Europäische Union

2002/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über das Fehlen einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der tariflichen und technischen Bedingungen, unter denen La Poste Postvorbereitern, mit denen sie im Vorfeld des reservierten Bereichs im Wettbewerb steht, Zugang zu den reservierten Diensten gewährt (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3186)

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Quellenkennung: 32002D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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spielraum der öffentliche Betreiber bei der Festsetzung der finanziellen Bedingungen verfügt, die den Zugang zu seinem Netz regeln. Für das wirtschaftliche Gleichgewicht der Postvorbereiter mit ihren traditionell schwachen Gewinnmargen ist die Vergütung pro Tausend jedoch bei weitem kein unbedeutender Faktor. Dem Beschwerdeführer zufolge macht diese Vergütung ca. 9 % ihres Gesamtumsatzes aus. Hieraus folgt, dass La Poste bei einer Änderung der Vergütung um 16 % (um beim Beispiel von 1999 zu bleiben) Einfluss auf 1,5 % des Umsatzes der Postvorbereiter nehmen kann. Diese Zahl muss wiederum im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen der von GBC im Auftrag von La Poste durchgeführten Studie gesehen werden, wonach die Nettogewinnspannen der Postvorbereiter zwischen 0 und 2 % liegen(84). Die Postvorbereiter können daher allein durch eine Änderung der von La Poste diktierten Zugangsbedingungen zum Netz erhebliche Rentabilitätseinbußen erleiden und befinden sich daher gegenüber dem öffentlichen Betreiber eindeutig in der strukturell schwächeren Position. Weder La Poste noch ihre als Postvorbereiter tätigen Tochtergesellschaften, die auch noch über andere Einnahmequellen und den Rückhalt durch einen großen Konzern verfügen(85), befinden sich in einer derartigen Situation finanzieller Abhängigkeit. (92) Sodann kann sich La Poste bei der Anwendung der zuvor schon erwähnten technischen Normen zudem versucht sehen, gegenüber ihren eigenen Tochtergesellschaften und Großkunden, mit denen sie in direktem Kontakt steht, großzügiger zu verfahren als gegenüber den konkurrierenden Postvorbereitern. La Poste würde die Normen, die an sich keine Diskriminierung beinhalten, damit in gewisser Weise diskriminatorisch anwenden. Der Beschwerdeführer hat Beispiele angeführt, wo sich die Tochtergesellschaften von La Poste nicht an die vorgeschriebenen Mengen, Formate, äußere Erscheinungsformen oder Ablieferungszeiten bzw. -orte gehalten oder die Vorschriften über die Art der Post ignoriert haben und dennoch in den Genuss der vertraglich vorgesehenen Ermäßigungen und Sondertarife gekommen sind. Diese Fälle waren im Übrigen von der Generalpostdirektion aufgedeckt worden(86). (93) Wer oder was auch immer für die La Poste zugeschriebenen Verhaltensweisen verantwortlich ist(87), schon allein der Umstand, dass es sie gibt oder geben könnte, beweist, dass die Kontrolle von La Poste, was die Festlegung der technischen Normen und Tarife sowie deren Anwendung betrifft, Lücken aufweist. 2.6. Anwendbarkeit von Artikel 86 Absatz 2 (94) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. (95) Die französischen Behörden haben sich nicht auf Artikel 86 Absatz 2 berufen. Sie hätten auch nicht nachweisen können, dass durch den Wegfall des Interessenkonflikts oder die Beseitigung der damit möglicherweise verbundenen diskriminatorischen Praktiken die Erfuellung der dem öffentlichen Postbetreiber übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gefährdet würde. 2.7. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (96) Die oben beschriebenen staatlichen Maßnahmen können den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die den Postvorbereitern anvertrauten Sendungen von in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen stammen können, deren grenzüberschreitende Tätigkeit unter der Wettbewerbsverfälschung leiden würde. Das Gleiche gilt für Postvorbereiter aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in Frankreich niederlassen oder dort ihre Dienste erbringen möchten(88). (97) La Poste verfügt über ein Monopol bei der postalischen Grundversorgung und ist damit ein nicht zu umgehender Partner für Postvorbereiter, die auf einem der postalischen Grundversorgung vorgeschalteten Markt aktiv sind, auf dem sich auch La Poste und einige ihrer Tochtergesellschaften betätigen. Die französischen Rechtsvorschriften geben La Poste jedoch die Möglichkeit, die technischen und tariflichen Konditionen festzulegen, die Postvorbereiter erfuellen müssen, um Zugang zu den reservierten Diensten von La Poste zu erhalten. Diese Modalitäten und die Art ihrer Umsetzung unterliegen nur einer Teilaufsicht mit beschränkten Entscheidungsbefugnissen. Darüber hinaus bietet die staatliche Stelle, die die Aufsicht ausübt, nicht die Gewähr für eine hinreichende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber La Poste. Die französische Regierung hat somit das Fortbestehen einer Situation zugelassen, die La Poste dazu verleiten könnte, ihre Stellung in Form von Diskriminierungen gegenüber ihren Wettbewerbern im Bereich der Postvorbereitung zu missbrauchen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 25 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990, die Artikel 22, 23 und 33 des Lastenheftes von La Poste sowie die Artikel 4 und 6 des geänderten Dekrets Nr. 93-1272 vom 1. Dezember 1993 und der Erlass vom 2. November 1998 über die Organisationsstruktur der DiGITIP verstoßen insoweit gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag, als sich mit diesen Bestimmungen der diskriminierungsfreie Charakter der für Postvorbereiter geltenden Tarife und technischen Normen von La Poste nur in begrenztem Maß kontrollieren lässt und als diese begrenzte Kontrolle außerdem von einer staatlichen Stelle ausgeübt wird, die gegenüber La Poste nicht hinreichend unabhängig und unparteilich ist. Artikel 2 Die französische Republik unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung der vorliegenden Entscheidung über die von ihr geplanten Maßnahmen zur Beendigung der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) In ihrem Schreiben an die Kommission vom 4. Februar 2000, S. 1, sprechen die französischen Behörden von "der in der Praxis anzutreffenden Verzahnung der verschiedenen Tätigkeiten, die für eine rasche und leistungsfähige Bearbeitung von Massensendungen erforderlich sind". (2) Siehe dazu Schreiben der französischen Behörden vom 4. Februar 2000, S. 1, und Schreiben von La Poste vom 18. Dezember 1998, S. 2; siehe ebenfalls Analyse der vertraglichen Beziehungen zwischen La Poste und den Postvorbereitern ("Analyse des relations contractuelles entre La Poste et les routeurs"), Tera Consultants, 2. Februar 2000, S. 9, die der Kommission von La Poste vorgelegt wurde. (3) Siehe zu diesem Begriff Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste, Glossar S. 386 (KOM(91) 476 endg. vom 11. Juni 1992), wo die Postvorbereiter als "Mittler" bezeichnet werden. (4) ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2, Ziffern 1 und 2.5. (5) Doch ist dies nicht mit der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer gleichzusetzen. So ist La Poste nicht der Auftraggeber und erfolgen die Einlieferungen auf Initiative der Vorbereiter. (6) Darüber hinaus gibt es noch zwei weitere Verträge dieser Art: einen, bei dem die Qualität der erbrachten Leistung anhand einer Reihe von Kriterien beurteilt wird ("contrat de qualité") (Genauigkeit der Einlieferungstermine, Anteil der in der richtigen Richtung eingelieferten Umschläge, ordnungsgemäße Befuellung der Behälter usw.) und einen, bei dem die Qualität nicht nur anhand der genannten Kriterien, sondern auch anhand der Genauigkeit der Sortierung beurteilt wird ("contrat de présentation"). (7) Bei einer engeren Begriffsbestimmung, wie sie in der bereits