ermöglichte, diese Maßnahmen tatsächlich durchzuführen. Daher war zu folgern, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Im Fall John Deere (364) verwies das Gericht erster Instanz auf den hochgradigen Oligopolcharakter des relevanten Inlandsmarkts (des Markts für landwirtschaftliche Traktoren im Vereinigten Königreich) und darauf, daß die Kartellmitglieder 88 % dieses Markts hielten. Das Gericht erster Instanz folgerte, daß die Kommission zu Recht entschieden hatte, daß der zwischen den Unternehmen praktizierte Informationsaustausch geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen, da die sich aus dem Informationsaustausch ergebende Schwächung des Wettbewerbs notwendigerweise einen Einfluß auf den Umfang der Einfuhren in diesen Inlandsmarkt haben mußte. 1.2. Beurteilung des vorliegenden Falls (159) Die Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Normen auf den vorliegenden Fall führt zu der Schlußfolgerung, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (160) Die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise diente dem Zweck einer koordinierten Anhebung der Kristallzuckerpreise in Großbritannien. Nach der wirtschaftlichen Logik ist zu erwarten, daß die Einfuhren von Kristallzucker nach Großbritannien in Reaktion auf erhöhte Preise in diesem Land ansteigen werden - unbeschadet der strukturellen Grenzen, die sich für den Umfang der Zuckerimporte aus den oben erwähnten Faktoren ergeben (365). Somit kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten merklich zu beeinflussen. (161) Eine weitere Bestätigung hierfür ergibt sich aus der Struktur des relevanten Markts und der Stärke der Parteien auf diesem Markt. Sowohl der Gewerbe- als auch der Haushaltszuckermarkt in Großbritannien waren während des relevanten Zeitraums streng oligopolistisch strukturiert (366). Die vier an der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise für Gewerbezucker beteiligten Unternehmen hielten zusammen mehr als 90 % des relevanten Markts. Die zwei an der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise für Haushaltszucker beteiligten Unternehmen hielten zusammen etwa 89 % des relevanten Markts. Die Tatsache, daß der räumlich relevante Markt nicht das Gesamtgebiet des Vereinigten Königreichs umfaßt, sondern Nordirland ausschließt und somit auf Großbritannien (367) beschränkt ist, ist im Zusammenhang mit der Frage der Beeinträchtigung des Handels im vorliegenden Fall unerheblich. Wenn ein kleinerer Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats vom Hauptteil dieses Hoheitsgebiets getrennt ist - wie im Fall Nordirlands im Verhältnis zu Großbritannien - gilt die vom Europäischen Gerichtshof (368) in Bezug auf ein das Gesamtgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats abdeckendes wettbewerbswidriges Verhalten aufgestellte Logik der Aufsplitterung des Markts gleichermaßen für die Beziehungen zwischen diesem restlichen Hauptteil des Territoriums des betreffenden Mitgliedstaats und den anderen Mitgliedstaaten, sofern eine Beeinträchtigung des Handels nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Diese Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Daher und auch im Hinblick auf die Struktur des relevanten Markts und die Stärke der Parteien auf diesem Markt kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten merklich zu beeinflussen. (162) Darüber hinaus gibt es sowohl für Gewerbezucker als auch für Haushaltszucker noch weitere Tatbestandselemente, aufgrund deren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden kann, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten merklich zu beeinflussen. 