Europäische Union

2002/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über das Fehlen einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der tariflichen und technischen Bedingungen, unter denen La Poste Postvorbereitern, mit denen sie im Vorfeld des reservierten Bereichs im Wettbewerb steht, Zugang zu den reservierten Diensten gewährt (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3186)

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Quellenkennung: 32002D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tsteilnehmer sichergestellt ist. Wird einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen, denen die Endgeräte entsprechen müssen, festzuschreiben, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihnen die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Endgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihnen damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen (...)(58)". (65) Der Argumentation der RTT hielt der Gerichtshof außerdem entgegen(59), dass die fragliche Regelung nicht damit gerechtfertigt werden könne, dass es bisher zu keinen Missbrauchshandlungen gekommen ist. (66) Die Begründung des Gerichtshofes in der Rechtssache GB-INNO-BM ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. La Poste hält das Monopol für die Beförderung von Brief- und Paketpost bis zu einem Gewicht von 350 g. Postvorbereiter können somit im Bereich dieser reservierten Dienste La Poste als Partner nicht umgehen. La Poste kann daher den Postvorbereitern ihre Vertragsbedingungen aufzwingen, d. h. sie kann die Tarife und technischen Normen einseitig festsetzen, auch wenn bisweilen offenbar eine Abstimmung mit den betroffenen Parteien erfolgt. Insbesondere in ihrem Bulletin Officiel de la Poste veröffentlicht La Poste immer wieder technische Vorschriften, deren Einhaltung Voraussetzung für die Einräumung von Sondertarifen ist. (67) La Poste hat darauf hingewiesen(60), dass die Verleihung des Labels "Qualité de Routeur Premier de Publicité Correspondance Messagerie", das seit 1994 die Voraussetzung für den Abschluss leistungsbezogener Verträge mit La Poste bilde, auf paritätischer Basis erfolge, um zu zeigen, dass sie die Bedingungen für den Zugang zu ihrem Netz nicht willkürlich festlegen kann. Die Kommission stellt fest, dass dieses Zuerkennungsverfahren jedoch ohne Bedeutung für den hier bestehenden Interessenkonflikt ist. Der Missbrauch, um den es hier geht, besteht nämlich nicht in einer wie auch immer gearteten Verweigerung des Zugangs zum Postnetz, sondern darin, dass den Postvorbereitern die finanziellen und technischen Bedingungen für den Zugang diktiert werden(61). (68) Die französischen Behörden machen ihrerseits geltend, dass La Poste der Kontrolle durch den Staat unterliege, der ihrer Vertrags- und Tarifierungsfreiheit Grenzen setzen würde. Was die Kontrolle der vom Inhaber des Postmonopols festgelegten tariflichen und technischen Vertragsmodalitäten angeht, erklärten sie u. a., dass bestimmte Tarifentscheidungen von La Poste vom Minister geprüft und anschließend genehmigt werden müssten. (69) Die Kommission stellt jedoch fest, dass in der Praxis von einer lückenlosen Ex-ante- oder Ex-post-Kontrolle der La Poste eingeräumten Vertragsfreiheit durch den Minister in der Praxis kaum die Rede sein kann. Die Interventionsmöglichkeiten des Ministers bei den Leistungen und Tarifen, um die es in der vorliegenden Entscheidung geht, sind de facto begrenzt und die Kontrollen werden nicht immer mit der gleichen Intensität durchgeführt. Bei näherer Betrachtung der hier zur Prüfung anstehenden Vorschriften und der Erläuterungen der französischen Behörden hierzu(62) müssen in Bezug auf die Verträge und Tarife, die für Postvorbereiter von Belang sind, drei verschiedene Sachverhalte unterschieden werden, je nachdem, ob sie als Nutzer des Netzes von La Poste oder als ihre Zulieferer verstanden werden. Zunächst gibt es die Tarife der so genannten produktbezogenen Verträge (contrats produits), die vom Minister offiziell genehmigt werden müssen, sofern es um Leistungen geht, die unter das Postmonopol fallen, wie