genannten Analyse der vertraglichen Beziehungen zwischen La Poste und den Postvorbereitern zugrunde gelegt wird, dürfte der Umsatz auf dem Postvorbereitungsmarkt 1998 4,8 Mrd. FRF betragen haben. Diese Rechnung hat den Nachteil, dass sie die Ströme von Geschäftspost, die teilweise von Postvorbereitern bearbeitet wird, gänzlich ausklammert (siehe unten). (8) Quelle: Postvorbereiter oder Dienstleister - Synthese der von der Gesellschaft GBC für La Poste durchgeführten Studie ("Routeurs ou prestataires de services - Synthèse de l'étude réalisée par le cabinet GBC à la demande de La Poste"), Juni 2000. (9) Diese Unternehmen, die neben der traditionellen Postvorbereitung auch die Erstellung von Sendungen auf der Grundlage computergestützter Daten im Angebot haben, sind nicht mit Laserdruckfirmen in eigentlichen Sinne zu verwechseln, die nicht in der Postvorbereitung tätig sind. Dem Beschwerdeführer zufolge entfällt auf die Postvorbereiter mit zusätzlichem Laserdruckangebot etwa ein Drittel der von spezialisierten Dienstleistern bearbeiteten Geschäftspost, der verbleibende Teil auf die Laserdruckunternehmen im eigentlichen Sinne. (10) In der bereits genannten, von La Poste in Auftrag gegebenen Studie unterscheidet die Beratungs- und Marktforschungsgesellschaft GBC wie folgt zwischen den Postvorbereitern: Unternehmen, die auf Rechnung von La Poste lediglich sortieren und vorbereiten; Unternehmen, die ein mehr oder weniger breites Leistungsspektrum im Direkt-Marketing anbieten, von Marktstudien bis hin zur Verwaltung der Sendungen; Konditionierer, die Tochterunternehmen großer Versandhäuser sind; Konditionierer, die sich auf mit der Postvorbereitung verbundene Bereiche spezialisiert haben (wie die Broschierung, Gestaltung, Leimung, Adressierung, Kuvertierung oder Einschweißung); auf nationaler oder lokaler Ebene tätige Generalisten; Postvorbereiter mit zusätzlichem Laserdruckangebot; Postvorbereiter mit dem Schwerpunkt Paketdienste ... (11) Ein weiteres Beispiel ist der im Jahr 2000 eingerichtete Dienst Mailev@, dessen Spektrum vom Druck von Dokumenten und Umschlägen bis hin zur Einlieferung reicht. (12) Diese Angaben wurden von La Poste am 17. Januar 2000 auf einer Sitzung mit Vertretern der Generaldirektion Wettbewerb in Brüssel gemacht. (13) Über ihre Holding SOFIPOST (50 %) gemeinsam mit Steria und dem italienischen Unternehmen Postel (41 %). (14) Mikros hatte im Geschäftsjahr 1999 250 Beschäftigte und einen Umsatz von 170 Mio. FRF. Das Angebot des Unternehmens reicht von der Dokumentenformatierung bis zur Kuvertierung und Konditionierung der Sendungen. (15) 1998 erhielt Dynapost hierfür von La Poste sogar das Qualitätszeichen "Qualité Routeur Premier". Dieses Zeichen wurde 1994 eingeführt, jedoch 1999 wieder abgeschafft, und kennzeichnete Postvorbereiter, die bestimmte Qualitätskriterien erfuellten. Darüber hinaus eröffnete es den betreffenden Unternehmen günstige technische Bedingungen und Sondertarife, insbesondere eine Vergütung, die La Poste als Gegenleistung für die Besicherung der Frankierung gewährte. (16) Siehe Randnummer 1. (17) In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1998, in dem sie zum Inhalt der Beschwerde Stellung nahm, bestreitet La Poste lediglich, dass eine "direkte Beziehung" zwischen der Postvorbereitung und den im Rahmen ihres "contrat Kiosque" erbrachten Leistungen einerseits und den Tätigkeiten ihres Tochterunternehmens "Médiapost" anderseits besteht. Diese beiden Bereiche wurden hier in der Beschreibung der Tätigkeiten von La Poste auf dem Postvorbereitungsmarkt ausgeklammert. (18) Insgesamt erzielten La Poste und die betreffenden Tochterunternehmen 1999 einen Umsatz von annähernd 800 Mio FRF. Dieser Betrag ist dem Wert des Postvorbereitungsmarkts gegenüberzustellen, der in den genannten Studien auf 4,8 bis 6,4 Mrd. FRF geschätzt wurde. (19) Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 ("relative à l'organisation du service public de la poste et