Europäische Union

2002/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über das Fehlen einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der tariflichen und technischen Bedingungen, unter denen La Poste Postvorbereitern, mit denen sie im Vorfeld des reservierten Bereichs im Wettbewerb steht, Zugang zu den reservierten Diensten gewährt (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3186)

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Quellenkennung: 32002D0344. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wegen der Postvorbereitungstätigkeit von La Poste eingereicht. Bei dem SNELPD handelt es sich um einen Berufsverband nach französischem Recht, der gemäß seiner Satzung mit der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder, bei denen es sich um Postvorbereitungsunternehmen handelt, beauftragt ist. Dem SNELPD sind 62 Unternehmen und damit die große Mehrheit der Branche angeschlossen. (31) Nach Angaben des Beschwerdeführers gewährt La Poste ihren direkten Kunden und ihren eigenen in der Postvorbereitung tätigen Tochtergesellschaften Rabatte, die sie den Postvorbereitungsunternehmen nicht anbietet. Außerdem würde La Poste Konditionen festlegen, die zwar formell unterschiedslos angewendet würden, de facto aber die Konkurrenten von La Poste und ihre Tochtergesellschaften benachteiligen würden. Manche Konditionen wie das Postaufkommen, das für die Inanspruchnahme der günstigeren Tarifkategorien erforderlich sei, würden auf einem Niveau festgesetzt, das kleine Postvorbereitungsunternehmen de facto ausschließt. Leistungsbezogene "Qualitäts"- und "Präsentationsverträge"(34) wären erst bei Erreichen der Schwelle von 3 Mio. Umschlägen zugänglich, was nach Angaben des Beschwerdeführers nichts mit der Kostenstruktur von La Poste zu tun hätte, sondern willkürlich festgelegt worden sei, um die Zahl der in Frage kommenden Postvorbereitungsunternehmen zu begrenzen. (32) Außerdem würde La Poste bei der Kontrolle der Einlieferungsbedingungen bei ihren Tochtergesellschaften großzügiger verfahren als bei deren Konkurrenten. An sich nicht diskriminierende Normen würden von La Poste in diskriminierender Weise angewandt. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf zahlreiche Beispiele, in denen die Tochtergesellschaften von La Poste die Mengen-, Formats-, Präsentations-, Zeit- und Ortsvorgaben für die Einlieferung oder die Bestimmungen über die Natur der Sendungen nicht eingehalten hätten, dennoch aber in den Genuss der tariflichen Rabatte gekommen seien. (33) Der Beschwerdeführer sieht in diesen Praktiken den Ausdruck einer Strategie zur Ausschaltung oder zumindest Einschränkung des Wettbewerbs. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Unterlage von La Poste mit dem Titel "Challenge Dynatop"(35), "die Entwicklungen von Dienstleistungen im Vorfeld das Aufkommen von Konkurrenten vermeiden und den Ausbau unserer Marktanteile sowohl bei frankierbaren Produkten als auch bei strategischen Produkten sogar erweitern sollte". Im Bereich der rechnerunterstützten Publikationserstellung gäbe es beispielsweise eine Studie über die großen, für Rechnung von La Poste arbeitenden Postversandunternehmen, die kurz vor Gründung der Tochtergesellschaft Datapost erstellt worden sei(36). Nach dieser Studie wäre es Anliegen der Post, "eine schnelle und massive Durchdringung des Marktes zu organisieren". Nach Auffassung des Beschwerdeführers beweisen Dokumente dieser Art, dass La Poste im Bereich der Postvorbereitung und der rechnergestützten Publikation sehr wohl ihre eigenen Tochtergesellschaften und ihre eigenen Tätigkeiten zu begünstigen trachtet. (34) Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass La Poste wegen ihres Monopols auf dem nachgelagerten Markt die Konditionen in den Verträgen mit ihren Nutzern und Wirtschaftspartnern wie den Postvorbereitungsunternehmen einseitig durchsetzen kann. Damit würde La Poste einseitig die Normen für die Aufmachung der Sendungen und die Modalitäten für die Einlieferung vorbereiteter Sendungen (Behälter, Mindestmengen usw.) vorgeben, die anschließend in Form von "Instruktionen" im Bulletin von La Poste veröffentlicht werden. (35) Dank des durch das französische Recht geschaffenen wirtschaftlichen Machtungleichgewichts kann La Poste der Beschwerde zufolge ihre Regeln gegenüber ihren Konkurrenten durchsetzen und deren Tätigkeit reglementieren, selbst wenn sie nach innerstaatlichem Recht über solche Reglementierungsbefugnisse nicht verfügt. Aus diesen Gründen habe der französische Staat das Gemeinschaftsrecht in folgenden Punkten verletzt: 1. Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag durch Annahme und Beibehaltung von Vorschriften, die es La Poste (einem öffentlichen Betreiber, dem per Gesetz das Postmonopol übertragen wurde) erlaubt, die Konditionen für den Zugang der Postvorbereitungsunternehmen zu ihrem Netz vorbehaltener Dienste selbst festzulegen, obwohl sie selbst in der Postvorbereitung tätig ist, und durch Verleihung ausschließlicher Rechte an die Post, deren bloße Ausübung den Missbrauch einer beherrschenden Position nach sich ziehen kann; 2. Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 10 und Artikel 82 EG-Vertrag aufgrund des Versäumnisses, die von La Poste auf dem Markt der Postvorbereitung tatsächlich praktizierte mißbräuchliche Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung abzustellen. (36) Der Beschwerdeführer fordert die Kommission auf, die französische Republik anzuweisen, 1. den Zugang der Postvorbereitungsunternehmen zum Netz von La Poste zu Konditionen zu garantieren, die dem Grundsatz der Gleichheit der Wirtschaftsbeteiligten entsprechen und 2. zweitens einer von La Poste unabhängigen Behörde die Befugnis zu übertragen, die Konditionen für den Zugang der Postvorbereitungsunternehmen zum Postnetz zu regeln und diese Regeln anzuwenden und zu kontrollieren, oder anderenfalls dafür Sorge zu tragen, dass La Poste weder mittelbar noch unmittelbar Postvorbereitungsdienstleistungen erbringen kann. (37) Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer am 25. Februar 1998 bei der französischen Wettbewerbsbehörde (Conseil de la concurrence) eine Beschwerde gegen La Poste wegen Verstoßes gegen Artikel 8 der französischen Anordnung Nr. 86-1243 vom 1. Dezember 1986 über die Freiheit der Preise und des Wettbewerbs und gegen Artikel 82 EG-Vertrag eingereicht. In dieser Beschwerde werden La Poste die Quersubventionierung ihrer in der Postvorbereitung tätigen Tochtergesellschaften, die Umorientierung und Abwerbung von Kunden, Paketangebote, marktferne Preispolitik, diskriminatorische Preise und Konditionen, Dumpingpreise und missbräuchliche Ausweitung ihrer beherrschenden Stellung vorgeworfen. Eine Kopie dieser Beschwerde wurde der Beschwerde bei der Europäischen Kommission beigefügt. (38) Mit Schreiben vom 25. September 1998 hat die Europäische Kommission den französischen Behörden den Wortlaut der von SNELPD erhaltenen Beschwerde übermittelt. Mit Schreiben von 26. Oktober 1998 wurde die Beschwerde auch La Poste zugeleitet. 1.5. Bemerkungen der französischen Regierung und des betroffenen Unternehmens (39) In ihrer Antwort vom 26. November 1998 verweisen die französischen Behörden einleitend auf den geltenden Rechtsrahmen. Mit Blick auf die Beziehungen zwischen La Poste und der für die Postaufsicht zuständigen Verwaltung ist nach ihrer Auffassung der Grundsatz der strukturellen behördlichen Trennung von Regulierungs- und Betreiberbefugnissen seit dem 1. Januar 1991 gegeben. An jenem Tag wurde La Poste zu einer eigenständigen Einrichtung. Nach Angaben der französischen Behörden wurde La Poste vom französischen Staat keinerlei Regelungsbefugnis übertragen, und der Beschwerdeführer könnte eine solche Übertragung auch nicht aus dem Lastenheft von La Poste ableiten(37). Die französische Post hat nach Meinung der französischen Behörden lediglich Standardverträge ausgearbeitet, denen keinerlei Regulierungseigenschaften zukämen(38). (40) La Poste bestreitet in ihrer Antwort vom 18. Dezember 1998 vor allem bestimmte