Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

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2.7.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 234/18 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1078 DER KOMMISSION vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel des InvestEU-Programms ist die Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 8 der Verordnung (EU) 2021/523 genannten politischen Zielen der Union beitragen. (2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/523 muss der InvestEU-Fonds im Rahmen von vier Politikbereichen eingesetzt werden, die die politischen Prioritäten der Union widerspiegeln, nämlich „Nachhaltige Infrastruktur“, „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, „Kleine und mittlere Unternehmen“ sowie „Soziale Investitionen und Kompetenzen“. (3) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 müssen die Finanzierungen und Investitionen in jedem Politikbereich mit den von der Kommission aufgestellten Investitionsleitlinien in Einklang stehen, um im Rahmen des InvestEU-Fonds gefördert werden zu können. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 zu prüfen, ob die von den Durchführungspartnern eingereichten Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen den in den Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen. (4) Die Investitionsleitlinien bestehen aus einem Abschnitt „Horizontale Bestimmungen“, der für alle Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des InvestEU-Fonds gilt, und aus einem Abschnitt „Politikbereiche“, in dem spezifische Bestimmungen für Finanzierungen und Investitionen in jedem einzelnen Politikbereich festgelegt sind. (5) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 hat die Kommission die Investitionsleitlinien im engen Dialog mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet. (6) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang festgelegten Investitionsleitlinien für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten InvestEU-Fonds werden hiermit angenommen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. April 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30. ANHANG INVESTITIONSLEITLINIEN FÜR DEN INVESTEU-FONDS INHALT 1. ANWENDUNGSBEREICH 22 2. HORIZONTALE BESTIMMUNGEN 22 2.1. Beitrag zu den politischen Zielen der Union und europäischer Mehrwert 22 2.2. Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit 23 2.3. Allgemeine Anforderungen an die Finanzierungen und Investitionen 23 2.3.1. Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endbegünstigte 23 2.3.2. Arten von Finanzprodukten und Anforderungen zur Gewährleistung des gemeinsamen Interesses der Durchführungspartner und Finanzintermediäre 25 2.3.3. Ausgenommene Tätigkeiten 26 2.3.4. Erwägungen zu staatlichen Beihilfen 26 2.4. Risikobewertung 26 2.5. Währung der Finanzierung 27 2.6. Zuordnungsgrundsätze nach Politikbereich 28 2.7. Geografische und branchenspezifische Diversifizierung 28 2.8. Mitgliedstaaten-Komponenten in den Politikbereichen 29 2.9. Mischfinanzierungsmaßnahmen, die eine Förderung durch den InvestEU-Fonds erhalten 29 2.10. Strategische Investitionen 30 3. FÖRDERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN 31 3.1. Nachverfolgung und Berichterstattung im Bereich Klima und Umwelt 32 3.2. Nachhaltigkeitsprüfung 33 3.3. Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU 33 4. EINSATZ DER EU-GARANTIE 34 4.1. Allgemeine Finanzprodukte 35 4.1.1. Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ 35 4.1.2. Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ 36 4.2. Thematische Finanzprodukte 36 4.2.1. Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ 36 4.2.2. Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ 36 5. VON DEN DURCHFÜHRUNGSPARTNERN BEREITGESTELLTE FINANZIERUNG 36 5.1. Allgemeine Finanzprodukte 37 5.1.1. Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung 37 5.1.2. Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung 37 5.2. Thematische Finanzprodukte 38 5.2.1. Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung 38 5.2.2. Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung 38 6. POLITIKBEREICHE 39 6.1. Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ 39 6.1.1. Politikbereiche zur Intervention 39 6.1.2. Merkmale potenzieller Finanzprodukte 47 6.2. Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ 49 6.2.1. Politikbereiche zur Intervention 49 6.2.2. Merkmale potenzieller Finanzprodukte 52 6.3. Politikbereich „KMU“ 55 6.3.1. Politikbereiche zur Intervention 55 6.3.2. Merkmale potenzieller Finanzprodukte 56 6.4. Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ 58 6.4.1. Politikbereiche zur Intervention 58 6.4.2. Merkmale potenzieller Finanzprodukte 62 1.   