des télécommunications"), JORF (frz. Gesetzblatt) vom 8. Juli 1990. (20) Dekret Nr. 90-1214 vom 29. Dezember 1990 ("relatif au cahier des charges de La Poste et au code des postes et télécommunications"), JORF vom 30. Dezember 1990, S. 16578, geändert durch das Dekret Nr. 93-775 vom 26. März 1993, JORF vom 30. März 1993, S. 5718, das Dekret Nr. 96-1022 vom 27. November 1996, JORF vom 29. November 1996, S. 17336, und das Dekret Nr. 2001-122 vom 8. Februar 2001, JORF vom 10. Februar 2001, S. 2203. (21) Schreiben der französischen Behörden vom 4. Februar 2000, Ziffern 2.12 und 2.1.4, und Notifizierung des Dekrets Nr. 2001-122 vom 8. Februar 2001 zur Änderung des Lastenhefts von La Poste vom 23. Februar 2001. (22) Nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) des Lastenhefts in der Fassung des Dekrets vom 8. Februar 2001 "müssen die Tarife für Dienstleistungen, die im Rahmen des Universaldiensts für die Nutzer erbracht werden, den Kosten Rechnung tragen." (23) In ihrem Schreiben (Ziffer 2.1.1, S. 9) vom 17. Juli 2001 an die Kommission bezeichnen die französischen Behörden die Sortierung als eine unter den Universaldienst fallende Dienstleistung: "Die Sortierung ist damit als Tätigkeit im Rahmen des Universaldiensts anzusehen (...)." (24) Unter den Postimpact-Tarif fällt vor allem Werbepost; sie macht den Großteil der Tätigkeit der Postvorbereitungsunternehmen aus. (25) In diese Tarifkategorie fällt bei den Postvorbereitern lediglich Geschäftspost, die in der Tätigkeit dieser Unternehmen eine weit weniger bedeutende Rolle spielt als die Postimpakt-Produkte. (26) Nach Angaben der französischen Behörden (Fußnote 26) könnte die Sortiertätigkeit im Rahmen der Postvorbereitung als eine unter den Universaldienst fallende Tätigkeit betrachtet werden. Dennoch teilen die französischen Behörden im vorliegenden Fall nicht die Auffassung, dass die betreffenden Dienstleistungen Gegenstand einer Orientierungskontrolle der Kosten sein sollten. (27) Gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 97-710 vom 11. Juni 1997 über die Zuständigkeiten des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie ist dieser auch für das Post- und Telekommunikationswesen zuständig. Dem Staatssekretär für Industrie, der für die Industrie zuständige Staatssekretär beim Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, wurde die Zuständigkeit für das Postwesen von seinem Minister übertragen (Artikel 1 des Dekrets Nr. 2000-306 vom 7. April 2000 über die Übertragung von Zuständigkeiten an den Staatssekretär für Industrie). Die DiGITIP unterliegt aufgrund von Artikel 2-II des vorgenannten Dekrets von 1997 wieder eindeutig der Zuständigkeit des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie. (28) Dekret Nr. 93-1272 vom 1. Dezember 1993 über den Aufbau der Zentralverwaltung des Ministeriums für Industrie, Post und Telekommunikation und Außenhandel (JORF vom 2. Dezember 1993); maßgeblich ist die durch Dekret Nr. 98-879 vom 2. November 1998 geänderte Fassung (JORF Nr. 255 vom 3. November 1998, S. 16576). (29) In ihrem Schreiben an die Kommission vom 4. Februar 2000 (S. 5f.) betonen die französischen Behörden die Rolle des Schatzamts im Ministerium bei der Verwaltung des staatlichen Aktienvermögens. Gemäß Artikel 4 des Erlasses vom 3. November 1998 über den Aufbau des Schatzamts (JORF Nr. 255 vom 3. November 1998, S. 16595) ist das Büro D5 des Service des participations des Schatzamts für die Prüfung von Finanzfragen betreffend die übrigen Unternehmen zuständig, an denen der Staat eine Beteiligung hält, insbesondere der Post; ferner ist das Büro für die Beziehungen zwischen den Unternehmen und dem Staat als Aktionär sowie für kapitalrelevante Maßnahmen zuständig. (30) JORF Nr. 255 vom 3. November 1998, S. 16583. (31) Dekret vom 18. November 1998, Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 269 vom 20. November 1998, S. 17524. Der Chef des Postdienstes, der den beiden oben genannten