in der Beschwerde enthaltene faktische Angaben(39). Außerdem könne sie selbst keinesfalls als Regulierungsbehörde angesehen werden, da ihre Tarife (einschließlich der gewährten Rabatte) der Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterliegen, soweit sie unter das Postmonopol fallen(40). Ferner weist La Poste darauf hin, dass der zum Zeitpunkt der Beschwerde in Kraft befindliche Partnerschaftsvertrag zwischen La Poste und den Postvorbereitungsunternehmen für die Verleihung des Qualitätstitels "Qualité de Routeur Premier de Publicité Correspondance Messagerie" ein spezifisches Anerkennungsverfahren vorsehen würde. Diese Qualitätsstufe sei Voraussetzung für den Abschluss eines leistungsbezogenen Vertrags(41). La Poste weist darauf hin, dass sie diese Qualitätsstufe nicht einseitig vergibt, sondern hierfür eine paritätische Kommission aus drei Vertretern der Postvorbereitungsunternehmen und einer unabhängigen Persönlichkeit zuständig sei, und zwar auch gegenüber den Tochtergesellschaften der französischen Post. Außerdem habe SNELPD für seine Beschwerde keine Beweise vorgelegt. Nach ihrer Auffassung verwechselt der Beschwerdeführer die Übertragung des gesetzlichen Monopols an La Poste mit der Übertragung einer Regelungsbefugnis(42), und dem Beschwerdeführer ginge es in Wirklichkeit um das gesetzliche Monopol. Ferner würde der Beschwerdeführer das Innehaben einer beherrschenden Stellung mit ihrem Missbrauch verwechseln, den er nicht nachgewiesen hätte. Ohne direkt auf den von dem Beschwerdeführer hervorgehobenen Interessenskonflikt einzugehen, schließt La Poste ihre Argumentation mit der Bemerkung, dass der bloße Umstand ihres Tätigseins auf dem Postvorbereitungsmarkt nicht an sich bereits den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen könne(43). (41) Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 hat die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, sich zu einer möglichen Unvereinbarkeit der französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern. Dabei hat sie ihre Vorbehalte gegenüber dem Fehlen einer wirklich unabhängigen Regulierungsbehörde geltend gemacht, die zur Kontrolle der vertraglichen Beziehungen zwischen La Poste und den Postvorbereitungsunternehmen befugt wäre. Die Nichtexistenz einer solchen Behörde könnte ihrer Auffassung nach die Tätigkeit der Postvorbereitungsunternehmen negativ beeinträchtigen. La Poste könne die Bedingungen für den Zugang zu ihrem Netz frei festlegen, obwohl sei selbst mittelbar oder unmittelbar in der Postvorbereitung tätig sei; ferner sei die mit der Kontrolle von La Poste beauftragte staatliche Behörde nicht von jener getrennt, die für die Postpolitik generell zuständig sei, so dass sich die Frage nach der Neutralität stelle. (42) In diesem Fristsetzungsschreiben wies die Kommission auch darauf hin, dass sie, falls sich ihre Auslegung als richtig erweisen sollte, eine Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Vertrags erlassen könnte. Am 30. November 1999 wurde La Poste eine Kopie des Fristsetzungsschreibens zugeleitet. (43) Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 haben die französischen Behörden ihre Bemerkungen übermittelt. Darin bestreiten sie bestimmte Angaben aus dem vorgenannten Schreiben. Die Interpretation der Kommission im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Regulierungsverfahren für La Poste geht über das einschlägige Gemeinschaftsrecht hinaus(44). Mehrere Ausführungen machten die französischen Behörden in ihrem Schreiben zur Rolle des Ministers bei der Überwachung von La Poste und zur Natur der von seinen Dienststellen ausgeübten Aufsicht. Nach ihrer Auffassung greifen die Dienststellen des Ministeriums in keiner Weise in die Alltagsgeschäfte von La Poste oder ihre Geschäftspolitik ein. Die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht beschränkt sich nach Angaben der französischen Behörden "vielmehr auf die Einhaltung der öffentlichen Aufgaben und den sozialen Bereich, u. a. die Einheitlichkeit des Personals". Ferner