Europäische Union

1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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währung von Ausfuhrvergütungen und die Festsetzung nationaler Produktionsquoten umfaßt. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, daß das System der nationalen Quoten eine freie Verteilung der Produktion und auch jede größere Steigerung der Gesamtproduktion verhindert und daß diese Beschränkung zusammen mit den relativ hohen Transportkosten das Angebot als eines der wesentlichen Elemente des Wettbewerbs beeinträchtigt, was sich notwendigerweise auf Form und Umfang des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt (410). Der Europäische Gerichtshof betonte aber, daß in der Praxis unbeschadet dieser Beschränkungen ein Restbereich von Wettbewerb verblieben ist und daß dieser Bereich unter die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft fällt (411). In diesem Zusammenhang erwähnte der Europäische Gerichtshof ausdrücklich den Preiswettbewerb und merkte an, daß es sich bei den im Rahmen des gemeinsamen Systems festgesetzten Preisen nicht um die beim Verkauf an Händler und gewerbliche und private Verbraucher anzuwendenden Preise handelt, sodaß also die Produzenten bei der Bestimmung ihrer Verkaufspreise ein gewisses Maß an Freiheit haben. Er verwies u.a. darauf, daß über die Verkaufspreise offenbar, z. T. hart verhandelt wird (412). (204) In seiner Bewertung der Höhe der von der Kommission in ihrer Entscheidung (413) verhängten Geldbußen stellte der Europäische Gerichtshof fest, daß die Kommission die durch die gemeinsame Zuckermarktordnung verursachte Einschränkung des Wettbewerbsspielraums nicht genügend berücksichtigt hatte, und er stellte weiter fest, daß diese Marktordnung dazu beigetragen hatte, daß sich die Zuckerproduzenten weiter auf wettbewerbswidrige Weise verhielten. Dabei beschränkte der Europäische Gerichtshof die Möglichkeit einer Herabsetzung von für solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verhängten Geldbußen jedoch auf Praktiken, die durch die bereits vorhandenen wettbewerbswidrigen Merkmale dieses Systems, wie etwa die Aufsplitterung und den Schutz nationaler und regionaler Märkte durch Kontrolle der Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten und die (in dem fraglichen Fall (414) zur Debatte stehenden) anderen Formen der Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, herbeigeführt wurden oder diese lediglich verstärkten. Sodann betonte der Europäische Gerichtshof ausdrücklich (415), daß die Parteien keine abgestimmte oder unberechtigte Erhöhung ihrer Verkaufspreise vorgenommen hatten, so daß sich der Schaden, den gewerbliche und private Verbraucher als Folge dieser wettbewerbswidrigen Praktiken erlitten hatten, in engen Grenzen hielt. Eine Ausdehnung der Möglichkeiten einer Strafmilderung etwa auf Fälle von Preisabsprachen ist somit mit den im Urteil im Fall Suiker Unie dargelegten Grundsätzen nicht zu rechtfertigen. Eine strenge Auslegung der mit dem Urteil Suiker Unie eröffneten Möglichkeiten einer Milderung ergibt sich auch aus der Grundregel, wonach Ausnahmen von allgemeinen Vorschriften stets eng auszulegen sind (416). (205) Im Gegensatz zu dem Fall Suiker Unie geht es in dem vorliegenden Fall um ein Verhalten, das dem Zweck diente, den Preiswettbewerb in dem relevanten Markt durch Koordinierung der Preispolitik einzuschränken. Die diesen Zweck verfolgende Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise war nicht durch die gemeinsame Zuckermarktordnung herbeigeführt worden, noch kann behauptet werden, daß sie die diesem System innewohnenden wettbewerbswidrigen Merkmale lediglich verstärkte. Koordinierung der Preispolitik ist eine diesem System wesensfremde Praxis. Sie ist ein verabredetes ("collusive"), wettbewerbswidriges Verhalten hinsichtlich der gegenüber Händlern und gewerblichen und privaten Verbrauchern praktizierten Verkaufspreise. Diese Verkaufspreise bilden ein besonders wichtiges Wettbewerbselement, das nach der ausdrücklichen Feststellung