Europäische Union

1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tish Sugar vier Beweisquellen: den Briefwechsel zwischen Tate & Lyle und dem Generaldirektor des OFT, den Briefwechsel zwischen British Sugar und der gleichen Stelle, British Sugar's Antwort auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte und die vom (leitender Angestellter, Geschäftsgeheimnis) für den Einzelhandel bei Tate & Lyle sowohl mündlich als auch in seiner eidesstattlichen Erklärung gemachten Aussagen. (108) Tate & Lyle's Korrespondenz mit dem Generaldirektor des OFT beschreibt British Sugar als unstet und unklar (239). BS verweist darauf, daß die von T & L während der Nachprüfungen vom 27. Mai 1994 gemachten Angaben über den zeitlichen Vorsprung, mit dem man Kenntnis von BS's Preiserhöhungen erhalten haben will, zwischen "3 oder 4 Wochen" ("3 or 4 weeks") und "1-2 Wochen" ("by a week or two") schwanken. British Sugar kritisiert, daß die Kommission es trotz der von Tate & Lyle zugegebenen Verwirrung über das zeitliche Ausmaß dieser Vorausinformation für angebracht hält, diese als "erheblich" zu bezeichnen (240). British Sugar wiederholt ihre Aussage, daß der Handel in den drei Fällen, in denen Preislisten an Tate & Lyle gegeben wurden, diese 5 Tage nach, 4 Tage vor und 2 Tage nach der betreffenden Sitzung mit T & L erhalten hat, daß T & L nie einen Entwurf dieser Preislisten gesehen hat und diese auch in keinem Fall nach der Sitzung geändert wurden. British Sugar zufolge gibt es auch keinerlei Beweise für die von Tate & Lyle angeblich erhaltenen Vorabinformationen über von BS beabsichtigte Preislistenänderungen (241). Zusammenfassend argumentiert British Sugar (242), daß bei bevorstehenden Preiserhöhungen keine Notwendigkeit einer Vorauswarnung bestand, da sie vorhersehbar und üblicherweise auch schon mit den Kunden diskutiert worden waren. British Sugar stimmt überein mit Tate & Lyle's Beschreibung der Zusammenkünfte zu Fragen des Haushaltszuckergeschäfts als "nicht mehr als ein Sicherheitsfaktor, wirklich nur eine Art zusätzlicher Absicherung" ("just a safty factor, a belt and braces job really") (243). 2.2.2. Die Argumente von Tate & Lyle (109) In ihren Antworten auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte wie auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte folgt Tate & Lyle einem ähnlichen Ansatz wie British Sugar, kommt aber aus ihrer Sicht des Sachverhalts zu anderen Schlußfolgerungen. Tate & Lyle argumentiert, daß ihre Kontakte mit British Sugar und der frühzeitigere Erhalt der Preisliste von BS nicht zu einer nennenswerten Änderung ihrer langfristigen Preispolitik führten, weil sie in jedem Fall den preislichen Initiativen von BS gefolgt wäre, die sie andernfalls über den Markt erkannt hätte (244). Sodann wehrt sich Tate & Lyle in ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte dagegen, daß die Kommission die Arrangements zwischen den Parteien als "Koordinierung ihrer Preispolitik", "Preisabsprache" und "auf Zusammenwirken beruhende Hochpreisstrategie" bezeichnet. Tate & Lyle verweist erneut darauf, daß British Sugar aufgrund ihrer beherrschenden Stellung in der Lage war, ihre einseitigen Beschlüsse, mit oder ohne Tate & Lyle's Zustimmung durchzusetzen, und daß Tate & Lyle's Anfälligkeit sie daran hinderte, eine wirklich freie Wahl zu treffen, wie sie Begriffe wie "Koordination", "Zusammenwirken" und "Absprache" normalerweise voraussetzen (245). (110) Dennoch räumt Tate & Lyle im weiteren Text ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte (246) ein, sich an "Arrangements" beteiligt zu haben, "die - eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vorausgesetzt - gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen", und fügt hinzu: "insofern, und nach Einengung der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Beschuldigungen herrscht zwischen T & L und der Kommission weitgehend Übereinstimmung" (247). Bereits in ihrer Antwort auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte (248) hatte Tate & Lyle zugegeben, daß "die Kontakte zu einem Arrangement führten, das im Fall einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten unter das Verbot nach Artikel 85 fiele" (249). Tate & Lyle argumentiert zwar, daß man British Sugar nach deren Beschluß, den Preiskrieg zu beenden, auf dem Weg zu einer Hochpreispolitik gefolgt wäre - gleich ob man darüber von BS direkt informiert worden wäre oder nicht, erkennt aber an (250), daß "die stattgefundenen Kontakte u.U. einen Einfluß darauf haben konnten, wie schnell der Preiskrieg beendet wurde; das Ergebnis selbst konnten sie aber nicht beeinflussen" (251). (111) Hinsichtlich der Auswirkungen der regelmäßigen Zusammenkünfte zwischen British Sugar, Tate & Lyle, Napier Brown und James Budgett und der Vorablieferung der Einzelhandelspreislisten durch BS erklärt Tate & Lyle in ihrer Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte (252), "daß man von der Mitteilung solcher Beschlüsse allenfalls erwarten konnte, daß sie den normalen Weg solcher Informationen über den Markt abkürzen und damit die vom Markt in jedem Fall vorzunehmende Anpassung an diese Beschlüsse beschleunigen würde" (253). In der gleichen Antwort (254) wiederholt Tate & Lyle unter Bezugnahme auf Seite 3 der Niederschrift über die im Betrieb von T & L durchgeführten Nachprüfungen, das "die von BS gelieferten Informationen T & L eine gewisse Bestätigung hinsichtlich der preispolitischen Absichten von BS gaben" (255). Mit bezug auf Haushaltszucker erklärt Tate & Lyle (256), daß "T & L zwar vorab über von BS beabsichtigte Änderungen ihrer Einzelhandelspreisliste und auch über grobe Umrisse ihrer Rabattpolitik im Einzelhandelsgeschäft informiert wurde, diese Informationen jedoch geringen kommerziellen Wert hatten und die allenfalls eine begrenzte Bestätigung dafür boten, daß BS nicht beabsichtigte, den Preiskrieg wieder aufzunehmen." Und weiter heißt es: "der Erhalt dieser Informationen hatte keinen Einfluß auf die Endpreise oder auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Einzelhandelspreise von T & L - er hat T & L allenfalls in die Lager versetzt, ihre eigenen neuen Preislisten für den Einzelhandel etwas früher zu veröffentlichen als es sonst der Fall gewesen wäre." (257) (112) Tate & Lyle verweist ferner darauf, daß in der revidierten Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar anerkannt wird, daß Tate & Lyle im relevanten Zeitraum spannenmäßig benachteiligt war, die Tatsache, daß T & L infolgedessen praktisch keinen Wettbewerbsspielraum gegenüber British Sugar hatte, jedoch unberücksichtigt bleibt (258). Tate & Lyle zufolge liefert die Tatsache, daß sie während des Preiskriegs gezwungen war, auf British Sugar's aggressives Verhalten zu reagieren, keinen Beweis dafür, daß T & L in der Lage gewesen wäre, als unabhängiger Wettbewerber von British Sugar zu handeln (259). (113) Schließlich gibt Tate & Lyle zu bedenken, daß die im vorliegenden Fall zu betrachtenden Arrangements wegen der sich aus der Zuckermarktordnung der Gemeinschaft ergebenden Besonderheiten des Zuckermarkts keine nennenswerten Auswirkungen haben konnten (260). 2.2.3. Die Argumente von Napier Brown (114) Nach Napier Brown's Darstellung (261) irrt die Kommission, wenn sie erklärt, daß es schwierig gewesen wäre, die von British Sugar gegebenen Informationen stückweise über den Markt zusammenzutragen. Napier Brown stimmt eher mit James Budgett's Aussage überein, wonach der Markt sehr schnell genaue Informationen über das allgemeine Preisniveau liefert und daß insbesondere Informationen über British Sugar's Preismatrix über den Markt (insbesondere über Kunden) schnell und genau übermittelt wurden - zumindest an alle Hauptakteure. Abgesehen davon glaubt Napier Brown, daß die Behauptung der Kommission, daß hier eine auf Zusammenwirken beruhende Hochpreisstrategie betrieben wurde, durch die Tatsachen und Indizien in keiner Weise gestützt wird (262). 