beschrieben die französischen Behörden in Einzelheiten den Planvertrag und die Rolle des Regierungskommissars im Verwaltungsrat des öffentlichen Betreibers. Nähere Ausführungen machten sie auch zum Verfahren, mit dem die Tarifentscheidungen von La Poste kontrolliert werden, wie sie in ihrem Lastenheft niedergelegt sind. Sie kündigten schließlich Maßnahmen auf der Regulierungsebene an, "um dem Anliegen der Kommission Genüge zu tun", u. a. die Einrichtung eines Universaldienstbeauftragten und eine Intensivierung der Kontrolle der von La Poste geschlossenen Geschäftsverträge. (44) La Poste wiederum hat mit Schreiben vom 16. Februar 2000 zu dem den Fragen der Kommission zugrunde liegenden Sachverhalt geantwortet und eine unabhängige Studie zu den Beziehungen zwischen La Poste und den Postvorbereitungsunternehmen beigefügt(45). Diese Studie soll insbesondere nachweisen, dass La Poste aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen objektiv kein Interesse daran haben könnte, die Postvorbereitungsunternehmen in Schwierigkeiten zu bringen. Dazu wird die Entwicklung der Beziehungen zwischen La Poste und den Unternehmen der Branche nachgezeichnet und erläutert, dass die scheinbare Verschärfung bestimmter Klauseln in den seit 1999 geschlossenen Verträgen im Verhältnis zu der vorher geltenden Regelung auf den Willen von La Poste zurückzuführen sei, gewisse Schwächen der Regelung von 1995 zu beheben, die die Postvorbereitungsunternehmen zu ihrem Vorteil ausgenutzt hätten. (45) Am 9. März 2001 hat die Kommission ein neues Schreiben an die französische Republik gerichtet, um sich über die Fortschritte bei den im Februar 2000 angekündigten Maßnahmen zu erkundigen und den französischen Behörden einige vom Beschwerdeführer Ende des Jahres 2000 vorgelegte Fakten zu übermitteln, die insbesondere die wirtschaftliche Schwächung der Postvorbereitungsunternehmen betreffen, die vom Beschwerdeführer als Ergebnis bestimmter von La Poste bei den technischen und den produktbezogenen Verträgen vorgenommenen Veränderungen dargestellt wurde. (46) Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 17. Juli 2001 geantwortet. Sie bestritten die von der Kommission genannten Fakten. Ferner erläuterten sie die Gründe, aus denen die Anfang 2000 geplanten Maßnahmen nicht zu Ende geführt worden seien, und legten einen Dekretentwurf zur Einrichtung eines Universaldienstbeauftragten vor, mit dem die von der Kommission genannten Schwierigkeiten beseitigt würden. Außerdem teilten sie der Kommission mit, dass der Rat für das Post- und Telekommunikationswesen am 21. Juni 2001 um Stellungnahme zu diesem Entwurf ersucht worden sei. Die französischen Behörden zeigten sich zuversichtlich, dass es zur Einrichtung des Universaldienstbeauftragten kommen wird und dessen Dienststellen noch vor Beginn des Jahres 2002 ihre Arbeit aufnehmen werden. 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (47) Nach Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen sowie auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag und speziell den Wettbewerbsregeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Den Mitgliedstaaten ist es damit untersagt, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch Rechtsetzungsakte oder Verwaltungsmaßnahmen in eine Situation zu versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen Artikel 82 versetzen könnten(46). Stellt die Kommission fest, dass Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag getroffen oder beibehalten wurden, darf sie gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Vertrags geeignete Entscheidungen an die Mitgliedstaaten richten. 