des Europäischen Gerichtshofs einen Teil des im Zuckermarkt verbleibenden Restbereichs des Wettbewerbs darstellt, dessen Schutz Aufgabe der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft ist. Zudem hat - wie oben speziell für den Kristallzuckermarkt in Großbritannien dargelegt ist (417) - die gemeinsame Zuckermarktordnung stets ausreichend Spielraum für einen solchen Preiswettbewerb gelassen, was nicht nur aus der Tatsache hervorgeht, daß ein "Preiskrieg" stattgefunden hat, sondern auch aus den nach Beendigung dieses Preiskriegs herrschenden Bedingungen 2. British Sugar (206) Im Hinblick auf erschwerende Faktoren sind folgende Umstände zu berücksichtigen: (207) British Sugar war der Anstifter der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise und blieb während des gesamten relevanten Zeitraums die treibende Kraft hinter der Zuwiderhandlung. Diese Feststellung wird insbesondere durch die Tatsache erhärtet, daß die entscheidende Zusammenkunft vom 20. Juni 1986, auf der die Grundzüge des zukünftigen wettbewerbswidrigen Verhaltens festgelegt wurden, auf British Sugar's Initiative vereinbart wurde. (208) British Sugar hat sich auf eine Weise verhalten, die in klarem Widerspruch zu dem Wortlaut ihres Erfuellungsprogramms steht, das BS der Kommission im Oktober 1986 angekündigt und im Dezember 1986 eingeführt hat. Wie aus dem Text der Entscheidung im Fall Napier Brown hervorgeht (418), wurde die Einführung dieses Erfuellungsprogramms bei der Festsetzung der Geldbuße in diesem Fall als mildernder Faktor berücksichtigt, so daß British Sugar den Vorteil einer im Vergleich zu dem Betrag, der ohne dieses Programm festgesetzt worden wäre, erheblich ermäßigten Geldbuße erlangt hat. Wie oben im einzelnen dargelegt (419), betraf das Erfuellungsprogramm das Gesamtspektrum der Verpflichtungen des Unternehmens nach Artikel 85 und 86, wobei Vereinbarungen und/ober abgestimmte Verhaltensweisen zur Preispolitik besonders erwähnt waren. Zudem hatte sich British Sugar in ihrem Erfuellungsprogramm verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften zu gewährleisten, sogar über ihre streng gesetzlichen Verpflichtungen hinauszugehen und auch jedes zweifelhafte Verhalten zu vermeiden, und diese Anweisung auf allen Ebenen der Unternehmenshierarchie zu verbreiten. Der in der vorliegenden Entscheidung festgestellte Verstoß macht deutlich, daß diese Zusage nicht eingehalten wurde. (209) Dasselbe Unternehmen hat durch seine Teilnahme an wettbewerbswidrigen Absprachen gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen. Dieses letztere Verhalten, das bereits zwei Jahre vor dem Abschluß des Verfahrens im Fall Napier Brown (420) begonnen hatte, dauerte noch weitere zwei Jahre nach der Verabschiedung der Entscheidung im Fall Napier Brown an. Beide von British Sugar begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft erfolgten im sowohl produktmäßig als auch räumlich gleichen relevanten Markt, d. h. im Markt für weißen Kristallzucker (Gewerbe- und Haushaltszucker) in Großbritannien. Dabei ist auch daran zu erinnern, daß Artikel 85 und Artikel 86 dem gleichen gemeinsamen Ziel dienen, das in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag niedergelegt ist: ein System zu schaffen, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (421). Die Kommission wertet diese Umstände daher als erschwerenden Faktor. (210) Abschließend ist festzustellen, daß die erwähnten erschwerenden Faktoren insgesamt eine Anhebung des für British Sugar errechneten Grundbetrags um 75 %, d. h. 18,9 Mio. ECU rechtfertigen. (211) Die Kommission erkennt an, daß die Zuwiderhandlungen der British Sugar von einer Unternehmensleitung begangen wurden, die kurz nach Ende des relevanten Zeitraums abgelöst wurde, und daß die heutige Muttergesellschaft von BS, die Associated British Foods (ABF), das Unternehmen erst nach dem relevanten Zeitraum (im Januar 1991) erworben hat. Für den Zweck der Einschätzung der Art und der Schwere der Zuwiderhandlungen ist jedoch nur das Verhalten von British