z. B. die unter der Bezeichnung "Postimpact" angebotenen Leistungen(63). Eine zweite Kategorie von Verträgen, bei denen die Postvorbereiter als Zulieferer gesehen werden, wozu insbesondere die so genannten leistungsbezogenen Verträge (contrats techniques) gehören, bleibt hingegen jeglicher Kontrolle durch den Minister entzogen, da sie nicht unter das Postmonopol fallende Leistungen betrifft. Die technischen Normen und Bedingungen schließlich, d. h. alle nicht preisbezogenen Bestandteile der von La Poste angebotenen Verträge, die die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Postvorbereitungsfirma mindestens ebenso stark beeinflussen, unterliegen ebenfalls keiner Kontrolle, gleich, ob die fraglichen Leistungen in den Monopolbereich von La Poste hineinspielen oder nicht(64). (70) Nach Auffassung der Kommission befindet sich ein Unternehmen, dem der französische Staat die ausschließliche Befugnis zur Erbringung der reservierten Postdienste überträgt und gleichzeitig bei der Festsetzung der technischen Bedingungen und Tarife für Geschäftspartner, die in Bezug auf in den Monopolbereich fallende Leistungen von ihm abhängig sind, freie Hand lässt, ohne diese vertraglichen Beziehungen einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen, in einem Interessenkonflikt, weil es für seine auf vorgeschalteten Märkten tätigen Konkurrenten zum allein möglichen Geschäftspartner wird. Aufgrund der vom Gesetzgeber geschaffenen unausgewogenen wirtschaftlichen Machtverhältnisse kann La Poste de facto ihren Wettbewerbern Vorschriften aufzwingen und damit deren Tätigkeit reglementieren, auch ohne nach innerstaatlichem Recht hierzu befugt zu sein(65). Nun ist La Poste zudem unmittelbar und mittelbar über Tochtergesellschaften im Bereich der Postvorbereitung tätig. Diese Präsenz auf dem Postvorbereitungsmarkt führt daher bei La Poste zu einem Interessenkonflikt, da das Unternehmen durch diese Anhäufung von Tätigkeitsfeldern dazu verleitet wird, direkt oder indirekt seine eigenen Tochtergesellschaften zu begünstigen und dadurch seine beherrschende Stellung zu missbrauchen. (71) In ihrer Antwort auf das Fristsetzungsschreiben der Kommission haben die französischen Behörden die Analyse der Kommission, wonach es innerhalb von La Poste zu einem Interessenkonflikt kommt, nicht bestritten, sondern im Gegenteil Maßnahmen angekündigt, mit denen die diesbezüglichen Bedenken der Kommission ausgeräumt werden sollen. (72) So haben sie der Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2001 zu Informationszwecken den Entwurf eines Dekrets(66) über die Einsetzung eines Universaldienstbeauftragten für das Postwesen (nachstehend kurz "Universaldienstbeauftragter") übermittelt, dessen schnelle Amtseinführung sie versprechen. Obwohl der Entwurf zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht auf der Tagesordnung der zur Verabschiedung anstehenden Vorlagen steht, bedürfen die von den französischen Behörden ins Auge gefassten Lösungen einer näheren Prüfung. (73) Nach Meinung der französischen Behörden hätte die Einsetzung des Universaldienstbeauftragten eine verstärkte Kontrolle von La Poste in dem hier zur Prüfung anstehenden Bereich zur Folge. Das Dekret sehe ausdrücklich die Möglichkeit einer Einschaltung des Universaldienstbeauftragten beim Entwurf, der Änderung und der Anwendung der Standardverträge zwischen La Poste und den Vertretungsorganen bestimmter Berufszweige auf Antrag einer der Parteien oder des Ministers vor. Der Universaldienstbeauftragte äußere sich nicht nur zu rein tariflichen Fragen, sondern auch zur Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der in den Verträgen gemachten technischen Auflagen sowie ganz allgemein zu den Pflichten der Vertragspartner. Zum Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens richte der Universaldienstbeauftragte eine begründete Stellungnahme an den Minister und die beteiligten Parteien, die er auch veröffentlichen könne. (74) Durch das Dekret würde die derzeitige Rechtslage, die für den vorliegenden Fall bestimmend ist, in mehrfacher Hinsicht verbessert. Zunächst würde damit eine Instanz