Europäische Union

1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bei den kleineren Abnehmern ohnehin nie sehr stark vertreten war. (. . .) 3. Haushaltszucker Zusammenkünfte zwischen den bei British Sugar und Tate & Lyle für den Vertrieb von Einzelhandelsware (Haushaltszucker) zuständigen Managern, den Herren [gestrichen, Geschäftsgeheimnis] und [gestrichen, Geschäftsgeheimnis], fanden bei zweierlei Anlässen statt: einmal, um BS Gelegenheit zu geben, T & L von einer bevorstehenden Preiserhöhung zu informieren, und ferner, wenn Umstände eintraten, die einen der beiden Zuckerproduzenten vermuten ließen, daß der andere versuchte, ihm bei seinen Kunden durch Preisunterbietung Geschäfte abzujagen. Bei Treffen aus Anlaß von Preisänderungen übergab BS die neue Preisliste - einige Tage vor ihrer Veröffentlichung - und informierte T & L über die Höhe des Rabatts, den man den Kettenläden anbieten würde (um die Gewinnspanne der Ketten nicht zu schmälern). T & L wurde jedoch nicht über spezifische Preise informiert, die bestimmten Kunden angeboten werden sollten" (138). (51) In einem Schreiben an das Office of Fair Trading vom 7. August 1990 (139) kommentierte British Sugar den Brief von Tate & Lyle an das OFT vom 16. Juli 1990 (140) und beschrieb die fraglichen Meetings nach eigener Erinnerung. Sowohl Napier Brown als auch James Budgett stimmen mit diesen Darstellungen überein (141). "In Absatz 3, Seite 4 seines Briefes (146)(146) Gemeint ist Tate & Lyle's Schreiben an das OFT vom 16. Juli 1990. befaßt sich Herr Shaw mit dem Gewerbezuckergeschäft und den Zusammenkünften bzw. dem Informationsaustausch zwischen den beiden Unternehmen und den Hauptzuckerhändlern Napier Brown und James Budgett. Die ersten Treffen fanden mit den Händlern statt. Eine der von Napier Brown vorgebrachten Klagen betraf die von British Sugar vorgenommene und von der Kommission als Verstoß gegen Artikel 86 interpretierte Preissenkung bei Gewerbe- und Haushaltszucker. Der ursprüngliche Zweck der Meetings, bei denen British Sugar den Händlern gegenüber bestätigte, was diese (die ja auch Kunden von British Sugar waren) ohnehin im Markt feststellen konnten, bestand darin, die Händler zu beruhigen und ihnen zuzusichern, daß das Problem nicht wieder auftreten werde. Im weiteren Verlauf der Treffen wurden die Händler dann über British Sugar's preisliche Pläne informiert. Die Zusammenkünfte mit Tate & Lyle begannen Ende 1987 (147)(147) Diese Aussage widerspricht allen anderen Erklärungen von British Sugar. Weder in ihrer schriftlichen Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in ihrer schriftlichen Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in den beiden Anhörungen hat British Sugar jemals die Feststellung der Kommission bestritten, daß die Zusammenkünfte mit Tate & Lyle am 20. Juni 1986 begannen.. Bei diesen Treffen verkündete der Vertreter von British Sugar, welche Preise das Unternehmen in zukünftigen Vierteljahresperioden zu erzielen beabsichtigte. Wie in solchen Fällen üblich, wurde eine Preis-Mengen-Matrix erstellt - als Leitlinie für das eigene Verkaufspersonal von BS: für eine Unterschreitung der angegebenen Mindestpreise mußte eine Genehmigung der Verkaufsleitung eingeholt werden. Die Existenz dieser Matrix war in der Branche und auch beim Wettbewerb allgemein bekannt - es wurde sogar darüber diskutiert, die Matrix zu veröffentlichen. Die Erstellung der Matrix erfolgte im Rahmen der Jahresplanung des Unternehmens, bei der sie eines der wesentlichen Elemente der Ertragsplanung bildete. Sie war auch eine bewußte Maßnahme, mit der British Sugar sich bemühte, der Aufforderung der Europäischen Kommission nachzukommen, für eine kostenbezogene Preisstruktur zu sorgen. Somit - und dies ist zu betonen - handelte es sich bei dem, was den anderen Unternehmen mitgeteilt wurde, allein um von British Sugar bereits getroffene kommerzielle Entscheidungen. Zu keiner Zeit ist vereinbart worden, welche Preise bestimmten Abnehmern berechnet werden sollen. Und dementsprechend