Europäische Union

1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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teressant geworden wäre, Festlandzucker in solchen Mengen nach Großbritannien zu exportieren, daß British Sugar's Hauptziel, ihre gesamte Quote im Vereinigten Königreich abzusetzen (377), gefährdet würde. Darauf aufbauend argumentiert British Sugar (378): "selbst wenn sich British Sugar, was energisch bestritten wird, wettbewerbswidrig verhalten hätte, wäre dies begrenzt gewesen durch die strikte Verfolgung des Ziels, keinesfalls Einfuhren zu begünstigen. Somit war die angebliche "Vereinbarung" nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen." (379) 2.2. Tate & Lyle (172) Tate & Lyle räumt ein, daß mit steigenden Zuckerpreisen im Vereinigten Königreich Einfuhren wirtschaftlich interessanter werden. Nach Tate & Lyle's Darstellung können aber die während des relevanten Zeitraums im Vereinigten Königreich eingetretenen Preiserhöhungen nicht auf ein Arrangement zwischen den Parteien zurückgeführt werden. Sie ergaben sich vielmehr aus British Sugar's einseitigem Beschluß, den Preiskrieg zu beenden (380). 2.3. Napier Brown (173) Napier Brown verweist darauf, daß es keinen Beweis dafür gibt, daß sich die im relevanten Zeitraum im Vereinigten Königreich eingetretenen Preiserhöhungen in irgendeiner Weise auf den Umfang der Importe ausgewirkt hätten (381). Bei der mündlichen Anhörung erklärte Napier Brown (382), das "Hauptfeld des Wettbewerbs" seien "die Kosten für den Import von festländischem Zucker und die Fracht" (383). Napier Brown bestätigte, daß sie ihre Einfuhren von Kristallzucker in das Vereinigte Königreich in der Zeit von 1986 bis 1990 verstärkt hat (384), daß sie diese Einfuhren aus strategischen Gründen getätigt hat (z. B. zum Aufbau einer unabhängigen, dritten Bezugsquelle) und daß sie die Importe als Argument in ihren Verhandlungen mit British Sugar und Tate & Lyle benutzt hat (385). 2.4. James Budgett (174) James Budgett betont, daß das Preisniveau von British Sugar bestimmt wurde, die sie als den "martkbeherrschenden Anbieter" ("the dominant supplier") bezeichnete. James Budgett zufolge hatten die Gewerbezucker-Sitzungen, an denen JB teilgenommen hat, keinen Einfluß auf die Preise und somit auch keine tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen auf die Zuckerimporte (386). (175) James Budgett sagt auch, daß sie ihre Zuckerimporte in das Vereinigte Königreich im Zeitraum von 1986 bis 1990 verdreifacht hat, obwohl diese Einfuhren keine kurzfristigen Gewinne versprachen. James Budgett gibt an, hauptsächlich aus strategischen Gründen importiert zu haben, insbesondere, um Kundenwünschen nach einer alternativen Bezugsquelle zu entsprechen, daneben aber auch, um sich ein Argument für die eigenen Verhandlungen mit British Sugar und Tate & Lyle zu verschaffen (387). 3. Die Antworten der Kommission (176) Zunächst ist festzustellen, daß sich die Argumente der Parteien auf die Frage tatsächlicher Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten konzentrieren, ohne den Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 und die vom Europäischen Gerichtshof für die Einschätzung der Möglichkeit einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch eine Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise vorgegebenen Normen angemessen zu berücksichtigen. Daher verweist die Kommission auf ihre vorstehenden Ausführungen (388) zu diesen Normen und zur Beurteilung des vorliegenden Falls. Insbesondere ist zu betonen, daß der Umstand, daß die Kommission sich hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung auf den Zweck des Verhaltens stützt, keineswegs ausschließt, daß sie sich bei der Frage nach einer möglichen Beeinträchtigung des Handels auf potentielle Auswirkungen berufen kann. Diese Feststellung ist mit dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 klar vereinbar. (177) British Sugar's Schlußfolgerung, daß im vorliegenden Fall unter keinen Umständen auch nicht eine potentielle Auswirkung