Europäische Union

1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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onnte. b) Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise (89) Bei der folgenden Frage geht es darum, ob tatsächlich eine Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise existiert hat. In ihrer Erwiderung auf die Argumente der Parteien kann sich die Kommission primär auf die Punkte stützen, die bereits in den vorstehenden Ausführungen zur Definition eines komplexen Verstoßes erheblicher Dauer (201) und zum Gegenstand der hier zu behandelnden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise (202) dargelegt wurden. Ein Vergleich der Aussagen der Kommission mit dem, was die Parteien ausdrücklich sagen (oder nicht erwähnen, weil es unstrittig ist), zeigt, daß in der Interpretation der Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise weitgehende Übereinstimmung herrscht. In Erwiderung der von British Sugar vorgebrachten Ansicht, wonach es im vorliegenden Fall keinen Beweis für einen Konsens unter den Parteien über ein gemeinsames zukünftiges Handeln am Markt gebe, und daß es deshalb in dem komplexen Verstoß auch kein Element gegeben haben konnte, das als Vereinbarung bezeichnet werden kann, verweist die Kommission zunächst und mit besonderem Nachdruck darauf, daß - wenn diese Ansicht richtig wäre - sämtliche Elemente des komplexen Verstoßes zumindest in die Kategorie der abgestimmten Verhaltensweisen fallen würden. Die Qualifikation des Verstoßes als Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise trägt dieser alternativen Betrachtungsweise insofern Rechnung, als sie deutlich macht, daß der komplexe Verstoß als ganzer zumindest als abgestimmte Verhaltensweise einzuordnen ist. Unbeschadet dessen ist die Kommission bereit, nachstehend (203) ein Beispiel für ein Element aufzuzeigen, das ihrer Meinung nach als Vereinbarung eingestuft werden kann. Ferner widerspricht die Kommission der Ansicht, daß die Elemente des komplexen Verstoßes, die nicht als Vereinbarungen bezeichnet werden können, auch nicht als abgestimmte Verhaltensweisen bezeichnet werden könnten, weil es an einem hinreichenden Nachweis ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt fehlt. Schließlich ist daran zu erinnern, daß die Kommission im Fall eines komplexen Verstoßen erheblicher Dauer nicht gehalten ist, ein fortgesetztes und - wie im vorliegenden Fall - von einem und demselben wettbewerbswidrigen Zweck getragenes Verhalten in mehrere Einzelverstöße aufzuspalten (204). aa) Die Bedeutung der Zusammenkünfte (90) Nach Darstellung der Parteien kann es keine Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise über die Preisbildung bei Kristallzucker gegeben haben, weil sich British Sugar bei den gemeinsamen Sitzungen darauf beschränkte, einseitige Ankündigungen über ihre Preispolitik zu machen, während die anderen drei Parteien keine Neuigkeiten erfuhren, die in dem transparenten Markt nicht ohnehin erkennbar gewesen wären. Die Kommission hält diese Behauptung aus einer Reihe von Gründen für nicht glaubwürdig: Erstens: Wenn der Markt tatsächlich so transparent war, wie ihn die Parteien schildern, und wenn der Zwang, der Preispolitik von British Sugar zu folgen, wirklich so unausweichlich war, wie die Parteien behaupten, ist unverständlich, weshalb die ersten Zusammenkünfte und die über einen langen Zeitraum fortlaufenden weiteren Treffen überhaupt abgehalten wurden und warum British Sugar ihre Preispolitik nicht einfach umsetzte und es den anderen Parteien überließ, die jeweiligen Änderungen über den Markt zu erfahren. Wenn die Darstellung der Parteien zuträfe, wäre selbst die entscheidende Sitzung vom 20. Juni 1986 unnötig gewesen. Somit müssen die regelmäßigen Zusammenkünfte aller Parteien einen "Mehrwert" gegenüber der bloßen Beobachtung der Preiszüge der anderen Unternehmen am Markt geboten haben. Dieser Mehrwert hatte zwei Aspekte: einerseits erhielten alle Parteien auf diesen Sitzungen die Bestätigung, daß sie