geschaffen, bei der die Postvorbereiter gegen die technischen Auflagen und Preiskonditionen von La Poste Beschwerde einlegen können. Sodann könnte dieser Beschwerdeweg auch nach dem Inkrafttreten derartiger Verträge eingeschlagen werden, d. h. im Gegensatz zu den derzeitigen Bestimmungen, bei denen sich die Interventionsmöglichkeiten einer öffentlichen Stelle in die Beziehungen zwischen La Poste und den Postvorbereitern auf eine Genehmigung ex-ante beschränken, wäre jetzt auch eine Ex-post-Überprüfung der Verträge und ihrer Anwendung möglich. Drittens schließlich würde die Überwachung von La Poste ausdrücklich auch auf die nicht preisbezogenen Vertragsbestandteile ausgedehnt. (75) Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass der ihr vorliegende Entwurf über die Einsetzung eines Universaldienstbeauftragten für das Postwesen die zuvor geäußerten Bedenken nur teilweise ausräumt. Das Tätigwerden des Universaldienstbeauftragten hat für die Antrag stellende Partei nur dann einen Wert, wenn die darauf folgende Entscheidung von einer dritten, von den Parteien unabhängigen Instanz getroffen wird. In dem Entwurf wird jedoch keiner von La Poste unabhängigen Stelle eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis zuerkannt, die über die begrenzen Möglichkeiten(67) hinausgeht, die das Gesetz der staatlichen Kontrollinstanz derzeit einräumt. Betrachtet man die geltenden Rechtsvorschriften und den Gesetzesentwurf zum Universaldienstbeauftragten für das Postwesen im Zusammenhang, lassen sich drei verschiedene Varianten ausmachen, die über die Effizienz des den Geschäftspartnern von La Poste eingeräumten Anrufungsrechts und das Ausmaß der Kontrollen entscheiden: 1. Die Anrufung des Universaldienstbeauftragten erfolgt ex-ante noch vor der Genehmigung durch den Minister und bezieht sich auf Leistungen, die in den Monopolbereich von La Poste fallen(68). 2. Die Anrufung des Universaldienstbeauftragten erfolgt, bevor der fragliche Vertrag in Kraft tritt, betrifft jedoch Leistungen, die nicht in den Monopolbereich von La Poste fallen(69). 3. Die Anrufung des Universaldienstbeauftragten erfolgt ex-post, d. h. nach Inkrafttreten des fraglichen Vertrags, und betrifft entweder Leistungen, für die La Poste das Monopol besitzt, oder auch Leistungen, die nicht zum reservierten Bereich von La Poste gehören(70). Im ersten Fall, in dem die Tarife und Verträge der Genehmigung durch den Minister bedürfen, würde der Universaldienstbeauftragte einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Situation bedeuten, weil die Beschwerde einer Partei am Ende des Verfahrens in jedem Fall mit einer Entscheidung einhergehen würde. Bei der zweiten und dritten Variante dagegen hätten die Postvorbereiter zwar die Möglichkeit, sich an den Universaldienstbeauftragten zu wenden, doch wäre das Verfahren mit der Abfassung einer Stellungnahme durch Letzteren erst einmal beendet, da keine staatliche Stelle dazu ermächtigt ist, in einem Streitfall zwischen La Poste und Postvorbereitern zu entscheiden, der Leistungen betrifft, für deren Erbringung La Poste kein ausschließliches Recht besitzt, oder der nach der Genehmigung eingetreten ist(71). Bei einem Streit zwischen La Poste und den Postvorbereitern über die Abfassung oder Änderung der leistungsbezogenen Verträge(72) gibt es trotz Einschaltung des Universaldienstbeauftragten somit keine Garantie dafür, dass das Verfahren erfolgreich zum Abschluss gebracht wird und eine andere Instanz als La Poste die endgültige Entscheidung trifft(73). (76) Angesichts der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Lücken in dem Gesetzesvorhaben der französischen Behörden wäre daher die Gefahr eines Interessenkonflikts beim öffentlichen Betreiber auf diese Weise nicht gebannt. 