auf den Handel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann, muß zurückgewiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, daß das Argument, wonach British Sugar's Politik, ihre Preise unter einem bestimmten Niveau zu halten, jegliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels ausgeschlossen habe, nicht überzeugen kann. Zudem ist British Sugars Argumentation nicht konsequent. So erklärt British Sugar in ihrer schriftlichen Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte (389) - und sie wiederholt diese Aussage in ihrer schriftlichen Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte (390) - daß sie die Höhe der von ihr festgesetzten Preise während des relevanten Zeitraums jeweils in der Absicht gewählt habe, größere Zuckereinfuhren zu vermeiden, die ihre Fähigkeit, ihre gesamte Zuckerquote im Vereinigten Königreich abzusetzen, gefährdet hätten. Eine solche Preispolitik schließt jedoch nicht aus, daß Importe für Händler oder andere Produzenten aus der Gemeinschaft bereits mit Gewinn möglich sind, solange die Einfuhrmenge lediglich die Anteile der anderen Unternehmen und insbesondere von Tate & Lyle am Zuckermarkt im Vereinigten Königreich und in Großbritannien gefährdet, nicht aber die von British Sugar. Dies erklärt auch, weshalb sich Tate & Lyle besonders aktiv darum bemüht hat, anderen Produzenten aus der Gemeinschaft von Exporten in das Vereinigte Königreich und nach Großbritannien abzuraten. Zudem legte British Sugar während der nach der revidierten Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten mündlichen Anhörung eine Berechnung vor, der zufolge die im relevanten Zeitraum erfolgten Preiserhöhungen nach Abzug bzw. Anpassung für Veränderungen bei den institutionellen Preisen und beim grünen Pfund den Unternehmen, die Zucker nach Großbritannien einführen wollten, eine - wenn auch geringe - Gewinnspanne ließen (391). (178) British Sugar's weitere Argumente hinsichtlich der von der Kommission erwähnten Einfuhrstatistik sind ebenfalls nicht überzeugend. (179) Erstens ist festzustellen, daß die Kommission - abgesehen von ihrem Hinweis auf die Einfuhrzahlen - oben (392) bereits genügend rechtliche und Tatbestandselemente geliefert hat, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (180) Zweitens ist unbestritten, daß der Umfang der Zuckereinfuhren im relevanten Zeitraum angestiegen ist. Während Uneinigkeit darüber besteht, welches Jahr das richtige Bezugsjahr ist, sind die für die einzelnen Jahre vorliegenden Zahlen als solche unbestritten. Auch wenn man British Sugar's Standpunkt zur Frage des Bezugsjahrs als richtig ansieht, bleibt doch die Tatsache, daß die Importe während des relevanten Zeitraums erheblich angestiegen sind und daß sie im letzten Jahr, das erheblich von der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise beeinflußt war (1989/90), mit 153 000 t einen Spitzenwert erreichten, um in den Folgejahren - nach Beendigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens - wieder auf 108 000 t (1993/94) zurückzufallen (393). (181) Drittens besteht Uneinigkeit über die Ursache der Steigerung des Importvolumens. Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß die wahrscheinlichste Ursache für die Zunahme der Einfuhren der durch die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise ausgelöste Anstieg der in Großbritannien herrschenden Marktpreise war. Die von den Parteien angebotenen alternativen Erklärungen sind nicht überzeugend. Insbesondere genügt es nicht, darauf zu verweisen, daß die Zunahme der Importe nach 1986 lediglich eine Rückkehr zu früher üblichen Importmengen darstellte. Auch wenn es sich tatsächlich um eine Rückkehr zu früheren Werten handelte, einen Grund mußte die Zunahme gleichwohl haben. Nachdem die Einfuhren während des Preiskriegs von 1984 bis 1986 geschrumpft waren, liegt die plausibelste Erklärung für ihre anschließende Zunahme darin, daß sie eine Folge der auf den Preiskrieg folgenden, koordinierten Hochpreisstrategie der Parteien war - um so