2.1. Das beteiligte Unternehmen (48) La Poste ist ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag, dem zusätzlich für bestimmte Postdienste ein gesetzliches Monopol eingeräumt wurde ("postalischer Grundversorgungsdienst im Sinne von Artikel L.2 Absatz 2 des französischen Post- und Telekommunikationsgesetzes"). (49) Die französische Post ist nach den Gesetz Nr. 90-568 vom 9. Juli 1990(47) ("Gesetz von 1990") ein öffentliches Wirtschaftsunternehmen. Vom Gesetzgeber wurde ihr der Status eines "exploitant autonome de droit public" (etwa: öffentlich-rechtliche Betreibergesellschaft) verliehen, der eine eigene Rechtsform darstellt. Es handelt sich hierbei um eine voll rechtsfähige juristische Person, die jedoch der Aufsicht des Ministers für Post und Telekommunikation unterliegt(48). La Poste soll die Versorgung der Öffentlichkeit mit Inlands- und Auslandsbriefpostdiensten sicherstellen. Ihr gesamtes Kapital setzt sich aus Vermögenswerten der früheren Post- und Fernmeldeverwaltung zusammen, die auf sie übertragen wurden. (50) Die allgemeine Unternehmensstrategie von La Poste wird, so schreibt es das Gesetz vor, von ihrem Verwaltungsrat im Rahmen der von der Regierung vorgegebenen Leitlinien konzipiert und umgesetzt(49). Der Direktor des Verwaltungsrates von La Poste und die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder werden per Dekret ernannt. Den Standpunkt der Regierung im Verwaltungsrat vertritt ein Regierungsbeamter mit beratender Stimme, der zudem seine Einberufung veranlassen kann. Das Unternehmen La Poste ist somit ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag. (51) Darüber hinaus muss La Poste bei bestimmten Handlungen die offizielle Genehmigung oder Zustimmung des Postministers und des Wirtschaftsministers einholen: Dies gilt insbesondere für die Festsetzung der Tarife für die Monopoldienste, die Gründung von Tochtergesellschaften oder den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung. (52) Zu den Aufgaben von La Poste gehört ferner die Erbringung von Inlands- und Auslandsbriefpostdiensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Hier verfügt sie gemäß Artikel L.2 Absatz 2 des französischen Post- und Telekommunikationsgesetzes über ein Monopol. Dieses Monopol erstreckt sich jedoch nicht auf die Postvorbereitungsdienste. Artikel L.2 Absatz 2 des französischen Post- und Telekommunikationsgesetzes behält La Poste die Beförderung von Brief-, Paket- und Dokumentensendungen bis zu einem Gewicht von 350 g vor und gewährt ihr damit ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag. 2.2. Die hier in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen (53) Die anwendbaren Rechtsvorschriften wurden weiter oben ausführlich erläutert. Die vorliegende Entscheidung betrifft Artikel 25 des Gesetzes von 1990 sowie die Artikel 22, 23 und 33 des Lastenheftes von La Poste, die den Ermessensspielraum von La Poste bei der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu ihrem Postnetz sowie die Beziehungen zwischen ihr und den Nutzern des Netzes regeln und außerdem Art und Grenzen der staatlichen Kontrolle der Gebührenpolitik von La Poste festlegen. Im Blickpunkt stehen außerdem die Artikel 4 und 6 des Dekrets Nr. 93-1272 in der geänderten Fassung sowie Artikel 4 des Erlasses vom 2. November 1998, die die Verteilung der Zuständigkeiten für die allgemeine Regelung, die Kontrolle und die Beaufsichtigung des Wirtschafts- und Finanzgebarens des Postdienstes innerhalb des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie beschreiben. 2.3. Die relevanten Märkte 2.3.1. Postvorbereitung bzw. vorgeschaltete Dienstleistungen (54) Die hier in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen betreffen Leistungen im Bereich der Vorbereitung von vom französischen Hoheitsgebiet abgehenden Postsendungen. Die unter Punkt 1.2 beschriebenen Dienste sind den von La Poste im Rahmen ihres gesetzlichen Monopols erbrachten Dienstleistungen vorgeschaltet. Hierunter fallen sämtliche Postbearbeitungsleistungen, die zwischen der Festlegung einer Botschaft durch den Absender und der Übernahme der Postsendung durch La Poste im Rahmen des reservierten Bereichs angesiedelt sind. (55) Genau genommen handelt es sich um eine Reihe von Bearbeitungsvorgängen, die im Vorfeld der Abholung erfolgen, d. h. die der Phase vorausgehen, in der die Briefsendung in einen zum reservierten Bereich gehörenden Postbearbeitungsabschnitt eintritt(50). Wenn Postvorbereiter das Einsammeln und Sortieren der Postsendungen übernehmen, bevor diese an einem Zugangspunkt in das öffentliche Postnetz eingespeist werden, wird damit nicht in den La Poste vorbehaltenen Bereich eingegriffen. (56) Der Einfachheit halber können diese Dienstleistungen auch als vorgeschaltete Dienstleistungen bezeichnet werden. 