2.5.2. Fehlende Neutralität bei der Beaufsichtigung von La Poste durch den zuständigen Minister (77) Eine Regelung, die keine unabhängige Kontrollinstanz vorsieht, bei der eine ausreichende Neutralität in Bezug auf ein öffentliches Unternehmen gewährleistet ist, das sich in einem Interessenkonflikt befindet, verstößt gegen die Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag. Genauer gesagt führt das Fehlen einer Instanz, das diese Gewähr bietet, zu Verstößen gegen Artikel 82 EG-Vertrag, wenn der Staat das Verhalten des mit einem ausschließlichen Recht ausgestatteten traditionellen Betreibers auf vorgeschalteten Märkten, auf die sich das ausschließliche Recht nicht bezieht und auf denen der Nutznießer des ausschließlichen Recht selbst tätig ist, nicht wirksam kontrolliert. (78) Wenn ein öffentliches Unternehmen Gefahr läuft, in einen Interessenkonflikt zu geraten, obliegt es dem Staat, für eine wirksame Kontrolle zu sorgen, die gewährleistet, dass die Chancengleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern wiederhergestellt wird. Zu diesem Schluss kommt auch der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache GB-INNO-BM: "... verlangen es die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs und die Gewährleistung von Transparenz, dass die Festschreibung der technischen Spezifikationen, die Kontrolle ihrer Anwendung und die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die [im Wettbewerb zueinander] Waren oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist(74)". (79) Die Kommission hat bekräftigt, dass dieser Grundsatz auch für den Postsektor gilt. Die Mitgliedstaaten müssten die Beaufsichtigung der Postbetreiber einer Instanz übertragen, die von dem öffentlichen oder mit ausschließlichen oder Sonderrechten ausgestatteten Betreiber und allen mit ihm verbundenen Einrichtungen unabhängig ist. Die Kommission hat vor allem darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten diese Kontrollfunktion nicht dem Postbetreiber selbst "oder mit diesen Betreibern (in rechtlicher, administrativer oder organisatorischer Hinsicht) verbundenen Organisationen(75)" übertragen können. (80) In ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1999 hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass sowohl die Kontrolle als auch, da es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, die Festlegung der Unternehmensstrategie von La Poste in den Händen ein und desselben Ministeriums liegt, was auf das Bestehen eines Interessenkonflikts schließen lässt(76). (81) In ihrer Antwort vom 7. Februar 2000 haben die französischen Behörden genauer erläutert, in welchem Verhältnis der Minister zu La Poste steht und was genau die Funktion der Beaufsichtigung und Kontrolle der Gebührenpolitik von La Poste beinhaltet. Danach erfordern die Aufsichtsfunktion und der zwischen dem Staat und La Poste geschlossene Vertrag (contrat de plan) die Formulierung allgemeiner Zielsetzungen, nach denen sich der öffentliche Betreiber richten muss, die aber nicht so weit gehen, dass sich der Minister in die Unternehmenspolitik von La Poste einmischt oder in irgendeiner Weise gegenüber dem Berufszweig der Postvorbereiter Stellung bezieht. Am Schluss gelangen die französischen Behörden zu der Feststellung, dass die Vorschriften eine angemessene Trennung zwischen der Reglementierung und der Durchführung des Postbetriebs gewährleisten. Der Minister und seine Dienststellen seien, so die französischen Behörden, rechtlich, administrativ und organisatorisch von La Poste unabhängig. (82) Die Kommission nimmt diese Ausführungen zur Kenntnis, kann sich ihnen aber nur teilweise anschließen. Inwieweit die von den französischen Behörden geltend gemachte Unabhängigkeit in der Praxis tatsächlich gegeben ist, spielt insofern keine Rolle, als die derzeitigen Vorschriften eine zweifelsfreie Neutralität bei der Kontrolle der Beziehungen des öffentlichen Betreibers zu den Postvorbereitern nicht gewährleisten. Die französischen Behörden weisen sogar selbst darauf hin, dass die Direktion Haushalt und das Schatzamt bei der Festlegung der Zielvorgaben für La Poste aktiv mitwirken(77). Dieselbe staatliche Stelle, die für die Beaufsichtigung von La Poste zuständig ist, sorgt gleichzeitig auch dafür, dass das Unternehmen rentabel arbeitet und finanziell gesund ist. Die Tatsache, dass diese Zuständigkeiten auf verschiedene Direktionen einer demselben Minister unterstellten Administration verteilt sind, reicht als Beleg für die Unabhängigkeit der Kontrolle nicht aus. Selbst innerhalb der Direktion DiGITIP wurde der für den Postsektor zuständigen Stelle sowohl eine Regelungsfunktion als auch eine Aufsichtsfunktion in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit von La Poste übertragen(78). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Minister bei der Kontrolle von La Poste, vor allem bei der Kontrolle ihrer Verträge und Tarife, auch von finanziellen Überlegungen aus der Sicht des Staates leiten lässt und es ihm daher an der erforderlichen Unparteilichkeit bei der Kontrolle der Beziehungen zwischen La Poste und den Benutzern ihres Netzes bzw. ihren Vertragspartnern fehlt. Nach dem jetzigen Stand der französischen Gesetzgebung kann der Minister daher sicherlich nicht als eine Instanz angesehen werden, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass das für eine wirksame Kontrolle von La Poste nötige Unabhängigkeitskriterium in hinreichender Weise erfuellt ist. (83) Die Kommission stellt fest, dass die Trennung zwischen Aufsichtsfunktion, was das Wirtschafts- und Finanzgebaren von La Poste betrifft, und Regulierungsfunktion, wie von den französischen Behörden beschrieben, nach der jetzigen Gesetzeslage nicht die Gewähr für eine hinreichende Neutralität und Unabhängigkeit bei der Überwachung der Beziehungen zwischen La Poste und den Postvorbereitungsunternehmen bietet. Der Staat ist, da er sich selbst in einem Interessenkonflikt befindet, unter diesen Umständen nicht in der Lage, La Poste wirksam, sprich so zu kontrollieren, dass der zuvor festgestellte Interessenkonflikt in Bezug auf den öffentlichen Postbetreiber aufgehoben wird. (84) In ihrem Schreiben vom 17. Juli 2001 erklären die französischen Behörden, dass durch die Einsetzung eines Universaldienstbeauftragten an der Seite des Ministers das Problem der unparteilichen Kontrolle demnächst gelöst sein werde. Die Unabhängigkeit des Universaldienstbeauftragten für das Postwesen werde in dem Dekret auf mehrfache Weise gewährleistet. So werde der Universaldienstbeauftragte per Verordnung auf Vorschlag des Ministers anhand einer vom Vorsitzenden der obersten Kommission für das öffentliche Post- und Telekommunikationswesen vorgeschlagenen Liste von drei Kandidaten für eine einmalige Amtszeit von fünf Jahren ernannt, verfüge über eigene Haushaltsmittel und sei auch nicht dem Postminister unterstellt. Er habe zwar nur beratende Funktion, da die Entscheidungskompetenz (vor allem was die Genehmigungen betrifft) nach wie vor beim Minister läge, doch sei es für den Minister schwierig, ohne Grund von der begründeten und zudem öffentlich gemachten Empfehlung des Universaldienstbeauftragten abzuweichen. (85) Die Kommission nimmt den Entwurf zur Kenntnis, in dem durch die Schaffung des Amtes des Universaldienstbeauftragten, der über bestimmte Untersuchungsbefugnisse und eigene Haushaltsmittel verfügt und dessen Unabhängigkeit in dem Dekret mehrfach gesichert ist, das Bemühen deutlich wird, gewisse Voraussetzungen für eine neutrale, transparente und wirksame Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde in dem hier zur Prüfung anstehenden Bereich zu schaffen. Der Möglichkeit, begründete Stellungnahmen zu veröffentlichen, kann bei der Lösung von Streitfällen und Problemen der Art, wie sie von dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache vorgetragen wurden, besondere Bedeutung zukommen. Zumindest in dem speziellen Fall, um den es bei der Beschwerde geht, scheint dies eine echte Möglichkeit zu sein, um der Situation der Befangenheit entgegenzuwirken, von der eine Ermessensentscheidung des Ministers getragen sein könnte. (86) Um den Interessenkonflikt innerhalb der für die Beaufsichtigung und Regulierung des Postsektors zuständigen staatlichen Behörde aufzuheben, müsste der Universaldienstbeauftragte jedoch gegenüber dem öffentlichen Postbetreiber völlig unabhängig sein. Die Kommission stellt jedoch diesbezüglich fest, dass das Dekret in seiner jetzigen Form keine ausreichende Distanz zwischen dem Universaldienstbeauftragten und seinen Mitarbeitern auf der einen und dem öffentlichen Postbetreiber auf der anderen Seite schafft(79). Die Einsetzung eines Universaldienstbeauftragten könnte sich somit trotz der Befugnisse, die er erhalten soll, als unzureichende Maßnahme erweisen, um eine hinreichende Unabhängigkeit der Kontrollbehörde sicherzustellen. 