2.2.4. Die Argumente von James Budgett (115) James Budgett betont in ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte (263), daß die von British Sugar gelieferten Informationen nicht von der Art waren, die es James Budgett ermöglicht hätte, in Verhandlungen mit ihren Kunden eine andere Haltung einzunehmen. Nach James Budgett's Darstellung waren British Sugar's allgemeine preisliche Bestrebungen dem Markt und insbesondere den Händlern wohlbekannt. Somit haben British Sugar's Erklärungen auf den Zusammenkünften nichts zu James Budgett's Kenntnis hinsichtlich der von BS angestrebten allgemeinen Entwicklung der Kristallzuckerpreise hinzugefügt, und sie haben sich auch nicht auf die Preise oder die Preispolitik von JB ausgewirkt. James Budgett erklärt (264), die in der Matrix aufgeführten Preise nicht als British Sugar's Mindest- oder Sollpreise aufgefaßt zu haben. James Budgett sagt ferner, es sei ihr klar gewesen, daß die Preisabschlüsse im konkreten Fall meist anders aussehen; man habe aus den Zusammenkünften eher die Gewißheit gewonnen, daß solche Abweichungen nicht das Ergebnis einer systematischen Diskriminierung durch die Verkäufer von BS sein werden - zumindest nicht ohne Kenntnis ihrer Verkaufsleitung. 2.2.5. Die Antworten der Kommission a) Die Relevanz von Auswirkungen der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise (116) Die Kommission räumt ein, daß aus dem Sachverhalt nicht geschlossen werden kann, daß die (an den Sitzungen) teilnehmenden Unternehmen das Geschäft mit einzelnen Kunden oder die ihnen zu gewährenden Rabatte diskutiert haben - weder für Gewerbezucker noch für Haushaltszucker. In ihrem Schreiben vom 16. Juli 1990 an das Wettbewerbsamt (Office of Fair Trading - OFT (265) gab Tate & Lyle jedoch zu, daß über solche Fragen diskutiert wurde: "Anscheinend ging es bei dem Informationsaustausch zwischen den Unternehmen gelegentlich auch um die bei spezifischen Kunden angewandten Mengenrabatte." (266). Im gleichen Brief (267) erklärt Tate & Lyle weiter, daß "im Vorfeld kundenseitiger Verhandlungen [. . .] Informationen ausgetauscht [wurden] über Veränderungen bei den Rabatten, die bestimmten größeren Abnehmern gewährt wurden (die von beiden Unternehmen beliefert wurden)" (268). Einige Zeit später, in dem gemeinsamen Memorandum von British Sugar und Tate & Lyle an das OFT vom 15. April 1991 (269), erklärte T & L dagegen unter Punkt 4: "Während dieses Arrangements unterrichtete British Sugar TLS von der allgemeinen Bekanntgabe von Veränderungen ihrer Listenpreise und ihrer Rabattpolitik; dabei wurde TLS jedoch nicht über spezifische Preise oder Rabatte informiert, die für bestimmte Kunden vorgesehen waren." (270) British Sugar bestreitet ausdrücklich, daß solche Diskussionen stattgefunden haben. Tate & Lyle hat keine überzeugende Erklärung geliefert, weshalb sie von ihrer früheren Darstellung abgerückt ist. Es gibt keine Anzeichen dafür, daß diese früheren Erklärungen unter Zwang erfolgten oder daß Tate & Lyle irgendeinen anderen Grund hatte, den Sachverhalt falsch darzustellen. Da es jedoch keinen anderen Beweis für die Richtigkeit der von Tate & Lyle ursprünglich gegebenen Version der Vorgänge gibt, stellt die Kommission fest, das es ihr nicht möglich ist, nachzuweisen, daß während der Zusammenkünfte über einzelne Kunden oder die auf die Listenpreise gewährten Rabatte diskutiert wurde oder Informationen über Änderungen bei den für bestimmte Kunden vorgesehenen Rabatten ausgetauscht wurden. Desgleichen bestreitet die Kommission weder die von British Sugar gemachte Aussage, daß erhebliche und unterschiedliche Rabatte gewährt wurden, noch die Tatsache, daß British Sugar und Tate & Lyle in bestimmten Fällen um einzelne Kunden konkurriert haben. (117) Die Kommission stimmt jedoch nicht überein mit den von den Parteien aus diesen Sachverhalten bzw. Beobachtungen gezogenen Schlußfolgerungen. Die Kommission stellt nicht fest, daß die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise keine Auswirkungen hatte, sie räumt (lediglich) ein, daß es ihr nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu quantifizieren, d. h. die Preise zu bestimmen, die Tate & Lyle, Napier Brown, James Budgett und British Sugar am Markt verlangt hätten, wenn die gemeinsamen Sitzungen zur Diskussion der Preispolitik nicht stattgefunden hätten oder wenn British Sugar ihre Preisänderungen den anderen Parteien nicht im voraus angezeigt hätte. Eine solche Berechnung ist nicht möglich, da es keine Parallelsituation gibt, die als Maßstab für einen sinnvollen Vergleich herangezogen werden könnte. (118) Zudem ist die Kommission nicht verpflichtet, zum Nachweis der Existenz eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften die Folgen der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise, d. h. ihre Auswirkungen auf die Preise, zu untersuchen. Es genügt, wenn dem fraglichen Verhalten ein wettbewerbswidriger Zweck zugeschrieben werden kann. (119) Nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sind "mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten (. . .) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken,. . .". Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Consten und Grundig (271) bestätigte, ist es "nicht notwendig, die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung zu prüfen, wenn offensichtlich ist, daß sie die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt". Eine weitere Bestätigung hierfür lieferten der Generalanwalt und das Gericht Erster Instanz im Fall Rhône-Poulenc (272). Der Generalanwalt stellte fest: "Wenn feststeht, das eine Abstimmung mit rechtswidrigem Zweck stattgefunden hat und wenn (. . .) anzunehmen ist, daß die Unternehmen dieser Abstimmung gemäß gehandelt haben, (. . .) ist dies auch dann eine abgestimmte Verhaltensweise mit rechtswidrigem Zweck im Sinne von Artikel 85, wenn die Kommission keine Beweise für konkrete Handlungen (Praktiken) beibringt. Wenn Unternehmen mit mehr Kenntnis und mehr oder weniger berechtigten Erwartungen hinsichtlich des Verhaltens anderer Unternehmen handeln, als sie haben sollten und normalerweise haben, besteht stets die Gefahr, daß der Wettbewerb weniger intensiv ist als er anderenfalls wäre." (273) Wie schon erwähnt (274), bestätigte das Gericht erster Instanz den Standpunkt des Generalanwalts und erklärte in seinem Urteil zu diesem Fall, daß Rhône-Poulenc "durch ihre Teilnahme an diesen Zusammenkünften (. . .) zusammen mit ihren Wettbewerbern an einer abgestimmten Aktion mitgewirkt hat, deren Zweck darin bestand, das Verhalten (dieser Wettbewerber) am Markt zu beeinflussen und einander offenzulegen, auf welche Weise sich die einzelnen Hersteller am Markt zu verhalten gedachten" (275). Weiter erklärte das Gericht erster Instanz, daß Rhône-Poulenc "somit nicht umhin konnte, die im Laufe dieser Zusammenkünfte erlangten Informationen bei ihren Überlegungen zu der am Markt zu verfolgenden Strategie direkt oder indirekt in Rechnung zu stellen. Und auf ähnliche Weise müssen auch (Rhône-Poulenc's) Wettbewerber bei der Bestimmung ihrer Marktstrategien direkt oder indirekt berücksichtigt haben, was ihnen (Rhône-Poulenc) an Informationen über ihre Beschlüsse oder Überlegungen hinsichtlich des eigenen Marktverhaltens offengelegt hatte" (276). Allein auf dieser Grundlage und ohne Prüfung der möglichen Auswirkungen entschied das Gericht erster Instanz, daß die Kommission bestimmte Zusammenkünfte zurecht aufgrund ihres Zwecks als abgestimmte Verhaltensweisen kategorisiert hatte (277). Zugleich erklärte das Gericht erster Instanz im Hinblick auf die gemeinsamen Absichten bestimmter Unternehmen bezüglich ihrer Preis- und Mengenziele, daß die Kommission berechtigt war, diese Elemente des komplexen Verstoßes als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu behandeln. Auch in dieser Hinsicht prüfte das Gericht erster Instanz nicht die möglichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen (278), sondern verwies lediglich auf die Rechtsprechung (279), der zufolge es