1.2.1. Gewerbezucker (163) Für den Bereich Gewerbezucker ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es in Großbritannien eine Anzahl Unternehmen gibt, die Zucker von Herstellern auf dem europäischen Festland kaufen, um sich durch eine alternative Versorgungsquelle gegen mögliche Produktionsengpässe in Großbritannien (z. B. durch Ernteausfall) abzusichern; hierzu gehören u. a. auch die Zuckerhändler im Rahmen ihres Eigengeschäfts. Diese Unternehmen sind bereit, für solche Lieferungen nötigenfalls einen Aufpreis zu zahlen. Abgesehen davon haben einige größere festländische Produzenten traditionell beachtliche Mengen Gewerbezucker in Großbritannien abgesetzt. Wenn der Gewerbezuckerpreis in Großbritannien infolge der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise der vier Parteien über eine koordinierte Hochpreispolitik steigt, ist logischerweise zu erwarten, daß britische Unternehmen Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten interessanter finden, und zugleich würde dies auch die Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten ermuntern, sich um eine Steigerung ihrer Ausfuhren nach Großbritannien zu bemühen. (164) Tatsächlich ist zu erkennen, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zur koordinierten Anhebung der Gewerbezuckerpreise in Großbritannien nach dem Preiskrieg zu Veränderungen im Gewerbezuckerhandel zwischen Großbritannien und benachbarten Mitgliedstaaten geführt hat, vor allem im Handel mit Frankreich und Dänemark (369). (165) Erstens ist festzustellen, daß - wie oben erwähnt (370) - die Zuckereinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich während der Zuckerkampagne-Jahre (1. Oktober bis 30. September), die den relevanten Zeitraum abdecken, deutlich angestiegen sind: von 88 000 t (im Jahr 1986/87) auf 110 000 t (1987/88), 132 000 t (1988/89) und schließlich 153 000 t (1989/90). Dieser Zunahme um 73,9 % entspricht ein Anstieg des Importanteils am gesamten Inlandsverbrauch von 3,9 % (1986/87) auf 6,7 % (1989/90). Im Kampagnejahr 1988/89, dem letzten noch stark vom Preiskrieg beherrschten Jahr, belief sich die Zuckereinfuhr auf 132 000 t. Wenn man diese Zahl mit der des letzten Jahres vergleicht, das weitgehend unter dem Einfluß der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise stand (1989/90), betrug der Anstieg 11,7 %. Der weitaus größte Teil der Zuckerimporte nach Großbritannien bestand traditionell und auch während des relevanten Zeitraums aus Kristallzucker, der hauptsächlich an gewerbliche Verbraucher ging. (166) Zweitens liefert die Tatsache, daß Tate & Lyle es - wie oben beschrieben (371) - im Rahmen ihrer aktiven Politik für geboten hielt, Zuckerimporteuren für den Fall, daß sie zusätzliche Zuckermengen nach Großbritannien lieferten, Gegenexporte anzudrohen, ein klares Zeichen dafür, daß die Parteien Bedenken hatten, daß die Anhebung des Preisniveaus in Großbritannien zu verstärkten Importen führen könnte. Der Umstand, daß die Kommission in ihrer revidierten Mitteilung der Beschwerdepunkte davon abgesehen hat, diesen Aspekt des Verhaltens von British Sugar und Tate & Lyle als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 zu qualifizieren, schließt nicht aus, dieses Verhalten bei der vorliegenden Entscheidung mit zu berücksichtigen. Außerdem hatte Tate & Lyle in ihrer schriftlichen Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte (372) erneut bestätigt, daß T & L "den Importeuren gegenüber betont hat, daß sie ihren Anteil am Markt im Vereinigten Königreich verteidigen würde, und daß sie gelegentlich auch einseitige Gegenmaßnahmen angedroht hat (obwohl sie in Wirklichkeit trotz verstärkter Einfuhren nichts getan hat)" (373). Diese Aussage bestätigt die Einschätzung der Kommission auf zweifache Weise: einerseits wird mit ihr zugegeben, daß Tate & Lyle tatsächlich eine Politik der Einschüchterung der Importeure betrieb, und andererseits zeigt sie, daß die Einfuhren nach Großbritannien ungeachtet dessen zunahmen - und die logischste Erklärung hierfür liegt darin, daß die Marktpreise in Großbritannien wegen der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise der Parteien angestiegen waren. 