Unterdirektionen vorsteht, ist berechtigt, im Namen des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie sämtliche Akte, Erlasse, Entscheidungen oder Verträge betreffend das Postwesen zu unterzeichnen, solange der Generaldirektor verhindert oder abwesend ist (Erlass vom 19. April 2000 über die Übertragung der Unterzeichnungsberechtigung, JORF Nr. 95 vom 21. April 2000). (32) Schreiben der französischen Behörden vom 4. Februar 2000, S. 6, fünfter Abschnitt. (33) Die französischen Behörden haben selbst zugegeben, dass die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht auch die Aufgabe beinhaltet, das Vermögen und die Beteiligung des Staates aufzuwerten (vorgenanntes Schreiben der französischen Behörden vom 4. Februar 2000, S. 6, dritter Abschnitt). (34) Eine der Kategorien der oben beschriebenen leistungsbezogenen Verträge, die das Zusammenstellen erlaubt. (35) Ein von der französischen Post an ihre Handelsvertreter gerichtetes Faltblatt zur Förderung der Dynapost. (36) "Étude qualitative des grands émetteurs de courrier et de leur réaction face à l'offre de courrier hybride de La Poste", 20. Januar 1993, die der Beschwerde des SNELPD beim Conseil de la concurrence als Anlage beigefügt ist. (37) Antwort der französischen Behörden, Ziffer 1.4. (38) Antwort der französischen Behörden, Ziffer 2.1. (39) U. a. die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gleichstellung ihrer Dienstleistung "Kiosque" mit einer Postvorbereitungstätigkeit und die Vorwürfe gegenüber ihrer Tochtergesellschaft Mediapost, deren Tätigkeit in der Entwicklung von Computersystemen für die Adressverwaltung- und findung bestehen würde, und die keinesfalls mit Postvorbereitungsunternehmen in Wettbewerb stuende. (40) Antwortschreiben von La Poste, Ziffer I A). (41) Siehe oben Abschnitt 1.1.2. (42) Antwortschreiben, S. 6. (43) S. 8. (44) Nach Auffassung der französischen Behörden ist das juristische und institutionelle Gleichgewicht in Frankreich mit dem Geist von Artikel 22 der Postrichtlinie (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität) vereinbar. Dieses Argument wird nachstehend nicht weiter erläutert, da die Kommission die französischen Behörden bereits in einem anderen Verfahren mit Schreiben vom 3. August 2000 auf die mögliche Unvereinbarkeit der rechtlichen und institutionellen Regelung in Frankreich mit Artikel 22 der Postrichtlinie hingewiesen hat. (45) Es handelt sich um den vorgenannten Bericht "Analyse des relations contractuelles entre La poste et les routeurs". (46) Siehe Rechtssache C-18/88, Régie des télégraphes et des téléphones/GB-Inno, Slg. 1991, S I-5941, Randnummer 20 sowie Rechtssache C-320/91, Strafverfahren gegen Corbeau, Slg. 1993, S. I-2533, Randnummer 12. (47) Loi n° 90-568 relative à l'organisation du service public de la poste et des télécommunications, J.O.R.F. vom 8. Juli 1990, S. 8069, zuletzt geändert durch Artikel 126 des Finanzgesetzes 1999 vom 30. Dezember 1998, J.O.R.F. vom 31. Dezember 1998, J.O.R.F. vom 31. Dezember 1998, S. 20050. (48) Artikel 1 des Gesetzes von 1990. (49) Artikel 10 des Gesetzes von 1990. (50) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist die Abholung der erste Bearbeitungsschritt in einer Reihe von Dienstleistungen, die dem Erbringer von Universaldienstleistungen vorbehalten werden können. In Artikel 2 Ziffer 4 der Richtlinie ist der Vorgang der Abholung definiert als "das Einsammeln der Postsendungen an Zugangspunkten". Unter Zugangspunkten versteht die Richtlinie "die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des Anbieters von Universaldienstleistungen, wo die Kunden ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können" (Artikel 2 Ziffer 3 der Richtlinie). (51) Dieser Artikel beruht auf Artikel 19.I des Rahmengesetzes Nr. 99-533 vom 25. Juni 1999 für Raumordnung und nachhaltige Regionalentwicklung (Loi d'orientation pour l'aménagement et le développement durable du territoire) zur Änderung des Vorläufergesetzes