für die Existenz einer Vereinbarung genügt, wenn die beteiligten Unternehmen ihre gemeinsame Absicht bekundet haben, sich am Markt in bestimmter Weise zu verhalten. Auf dieser Grundlage und wiederum ohne Prüfung der möglichen Auswirkungen stellte das Gericht erster Instanz schließlich fest, daß die Kommission auch berechtigt war, das durch einen gemeinsamen Zweck gekennzeichnete fortdauernde Verhalten als eine einzige Zuwiderhandlung zu werten und als "Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise" zu bezeichnen (280). b) Die Transparenz des Zuckermarkts, die bevorzugte Information (vor anderen Quellen), der Wert der bei den Sitzungen gelieferten Preisinformationen und die Funktion der Zusammenkünfte (120) Vor einer kritischen Bewertung der von den Parteien zu diesen Punkten vorgebrachten Argumente ist näher zu untersuchen, welche Funktion und welchen Wert die ständigen Zusammenkünfte für sie hatten. Eine solche Analyse führt zu dem Schluß, daß die einzig überzeugende Erklärung für die häufigen Treffen der Parteien darin liegt, daß sie gemeinsam den Zweck verfolgten, in der beschriebenen Weise durch Koordinierung ihrer Preispolitik den Wettbewerb auf dem Zuckermarkt einzuschränken (281). (121) Für den Bereich Gewerbezucker ist erwiesen (282), daß British Sugar die gemeinsamen Sitzungen dazu nutzte, ihre Absichten hinsichtlich zukünftiger allgemeiner Preiserhöhungen und der Wahrung oder Verstärkung der Preisstaffelung für Abnehmer größerer oder kleinerer Mengen von Gewerbezucker bekanntzugeben. Es ist auch erwiesen, daß dies anhand einer von British Sugar erstellten Preismatrix geschah, in der deren Zielpreise nach Vierteljahren und Abnahmemenge gestaffelt aufgeführt waren. Die Parteien bestreiten auch nicht, daß den Vertretern von Tate & Lyle, Napier Brown und James Budgett bei mindestens einer Gelegenheit diese Preismatrix ausgehändigt wurde, und daß die Sitzungsteilnehmer bei anderen Gelegenheiten, wenn die Matrix selbst nicht ausgehändigt wurde, Informationen erhielten, deren Inhalt dem der Matrix ähnelte. Wie oben dargestellt ist (283), vermittelten die über einen längeren Zeitraum regelmäßig stattfindenden Zusammenkünfte allen Teilnehmern - auch British Sugar, trotz deren Preisführerschaft - die Gewißheit einer fortgesetzten gemeinsamen Hochpreispolitik - eine Gewißheit, die jeder für sich durch bloße Beobachtung der Marktentwicklung nicht erlangen konnte (284). Es ist unbestritten, daß Napier Brown und James Budgett ein besonderes Interesse an der mengenmäßigen Preisstaffelung, d. h. an der Differenzierung der Preise für Abnehmer größerer und kleinerer Gewerbezucker hatten, wie sie in der Matrix dargestellt war (285). Sodann ist dargelegt worden, daß British Sugar ein besonderes Interesse daran hatte, Napier Brown und James Budgett in die Absprache einzubeziehen, um deren Bedrohungspotenzial unter Kontrolle zu halten, das sich aus der Möglichkeit von Zuckerimporten ergab und das die von British Sugar verfolgte Strategie, ihre Fähigkeit, ihre gesamte A/B-Zuckerquote im Vereinten Königreich abzusetzen, mit einer Hochpreispolitik zu kombinieren, erheblich stören konnte. Schließlich bestätigte Tate & Lyle während der am 27. Mai 1994 bei ihr durchgeführten Nachprüfungen, daß die in der Matrix enthaltenen Informationen insofern nützlich waren, als sie T & L einen Anhalt hinsichtlich der preislichen Absichten von British Sugar lieferten (286). Selbst in ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte, die im allgemeinen eher davon gekennzeichnet ist, daß Tate & Lyle in erheblichem Maße von ihren früheren Aussagen abrückt (287), räumt T & L ein, daß diese Informationen als Hinweis auf die "wahrscheinlichen Absichten von BS" durchaus "von Nutzen waren" (288). Tate & Lyle bestätigt (289), "das die gelieferten Informationen T & L eine gewisse Beruhigung hinsichtlich der preispolitischen Absichten von BS verschafften" (290). (122) Für den Bereich Haushalts- (Einzelhandels-)zucker ist erwiesen, daß British