Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

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Quellenkennung: 32021R1078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eren Gruppenfreistellungsverordnung (31) festgelegt sind. Staatliche Beihilfen, die die in einer der Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, müssen der Kommission gemäß Artikel 108 AEUV gemeldet werden. 2.4.   Risikobewertung Für alle direkten Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ führen die Durchführungspartner ihre Standardrisikobewertung durch, die die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der erwarteten Beitreibungsquote sowie die Einstufung gemäß dem internen Rating- oder Einstufungssystem des Durchführungspartners umfasst, und erstatten der Kommission entsprechend Bericht. Um das Gesamtrisiko der Finanzierung widerzuspiegeln, erfolgt diese Berechnung ohne Berücksichtigung der EU-Garantie und des Finanzbeitrags des Durchführungspartners. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Vorhaben im Rahmen thematischer Produkte gemäß den Vorschriften und Verfahren des Durchführungspartners möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der regulären Risikoparameter des betreffenden Durchführungspartners fallen. In diesen Fällen entwickelt der Durchführungspartner in Zusammenarbeit mit der Kommission eine angemessene Risikobewertung, um eine angemessene Risikoberichterstattung zu gewährleisten. Informationen über das erwartete Risikoprofil von Geschäften vom Typ „Fremdkapital“ sind dem Investitionsausschuss ebenfalls im Rahmen des Antrags auf Förderung durch den InvestEU-Fonds vorzulegen. Ein Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ ist ein Vorhaben, das die Risikomerkmale von Schuldtiteln aufweist und Instrumente in der Rechtsform von Schuldtiteln umfassen kann. Beispiele für Schuldtitel sind unter anderem Darlehen, Finanzierungsleasing, Hypotheken, Akkreditive, Garantien, Stand-by-Kreditfazilitäten und auf den Kapitalmärkten begebene Wertpapiere wie Anleihen. Sie können vorrangig, mezzanin oder nachrangig und besichert oder unbesichert sein. Bei Geschäften vom Typ „Eigenkapital“ kann die EU-Garantie zur Unterstützung von Investitionen in einzelne Unternehmen oder Projekte (Investitionen vom Typ „Eigenkapital“) durch die Durchführungspartner oder durch Investitionen in Fonds (einschließlich Dachfonds, Koinvestitionsinstrumenten oder anderer Arten von Finanzintermediären) oder andere Arten von Finanzierungsinstrumenten genutzt werden, die Risiken eines Portfolios vom Typ „Eigenkapital“ aufweisen (Portfolio vom Typ „Eigenkapital“). Ein Geschäft vom Typ „Eigenkapital“ weist die Risikomerkmale einer Beteiligung auf. Dazu können Instrumente in der Rechtsform von Eigenkapital (z. B. Investitionen in Stamm- oder Vorzugsaktien) und Quasi-Eigenkapital oder Hybridinstrumente (z. B. stark nachrangige Darlehen mit Gewinnbeteiligungen, Mezzanin-Finanzierungen, Risikokapital, Wandelanleihen, Optionsscheine oder andere Formen von „Equity Kickern“, die den Inhaber einem eigenkapitalähnlichen Risiko aussetzen) gehören. Bei direkten Geschäften vom Typ „Eigenkapital“ führt der Durchführungspartner seine Standardbewertung durch und erstattet der Kommission entsprechend Bericht. Bei Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der regulären Eigenkapitalkennzahlen fallen, entwickelt der Durchführungspartner in Zusammenarbeit mit der Kommission ein angemessenes Bewertungsverfahren, um eine angemessene Berichterstattung sicherzustellen. Der Durchführungspartner bestimmt anhand seiner Standardrisikobewertung, ob ein Vorhaben unabhängig von seiner Rechtsform und Nomenklatur als Geschäft vom Typ „Eigenkapital“ oder als Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ eingestuft wird, und teilt dies der Kommission entsprechend mit. Bei vermittelten Geschäften können sich die Durchführungspartner bei der Bewertung des Risikos der Endempfänger oder gegebenenfalls bei der Bewertung des Vorhabens auf die Standardverfahren der Finanzintermediäre stützen. Die Garantievereinbarung sieht vor, dass der Kommission das Ergebnis der Analyse, die von den Durchführungspartnern auf der Grundlage der von den Finanzintermediären auf Portfolioebene übermittelten Angaben durchgeführt wird, mitgeteilt wird, damit sie die Auswirkungen dieser Vorhaben auf das von der EU-Garantie getragene Risiko und die Angemessenheit der Rückstellung bewerten kann. Finanzierungen und Investitionen werden anhand eines gemeinsamen Ratingsystems abgebildet, das gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der InvestEU-Verordnung eingeführt wurde. Einschlägige Informationen über die Risikobewertung von Finanzierungen und Investitionen werden dem Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung und der Kommission zu Berichtszwecken zur Verfügung gestellt. Die detaillierten Anforderungen werden in den Garantievereinbarungen unter Berücksichtigung der Interessen der EU als Bürgschaftsträgerin und der Gewährleistung des angemessenen Schutzes der Vertraulichkeit privater und/oder wirtschaftlich sensibler Informationen festgelegt. 