Nr. 95-115 vom 4. Februar 1995 (J.O.R.F. vom 29. Juni 1999, S. 9515). (52) Das heißt immer dann, wenn es sich um Briefsendungen handelt, die unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewichts- und Preisgrenzen liegen. Der von La Poste in Auftrag gegebenen GBC-Studie zufolge (Siehe Fußnote 8) werden 20 bis 30 % der von anderen Firmen vorbereiteten Sendungen nicht von La Poste zugestellt, da sie nicht unter das Postmonopol fallen. (53) Siehe insbesondere Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner/Macrotron, Slg. 1991, S. I-1979, Randnummer 28, Urteil vom 18. Juli 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, S. I-2925, Randnummer 31, Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Strafverfahren gegen Paul Corbeau, Slg. 1993, S. I-2538, Randnummer 9, Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova SpA/Siderurgica Gabrielli SpA, Slg. 1991, S. I-5889, Randnummer 14, Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link A/S / De Danske Statsbaner (DSB), Slg. 1997, S. I-4453, Randnummer 35 und Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-163/96, Strafverfahren gegen Silvano Raso u. a., Slg. 1998, S. I-533, Randnummer 25. (54) Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, NV Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, Slg. 1983, S. 3461, Randnummer 28, Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Société civile agricole du Centre d'insémination de la Crespelle/Coopérative d'élevage et d'insémination artificielle du département de la Mayenne, Slg. 1994, S. I-5077, Randnummer 17 und Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97, Oscar Bronner GmbH & Co. KG/Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG u. a., Slg. 1998, S. I-7791, Randnummer 36. (55) Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste, ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 7, Punkt 2.6. (56) Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, RTT/GB Inno BM, Slg. 1991, S. I-5941, Randnummern 24 und 25, Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Französische Republik/Kommission, Slg. 1991, S. I-1223, Randnummer 51 und Urteil vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91, Procureur du Roi/Lagauche u. a., Slg. 1993, S. I-5284, Randnummer 44. (57) Slg. 1991, S. I-5941, Entscheidungsgrund 25. (58) Slg. 1991, S. I-5941, Entscheidungsgründe 25 und 26. (59) Entscheidungsgründe 23 und 24. (60) Schreiben vom 18. Dezember 1998 (zitiert unter Punkt 1.5). (61) Nebenbei sei angemerkt, dass es dieses Verfahren seit 1999 nicht mehr gibt. (62) Siehe oben, Punkt 1.3.1. (63) In der Praxis bezieht sich die Kontrolle bei den Postimpact-Leistungen offenbar im Wesentlichen auf das absolute Preisniveau, ohne dabei zu prüfen, ob die für die Einstufung in eine bestimmte Preiskategorie geforderten Mengen angemessen sind. (64) Die Tarife für die Versendung von Katalogen, die für die Tätigkeit der Mitglieder des SNELPD ebenfalls von Belang sind, werden dem Minister nur zur Information vorgelegt, da es sich hier um Postssendungen handelt, die nicht zu den Briefsendungen gehören, für die La Poste ausschließliche Rechte eingeräumt wurden. Die Kontrollmechanismen für diese Tarife sind jedoch nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die Postvorbereiter für die Beförderung und Zustellung dieser Postsendungen nicht auf La Poste angewiesen sind. (65) Vergleiche oben, Randnummer 23. (66) Schon vorher, nämlich im Februar 2001, war der Kommission der Vorentwurf eines Dekrets zur Änderung des Lastenhefts von La Poste zugeleitet worden, der jedoch ohne Folgen blieb. (67) Es sei nochmals darauf verwiesen, dass derzeit nur die Preispolitik von La Poste in ihren Vertragsangeboten (vor allem den Standardverträgen) über den Zugang zu den reservierten Diensten einer Ex-ante-Kontrolle unterliegt. Das derzeitige Spektrum der einer Kontrolle unterliegenden Leistung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.