die bisherigen preislichen Aktivitäten der jeweils anderen drei Unternehmen richtig erkannt hatten, und andererseits brachten die Meetings allen Parteien ein merkliches Mehr an Gewißheit hinsichtlich der zukünftigen preislichen Absichten der anderen Teilnehmer. Zweitens: Wenn das Abhalten solcher Meetings tatsächlich British Sugar's spezielle Art war, die anderen Marktteilnehmer von einseitig beschlossenen Änderungen der Kristallzuckerpreise zu informieren, ist nicht erklärt, warum nur drei dieser anderen Akteure eingeladen wurden - und nicht alle im Vereinigten Königreich auf dem Zuckermarkt tätigen Unternehmen, insbesondere die anderen Händler (205), obwohl die fraglichen Informationen alle gleichermaßen interessiert hätten. Im Gegenteil: die Ausschließung der anderen Akteure ist ein Indiz dafür, daß die Zusammenkünfte in erster Linie anderen Zwecken dienten, die nur die vier vom Gegenstand dieser Entscheidung betroffenen Parteien angingen. bb) Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen British Sugar und Tate & Lyle (91) Zum Verhältnis zwischen British Sugar und Tate & Lyle kann nach Ansicht der Kommission der Brief von T & L an das Wettbewerbsamt (Office of Fair Trading) vom 29. August 1990 (206) als Indiz für den gemeinsamen Willen beider Unternehmen dienen, sich am Markt auf eine bestimmte Weise zu verhalten (207): den Preiskrieg für alle Zuckerarten zu beenden, die Preise anzuheben und jede aggressive Preispolitik zur Ausweitung der Marktanteile zu unterlassen. Das "understandig", mit dem die Vertreter von Tate & Lyle die Sitzung vom 20. Juni 1986 verließen, war nicht etwa ihre Interpretation einer von British Sugar einseitig getroffenen und T & L mitgeteilten Entscheidung, sondern das Ergebnis der im gleichen Brief erwähnten "Diskussionen". Diskussionen sind zweiseitig, sie sind ein Prozeß, zu dem beide Seiten beitragen und an dessen Ende entweder Uneinigkeit, Ergebnislosigkeit oder "agreement" steht, wobei letzteres ein "meeting of mind" beinhaltet. Zudem ist die Behauptung, daß die Preisbeschlüsse von British Sugar einseitig getroffen und Tate & Lyle lediglich mitgeteilt wurden, unvereinbar mit T & L's Feststellung, daß die Zusammenkunft vom 20. Juni 1986 "insofern wichtig (war), als hier die grundlegenden Prinzipien aufgestellt wurden, an die alle weiteren Diskussionen anknüpften" (208)("was significant in that it set the background principles against which all future discussions were held"). In isolierter Betrachtung der Vorgänge auf dem Treffen vom 20. Juni 1986 kommt die Kommission daher zu dem Schluß, daß dieses Element des komplexen Verstoßes als Abschluß einer Vereinbarung zwischen British Sugar und Tate & Lyle über eine Koordinierung der Preispolitik im beschriebenen Sinne bezeichnet werden kann, während die restlichen Elemente des komplexen Verstoßes zumindest in die Kategorie der abgestimmten Verhaltensweisen fallen. (92) Schließlich liefert nach Ansicht der Kommission auch das gemeinsame Memorandum von British Sugar und Tate & Lyle an das OFT vom 15. April 1991 (209) ein Indiz dafür, daß die beiden Unternehmen bei ihrer ersten Zusammenkunft am 20. Juni 1986 zu einer Vereinbarung über die beschriebene Koordinierung ihres Preisverhaltens kamen. Unter Punkt 4(b) dieses Memorandums heißt es, daß "sowohl (Tate & Lyle) als auch British Sugar glaubten, daß der einseitige Beschluß von BS, den Preiskrieg zu beenden, bewirken würde, daß (. . .) British Sugar keine aggressive Preispolitik betreiben würde, was wiederum dazu führen würde, daß auch TLS nicht mit aggressiven Preisen operieren würde, wobei jedoch weiter hinsichtlich der beiderseitigen Marktanteile eine gewisse Toleranz-Bandbreite bestehen würde." Dies zeigt, daß die beiden Unternehmen hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens am Markt eine "gemeinsame Auffassung" teilten. Da dieses Verhalten nicht von außen gesteuert war, ist festzustellen, daß British Sugar und Tate & Lyle ihr Verhalten frei bestimmen konnten. In dem Memorandum wird also in Wirklichkeit über die gemeinsame Absicht beider Parteien berichtet, bei der zukünftigen Preisbildung auf bestimmte Weise vorzugehen. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Element als eine zwischen Wettbewerbern getroffene Vereinbarung über allgemeine Grundzüge ihrer Preispolitik zu werten. Die Tatsache, daß sie nicht schriftlich festgehalten und auch nicht mit ausdrücklichen Sanktionen verbunden wurde, ist hier irrelevant (210). Auch die Erwähnung einer bei den Marktanteilen zu beachtenden "Toleranz-Bandbreite", die unter Punkt 4 des Memorandums zweimal erfolgt, deutet auf die Existenz einer Vereinbarung zwischen beiden Unternehmen. Bei einem homogenen Produkt wie Kristallzucker ergeben sich Marktanteile in erster Linie aus der Preispolitik, die bei solchen Produkten der Hauptparameter des Wettbewerbs ist. Folglich wäre der Begriff einer Toleranz-Bandbreite bei den Marktanteilen gegenstandslos gewesen, wenn zwischen British Sugar und Tate & Lyle nicht zumindest ein Einvernehmen hinsichtlich ihrer allgemeinen Preispolitik existiert hätte. cc) Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen British Sugar, Tate & Lyle, Napier Brown und James Budgett (93) Soweit Napier Brown und James Budgett betroffen sind, hat es keine gemeinsame Sitzung gegeben, die in ihrer zentralen Bedeutung mit der vom 20. Juni 1986 vergleichbar wäre. Der Kommission besitzt jedoch Unterlagen, die beweisen, daß sich Napier Brown und James Budgett während der Zusammenkünfte, an denen sie teilgenommen haben, an den Diskussionen - also an dem (vorerwähnten) zweiseitigen Prozeß - über Gewerbezucker aktiv beteiligt haben. Sie waren nicht nur bloße Empfänger von Mitteilungen über einseitig von British Sugar getroffene Entscheidungen. (94) In ihrem Schreiben an das OFT vom 7. August 1990 (211) räumt British Sugar ein, daß Fragen der Preispolitik auch mit Napier Brown und James Budgett diskutiert wurden, behaupten aber, ihre Entscheidungen oder ihre Geschäftsplanung niemals als Ergebnis einer solchen Diskussion geändert zu haben. Hier verwechselt British Sugar zwei voneinander getrennte Fragen: bei der ersten geht es darum, ob eine Abstimmung der Absichten der Diskussionsteilnehmer erfolgt ist, und bei der zweiten darum, ob das Ergebnis dieser Abstimmung mit den Absichten übereinstimmte, die eine Partei (BS) schon hatte, bevor sie in die Diskussion eintrat. Was den ersten Punkt betrifft, so ist erneut festzustellen, daß es nicht sinnvoll gewesen wäre, mit Napier Brown und James Budgett Diskussionen über die Preispolitik zu führen, wenn sie zu diesen Diskussionen nichts beitragen konnten. Tatsächlich aber besaßen Napier Brown und James Budgett in diesen Diskussionen insofern ein Verhandlungspotential und Druckmittel, als sie zur aggressiven Vermarktung von Zuckereinfuhren übergehen konnten, womit sie die Strategie von British Sugar, die Preise im Vereinigten Königreich zu erhöhen und dennoch ihre gesamte A/B-Quote auf diesem Markt abzusetzen, vereiteln konnten (212). Einen Hinweis auf diese Möglichkeit enthält z. B. das Dokument zu James Budgett's Unternehmensstrategie 1987-1990 (213). Die Ernsthaftigkeit der Diskussion mit Napier Brown und James Budgett belegt auch die bei Tate & Lyle gefundene Hausmitteilung, in der erwähnt ist, daß British Sugar eine von ihr für Gewerbezucker gewünschte Preiserhöhung mit dem Vorstandsvorsitzenden und Mitgeschäftsführer von NB diskutiert hatte (214). Wenn es für British Sugar keine Notwendigkeit gab, mit Napier Brown und James Budgett eine Einigung über die zukünftige Preispolitik der Parteien im Gewerbezuckermarkt einschließlich der Staffelung der Preise für Abnehmer größerer und kleinerer Mengen zu erzielen, hätten diese Diskussionen keinen Zweck gehabt. dd) Abgestimmte Verhaltensweise ohne Nachweis tatsächlicher Auswirkungen (95) Sodann kann es - entgegen der Darstellung von British Sugar - eine abgestimmte Verhaltensweise auch dann geben, wenn keine tatsächlichen Auswirkungen am Markt vorliegen. (96) Erstens geht bereits aus dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 hervor, daß eine abgestimmte Verhaltensweise, die eine Einschränkung des Wettbewerbs "bezweckt", ausreicht, um als Verstoß zu gelten, der unter die Bestimmungen dieses Artikels fällt. (97) Zweitens bestätigt das Gericht erster Instanz in seinem Urteil im Fall Rhône-Poulenc (215), daß eine abgestimmte Verhaltensweise auch vorliegen kann, wenn nur ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird. In dieser Hinsicht stützt sich der relevante Teil dieses Urteils (216) auf das zuvor ergangene Urteil im Fall Suiker Unie (217). Beide Urteile zeigen, wie weitreichend das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen ist, und daß es alle direkten und indirekten Kontakte zwischen Wirtschaftsubjekten einschließt, deren Zweck oder Wirkung darin besteht, das Markverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder diesem Wettbewerber Beschlüsse oder Überlegungen hinsichtlich des eigenen Marktverhaltens zu offenbaren. In dem erwähnten Fall erklärte das Gericht erster Instanz (218) sodann im Hinblick auf gewisse Zusammenkünfte, die Teil eines komplexen Verstoßes erheblicher Dauer bildeten, daß Rhône-Poulenc nicht umhinkonnte, die im Laufe dieser Treffen mit ihren Wettbewerbern gewonnenen Informationen irgendwie direkt oder indirekt in ihre Überlegungen einzubeziehen. Und gleichermaßen mußten auch diese Wettbewerber direkt oder indirekt berücksichtigt haben, was ihnen Rhône-Poulenc über ihre Beschlüsse oder Überlegungen zum eigenen Marktverhaltens dargelegt hatte. Das Gericht erster Instanz prüfte nicht, welche Auswirkungen die Kontakte zwischen den Wettbewerbern hatten, sondern stellte lediglich fest (219), daß die Kommission diese Zusammenkünfte zurecht allein aufgrund einer Schlußfolgerung hinsichtlich ihres Zwecks als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft hatte. Aus den Urteilen Rhône-Poulenc und Suiker Unie ist also zu entnehmen: - Kontakte zwischen Wettbewerbern, die lediglich einem wettbewerbswidrigen Zweck dienen, können eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellen; - das Offenlegen von Beschlüssen oder Überlegungen hinsichtlich des Verhaltens am Markt gegenüber Wettbewerbern ist zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise, da es nicht ausbleiben kann, daß diese Wettbewerber diese Informationen bei der Bestimmung ihres eigenen Marktverhaltens irgendwie in Rechnung stellen. 2.2. Die Transparenz des Zuckermarkts, die bevorzugte Information (vor anderen Quellen), der Wert der bei den gemeinsamen Sitzungen gelieferten Preisinformationen, die Funktion der Zusammenkünfte und ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den Markt 2.2.1. Die Argumente von British Sugar (98) British Sugar argumentiert, daß Tate & Lyle den von BS gefaßten Beschluß, den Preiskrieg zu beenden, in jedem Fall erfahren mußte, auch wenn BS sie nicht direkt hiervon informiert hätte. Am 20. Juni 1986 berichtete die Financial Times, daß der Geschäftsführende Direktor der British Sugar zurückgetreten war. Dies war zugleich der Tag, an dem die gemeinsame Sitzung von British Sugar und Tate & Lyle stattfand, auf der BS ihren Beschluß erläuterte, zu einer Hochpreispolitik überzugehen. Am 25. Juni 1986 kündigte BS in einem Rundschreiben an den Handel Preiserhöhungen an. Nach der Darstellung von British Sugar folgt daraus, daß Tate & Lyle ohnehin über die Änderung in BS's Preispolitik voll informiert gewesen wäre. Daneben beharrt British Sugar darauf, daß man Tate & Lyle, Napier Brown und James Budget bei der Information über die veränderte Gesamtpolitik und bei der Ankündigung einzelner Preiserhöhungen nur eine begrenzte Vorwarnzeit gewährt hat. So behauptet British Sugar z. B., nach der Sitzung vom 20. Juni 1986 ihre neue Preisliste für Haushaltszucker, die vom 14. Juli 1986 an gelten sollte, dem Handel am 25. Juni 1986 bekanntgegeben zu haben. Das hieße, daß Tate & Lyle die anstehenden Änderungen in diesem Fall mit fünf Tagen Vorwarnung erfahren hat (220). (99) Außerdem