gab es auch keine Vereinbarung zwischen den Parteien über die anzubietenden Preise. Bei den Informationen ging es hauptsächlich um die Preiserhöhungen, die British Sugar bei Abnehmern unterschiedlicher Mengen anzuwenden beabsichtigte. Aber zu dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen an Tate & Lyle und die Zuckerhändler gegeben wurden, wären sie auch jedem der gewerblichen Abnehmer von British Sugar zugänglich gewesen. Eine gewisse Diskussion hat zwar stattgefunden; die Entscheidungen und damit die Geschäftsplanung von British Sugar sind aber in keinem Fall revidiert worden. Außerdem wurden auch sonstige marktbezogene Themen diskutiert, wie etwa die Kreditwürdigkeit von Kunden. Tate & Lyle und die Händler hatten jederzeit die Möglichkeit, ihre eigenen Preisentscheidungen zu treffen, und in der Praxis haben sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht" (142). Zum Thema Haushaltszucker erklärte British Sugar in dem gleichen Brief vom 7. August 1990: "Anscheinend hat British Sugar Tate & Lyle gelegentlich die Daten und die zeitliche Staffelung von Erhöhungen ihrer Einzelhandels-Preisliste mitgeteilt. Auch dies war offenbar ein völlig einseitiger Informationsfluß. Wir haben uns davon vergewissert, daß zu keiner Zeit Informationen über die spezifische Höhe der bestimmten Kunden zu gewährenden Rabatte ausgetauscht wurden. Die den Kunden gegebenen Informationen über die zeitliche Planung von Preiserhöhungen waren größtenteils in der Branche allgemein bekannt. Alljährlich werden die Preise mit Wirkung vom 1. Juli angehoben, um sie an Veränderungen in der Preisstruktur der Gemeinschaft anzupassen. So hat British Sugar ihre Kunden in diesem Jahr am 11. Mai über die am 1. Juli in Kraft tretenden Preiserhöhungen informiert. Tate & Lyle erhielten diese Information am 9. Mai. Wenn ein einzelner Kunde bei British Sugar anfragt, ob das Unternehmen beabsichtige, seine Preise zu irgendeinem anderen Termin während des Jahres zu erhöhen, wird man diesen Kunden über British Sugar's derzeitige Absichten informieren und ihm nach Möglichkeit auch die voraussichtliche Höhe der ggf. vorgesehenen Preisanhebung mitteilen" (143). 2.2.5. Die Marktlage im relevanten Zeitraum in der Sicht der Parteien (52) Eine Anzahl weiterer Dokumente lassen erkennen, wie die Parteien die Marktlage während des relevanten Zeitraums interpretierten: (53) In einer Schrift mit dem Titel "James Budgett & Son Ltd., Unternehmensstrategie 1987-1990" ("James Budgett & Son Limited - Business strategy 1987-1990") (144) findet sich im ersten Abschnitt unter der Überschrift "Zuckerhandel und -verarbeitung" ("Sugar Dealing, Distribution and Processing") folgende Darstellung: "Es liegt im Interesse von British Sugar, nun, da man kein mengenmäßiges Wachstum mehr erzielen kann, zu einer Hochpreisstrategie überzugehen und die Preisstaffelung im Markt wiederherzustellen. Zu diesem Zweck braucht BS die Kooperation der Händler (und um diese bemüht man sich zur Zeit), zumal ein aggressives Marketing von Zuckerimporten diese Bestrebungen völlig zunichte machen könnte. Die Rückkehr zu einem ordentlichen Markt macht Fortschritte. Man verhandelt über verbesserte Raffinierkommissionen, und auch die Handelsgewinne werden besser" (145). (54) In einem dem Vorstand von James Budgett in Vorbereitung für eine für den 2. August 1990 geplante Vorstandssitzung vorgelegten Marktbericht (146) heißt es: "Nach kürzlichen, unabhängigen Gesprächen mit BS und T & L ist davon auszugehen, daß British Sugar eine Erhöhung um mindestens 3-4 £/t fordern und T & L zweifellos nachfolgen wird" (147). (55) Im Protokoll einer Zusammenkunft zwischen dem geschäftsführenden Direktor von De Danske Sukkerfabrikker und der Unternehmensleitung von British Sugar vom 26. Juni 1987 (148) ist vermerkt, daß "in derzeit laufenden Gesprächen zwischen T & L und BSC versucht wird, die Marktentwicklung zu koordinieren, wobei BSC aber kein Risiko eingehen will. PJ (155) klagt, daß T & L ihre Vereinbarungen immer wieder