2.5.   Währung der Finanzierung Die EU-Garantie, die den Durchführungspartnern gewährt wird, lautet auf EUR. Finanzierungen zugunsten von Endempfängern im Rahmen von Finanzierungen und Investitionen können in jeder Währung bereitgestellt werden, die in einem Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist. Eine solche Finanzierung kann auch zur Entwicklung der lokalen Kapitalmärkte beitragen. Die Finanzierung kann auch in anderen handelbaren Währungen gewährt werden. Die Durchführungspartner und Finanzintermediäre sind jedoch bestrebt zu vermeiden, dass die Endempfänger einem Fremdwährungsrisiko ausgesetzt werden. In der Regel können Finanzierungen zugunsten von Endempfängern in anderen Währungen als dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Staates, in dem der Endempfänger ansässig ist, nur dann gewährt werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. In solchen Fällen sollte die Finanzierung vorzugsweise in Euro gewährt werden. 2.6.   Zuordnungsgrundsätze nach Politikbereich Finanzprodukte werden im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs nach den nachstehend aufgeführten Grundsätzen entwickelt: a) Finanzprodukte zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen, deren Hauptziel darin besteht, eine positive soziale Wirkung zu erzielen oder Kompetenzen zu entwickeln, fallen in den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“; b) Finanzprodukte zur Unterstützung von Portfolios, die ausschließlich aus KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Kapitalisierung (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) bestehen und in Form von Fremd- oder Eigenkapital vermittelt werden, fallen in den Politikbereich „KMU“, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen. Bei einer Direktfinanzierung werden Finanzprodukte zur Unterstützung von Portfolios, die ausschließlich aus KMU und kleinen Midcap-Unternehmen bestehen und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der InvestEU-Verordnung als allgemeines Politikfeld gelten, dem Politikbereich „KMU“ zugeordnet, während Finanzprodukte, die auf andere spezifische Politikfelder ausgerichtet sind, dem Politikbereich zugeordnet werden, der dieses Politikfeld abdeckt; c) Finanzprodukte zur Unterstützung von Forschungs-, Innovations- oder Digitalisierungsvorhaben fallen in den Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Finanzprodukte; d) Finanzprodukte zur Unterstützung von Infrastrukturvorhaben, der damit verbundenen mobilen Vermögenswerte, des Einsatzes innovativer Technologien, bei denen das Risiko hauptsächlich auf der Nachfrage und der branchenspezifischen Marktentwicklung beruht, fallen in den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Finanzprodukte im Zusammenhang mit sozialer Infrastruktur (32) sind dem Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ zuzuordnen; ii) Finanzprodukte im Zusammenhang mit Infrastrukturen, bei denen das Hauptrisiko in der Technologieentwicklung und Innovationstätigkeit liegt, sind dem Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ zuzuordnen. Finanzprodukte im Zusammenhang mit Projekten, die maßgebliche politische Ziele einer nachhaltigen Infrastruktur verfolgen, können jedoch auch von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ umgesetzt und entwickelt werden, sofern die Portfolios nicht unter Buchstabe b fallen. Die Kapitalunterstützung für KMU gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der InvestEU-Verordnung kann durch Finanzprodukte erfolgen, die unter einen beliebigen Politikbereich fallen. Gemeinsame Finanzprodukte können gemäß dem in den Garantievereinbarungen festgelegten entsprechenden Mechanismus zur Garantiezuweisung unter zwei oder mehrere Politikbereiche fallen. Ein solcher Mechanismus zur Garantiezuweisung kann aus einer im Voraus festgelegten anteiligen Aufteilung der einzelnen Finanzierungen und Investitionen unter den entsprechenden Politikbereichen oder einem anderen Mechanismus bestehen. Jede einzelne vom Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung oder Investition wird dem jeweiligen Finanzprodukt zugeordnet, dem sie entspricht. Bei Finanzierungen und Investitionen, die die Kriterien von mehr als einem eingerichteten Finanzprodukt erfüllen, wird dieses Vorhaben gemäß Artikel 8 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung dem Finanzprodukt zugeordnet, unter das sein Hauptziel fällt. Bei der Einreichung einer bestimmten Finanzierung oder Investition schlägt der Durchführungspartner das entsprechende Finanzprodukt in dem Politikbereich vor, dem die Finanzierung oder Investition zugeordnet werden soll. 2.7.   