Sugar während des relevanten Zeitraums maßgebend. Haftbar ist British Sugar als Unternehmen, nicht die Führungskräfte des Unternehmens und auch nicht die zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach dem relevanten Zeitraum auftretende Muttergesellschaft. Der Umstand, daß ABF möglicherweise einen Teil oder die Gesamtheit der wirtschaftlichen Last tragen muß, die sich aus der Verhängung der Geldbuße gegen British Sugar ergibt, ist für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße durch die Kommission irrelevant. Der Käufer eines Unternehmens erwirbt dieses in aller Regel mit allen seinen Verbindlichkeiten, d. h. einschließlich eventueller Schulden, die sich aus Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergeben. E. DIE MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NICHTFESTSETZUNG ODER DIE NIEDRIGERE FESTSETZUNG VON GELDBUSSEN IN KARTELLSACHEN (422) (212) Die Kommission hat festgestellt, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Unternehmen, die mit ihr unter bestimmten, in der Mitteilung dargelegten Bedingungen zusammenarbeiten, bei der Verhängung der Geldbuße eine günstige Behandlung zu gewähren. War es schon immer die Politik der Kommission, bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen nachsichtig zu sein gegenüber Kartellmitgliedern, die mit ihr zusammenarbeiten, so geht die Mitteilung über die bisherige Praxis hinaus und schafft spezielle Anreize für Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten und ihr helfen oder sie in die Lage versetzen, das Kartell zu erkennen und zu verbieten. Die Anwendung der in der Mitteilung aufgeführten Bedingungen für die Nichtfestsetzung einer Geldbuße oder für einen der verschiedenen Grade der Herabsetzung der Geldbuße ist somit günstiger für die Unternehmen als es ihre Behandlung nach der bisherigen Praxis war. Eine direkte Anwendung der Mitteilung ist jedoch nur möglich, wenn die Zusammenarbeit nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt am 18. Juli 1996 stattfand. In allen anderen Fällen von Zusammenarbeit ist die Mitteilung analog anzuwenden. Eine solche analoge Anwendung bedeutet, daß eine günstige Behandlung im Sinne der Mitteilung davon abhängt, daß sämtlich in der Mitteilung aufgeführten sachlichen Voraussetzungen der Zusammenarbeit erfuellt sind. 1. Alle vier Parteien (213) In ihren schriftlichen Antworten auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der Kommission im Februar 1996 zugingen, hat keine der vier Parteien den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Einwände stützte, in wesentlichen Punkten bestritten (423). Alle vier Parteien haben somit die unter Abschnitt D Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung genannte sachliche Voraussetzung erfuellt. Da dies vor der Veröffentlichung der Mitteilung am 18. Juli 1996 erfolgte, ist die Mitteilung analog anzuwenden. (214) Bei der Festsetzung des Betrags, um den die Geldbuße im Rahmen des für Abschnitt D der Mitteilung vorgesehenen Bereichs zu ermäßigen ist, hat die Kommission berücksichtigt, daß das Eingeständnis des Tatbestandes durch die Parteien lediglich die logische Folge des Umstands ist, daß im vorliegenden Fall die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte ersetzt wurde durch eine revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte, die dem Umstand Rechnung trug, daß gewisse Sachverhalte von den Parteien bestritten wurden, und die sich bewußt auf solche Feststellungen beschränkte, die mit dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten hohen Grad an sachlicher Beweiskraft verteidigt werden konnten. Folglich sind in analoger Anwendung von Abschnitt D Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung die Geldbußen, die British Sugar, Napier Brown und James Budgett bei fehlender Zusammenarbeit mit der Kommission auferlegt worden wären, bei allen diesen Unternehmen um 10 % herabgesetzt worden (die sich daraus ergebende Ermäßigung beträgt für British Sugar 4,4 Mio. ECU, für Napier Brown 0,2 Mio. ECU und für James Budgett 0,2 Mio. ECU). 