1.2.2. Haushaltszucker (167) Einfuhren von in 1-kg-Paketen abgepacktem Kristallzucker zum Verkauf im Einzelhandel haben zwar bisher auf dem Zuckermarkt in Großbritannien keine Rolle gespielt; unmöglich sind sie aber keineswegs. Obwohl der Einführung solcher Produkte erhebliche Hemmnisse entgegenstehen (insbesondere die Notwendigkeit, englischsprachige Pakete oder Etiketten zu drucken, die Markentreue der Verbraucher und die Weigerung der Supermärkte, Lieferanten zu berücksichtigen, die ihnen keine Garantie für regelmäßige und ausreichende Belieferung bieten können), werden solche Importe bei steigenden Haushaltszuckerpreisen in Großbritannien doch zu einer zunehmend spürbaren Bedrohung für die inländischen Hersteller. Vor allem die großen Supermarktketten mit ihrem großen Einkaufsvolumen sind ohne weiteres in der Lage, importgestützte Eigenmarken zu starten. (168) Außerdem ist es durchaus möglich, daß Unternehmen, wie z. B. die Zuckerhändler oder große Supermärkte, Gewerbezucker aus anderen Mitgliedstaaten kaufen, einführen und für den Einzelhandelsverkauf abpacken - so wie es Napier Brown bis 1988 getan hat. Wenn die Haushaltszuckerpreise in Großbritannien steigen, werden solche Abpackaktionen wirtschaftlich interessanter. Die inländischen Zuckerproduzenten sind kaum daran interessiert, Gewerbezucker an einen Kunden zu liefern, der diesen abpacken und über den Einzelhandel verkaufen will. Durch den Marktzutritt eines neuen Abpackunternehmens oder die Erweiterung der Aktivitäten eines bestehenden Abpackers kommt die Spanne zwischen Gewerbe- und Haushaltszuckerpreisen unweigerlich unter Druck. Somit ist - selbst wenn einige inländische Hersteller bereit sind, für diesen Zweck zu liefern - anzunehmen, daß die Unternehmen, die einen solchen Abpackbetrieb starten wollen, darauf sehen werden, zumindest einen guten Teil ihres Gewerbezuckerbedarfs aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, insbesondere, wenn die Gewerbezuckerpreise auf dem britischen Markt steigen. 2. Die Argumente der Parteien 2.1. British Sugar (169) British Sugar behauptet, daß es in Wirklichkeit keine Auswirkungen auf den Handel gegeben hat und daß die begrenzte Steigerung der Einfuhren nichts mit relativen Veränderungen der Zuckerpreise zu tun hatte. British Sugar merkt an (374), daß die Kommission zur Quantifizierung des Anstiegs der Einfuhren besser ein Bezugsjahr zugrunde gelegt hätte, in dem Preise und Importe in das Vereinigte Königreich vom Preiskrieg beeinflußt waren, und nicht ein Jahr, das von dem Preiskrieg nicht betroffen war. Das richtige Bezugsjahr wäre also 1985/86 und nicht 1986/87. Im Vergleich zu 1989/90, dem letzten Jahr, das von der angeblichen Preisabstimmung beeinflußt sein konnte, ergäbe sich damit eine Steigerung der Einfuhren um 12 % und nicht um 74 %. Für die zugegebene Steigerung gibt BS zwei Erklärungen (375). Erstens handelt es sich, BS zufolge, bei der nach 1986 beobachteten Steigerung langfristig gesehen lediglich um die Rückkehr zum vorherigen Einfuhrniveau, und zweitens behauptet BS, daß ein Teil der Importsteigerung auf vermehrte Spekulation im Zusammenhang mit der fortschreitenden Abwertung des grünen Pfunds zurückzuführen ist. (170) Im Hinblick auf das Haushaltszuckergeschäft bezeichnet British Sugar die Feststellungen der Kommission zu den Auswirkungen auf den Handel als reine Spekulation (376). Man verweist darauf, daß die während des relevanten Zeitraums bei Haushaltszucker eingetretenen Preiserhöhungen, soweit sie auf British Sugar's Entscheidungen zurückzuführen sind, insgesamt lediglich 6,8 % ausmachten, wovon der größte Teil auf institutionelle Preisanpassungen entfiel, die stets vertragsgemäß an die Einzelhandels-Abnehmer weitergegeben wurden. British Sugar behauptet ferner, daß im relevanten Zeitraum nur von einem Einzelhandelsunternehmen Zucker eingeführt wurde, und zwar 350 t im Jahr 1989/90. (171) Schließlich erinnert British Sugar daran, daß sie als Preisführer ihre Preise während des relevanten Zeitraums stets möglichst knapp unter dem Niveau gehalten hat, von dem an es für andere europäische Produzenten in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.