Geografische und branchenspezifische Diversifizierung Am Ende des Investitionszeitraums sollte der Umfang der von der EU-Garantie abgesicherten Finanzierungen und Investitionen in drei Mitgliedstaaten insgesamt nicht mehr als 45 % des vom InvestEU-Fonds unterstützten Finanzierungsbetrags aller Durchführungspartner ausmachen. Finanzierungen und Investitionen oder die entsprechenden Teile davon, die unter die Mitgliedstaaten-Komponenten fallen, sind davon ausgenommen. Darüber hinaus müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche abgedeckt wird. Das umfasst insbesondere aufstrebende oder unterentwickelte Märkte und berücksichtigt die vom Durchführungspartner angebotenen Finanzprodukte. Jeder der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen kann durch ein Finanzprodukt abgedeckt werden. Im Interesse einer besseren geografischen Diversifizierung können Investitionsplattformen eingerichtet werden, um die Arbeit und Expertise der Durchführungspartner mit anderen nationalen Förderbanken und -instituten zu teilen, die über begrenzte Erfahrungen mit dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten verfügen. Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponenten werden der geografische Anwendungsbereich und die spezifische Zweckbindung in die jeweiligen Beitragsvereinbarungen aufgenommen. 2.8.   Mitgliedstaaten-Komponenten in den Politikbereichen Es dürfen Mitgliedstaaten-Komponenten eingerichtet werden, die einen geeigneten Politikbereich oder mehrere geeignete Politikbereiche umfassen. Sie stellen zweckgebundene Zuweisungen der beitragenden Mitgliedstaaten dar, um die Verwirklichung der politischen Ziele der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, der Aufbau- und Resilienzfazilität oder der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Zwecke zu gewährleisten, je nach Herkunft des eingezahlten Betrags. Die Mitgliedstaaten-Komponenten können unter anderem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der InvestEU-Verordnung Kapitalunterstützung für KMU gewähren. Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponenten werden gemäß den Bestimmungen des InvestEU-Fonds durchgeführt und entsprechen den vorliegenden Investitionsleitlinien und einer Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 der InvestEU-Verordnung, einschließlich der Ziele der beitragenden Programme. Jede Mitgliedstaaten-Komponente (33) kann in den folgenden Szenarien Unterstützung in Bezug auf die in Abschnitt 2.3.2.2 aufgeführten Finanzprodukte leisten: a) Ein bestehendes Finanzprodukt, das für die EU-Komponente ausgearbeitet wurde, kann auch im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente eingesetzt werden. Der Beitrag ist für den/die Herkunftsmitgliedstaat(en) oder -region(en) zweckgebunden; b) maßgeschneiderte Finanzprodukte können entwickelt werden, um auf spezifische Bedürfnisse und spezifische Endempfänger des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion einzugehen. Bei einem derartigen Finanzprodukt kann es sich um eine neue Art von Finanzprodukt handeln, oder es kann sich erheblich von einem bestehenden Finanzprodukt unterscheiden, das für die EU-Komponente entwickelt wurde; c) ein Finanzprodukt kann die Unterstützung aus der EU- und der Mitgliedstaaten-Komponente kombinieren und komplementär einsetzen. Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist gemäß Artikel 10 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung möglich. 2.9.   Mischfinanzierungsmaßnahmen, die eine Förderung durch den InvestEU-Fonds erhalten Die in Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung festgelegten Mischfinanzierungsmaßnahmen (34), auf die in Artikel 6 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden vom InvestEU-Fonds unterstützt. Ein Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition, die Teil einer solchen Mischfinanzierungsmaßnahme ist, wird dem Investitionsausschuss vom Durchführungspartner zur Genehmigung vorgelegt. Die Durchführung der Mischfinanzierungsmaßnahme erfolgt nach den Vorschriften von InvestEU. Die im Rahmen des sektorspezifischen Programms (35) bereitgestellte Mischkomponente kann in Form eines Zuschusses oder eines Finanzinstruments erfolgen und muss den Regeln für die Förderfähigkeit des sektorspezifischen Programms entsprechen. Die Mischkomponente in Form