argumentiert British Sugar wie folgt: a) Gewerbezucker (100) Zum Charakter der von British Sugar bei den Zusammenkünften an Tate & Lyle, Napier Brown und James Budgett gegebenen, das Gewerbezuckergeschäft betreffenden Informationen räumt BS zwar ein, bei diesen Meetings geplante Preisänderungen angekündigt und in einem Fall auch die Preismatrix ausgehändigt zu haben, behauptet aber, daß keine wettbewerbswidrige Wirkung ausgelöst wurde, da nicht über spezifische Fragen wie Umsätze bei bestimmten Kunden, Preise, Liefer- und Kreditbedingungen usw. diskutiert wurde (221). (101) Sodann verweist British Sugar darauf, daß die in der Matrix aufgeführten Preise keine Mindestpreise darstellten, und daß sie auch in keiner Beziehung standen zu den im Geschäft tatsächlich praktizierten Preisen. Zur Stützung ihres Arguments, wonach die Matrix oder die bei den Sitzungen gegebene allgemeine Information über Preisänderungen keinen Einfluß auf das tatsächliche Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen hatte, legt British Sugar eine Analyse der Unterschiede zwischen dem Matrixpreis und den einer Auswahl von 11 größeren gewerblichen Abnehmern während des relevanten Zeitraums tatsächlich berechneten Preisen vor. Diese Analyse (222) zeigt erhebliche und variierende Unterschiede. British Sugar argumentiert weiter, daß die Kommission - wenn sie akzeptiert, daß keine Beziehung zwischen den Matrixpreisen und den tatsächlich praktizierten Preisen bestand - logischerweise auch akzeptieren muß, daß der tatsächliche Wettbewerb von den Gewerbezucker-Meetings nicht beeinflußt wurde (223). (102) British Sugar verweist ferner darauf, daß nichts dafür spreche, daß die Gewerbezuckerpreise niedriger gewesen wären, wenn die Zusammenkünfte nicht stattgefunden hätten (224). b) Haushalts-(Einzelhandels-)zucker (103) Mit bezug auf das Haushaltszuckergeschäft räumt British Sugar in ihrer Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte ein, daß in regelmäßigen Abständen gemeinsame Sitzungen mit Tate & Lyle stattgefunden haben und daß sie T & L dabei mehrfach eine Vorauskopie ihrer Einzelhandelspreisliste übergeben hat. British Sugar argumentiert aber, daß es nicht denkbar sei, daß dies irgendeinen Einfluß auf das Preisverhalten von Tate & Lyle haben konnte. Nach Darstellung von British Sugar waren die Gespräche allgemeiner Art, hatten keinen wettbewerbswidrigen Zweck und waren ungeeignet, den Wettbewerb zwischen British Sugar und Tate & Lyle merklich zu beeinträchtigen (225). Als Beweis hierfür verweist British Sugar darauf, daß die Preisliste, von der Tate & Lyle eine Vorauskopie erhalten hatte, jeweils kurz darauf dem Zuckerhandel allgemein zugänglich wurde. British Sugar sagt, daß nur bei drei der insgesamt sieben Zusammenkünfte, die es nach Tate & Lyle's Erinnerung zwischen BS und T & L zum Thema Haushaltszucker gegeben hat, Preislisten übergeben wurden. Nach British Sugar's Angaben hat der Handel die Preisliste bei diesen drei Gelegenheiten 5 Tage nach, 4 Tage vor und 2 Tage nach der Sitzung mit Tate & Lyle erhalten, also in einem Fall sogar erst nach der Veröffentlichung der Preisliste (226). British Sugar betont, daß T & L nie einen Entwurf dieser Preislisten gesehen hat und daß diese auch in keinem Fall nach der Sitzung geändert wurden (227). British Sugar behauptet ferner, daß die bei diesen Sitzungen hauptsächlich (und, wenn keine Preisliste ausgehändigt wurde, ausschließlich) diskutierten Themen nichts mit Preispolitik oder anderen Wettbewerbsfragen zu tun hatten; vielmehr ging es um allgemeine Dinge wie die Tätigkeit des Zuckerbüros, eine generische Werbekampagne für Zucker, die Verwendung von Strichcodes usw. British Sugar behauptet, niemals mit Tate & Lyle über einzelne Kunden oder über die Rabatte diskutiert zu haben, die auf die Listenpreise gewährt werden konnten oder sollten. British Sugar vertritt daher den Standpunkt, daß die erwähnten Praktiken keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wettbewerb hatten (228). (104) Nach der Darstellung