2. Tate & Lyle insbesondere (215) Im Fall von Tate & Lyle sind die folgenden zusätzlichen Umstände berücksichtigt worden: Tate & Lyle hat mit der Kommission insbesondere durch Übersendung der beiden selbstbeschuldigenden Briefe vom 16. Juli 1990 (424) und vom 29. August 1990 (425) zusammengearbeitet. Da diese Zusammenarbeit in der Zeit vor der Veröffentlichung der Mitteilung am 18. Juli 1996 erfolgte, ist die Mitteilung analog anzuwenden. (216) Tate & Lyle hat die unter Abschnitt B Buchstaben a), b) und c) der Mitteilung genannten Voraussetzungen erfuellt: Tate & Lyle hat die Aufmerksamkeit der Kommission zu einem Zeitpunkt auf die Zuwiderhandlung gelenkt, als letztere noch keine Kenntnis von der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise und demnach auch noch keine Ermittlung eingeleitet hatte. Zudem hat Tate & Lyle mit den selbstbeschuldigenden Briefen vom 16. Juli 1990 und vom 29. August 1990 als erste der Parteien entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells geliefert. Schließlich hat Tate & Lyle ihre Beteiligung an den illegalen Aktivitäten beendet, und zwar noch bevor sie diese Aktivitäten der Kommission offenbart hatte. Tatsächlich hat der geschäftsführende Vorstandsvorsitzende von Tate & Lyle am 2. Juli 1990 angeordnet, die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zu beenden - kurz bevor Tate & Lyle die Kommission in einem am 5. Juli 1990 stattfindenden Treffen mit dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissar und durch Übersendung einer Kopie ihres Briefes vom 16. Juli 1990 an das OFT von der Existenz des Kartells in Kenntnis setzte. (217) Nach diesen anfänglichen Offenlegungen hat Tate & Lyle jedoch ihre Zusammenarbeit mit der Kommission nicht während der gesamten Dauer der Untersuchung ununterbrochen und uneingeschränkt fortgesetzt. Die wesentlichen Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe d) sind somit nicht erfuellt. Folglich kann Tate & Lyle nicht in den Genuß einer Begünstigung aufgrund analoger Anwendung des Abschnitts B oder C der Mitteilung kommen. (218) Tate & Lyle's Zusammenarbeit fällt daher unter Abschnitt D der Mitteilung, und zwar unter Nummer 2 erster Gedankenstrich. In Anbetracht der Tatsache, daß Tate & Lyle die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zu einem Zeitpunkt offenlegte, an dem die Kommission hiervon noch keinerlei Kenntnis hatte, in angemessener Würdigung des besonderen Informationswerts der beiden vorerwähnten selbstbeschuldigenden Briefe und zudem in Berücksichtigung des Umstandes, daß Tate & Lyle - wie oben beschrieben (426) - auch die wesentlichen Voraussetzungen nach Abschnitt D Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung erfuellte, erachtet die Kommission es für angemessen, Tate & Lyle in analoger Anwendung von Abschnitt D eine Ermäßigung der ihr im Fall fehlender Zusammenarbeit aufzuerlegenden Geldbuße um 50 % (entsprechend 7 Mio. ECU) zu gewähren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 British Sugar Plc, Tate & Lyle Plc, Napier Brown & Company Ltd und James Budgett Sugars Ltd haben gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise teilnahmen, deren Zweck es war, durch Koordinierung der Preispolitik der Parteien auf dem Markt für Gewerbezucker in Großbritannien den Wettbewerb einzuschränken. Im Fall von British Sugar Plc und Tate & Lyle Plc währte die Teilnahme vom 20. Juni 1986 bis zum 2. Juli 1990. Im Fall von Napier Brown & Company Ltd und James Budgett Sugars Ltd währte die Teilnahme von Ende 1986 bis zum 2. Juli 1990. Artikel 2 British Sugar Plc und Tate & Lyle Plc haben gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen, indem sie in der Zeit vom 20. Juni 1986 bis zum 2. Juli 1990 an einer Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise teilnahmen, deren Zweck es war, durch Koordinierung der Preispolitik der Parteien auf dem Markt für Haushalts-(Einzelhandels-)zucker in Großbritannien den Wettbewerb einzuschränken. Artikel 3 Gegen British Sugar Plc wird wegen der in den Artikeln 1 und 2 aufgezeigten Verstöße eine Geldbuße in Höhe von 39,6 Mio. ECU festgesetzt. Gegen Tate & Lyle Plc wird wegen der in den Artikeln 1 und 2 aufgezeigten Verstöße eine Geldbuße in Höhe von 7 Mio. ECU festgesetzt. Gegen Napier Brown & Company Ltd wird wegen des in Artikel 1 aufgezeigten Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 1,8 Mio. ECU festgesetzt. Gegen James Budgett Sugars Ltd wird wegen des in Artikel 1 aufgezeigten Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 1,8 Mio. ECU festgesetzt. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzten Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung in ECU auf das nachstehend bezeichnete Bankkonto der Europäischen Kommission zu zahlen: 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Bruxelles. Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen fällig, und zwar zu dem am ersten Werktag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für ECU-Transaktionen berechneten Satz zuzüglich 3,5 %, d. h. 7,5 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - British Sugar, Plc, Oundle Road, Peterborough PE2 9QY, Vereinigtes Königreich; - Tate & Lyle Plc, Sugar Quay, Lower Thames Street, London EC3R 6DQ, Vereinigtes Königreich; - Napier Brown & Company Ltd, International House, 1 St.Katharine's Way, London E1 9UN, Vereinigtes Königreich; - James Budgett Sugars Ltd, Beacon House, Rainsford Road, Chelmsford, Essex CM1 2PY, Vereinigtes Königreich. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EG-Vertrag. Brüssel, den 14. Oktober 1998 Für die KommissionKarel VAN MIERT Mitglied der Kommission Fußnoten (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) Für British Sugar werden oft die folgenden Abkürzungen benutzt, die auch im Text dieser Entscheidung erscheinen: BS = British Sugar, oder BSC = British Sugar Company. (4) Für Tate & Lyle werden oft die folgenden Abkürzungen benutzt, die auch im Text dieser Entscheidung erscheinen: T & L = Tate & Lyle, oder TLS = Tate & Lyle Sugars; siehe auch unten, unter Randnummer 9. (5) Siehe unten, Randnummer 58. (6) Siehe auch unten, Randnummer 59. (7) Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates (ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 der Kommission (ABl. L 246 vom 27.9.1977, S. 12). (8) Im Bericht der UK Monopolies and Mergers Commission (MMC) über die geplante Fusion von Tate & Lyle Plc und British Sugar Plc (HMSO Cmd 1435 vom Februar 1991 - nachstehend "dritter MMC-Bericht"), Randnummer 4.30, Seite 23, findet sich eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge des 1988/89 im Vereinigten Königreich hergestellten und verkauften Zuckers in die drei Produktarten: Kristallzucker (granulated white sugar) 73,2 %; Flüssigzucker (liquid sugar) 17 %; Spezialzuckersorten (specialty sugars) 8 %; sonstige 1,9 %. (9) Zu näheren Angaben über die drei Zuckerarten siehe Randnummern 2.62-2.73 des Berichts der MMC über die bestehenden bzw. beabsichtigten Fusionen von Tate & Lyle Plc und Ferruzzi Finanziaria SpA und S & W Berisford Plc (HMSO Cmd 89 vom Februar 1987 - nachstehend "zweiter MMC-Bericht") und Randnummern 4.30-4.32 des dritten MMC-Berichts. (10) Protokoll 3 über AKP-Zucker, Anlage zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-Abkommen, enthalten in Protokoll 8 zu dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten vierten AKP-Abkommen. (11) Alle am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien stimmen in dieser Einschätzung überein. Vgl. auch den zweiten MMC-Bericht (Randnummern 2.31-2.35) und den dritten MMC-Bericht (Randnummer 7.7). (12) Weitere Beiträge zur Finanzierung der Zuckermarktordnung leisten die Zuckerrübenanbauer und -verarbeiter in Form von Produktionsabgaben. (13) Das Ausschreibungssystem, aufgrund dessen die Ausfuhrvergütungen gewährt werden, gilt nur für die Ausfuhr von Kristallzucker; es funktioniert wie folgt: Die Kommission begibt eine Aufforderung zur Bewerbung um Ausfuhrvergütung. In der Bewerbung muß der Verarbeiter bzw. Exporteur angeben, welche