eines Finanzinstruments kann mit der InvestEU-Garantie kombiniert werden und das Risiko mit dieser Garantie teilen, wie in der Garantievereinbarung näher festgelegt. Das entsprechende Arbeitsprogramm (36) stellt den Finanzierungsbeschluss über die Mischkomponente des sektorspezifischen Programms dar und benennt dessen Form, dessen Ziele, den Haushaltsbetrag des sektorspezifischen Programms, der den Mischfinanzierungsmaßnahmen zugewiesen werden soll, sowie die Liste der an der Mischfinanzierungsmaßnahme beteiligten Stellen. Ein Beschluss über die Mischkomponente eines sektorspezifischen Programms lässt den Beschluss des Investitionsausschusses über die EU-Garantie gemäß der InvestEU-Verordnung unberührt. Bei der Konzeption und Durchführung einer Mischfinanzierungsmaßnahme ist der Effizienz und Verhältnismäßigkeit der kombinierten Unterstützung durch die Union besondere Aufmerksamkeit zu widmen. In der Garantievereinbarung werden das/die Finanzprodukt(e), unter dem/denen Mischfinanzierungsmaßnahmen eingereicht werden können, und die für Mischfinanzierungsmaßnahmen geltenden besonderen Bestimmungen aufgeführt. Diese können indikative oder obligatorische Obergrenzen für die jeweiligen Tranchen der Unterstützung durch die Union umfassen. Darüber hinaus können im Rahmen der Gespräche über den Projektbestand mit der Kommission aggregierte Informationen (oder, falls in der Garantievereinbarung vereinbart, ausführliche Informationen) zu Mischfinanzierungsmaßnahmen geprüft werden. Die Bewertungsmatrix spiegelt wider, ob eine Mischfinanzierungsmaßnahme von einer Zuschusskomponente oder einem Finanzinstrument im Rahmen anderer Unionsprogramme profitiert. Zusätzlich zur Überprüfung des Projektbestands übermittelt der Durchführungspartner der Kommission gezielte Informationen zur Förderfähigkeit jeder einzelnen Finanzierung oder Investition, die im Rahmen eines Finanzprodukts von der Mischfinanzierung profitiert, wie in der Garantievereinbarung festgelegt. Für homogene indirekte Finanzierungen und Investitionen können in der Garantievereinbarung spezifische Förderkriterien für Geschäfte zugunsten von Endempfängern festgelegt werden, die die Notwendigkeit solcher gezielten Informationen ersetzen können. 2.10.   Strategische Investitionen Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Programms InvestEU können zu Tätigkeiten beitragen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, wie in Artikel 8 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung dargelegt. Solche Tätigkeiten gelten als strategische Investitionen, wenn sie: i) Projekte und Endempfänger betreffen, die mit Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind, insbesondere Investitionen in die Bereiche Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit: — Im Bereich Verteidigung gehören dazu Investitionen in Verteidigungstechnologien und -produkte, die im jährlichen Arbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt sind; — im Bereich Raumfahrt gehören dazu Investitionen in folgende Produkte: — Atomuhren (z. B. für Galileo-Systeme zur Positionsbestimmung); — strategische Trägerraketen (d. h. Trägerraketen für von der Union kontrollierte Raumfahrtsysteme) und — Raumfahrtprodukte, die in einer Liste festgelegt werden, die von der Kommission jährlich beschlossen und dem Lenkungsausschuss übermittelt wird; — im Bereich Cybersicherheit gehören dazu Investitionen, sie sich ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Instrumenten und Lösungen für die Cybersicherheit konzentrieren, auch wenn diese ein Teil der Bereitstellung oder Aktualisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind; oder ii) zur Resilienz der Union in Bereichen von strategischer Bedeutung im Sinne der Abschnitte 6.1.1.8, 6.2.1.1 und 6.4.1.1 beitragen, indem strategische Wertschöpfungsketten aufrechterhalten und gestärkt werden und Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union, einschließlich wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) in den Bereichen kritische Infrastrukturen, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher, erhalten und verstärkt werden. Bei einer Direktfinanzierung stellt der Durchführungspartner sicher, dass bei strategischen Investitionen die in den nachstehenden Absätzen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden. Bei einer indirekten Finanzierung verlangt der Durchführungspartner vertraglich, dass der Finanzintermediär die Einhaltung derselben Beschränkungen sicherstellt. Für Endempfänger, die unter den ersten Absatz der Ziffer i fallen, gelten Beschränkungen, außer bei Direktfinanzierungen unter 10 000 000 EUR und bei Vorhaben im Rahmen einer indirekten Finanzierung unter 10 000 000 