2.5.3. Mögliche Auswirkungen des Interessenkonflikts auf das Verhalten von La Poste (87) Der Interessenkonflikt stellt per se schon einen Missbrauch dar. Um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festzustellen, muss das fragliche Unternehmen in der Praxis noch keinen Missbrauch begangen haben. Es genügt, dass die bestehenden Rechtsvorschriften das Unternehmen in eine Situation versetzen, die es zu einem Missbrauch verleiten, sobald sich das Unternehmen hiervon einen Vorteil verspricht. Deshalb muss allein schon die Begründung und Aufrechterhaltung des zuvor beschriebenen doppelten Interessenkonflikts trotz Fehlens eines offensichtlichen Missbrauchs als Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag gewertet werden(80). (88) Dennoch macht es Sinn, ausführlicher zu erörtern, auf welche Weise La Poste aufgrund des beschriebenen zweifachen Interessenkonflikts gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen könnte bzw. versucht sein könnte zu verstoßen. (89) Zunächst hat La Poste die Möglichkeit, seinen Partnern im Bereich der Postvorbereitung technische und finanzielle Bedingungen zu diktieren, die über das hinausgehen, was der Markt verlangt. La Poste könnte Tarife und technische Bedingungen festlegen, die, obwohl sie unterschiedslos für alle gelten, de facto die Wettbewerber von La Poste und ihren Tochtergesellschaften benachteiligen. So ist z. B. nicht erwiesen, dass die von La Poste verlangten Mindestmengen für den Abschluss bestimmter Arten von leistungsbezogenen Verträgen oder auch die Postvorbereitern für das Fertigmachen und Sortieren der Sendungen gewährte Vergütung "pro Tausend" auf unverrückbaren wirtschaftlichen und technischen Daten beruhen (eingesparte Bearbeitungskosten bei La Poste, Größenvorteile, erzielter Mehrwert usw.). Vielmehr besteht die Gefahr, dass La Poste ihre Stellung als nicht zu umgehender Partner ausnutzt, um bei den Vertragsverhandlungen die eigenen Vorstellungen durchzusetzen. So könnten die von La Poste festgesetzten Bedingungen, obwohl nach außen hin nicht diskriminierend, Konkurrenzunternehmen aus dem Bereich der Postvorbereitung insgesamt oder auf bestimmten Teilmärkten durchaus in eine schwierige Situation bringen. (90) An den von La Poste im Juli 1999 zum Teil neu festgelegten Tarifen und technischen Bedingungen zeigt sich der Handlungsspielraum, über den der öffentliche Betreiber verfügt, und die daraus resultierenden möglichen Folgen für die Postvorbereiter. Auf die Angemessenheit und Berechtigung der von La Poste festgesetzten Schwellenwerte muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden; es reicht die Feststellung, dass die plötzliche deutliche Anhebung(81) der von den Postvorbereitern jährlich abzuliefernden Mengen, um einen contrat de préparation(82) zu erhalten, die Zahl der Postvorbereiter, die in den Genuss dieses Vertragstyps kommen, um die Hälfte reduziert hat(83). Für die außen vor gebliebenen Unternehmen bedeutet dies eine dramatische Veränderung ihrer Situation. Für die betreffenden Tochtergesellschaften von La Poste blieb die Anhebung jedoch ohne weitere Folgen, da sie angesichts ihrer Größe und ihres Sendungsaufkommens in jedem Fall über der kritischen Menge lagen. (91) Bei der so genannten Vergütung "pro Tausend", die Postvorbereiter für bestimmte Formen der Postvorbereitung und des Sortierens erhalten, hat La Poste im Juli 1999 ebenfalls die Vertragsbedingungen geändert und dadurch 16 % weniger an die Postvorbereiter gezahlt. Auf der anderen Seiten erhielten die Postvorbereiter Ende des Jahres eine Sonderprämie, durch die die Einbußen höchstwahrscheinlich wieder wettgemacht wurden. Sowohl die Senkung vom Juli 1999 als auch die Ausgleichszahlungen Ende des Jahres machen deutlich, über welch großen Ermessens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.