brechen, während BSC ihre Mindestpreise stets einhält, keine geheimen Sonderrabatte gewährt usw. (155) Peter Jacobs, damals geschäftsführendes Vorstandsmitglied von British Sugar." (149). (56) Bei Tate & Lyle heißt es in einer u. a. an den Verkaufs- und Marketing-Direktor (Gewerbezucker) gerichteten internen Mitteilung (150): "BS haben angedeutet, daß der ihnen durch die 5 %ige Kürzung der Preisstützung entstehende Nettoverlust in der Größenordnung von 9 Mio. £ liegen dürfte. Man schlägt vor, dem Markt (für Gewerbezucker) zu sagen, daß das Preisniveau mit Wirkung vom Januar 1990 um 20 £/t ansteigen muß, um zu Bedingungen zurückzufinden, die es dem Unternehmen ermöglichen würden, weiterhin im notwendigen Umfang in die Zukunft zu investieren. BS haben das offenbar mit Ridgwell (158) diskutiert, der anrief, um mir diesen Punkt mitzuteilen (158) Herr Ridgwell ist Vorstandsvorsitzender und Mitgeschäftsführer von Napier Brown." (151). 2.2.6. Die Diskrepanz zwischen den Erhöhungen der institutionellen Preise und den von British Sugar vorgenommenen Preiserhöhungen (57) Schließlich ist erwiesen, daß British Sugar ihre Preise sowohl für Gewerbe- als auch für Haushaltszucker im relevanten Zeitraum über die Erhöhungen der institutionellen Preise hinaus angehoben hat, so daß sich der Abstand zwischen den institutionellen Preisen und den von British Sugar im Markt praktizierten Preisen vergrößert hat. Während der mündlichen Anhörung erklärte die Kommission, daß ein Vergleich der von der Kommission erstellten Daten für die institutionellen Preise (d.h. Interventionspreis plus Lagerabgabe, entsprechend dem garantierten Mindestpreis für A/B-Zucker (152) aus der Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1990 mit den von British Sugar gelieferten Angaben über ihre im gleichen Zeitraum bei größeren Abnehmern praktizierten Marktpreise (153) gezeigt habe, daß die Spanne, um die die von BS berechneten Preise über den jeweiligen institutionellen Preisen lagen, sich im Zeitraum von Januar 1986 bis Dezember 1990 verdoppelt hat. British Sugar bestritt weder die Richtigkeit der von der Kommission angestellten Rechnung noch die Tatsache, daß es eine Ausweitung der Spanne in dem von der Kommission festgestellten Maße gegeben hat. British Sugar bezeichnete diese Ausweitung der Spanne jedoch als minimal und verwies darauf, daß das Unternehmen lediglich sein öffentlich bekanntes Geschäftsziel verfolgt habe: sich darum zu bemühen, im Markt Preiserhöhungen zu realisieren, die über die institutionellen Erhöhungen hinausgingen (154). G. PARALLELVERFAHREN DES WETTBEWERBSAMTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (58) Seit 1990 führte das Wettbewerbsamt des Vereinigten Königreichs (UK Office of Fair Trading - OFT) in der gleichen Sache ein Parallelverfahren gegen British Sugar und Tate & Lyle. Wie in Randnummer 2 bereits erwähnt, richtete Tate & Lyle im Juli und August 1990 zwei selbstbeschuldigende Briefe an das OFT. Am 15. April 1991 unterbreiteten Tate & Lyle und British Sugar dem OFT ein gemeinsames Memorandum, in dem sie die Arrangements beschrieben, die in der Zeit vom 20. Juni 1986 bis zum 2. Juli 1990 zwischen den beiden Unternehmen bestanden hatten (155). Im Juni 1991 wurde dieses Memorandum in das Verzeichnis wettbewerbsbeschränkender Handelsvereinbarungen (Register of Restrictive Trading Agreements) aufgenommen. Einige Zeit nachdem (im Juni 1992) die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission in dem hier vorliegenden Verfahren ergangen war, richtete British Sugar eine Beschwerde an den Gerichtshof für wettbewerbsbeschränkende Praktiken (Restrictive Practices Court) und forderte die Entfernung des Memorandums aus dem Register). British Sugar argumentierte erstens, daß das Memorandum die Arrangements zwischen British Sugar und Tate & Lyle nicht richtig wiedergebe, und zweitens, daß diese Darstellung, auch wenn sie korrekt wäre, keine Offenlegung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung enthalte. Tate & Lyle legte