EUR. Für die Zwecke der in diesem Abschnitt aufgeführten Beschränkungen bezeichnet der Begriff: a) „Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben; b) „Geschäftsleitung“ das Gremium eines Rechtsträgers, das gemäß nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht; c) „in einem Drittland niedergelassener Rechtsträger“ einen Rechtsträger, der in einem Drittland niedergelassen ist, oder, wenn er innerhalb der Union niedergelassen ist, einen Rechtsträger, dessen Geschäftsleitung sich in einem Drittland befindet. Der Ort der Niederlassung des Rechtsträgers wird durch den Standort seines eingetragenen Geschäftssitzes bestimmt. Ein Endempfänger, der unter Ziffer i fällt, darf nicht der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen, und seine Geschäftsleitung muss ihren Sitz in der Union haben. Ist der unter Ziffer i fallende Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß der Toolbox für die Cybersicherheit von 5G-Netzen (37) auch für seine Zulieferer. Zu diesen Zulieferern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsausrüstung und -erzeugnissen sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Anbieter von verwalteten Dienstleistungen (Managed Service Provider, MSP), Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen sowie Hersteller von Übertragungsgeräten. Ist der unter Ziffer i fallende Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich Verteidigung beteiligt, so gilt diese Einschränkung auch für seine Zulieferer und Unterauftragnehmer. Die in den drei vorstehenden Absätzen genannten Beschränkungen hinsichtlich des Fehlens einer Kontrolle durch ein Drittland oder durch einen Rechtsträger aus einem Drittland gelten nicht für eine bestimmte Finanzierung und Investition, wenn der unter Ziffer i fallende Endempfänger nachweisen kann, dass er ein Rechtsträger ist, für den der Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eine Garantie gemäß den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds (38) oder eine Freistellung durch die Kommission gemäß den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger, die in den einschlägigen Bestimmungen der Weltraumverordnung (39) genehmigt hat. Der Durchführungspartner muss die Kommission über jede Abweichung von den in Abschnitt 2.10 genannten Beschränkungen unterrichten. Endempfänger, die unter Ziffer i fallen, dürfen keine ausschließlichen Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an kritischen Technologien und an Technologien, die zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von Bedeutung sind und sich unmittelbar aus diesen strategischen Investitionen ergeben, an Drittländer oder Rechtsträger aus einem Drittland vergeben oder übertragen, sofern dies nicht von dem Mitgliedstaat genehmigt wurde, in dem der Endempfänger niedergelassen ist. Diese Beschränkung tritt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der endgültigen Auszahlung der Finanzierung außer Kraft. 3.   FÖRDERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN Das Programm InvestEU wird als wichtiger Bestandteil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa/des Investitionsplans für den europäischen Grünen Deal (40) zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des Mechanismus für einen gerechten Übergang beitragen. Es wird zudem zum Aufbau der sozialen Dimension der Union beitragen. Die InvestEU-Verordnung enthält spezifische rechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beitrags zu Klima- und Umweltzielen sowie zur Nachhaltigkeit von Finanzierungen und Investitionen, die von der EU-Garantie abgesichert werden. Im Kontext von InvestEU bezieht sich Nachhaltigkeit auf die Auswirkungen auf die drei in der InvestEU-Verordnung genannten Dimensionen: Klima, Umwelt und Soziales. Darüber hinaus kommen Projekte, die gemäß den in den Leitlinien zur Nachhaltigkeitsprüfung dargelegten Grundsätzen nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, nach Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung für eine Förderung nicht in Betracht. Bei der Gestaltung von Finanzprodukten im Rahmen von InvestEU ist Folgendes zu berücksichtigen: der Beitrag zu den Zielen der Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Ausweitung des Marktes für grüne Anleihen und Nachhaltigkeitsanleihen; der Einsatz innovativer und nachhaltiger Lösungen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Bioökonomie, blaue Wirtschaft, Ernährung und Klimawandel; der Schutz der Umwelt und des Naturkapitals (Luft, Wasser, Natur, Boden und biologische Vielfalt); der Übergang und die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch durch Investitionen in digitale

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.