2.3.2. Der La Poste vorbehaltene Bereich der postalischen Grundversorgung oder der "nachgeschalteten" Leistungen (57) La Poste hat gemäß Artikel L.2 Absatz 2 des Post- und Telekommunikationsgesetzes das Postmonopol inne(51). Dieses Monopol umfasst "Inlandsbriefsendungen und grenzüberschreitende Briefsendungen unabhängig davon, ob es sich um Eilsendungen oder gewöhnliche Sendungen handelt, einschließlich Direktwerbung, mit einem Gewicht von weniger als 350 Gramm und zu einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für die schnellstmögliche Beförderung von Standardbriefsendungen der ersten Gewichtsklasse sowie Einschreibsendungen, soweit die Versendung per Einschreiben gesetzlich vorgeschrieben ist." (58) Das Monopol erstreckt sich nicht auf die Vorbereitung der Post im Vorfeld ihrer eigentlichen Beförderung und Zustellung, d. h. das Verpacken, Einsammeln und Sortieren der Post, bevor sie an La Poste übergeben wird. Diese vorgeschalteten Leistungen können daher auch von anderen Firmen und nicht nur von La Poste erbracht werden, die hierzu jedoch fast immer(52) auf den Zugang zu den einschlägigen Diensten des Postmonopols angewiesen sind, damit die von ihnen vorbereiteten Sendungen befördert und zugestellt und die von den Absendern verlangten Leistungen auch erbracht werden können. (59) Die postalische Grundversorgung, für die La Poste das Monopol besitzt, stellt im vorliegenden Fall somit einen Markt dar, der den zuvor beschriebenen Tätigkeiten nachgeschaltet und mit ihnen verbunden ist. 2.4. Marktbeherrschende Stellung (60) Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes über ein gesetzliches Monopol verfügt, als Inhaber einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag anzusehen(53). Das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen(54). (61) Hieraus folgt, dass La Poste aufgrund ihres gesetzlichen Monopols bei den oben beschriebenen Leistungen der postalischen Grundversorgung eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag innehat(55). 2.5. Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln 2.5.1. Interessenkonflikt im Hinblick auf La Poste (62) Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 82 bis 89 widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen. (63) Laut Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften führt eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat einem auf dem Markt tätigen Unternehmen das Recht einräumt, Regeln festzusetzen, nach denen sich seine Konkurrenten richten müssen, zu einer Wettbewerbsverfälschung und zur Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern(56). Die wirtschaftliche Macht, die dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts gegenüber anderen auf vorgeschalteten Märkten tätigen Unternehmen eingeräumt wird, führt zu einem Interessenkonflikt. La Poste wird dazu verleitet, auf dem vorgeschalteten Markt direkt oder indirekt ihre eigenen Tochtergesellschaften zu Lasten ihrer Wettbewerber zu begünstigen, was einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 darstellt. (64) In seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-INNO BM)(57) kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Interessenkonflikt schon für sich genommen einen Missbrauch darstellt. In besagter Rechtssache musste sich der Gerichtshof zu einer Regelung äußern, die dem beherrschenden Fernsprechunternehmen, das selbst auch Fernsprechgeräte verkaufte, die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von Fernsprechgeräten seiner Wettbewerber einräumte. Er stellte dabei fest, dass "ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden [kann], wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.