Mengen er auszuführen gedenkt und wie hoch die Vergütung sein müßte, damit er den beabsichtigten Verkauf realisieren kann. Nach Erhalt aller Bewerbungen berechnet die Kommission den Hoechstwert der zu zahlenden Vergütung. Alle Bewerber, die unter diesem Hoechstwert liegen, erhalten eine Ausfuhrgenehmigung und die von ihnen geforderte Vergütung. Sie sind verpflichtet, die ihrer Bewerbung zugrunde gelegten Zuckermengen tatsächlich auszuführen. Als Teil der Ausfuhrvergütung erhalten die erfolgreichen Bewerber auch eine Pauschalvergütung zur Deckung der Transportkosten zum gemeinschaftlichen Ausfuhrhafen (fob-Kosten). Die Kommission nutzt dieses Restitutionssystem als Instrument zum Ausgleich des Binnenmarkts und zur Stützung der Binnenmarktpreise. Aufforderungen zur Bewerbung um Ausfuhrvergütung ergehen, wenn die Kommission feststellt, daß die im Binnenmarkt vorhandene Zuckermenge den Bedarf und einen gewissen Lagerbestand übersteigt. In der Praxis erfolgen solche Ausschreibungen wöchentlich. Etwa 98 % des überschüssigen A/B-Zuckers werden auf diese Weise aus dem Markt genommen, obwohl der über das Restitutionssystem erzielte Durchschnittspreis gelegentlich etwas unter dem effektiven Stützpreis liegen kann, bevorzugen die meisten Verarbeiter in der Gemeinschaft dieses System gegenüber Verkäufen "zur Intervention", zumal letzteres in der Praxis bedeutet, daß der Verkäufer den Zucker selbst lagern muß - in Silos, die er normalerweise für die nächste Ernte benötigt. Von den jährlich ca. 16 Millionen t Zucker, die in den letzten Jahren in der Gemeinschaft produziert wurden, sind etwa 3 Millionen t/Jahr "zur Ausfuhrvergütung" verkauft worden. (14) Das Unternehmen wurde am 13. Februar 1989 in Berisford International Plc umbenannt. (15) Weitere Informationen über British Sugar finden sich im dritten MMC-Bericht unter den Randnummern 3.26-3.36. (16) Siehe James Budgett's schriftliche Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 24. Siehe auch die Niederschriften der aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durchgeführten Nachprüfungen: am 27. Mai 1994 bei Tate & Lyle (Anhang 1 der revidierten Mitteilung der Beschwerdepunkte), S. 6, und am 25. Mai 1994 bei British Sugar (Anhang 2 der revidierten Mitteilung der Beschwerdepunkte), S. 12. (17) Siehe James Budgett's schriftliche Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 25. (18) Eine Beschreibung der Rolle der Zuckerhändler findet sich auch im dritten MMC-Bericht unter den Randnummern 4.38-4.40. (19) Quelle: Interne Statistiken der Generaldirektion VI (Landwirtschaft) der Kommission. (20) Siehe oben, Randnummer 3. (21) Die Marktanteile in Großbritannien sind nicht wesentlich anders. In dem Zeitraum, auf den sich diese Entscheidung bezieht, hielten British Sugar und Tate & Lyle ständig und gleichbleibend hohe Marktanteile. (22) Diese von Tate & Lyle gelieferten Zahlen schließen Flüssig- und Spezialzucker ein. Die Berechnung von British Sugar beruht auf einer anderen Grundlage und betrifft nur Kristallzucker. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in den Marktanteilen sind für die vorliegende Entscheidung unwesentlich. Nach British Sugar lag der Marktanteil dieses Unternehmens im fraglichen Zeitraum zwischen 55,9 und 58,6 % und der von Tate & Lyle zwischen 33,1 und 37,7 %, während die Importe von 5,3 % (1986/1987) auf 9,2 % (1989/1990) zunahmen. (23) Von 1986/1987 bis 1989/1990 haben die Einfuhren wie folgt zugenommen (in 1 000 t Kristallzucker-Äquivalent): aus Dänemark von 34 auf 60, aus Frankreich von 7 auf 42 und aus Irland von 38 auf 48 (Quelle: Arbeitsunterlage der GD VI der Kommission, zitiert in British Sugar's schriftlicher Antwort auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte, Tabelle 5 auf Seite 33, und erneut wiedergegeben in British Sugar's schriftlicher Antwort auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte, als Tabelle 7 nach Seite 63). (24) Siehe British Sugar's schriftliche Antwort auf die ursprü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.