Sugar Tate & Lyle in zumindest zwei Fällen Kopien ihrer neuen Einzelhandelspreisliste übergeben hat, bevor diese an den Handel herausgegeben wurde (291). British Sugar erklärt hierzu (292): "was hier geschehen ist, war lediglich eine begrenzte Vorausinformation - zugegebenermaßen die eines Wettbewerbers - über die Tatsache, daß an einem bestimmten Datum eine neue Erhöhung der Listenpreise bekanntgegeben werde" (293). Tate & Lyle räumt ein (294), daß sie "vorab über von BS beabsichtigte Änderungen ihrer Einzelhandelspreisliste und auch über grobe Umrisse ihrer Rabattpolitik im Einzelhandelsgeschäft informiert wurde" (295), und erklärt dann (296), daß man von der Vorabmitteilung der Beschlüsse von BS hinsichtlich der Haushaltszuckerpreise allenfalls erwarten konnte, "daß sie den normalen Weg solcher Informationen über den Markt kurzschließen und die Anpassung an diese Beschlüsse beschleunigen würde" (297). Tate & Lyle gibt ferner zu, (298), daß der Erhalt dieser Preisinformationen "T & L in die Lage versetzt (hat), ihre eigenen neuen Preislisten für den Einzelhandel etwas früher zu veröffentlichen als dies sonst der Fall gewesen wäre" (299). Zudem ist oben (300) auch in bezug auf Haushalts-(Einzelhandels-)zucker dargelegt, daß die über einen längeren Zeitraum regelmäßig stattfindenden Zusammenkünfte nicht nur Tate & Lyle, sondern - trotz ihrer Preisführerschaft - auch British Sugar die Gewißheit einer fortgesetzten gemeinsamen Hochpreispolitik vermittelten - eine Gewißheit, die jede Seite für sich durch bloße Beobachtung der Marktentwicklung nicht erlangen konnte. c) Schlußfolgerung (123) Die Kommission ist zwar nicht in der Lage, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Zusammenkünfte konkret, d. h. im Sinne der genauen Höhe der Marktpreise zu bestimmen; nichtsdesto weniger ist jedoch aufgrund der Funktion dieser Zusammenkünfte und ihres Werts für die Parteien erwiesen, daß die Parteien das Ziel verfolgten, durch Koordinierung ihrer Preispolitik den Wettbewerb untereinander einzuschränken. 2.3. Die angeblichen Zwecke der Zusammenkünfte, insbesondere die Verpflichtungserklärungen 2.3.1. Die Argumente von British Sugar (124) British Sugar argumentiert, daß die Sitzungen zum Thema Gewerbezucker keinen wettbewerbswidrigen Zweck hatten. Nach British Sugar's Darstellung erfuellten diese Zusammenkünfte drei Funktionen (301): Erstens erforderte die von British Sugar im Zuge des Verfahrens im Fall Napier Brown der Kommission gegenüber abgegebene Verpflichtungserklärung regelmäßige, bestätigende Kontakte mit den Händlern. Als einziger anderer Hersteller im Markt des Vereinigten Königreichs hatte Tate & Lyle ein ähnliches Interesse an einer Bestätigung der Position der Händler. Zweitens gehörten die Händler zu den größten Kunden von British Sugar wie von Tate & Lyle, so daß häufig größere, mehrseitige Geschäfte anfielen, die eine sorgfältige Koordinierung zwischen den an den Sitzungen teilnehmenden Parteien erforderten. Drittens gab es eine Reihe sonstiger administrativer Angelegenheiten, die auf Branchenebene gemeinsam zu erledigen waren. (125) Im gleichen Sinne, und speziell für den Bereich Haushalts-(Einzelhandels-)zucker, behauptet British Sugar (302), daß auch mit der Aushändigung der Einzelhandels-Preislisten kein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde. a) Die Verpflichtungserklärung (126) Bereits in ihrer Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte (303) erklärte British Sugar, mit Rücksicht auf die von ihr eingegangenen Verpflichtungen "sorgsam darauf geachtet zu haben, die Händler in Preisentscheidungen einzubeziehen. Die Händler waren Wettbewerber, aber als Kunden bezogen sie ihr Rohmaterial u. a. von British Sugar . . . Hätte British Sugar bei der Erstellung ihrer Preise für Gewerbezucker oder bei ihren Verkäufen an den Einzelhandel die Lage falsch eingeschätzt, wären die Händler die ersten gewesen, sich zu beklagen. So ist es zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.