keine Beschwerde ein. In seinem Urteil vom 21. August 1996 verwarf der Restrictive Practices Court beide Einlassungen von British Sugar. Er entschied, daß das Memorandum die fraglichen Arrangements korrekt wiedergibt und offenlegt, daß zwischen British Sugar und Tate & Lyle in der Zeit vom 20. Juni 1986 bis zum 2. Juli 1990 eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bestanden hat. Gegen dieses Urteil hat British Sugar innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Berufung eingelegt, so daß es rechtskräftig geworden ist. Am 10. Dezember 1996 haben British Sugar und Tate & Lyle gegenüber dem Restrictive Practices Court Erklärungen abgegeben, in denen sie sich verpflichteten, in Zukunft weder wettbewerbsbeschränkende Preisvereinbarungen zu treffen noch irgendwelche Arrangements ähnlicher Art einzugehen und auch keine anderen eintragungspflichtigen Vereinbarungen zu praktizieren, deren Einzelheiten nicht rechtzeitig dem OFT angezeigt wurden. Diese Verpflichtungserklärungen gelten für die gesamte Geschäftstätigkeit beider Unternehmen (156). III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTS 1. Der relevante Produktmarkt (59) Der relevante Produktmarkt ist Kristallzucker. Dieser Markt ist unterteilt in zwei Teilmärkte: Zucker für den Verkauf über den Einzelhandel ("Haushaltszucker" oder "Einzelhandelszucker") und Zucker für den Verkauf an gewerbliche Abnehmer ("Gewerbezucker"). Spezialzucker und Flüssigzucker, die für andere Zwecke als Kristallzucker verwendet werden, erfuellen nicht die gleichen Anforderungen und gehören daher nicht zum relevanten Produktmarkt, da sie - aus der Sicht der Abnehmer - nicht substituierbar sind. Industriell erzeugte Zuckersurrogate wie Saccharin, Cyclomate oder Aspartam stehen nur in Teilbereichen (z.B. bei Diätnahrung) in Wettbewerb zu natürlichem Zucker und gehören daher ebenfalls nicht zum gleichen relevanten Produktmarkt wie Kristallzucker (157). 2. Der räumlich relevante Markt (60) Im Rahmen der Zuckermarktordnung der Gemeinschaft (158) wird jedem Mitgliedstaat eine bestimmte Zuckerquote zugeteilt. Diese nationale Quote wird in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen aufgeteilt. Im relevanten Zeitraum und seither hat British Sugar als einziger Zuckerrübenverarbeiter im Vereinigten Königreich stets die gesamte A/B-Zuckerquote des VK erhalten (159). Der Europäische Gerichtshof hat eingeräumt, daß die gemeinsame Ordnung des Zuckermarkts erheblichen Einfluß auf die Produktion und den Absatz von Zucker in der Gemeinschaft hat und dazu beiträgt, die Aufteilung der nationalen Märkte zu konsolidieren: "Unbestritten ist, daß das vorerwähnte Quotensystem, das die allmähliche Verlagerung der Zuckerproduktion in für den Zuckerrübenanbau besonders geeignete Gebiete aufgehalten und zugleich jegliche größere Steigerung der Produktion verhindert hat, damit auch die von den Produzenten im Gemeinsamen Markt zu verkaufenden Mengen gering gehalten hat (168). Zusammen mit den relativ hohen Transportkosten hat diese Beschränkung vermutlich einen nicht unerheblichen Einfluß auf das Angebot als einem der Hauptelemente des Wettbewerbs und damit auf Umfang und Art des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (169). Unabhängig von der Kritik, die man an einem System üben mag, das darauf angelegt ist, die Aufteilung nationaler Märkte mit Hilfe nationaler Quoten zu konsolidieren, und dessen Auswirkungen im weiteren Verlauf geprüft werden - unbestreitbar ist, daß, soweit in diesem System in der Praxis ein gewisser Restbereich des Wettbewerbs bestehen bleibt, dieser Bereich unter die Bestimmungen der Wettbewerbsvorschriften fällt (168) Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie etal./Kommission, Slg. 1975, 1663, 1914, Randnummer 16. (169) Siehe Fußnote 168." (160). (61) In den Verarbeitungs- und Raffineriebetrieben von British Sugar und Tate & Lyle wird insgesamt im Vereinigten Königreich genügend Zucker hergestellt, um nahezu den gesamten Inlandsbedarf an Zucker aller