von British Sugar lieferten die Einzelhandelspreislisten somit keinen verläßlichen Anhalt hinsichtlich der tatsächlich berechneten Preise, und sie hätten auch Tate & Lyle nicht helfen können, ihre Preise an die von British Sugar anzupassen. British Sugar zufolge war es nicht möglich, aus dem Listenpreis zu berechnen, was irgendein Kunde tatsächlich für Kristallzucker zahlte (229). Zum Beweis verwies British Sugar auf einen Vergleich ihrer Einzelhandelslistenpreise mit den von ihren Haupteinzelhandelskunden tatsächlich gezahlten Nettopreisen. Aus diesem Vergleich geht hervor, daß im relevanten Zeitraum zwischen den Listenpreisen und den von einzelnen Kunden tatsächlich gezahlten Nettopreisen erhebliche und variierende Unterschiede bestanden (230). (105) Als Beweis für die Behauptung, daß die Übergabe der Preislisten keinen Einfluß auf das Verhalten der beiden Unternehmen hatte, legte British Sugar außerdem folgendes vor: - eine Gegenüberstellung der Daten, an denen Änderungen in den Einzelhandelspreislisten von British Sugar und Tate & Lyle wirksam wurden, der Daten, an denen diese Änderungen dem Handel bekanntgegeben wurden, der in den Preislisten beider Unternehmen aufgeführten Haushaltszuckerpreise sowie der Daten, an denen gemeinsame Sitzungen von British Sugar und Tate & Lyle zu allgemeinen und Haushaltszuckerfragen stattfanden. Dieser Vergleich zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Unternehmen sowohl hinsichtlich der Daten der Ankündigung und Durchführung ihrer Preisänderungen als auch in ihren Listenpreisen; - Kopien interner Mitteilungen, die zeigen, daß British Sugar sich im relevanten Zeitraum mehrfach aktiv bemühte, ihr Geschäft auf Kosten von Tate & Lyle auszuweiten, indem man andere Bedingungen als der Wettbewerber anbot (231). (106) British Sugar argumentiert weiter, daß, wenn die Lieferung von Informationen an Tate & Lyle wirklich zu einer Organisation des Markts zwischen den beiden Unternehmen und dies wiederum zu einer Ähnlichkeit der Preisstellung und einem Mangel an Wettbewerb um einzelne Kunden geführt hätte, zu erwarten gewesen wäre, daß die Einzelhändler wegen Preisabsprache geklagt oder zumindest einschlägige Indizien beigebracht hätten (232). In ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte betont British Sugar zudem, daß die Haushaltszuckerpreise im Gegensatz zu dem von der Kommission geschaffenen Eindruck aufgrund der von BS nach eigenem Ermessen getroffenen preispolitischen Entscheidungen nicht nennenswert angestiegen sind (233). Dies führt British Sugar zu folgendem Schluß (234): "was hier geschehen ist, war lediglich eine begrenzte Vorausinformation - zugegebenermaßen die eines Wettbewerbers - über die Tatsache, daß an einem bestimmten Datum eine neue Erhöhung der Listenpreise bekanntgegeben werde. Diese Information war nicht vertraulich und nicht geschützt und es war auch schon mit vielen Kunden darüber gesprochen worden" (235). British Sugar folgert daraus (236), "daß die Zusammenkünfte und die Weitergabe von Informationen in Wirklichkeit keinerlei Auswirkungen auf das wettbewerbliche Verhalten der Parteien hatten" (237). Unter Bezugnahme auf das von der Kommission behauptete Vorliegen einer koordinierten, auf Zusammenarbeit beruhenden Hochpreispolitik kommt British Sugar in ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte zu dem Schluß, daß es unmöglich sei, irgendein Indiz einer solchen Koordinierung zu erkennen oder irgendeinen allgemeinen Preiseffekt auszumachen, der einer solchen Koordinierung zugerechnet werden könnte (238). (107) Sodann wendet sich British Sugar in ihrer Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen die Darstellung der Kommission in bezug auf die Vorab-Aushändigung der Einzelhandelspreislisten und die Vorausinformation über geplante Änderungen der Einzelhandelspreislisten. Im Zusammenhang mit den gemeinsamen Sitzungen zu Fragen der Preisentwicklung bei Haushalts-(Einzelhandels-)zucker sieht Bri

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