Europäische Union

2002/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über das Fehlen einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der tariflichen und technischen Bedingungen, unter denen La Poste Postvorbereitern, mit denen sie im Vorfeld des reservierten Bereichs im Wettbewerb steht, Zugang zu den reservierten Diensten gewährt (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3186)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sangebote von La Poste wird durch den neuen der Kommission zugeleiteten Entwurf nicht verändert. Obwohl darin die mit Berufszweigen ausgehandelten Verträge Standardverträgen ausdrücklich gleichgestellt werden, bleibt es bei der derzeitigen Regelung, wonach lediglich die Standardverträge über in den Monopolbereich fallende Leistungen einer Ex-ante-Kontrolle unterliegen. (68) In diesem Fall sind die Postvorbereiter als Nutzer des Postnetzes zu betrachten. (69) Bei dieser Konstellation gelten die Postvorbereiter als Zulieferer von La Poste. (70) Die dritte Variante gilt unterschiedslos für Postvorbereiter, die als Zulieferer von La Poste fungieren und für Postvorbereiter, die deren Netz nutzen. (71) Diesbezüglich bleibt der im Juli 2001 vorgelegte Entwurf hinter der Ankündigung der französischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 4. Februar 2000 zurück. Damals hatten die Behörden ausdrücklich erklärt, dass in einem künftigen Regelwerk Standardverträge (unabhängig vom Vertragsgegenstand) dem Minister zur Zustimmung vorgelegt werden müssten und dies auch für die sogenannten contrats techniques gelten würde, die ebenfalls unter dem Begriff "Standardvertrag" laufen würden (Mitteilung vom 4. Februar 2000, Punkt 2.2.1). (72) D. h. Verträge, die sich auf das Sortieren und sonstige vorbereitende Arbeiten beziehen, die teilweise zu dem von La Poste zu leistenden Universaldienst zählen, aber keineswegs La Poste vorbehalten sind. (73) Bei den produktbezogenen Verträgen hingegen, die Teil des Universaldienstes sind (Beispiel: Postimpact), besteht, so wie der Entwurf angelegt ist, die Gewähr, dass auf die Stellungnahme des Universaldienstbeauftragten zwangsläufig eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde folgt. (74) Siehe Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91, Strafverfahren gegen Decoster, Slg. 1993, S. I-5373, Randnummer 19. (75) Siehe Ziff. 6.4 der in Fußnote 55 zitierten Bekanntmachung. (76) Siehe Schreiben der Kommission vom 27. Oktober 1999, S. 9. (77) Mitteilung der französischen Behörden vom 4. Februar 2000, S. 6, dritter Absatz. In der gleichen Mitteilung (S. 5, dritter Absatz) heißt es ebenfalls, dass "sich auch die Direktion Haushalt und das Schatzamt jeder für sich im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben einschalten". (78) In der schon zitierten Rechtssache Decoster (Randnummer 16, 17 und 22) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass verschiedene Direktionen ein und derselben Behörde nicht als voneinander unabhängig im Sinne von Artikel 82 und 86 des EG-Vertrags angesehen werden könnten. Um so weniger ist die Unabhängigkeit gewährleistet, wenn die Aufgaben der Beaufsichtigung und der Verwaltung der staatlichen Mittel in den Händen ein und derselben Direktion liegen. (79) Laut Mitteilung der französischen Behörden vom 17. Juli 2001 (siehe Punkt 1.2.1) "unterliegen der Universaldienstbeauftragte sowie seine unmittelbaren Mitarbeiter ausdrücklich den gesetzlichen Bestimmungen, die die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung in privatwirtschaftlichen Unternehmen am Ende ihrer Amtszeit beschränken und die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit eines solchen Wechsels in die Privatwirtschaft vorschreiben". Die französischen Behörden beziehen sich dabei wahrscheinlich auf das Dekret Nr. 95-168 vom 17. Februar 1995 über die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten durch in den einstweiligen Ruhestand versetzte oder endgültig aus ihrem Amt ausgeschiedene Beamte (J.O.R.F. Nr. 43 vom 19. Februar 1995, S. 2717). Über die Ausübung einer Tätigkeit in einem öffentlichen Betrieb sagt das Dekret jedoch nichts aus. Die Möglichkeit, dass der Universaldienstbeauftragte oder seine Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zu La Poste wechseln, wurde offenbar nicht in Betracht gezogen, obwohl dies ihrer Unparteilichkeit bei der Ausübung ihres Amtes Abbruch tun könnte. (80) Urteil vom 13. Dezember 1991, Rechtssache C-18/88, RTT/GB Inno BM, Slg. 1991, S. I-5941, Randnummern 23 und 24, und Rechtssache C-163/96, Strafverfahren gegen Silvano Raso u. a., Slg. 1998, S. I-533, Randnummern 27 und 31. (81) Von 6 Mio. auf 30 Mio. Stück. (82) Von allen leistungsbezogenen Verträgen gilt dieser Vertragstyp bei den Postvorbereitern insofern als der interessanteste, weil er die Bündelung von Werbesendungen erlaubt. (83) Ende 1999 wurden nur noch 27 contrat de préparation gezählt gegenüber 58 vor der oben beschriebenen Änderung der Bedingungen. (84) "Routeurs ou prestataires de services - Synthèse de l'étude réalisée par le Cabinet GBC à la demande de La Poste - Juin 2000". Auf Seite 2 ist zu lesen: "Die Umsatzrendite der Postvorbereiter schwankte 1998 abgesehen von den Postvorbereitungsunternehmen der großen Versandhäuser, die sich am besten aus der Affaire ziehen, zwischen 2 und 4 % und die Nettorendite zwischen 0 und 2 %." (85) Welche Vorteile dies mit sich bringt, zeigt der Fall der Tochtergesellschaft Datapost, die mehrere Jahre hindurch hohe Verluste schrieb. (86) Ein Schreiben des Leiters der Abeilung Briefpost von La Poste vom 17. September 1999 an die Postdirektionen in den Departements beweist, dass diese Regelverstöße bekannt waren: "In jüngster Zeit wurden verschiedentlich die Bedingungen kontrolliert, unter denen Leistungen im Zusammenhang mit dem Briefpostdienst (Einsammlung und Aushändigung, Frankierung im Auftrag Dritter, Kuvertierung, Adressierung) in Anspruch genommen und fakturiert wurden. Dabei sind Diskrepanzen zwischen den nationalen und den lokalen Direktiven in Bezug auf die Modalitäten der Inanspruchnahme und sogar der Fakturierung der Leistungen aufgetreten. Dieser Umstand könnte La Poste wettbewerbsrechtlich gesehen vor größere Probleme stellen (...)". (87) Bestimmte von der SNELPD in ihrer Beschwerde beanstandete Praktiken, vor allem die Diskriminierungen, scheinen auf die Initiative einiger Postdirektionen in den Departements zurückzugehen, die ihr Verkehrsaufkommen erhöhen wollten. Mit dem oben genannten Schreiben vom 17. September 1999 sollte eben gerade diesen Praktiken Einhalt geboten werden. (88) Siehe Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller Jean Lion et Cie SA/Kommission, Slg. 1978, S. 131 sowie die Randnummer 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vor dem Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner/Macrotron, Slg. 1991, S. I-1979.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.