Sorten zu decken. (62) Dennoch wird Zucker in das Vereinigte Königreich eingeführt, weil einige Zuckerverbraucher eine zusätzliche Zuckerquelle außerhalb des VK wünschen, um die Kontinuität ihrer Versorgung zu sichern, insbesondere gegen das Risiko einer Zuckerknappheit (wie sie im Zuckermarktjahr 1974/75 auftrat), zugleich aber auch als Wettbewerbswaffe gegen die beiden inländischen Produzenten (161). Außerdem importieren die Händler Zucker, wenn die Bedingungen günstig sind. Die Zuckereinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erfolgen stets zum weitaus größten Teil in Form von Kristallzucker. (63) Während der letzten Jahre beliefen sich die Zuckereinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten auf ca. 4-10 % des Gesamtverbrauchs im Vereinigten Königreich. Dies ist anscheinend eine Art strukturell bedingte Obergrenze für Zuckerimporte, die kaum überschritten werden dürfte (162). Die Hauptgründe hierfür liegen darin, daß sich der britische Zuckermarkt von benachbarten Märkten durch einige Besonderheiten unterscheidet: i) Das natürliche Hindernis des Ärmelkanals, dessen Überwindung zusätzliche Transportkosten verursacht, erlaubt es den britischen Zuckerherstellern, für ihr Produkt in Großbritannien einen Mehrpreis gegenüber dem auf dem Festland geltenden Zuckerpreis zu berechnen. Die britischen Zuckerpreise entsprechen im allgemeinen den Preisen von British Sugar. Es ist erwiesen (163), daß British Sugar im relevanten Zeitraum bemüht war, ihre Preise knapp unter der Obergrenze zu halten, an der damit zu rechnen war, daß erhebliche Mengen Importzucker auf den britischen Inlandsmarkt gelockt würden, was BS möglicherweise daran gehindert hätte, ihre gesamte A/B-Zuckerquote im Vereinigten Königreich abzusetzen. ii) Wenn Abnehmer, die häufige, größere Lieferungen oder schnelle Anlieferung auf kurzfristigen Abruf benötigen, aus Einfuhren versorgt werden sollen, müssen in Großbritannien entsprechende Lagerbestände an Importzucker aufgebaut und unterhalten werden, was notwendigerweise zusätzliche Kosten verursacht. iii) Außerdem müßte - wie im zweiten MMC-Bericht (164) dargelegt - der Preis in Großbritannien deutlich höher sein als auf dem Festland, um Importe in erheblichem Umfang auszulösen. Aus Furcht vor Gegenexporten der britischen Hersteller dürften die potentiellen Exporteure nur bei einem erheblichen Aufpreis bereit sein, größere Mengen Zucker nach Großbritannien zu liefern (165). (64) Der einzige Teil des Vereinigten Königreichs, in dem andere Bedingungen herrschen, ist Nordirland, das für die Zwecke des vorliegenden Falls nicht zum räumlich relevanten Markt gehört (166). Zwar liefern sowohl British Sugar als auch Tate & Lyle Zucker nach Nordirland, keines dieser Unternehmen hat jedoch Produktionsanlagen in Nordirland, und es wird dort auch kein Zucker hergestellt. Wegen der Transportkosten wird Zucker für Nordirland zumeist aus der Republik Irland eingeführt, und zwar von der Irish Sugar, die 60-70 % des nordirischen Zuckermarkts hält. Die restlichen Zuckerlieferungen nach Nordirland entfallen auf British Sugar und Tate & Lyle. Beide Unternehmen berechnen in ihren Preisen für Nordirland einen standardisierten Zuschlag für die zusätzlich anfallende Seefracht (167). (65) Die Kommission kommt somit zu dem folgenden Ergebnis: der für die Zwecke dieses Verfahrens relevante Markt ist der Markt für Kristallzucker zur Belieferung gewerblicher Abnehmer (Gewerbezucker) und zum Vertrieb über den Einzelhandel (Haushalts- oder Einzelhandelszucker) in Großbritannien, das einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Markts bildet. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, daß British Sugar, Tate & Lyle, Napier Brown und James Budgett zusammen während des relevanten Zeitraums mehr als 90 % des Gewerbezuckermarkts in Großbritannien auf sich vereinigten, während British Sugar und Tate & Lyle zusammen etwa 89 % des Haushaltszuckermarkts in Großbritannien hielten. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen ist die Kommission der Ansicht, daß beide Märkte eine stark oligopolistische Struktur aufwiesen. B. VEREINBARUNG UND/ODER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE ZWISCHEN UNTERNEHMEN MIT DEM ZWECK ODER DER WIRKUNG EINER ERHEBLICHEN EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS !. Die Einschätzung der Kommission 1.1. Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen (66) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz geht hervor, daß von der Existenz einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 auch dann schon ausgegangen werden kann, wenn die Parteien lediglich einen allgemeinen Konsens hinsichtlich der Aktionen erzielt haben. Eine solche Vereinbarung kann gemeinsame Beschlußfassung und die Verpflichtung zur Einhaltung eines gemeinsamen Systems beinhalten. Es genügt aber, daß die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen bekunden, sich am Markt auf eine bestimmte Weise zu verhalten (168). Die Vereinbarung braucht nicht formell oder schriftlich getroffen zu werden, und sie braucht auch nicht mit ausdrücklichen Sanktionen oder Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung verbunden zu sein. (67) Eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 setzt andererseits nicht voraus, daß die Beteiligten eine Vereinbarung darüber getroffen haben, was im einzelnen jeder von ihnen am Markt tun oder unterlassen soll. Mit der Einführung des Begriffs der "abgestimmten Verhaltensweise" zusätzlich zu dem der "Vereinbarung" wurde im EG-Vertrag der Zweck verfolgt, den Unternehmen die Möglichkeit zu nehmen, das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot zu umgehen, indem sie eine Form der Abstimmung wählen, bei der die wettbewerblichen Risiken bewußt durch ein praktisches Zusammenwirken ersetzt werden, ohne daß es zu einer Vereinbarung im oben (Randnummer 66) beschriebenen Sinne kommt (169). In seinem Urteil im Fall ICI/Kommission (170) erklärt der Europäische Gerichtshof unter Randnummern 65-67 weiter, daß sich eine abgestimmte Verhaltensweise u. a. aus einer Koordinierung der Beteiligten ergeben kann. Ein Parallelverhalten ist zwar nicht per se als abgestimmte Verhaltensweise zu deuten, es kann aber ein starkes Indiz für eine solche Verhaltensweise liefern, insbesondere, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die nicht den in Anbetracht der Art der Produkte, der Zahl und Größe der beteiligten Unternehmen und des Umfangs des betreffenden Markts als normal anzusehenden Bedingungen entsprechen. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, daß dies insbesondere dann zutrifft, wenn das Parallelverhalten die Beteiligten in die Lage versetzt, unter Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl der Verbraucher zu versuchen, Preise auf einem anderen als dem vom Wettbewerb bestimmten Niveau zu stabilisieren und bestehende Marktpositionen zu konsolidieren. (68) In seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 (171) stellte der Europäische Gerichtshof fest, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und Zusammenarbeit, die keineswegs die Erstellung eines konkreten Plans voraussetzen, im Lichte des den Bestimmungen des EG-Vertrags zugrundeliegenden Wettbewerbsbegriffs zu verstehen sind: jeder Wirtschaftsbeteiligte soll unabhängig von anderen entscheiden, welche Geschäftspolitik er im Gemeinsamen Markt zu verfolgen gedenkt. Dieses Prinzip der Unabhängigkeit spricht den Unternehmen nicht das Recht ab, sich auf intelligente Weise an das tatsächliche oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen; direkte oder indirekte Kontakte zwischen ihnen, deren Zweck oder Wirkung darin besteht, das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das beschlossene oder ins Auge gefaßte eigene Verhalten am Markt zu informieren, sind dagegen streng verboten. (69) Ein Verhalten kann somit als abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, wenn die Parteien zwar nicht ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.