mehr, als die Einfuhrmengen nach Beendigung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens wieder deutlich zurückgingen. Wenn Tate & Lyle, Napier Brown und James Budgett eine Verantwortung unter Hinweis auf British Sugar's Preisführerschaft ablehnen, so verweist die Kommission auf ihre vorstehenden Darlegungen zu diesem Punkt (394). (182) Speziell zum Thema Haushaltszucker ist festzustellen, daß die Haltung der Kommission weder rein spekulativ noch unvereinbar mit ihren zuvor dargelegten Positionen ist. Auf der Grundlage der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Normen stellt sich hier die Frage, ob das von der Kommission oben beschriebene Szenario (395) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als mögliche Folge des wettbewerbswidrigen Verhaltens angesehen werden kann. Der prominenteste Fall, in dem der Europäische Gerichtshof jede Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels ausschloß, ist das Verfahren Hugin/Kommission (396), in dem es um die Anwendbarkeit von Artikel 86 ging. Dabei kam der Europäische Gerichtshof nach detaillierter Analyse des betreffenden Wirtschaftszweigs zu dem Ergebnis, daß angesichts der dieser Branche eigentümlichen wirtschaftlichen und technischen Faktoren eine Beeinträchtigung des Handels unter allen Umständen ausgeschlossen werden konnte. Die Tätigkeit des fraglichen Unternehmens hatte sich niemals über einen einzelnen Mitgliedstaat hinaus erstreckt; ein Handel zwischen Mitgliedstaaten hatte in dem fraglichen Produkt nie existiert und konnte aus technischen Gründen auch für den Fall ausgeschlossen werden, daß die Marktbedingungen völlig frei und von wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen unbeeinflußt wären. (183) Im vorliegenden Fall ist die Situation jedoch ganz anders. Erstens ist es zwar zutreffend, daß gewisse Hemmnisse bestehen, die einen Handel in abgepacktem Einzelhandelszucker zwischen Großbritannien und anderen Mitgliedstaaten erschweren, doch gibt es offenbar keinen logischen Grund, der einen solchen Handel für alle Zeiten definitiv ausschließen würde. Was nun zweitens den Import von Gewerbezucker und dessen anschließendes Abpacken für den Absatz über den Einzelhandel anbetrifft, so hat Napier Brown, die genau dies bis 1988 praktizierte, bewiesen, daß das eine realistische Möglichkeit ist. Und drittens beruhen die Elemente, aus denen die Kommission das beschriebene Szenario zusammengesetzt hat, auf soliden Tatsachen: insbesondere gilt dies für die Neigung der Supermärkte, ihr starkes Einkaufspotential zu nutzen, und für das Streben der Haushaltszuckerhändler nach Diversifizierung ihrer Bezugsquellen. D. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (184) Die oben beschriebene Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise ist nicht angemeldet worden. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann daher schon aus verfahrenstechnischen Gründen keine Freistellung gewährt werden. Abgesehen davon ist die Kommission aufgrund der ihr derzeit vorliegenden Fakten der Meinung, daß - selbst wenn die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise angemeldet worden wäre - auch aus Gründen des materiellen Rechts keine Freistellung gewährt werden konnte oder könnte. Insbesondere sind der Kommission weder irgendwelche Elemente bekannt, die darauf schließen ließen, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beigetragen hat noch hat sie Grund zu der Annahme, daß eine der drei anderen Bedingungen für eine Einzelfreistellung erfuellt wäre. IV. NICHTANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 26 (185) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 (397), geändert durch die Verordnung Nr. 49 (398), ist vorgesehen, bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im landwirtschaftlichen Bereich von der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auszunehmen. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 ist anwendbar, wenn sich die Vereinbarung, der Beschluß oder abgestimmte Verhaltensweise auf ein Erzeugnis bezieht, das in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführt ist. Zucker ist ein solches Produkt. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise, auf die sie die vorliegende Entscheidung bezieht, von der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 ausgenommen ist. Die Kriterien keiner der drei in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 genannten Bedingungen sind erfuellt. Dabei ist auch zu beachten, daß der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, soweit er Ausnahmen von der in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verankerten allgemeinen Regel vorsieht, streng auszulegen ist (399). (186) Hinsichtlich des ersten in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr.26 vorgesehenen Ausnahmegrundes (Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die einen "integralen Bestandteil einer nationalen Marktordnung" bilden) genügt es, darauf zu verweisen, daß die nationalen Zuckermarktordnungen lange vor Beginn der in diesem Verfahren behandelten Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Jahr 1986 durch Rechtsvorschriften zur Schaffung einer gemeinsamen Zuckermarktordnung der Gemeinschaft - beginnend mit der Verordnung (EWG) Nr. 1009/67 des Rates - aufgehoben wurden. Diese erste Verordnung des Rates wurde in der Folgezeit nacheinander ersetzt durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3330/74 und (EWG) Nr. 1111/77 und schließlich durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (400), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 (401), die derzeit noch in Kraft ist. Da somit feststeht, daß die nationalen Zuckerordnungen bereits abgeschafft waren und die gemeinschaftliche Zuckermarktordnung eingeführt war, als die in diesem Verfahren behandelte Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise einsetzte, ist es logischerweise unmöglich, diese Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise als integralen Bestandteil einer nationalen Zuckermarktordnung anzusehen. (187) Der zweite in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 vorgesehene Ausnahmegrund ("zum Erreichen der in Artikel 39 des Vertrags niedergelegten Ziele notwendige" Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen) kommt nur zum Zuge, wenn die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag das Erreichen aller fünf in Artikel 39 aufgeführten Ziele (402) vereiteln würde. Das ist hier nicht der Fall. Für der Zuckerbereich sind die Mittel zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und ihren Durchführungsverordnungen niedergelegt. Sie umfassen die Einführung von nationalen Produktionsquoten, garantierten Preisen, Abgaben und Rückvergütungen, gekoppelt mit einem System zur Ausschaltung der Einfluesse von Wechselkursschwankungen auf den freien Verkehr des Produkts zwischen den Mitgliedstaaten. Die in dieser Entscheidung beschriebene Koordinierung der Preispolitik ist mit diesem System nicht vereinbar. Hier handelt es sich vielmehr um Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel zu beeinträchtigen und die Preise zum Nachteil der Verbraucher zu beeinflussen. Diese Wettbewerbsbeschränkungen sind also keineswegs notwendig, um irgendeines der in Artikel 39 EG-Vertrag niedergelegten Ziele zu erreichen. (188) Schließlich sind auch die Bedingungen für den dritten in Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 aufgeführten Ausnahmegrund nicht erfuellt. Keine der von der vorliegenden Entscheidung betroffenen Parteien kann als Landwirt, Vereinigung von Landwirten oder Vereinigung solcher Vereinigungen im Sinne dieser Bestimmung eingeordnet werden (403). V. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 (189) Die hier beschriebene Verordnung und/oder abgestimmte Verhaltensweise endete formell am 2. Juli 1990 mit der Anordnung des geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden von Tate & Lyle, alle Kontakte der in diesem Verfahren beschriebenen Art mit Wettbewerbern einzustellen (404). Eine Bestätigung hierfür findet sich in dem Schreiben von Tate & Lyle an das OFT vom 16. Juli 1990, von dem eine Kopie dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied zugesandt wurde. Die Kommission hat keine Beweise dafür, daß irgendeine der vier Parteien das wettbewerbswidrige Verhalten über den 2. Juli 1990 hinaus fortgesetzt hätte. VI. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 (190) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission beschließen, gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, Geldbußen zu verhängen, deren Höhe auf 1 000 ECU bis zu 1 Million ECU oder eine höhere Summe festgesetzt werden kann - bis zu höchstens 10 % des im letzten Geschäftsjahr von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes. Bei der Festsetzung der Geldbuße ist sowohl die Schwere des Verstoßes als auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. A. VORSÄTZLICHKEIT (191) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Zuwiderhandlung auch dann als vorsätzlich begangen angesehen werden, wenn die fraglichen Unternehmen nicht gewußt haben, daß sie gegen Artikel 85 verstießen, oder es ihnen nicht bewußt war, daß sie dem darin enthaltenen Verbot zuwiderhandelten. Es genügt, wenn es ihnen nicht verborgen bleiben konnte, daß das fragliche Verhalten den Zweck oder die Wirkung einer Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt mit tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hatte (405). (192) Die Kommission stellt fest, daß direkte Kontakte zwischen Wettbewerbern zu Fragen der Preispolitik stets als vom Standpunkt des Wettbewerbsrechts problematisch angesehen werden, so daß es in Anbetracht der Ernsthaftigkeit und des systematischen Charakters und der mehrfachen Wiederholung des in diesem Fall praktizierten wettbewerbswidrigen Verhaltens keinem der betroffenen Unternehmen verborgen bleiben konnte, daß ihr Verhalten den Zweck hatte, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt einzuschränken. In ähnlichem Sinne konnte es den betroffenen Unternehmen auch nicht verborgen bleiben, daß ihr Verhalten möglicherweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte. Im Fall von British Sugar werden alle diese Feststellungen darüber hinaus zusätzlich bestärkt durch den Umstand, daß dieses Unternehmen im Jahr 1986 ein umfassendes Programm zur Erfuellung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingeführt hatte, in dem das in Artikel 85 ausgesprochene Verbot im einzelnen beschrieben war. Insgesamt ist festzustellen, daß eine objektive Bewertung des in diesem Fall gegebenen Sachverhalts zu dem Ergebnis führt, daß alle vier betroffenen Unternehmen die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen haben. B. SCHWERE DES VERSTOSSES (193) Im vorliegenden Fall hatte die Zuwiderhandlung folgende Merkmale: Die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise verfolgte den Zweck, den Wettbewerb durch Koordinierung der Preispolitik auf horizontaler Ebene einzuschränken. Es handelt sich um ein auf einem hochgradig konzentrierten Markt operierendes Kartell. Die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen hielten im Gewerbezuckerbereich mehr als 90 % und im Haushaltszuckerbereich etwa 89 % des relevanten Marktes (406). Obwohl die Absprache ("collusion") in einer gemeinsam verfolgten Hochpreisstrategie bestand, reichen die vorliegenden Beweise nicht aus, um festzustellen, daß gemeinsam Mindestpreise oder bestimmten Abnehmern zu berechnende Preise festgelegt wurden. Außerdem stützt sich die Kommission nicht auf den Nachweis tatsächlicher wettbewerbsbeschränkender Auswirkungen des Verhaltens der Parteien oder von tatsächlichen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, obwohl sie die Existenz solcher Auswirkungen keineswegs ausschließt. Sodann ist anzumerken, daß der geographische Umfang des relevanten Markts auf Großbritannien beschränkt wurde. (194) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu der Feststellung, daß die in diesem Verfahren zu behandelnde Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise einen ernsten Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft darstellt. (195) Hinsichtlich der Beiträge der einzelnen Parteien sind erhebliche Unterscheidungen angebracht:(196) Die Teilnahme von British Sugar war wegen ihrer hohen Anteile an den relevanten Märkten für Gewerbe- und Haushaltszucker und ihrer Stellung als Preisführer von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren des Kartells. Aus diesen Gründen hält es die Kommission bei der Berechnung der British Sugar auferlegenden Geldbuße für angemessen, für den Aspekt der Schwere der Zuwiderhandlung einen Betrag von 18 Mio. ECU festzusetzen. (197) Tate & Lyle war aufgrund der Höhe ihrer Anteile an den relevanten Märkten für Gewerbe- und Haushaltszucker das zweitwichtigste Mitglied des Kartells. Aus diesen Gründen hält es die Kommission bei der Berechnung der Tate & Lyle aufzuerlegenden Geldbuße für angemessen, für den Aspekt der Schwere der Zuwiderhandlungen einen Betrag von 10 Mio. ECU festzusetzen. (198) Die Händler Napier Brown und James Budgett haben an der entscheidenden Zusammenkunft am 20. Juni 1986, auf der die Grundzüge des zukünftigen wettbewerbswidrigen Verhaltens festgelegt wurden, nicht teilgenommen. Napier Brown und James Budgett sind erst mehrere Monate später zu dem Kartell gestoßen, und ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung beschränkte sich auf den Bereich Gewerbezucker. Zudem waren Napier Brown und James Bugdett für einen großen Teil des von ihnen im Eigen- und Kommissionshandel (407) verkauften Zuckers auf Lieferungen der beiden inländischen Zuckerhersteller (British Sugar und Tate & Lyle) angewiesen, so daß ihr Einfluß auf den relevanten Markt und ihre Möglichkeiten, auf diesem Markt eigene Macht auszuüben, eher begrenzt waren. Aus diesen Gründen hält es die Kommission bei der Berechnung der Napier Brown und James Budgett auferlegten Gelbbußen für angemessen, für den Aspekt der Schwere der Zuwiderhandlung für jedes dieser Unternehmen einen Betrag von 1,5 Mio. ECU festzusetzen. C. DAUER DES VERSTOSSES (199) In bezug auf British Sugar und Tate & Lyle dauerte die Zuwiderhandlung in den Bereichen Industrie- und Haushaltszucker vom 20. Juni 1986, als die erste Zusammenkunft der beiden Unternehmen stattfand, bis zum 2. Juli 1990, als Tate & Lyle die hier zu behandelnde Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise beendete. In bezug auf Napier Brown und James Budgett dauerte die Zuwiderhandlung im Bereich Gewerbezucker von Ende 1986 bis zum 2. Juli 1990, als die hier zu behandelnde Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise beendet wurde (408). (200) Im Sinne der von der Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen verfolgten Politik handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer. (201) Dementsprechend sind die für den Aspekt der Schwere des Verstoßes festgesetzten Beträge wie folgt zu erhöhen: im Fall von British Sugar um 7,2 Mio. ECU, im Fall von Tate & Lyle um 4 Mio. ECU, im Fall von Napier Brown um 0,5 Mio. ECU und im Fall von James Budgett um 0,5 Mio. ECU. (202) Die Grundbeträge werden somit wie folgt festgesetzt: für British Sugar auf 25,2 Mio. ECU, für Tate & Lyle auf 14 Mio. ECU, für Napier Brown auf 2 Mio. ECU und für James Budgett auf 2 Mio. ECU. D. ERSCHWERENDE UND MILDERNDE FAKTOREN 1. Die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft (203) Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Suiker Unie (409) festgestellt hat, kann die Tatsache, daß der Wettbewerbsspielraum in diesem Markt aufgrund der in der Gemeinschaft herrschenden gemeinsamen Zuckermarktordnung durch regulierende Eingriffe zu einem gewissen Maße eingeschränkt ist, nicht als mildernder Umstand gelten. Bei seiner Analyse des im Zuckermarkt bestehenden Wettbewerbsspielraums berücksichtigte der Europäische Gerichtshof die Tatsache, daß die gemeinsame Zuckermarktordnung insbesondere ein Preisstützungssystem, die Erhebung einer Einfuhrabgabe, die Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.