ANWENDUNGSBEREICH In diesen Investitionsleitlinien werden gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) die Anforderungen für die Förderfähigkeit der unter die Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ (im Folgenden „InvestEU-Fonds“) fallenden Finanzprodukte sowie Finanzierungen und Investitionen festgelegt: a) Die Finanzprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der InvestEU-Verordnung sowie die Finanzierungen und Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 derselben Verordnung müssen den in der InvestEU-Verordnung und in den vorliegenden Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen; b) der Investitionsausschuss muss bei seiner Entscheidung gemäß Artikel 24 der InvestEU-Verordnung die Einhaltung der vorliegenden Investitionsleitlinien prüfen. Sofern in diesen Leitlinien nicht anders festgelegt, betreffen die Leitlinien sowohl die EU-Komponente als auch die Mitgliedstaaten-Komponente wie sie in Artikel 9 der InvestEU-Verordnung dargelegt sind. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der InvestEU-Verordnung gelten auch für die vorliegenden Investitionsleitlinien. 2.   HORIZONTALE BESTIMMUNGEN 2.1.   Beitrag zu den politischen Zielen der Union und europäischer Mehrwert Die im Rahmen des InvestEU-Fonds geförderten Finanzierungen und Investitionen konzentrieren sich auf Investitionen, die einen europäischem Mehrwert bieten. Die Art des europäischen Mehrwerts kann bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen bestimmter Finanzprodukte, die unter den einzelnen Politikbereichen in Abschnitt 6 der vorliegenden Investitionsleitlinien erläutert werden, unterschiedlich sein. Der europäische Mehrwert von Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von Finanzprodukten kann sich auch aus der Risikodiversifizierung auf der Ebene der Finanzprodukte über verschiedene Wirtschaftszweige oder Regionen hinweg ergeben. Darüber hinaus kann er auch durch einen Beitrag zur Resilienz der Union in Bereichen von strategischer Bedeutung zum Ausdruck kommen (siehe Abschnitt 2.10.). Um die politischen Ziele der Union in den von InvestEU unterstützten Politikbereichen, wie sie in Artikel 3 Anhang II der InvestEU-Verordnung in Bezug auf die dort aufgeführten Wirtschaftszweige festgelegt sind, zu verwirklichen, können Finanzierungen und Investitionen Zuschussfinanzierungen und andere Fördermaßnahmen insbesondere durch Mischfinanzierungsmaßnahmen und Kombinationen ergänzen. Insbesondere die einschlägigen politischen Ziele von Horizont Europa (2), der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) (3), des Programms „Digitales Europa“  (4), des Binnenmarktprogramms (5), des Europäischen Raumfahrtprogramms (6), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (7), des Kohäsionsfonds (8) und des Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) (9), der Aufbau- und Resilienzfazilität (10), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (11), des Programms Kreatives Europa (12), des Asyl- und Migrationsfonds (13), des Fonds für innere Sicherheit (14), des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (15), des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) (16), des EHS-Innovationsfonds (17), des Gesundheitsprogramms EU4Health (18), des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) (19) und des Europäischen Verteidigungsfonds (20) können durch den InvestEU-Fonds ergänzt werden. 2.2.   Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit Gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“  (21)) dient die EU-Garantie dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und Zusätzlichkeit zu erzielen, wie in Anhang V Abschnitt A der InvestEU-Verordnung festgelegt (22). 2.3.   Allgemeine Anforderungen an die Finanzierungen und Investitionen 2.3.1.   Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endbegünstigte Nach Artikel 2 Nummer 13 der InvestEU-Verordnung sind Durchführungspartner förderfähige Gegenparteien, wie z. B. Finanzierungsinstitutionen, mit denen die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat. Durchführungspartner können die Finanzierung direkt (23) an Endempfänger oder indirekt über private oder öffentliche Finanzintermediäre bereitstellen. Durchführungspartner können auch Beratungspartner werden, um Finanzintermediären und Endempfängern direkt oder indirekt technische Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform zu geben. Finanzintermediäre können auch technische Hilfe und Unterstützung für Endempfänger beim Aufbau von Kapazitäten leisten oder selbst davon profitieren. Direktfinanzierungen betreffen die direkte Finanzierung von Endempfängern durch Durchführungspartner (24). Bei einer indirekten Finanzierung können die Durchführungspartner Vereinbarungen mit Finanzintermediären gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung schließen. Bei einer Finanzierung über einen Finanzintermediär müssen die Durchführungspartner gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung Finanzintermediäre nach Verfahren auswählen, die den Auswahlverfahren der Kommission entsprechen. Derartige Verfahren müssen offen, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und Interessenkonflikte vermeiden. Sie könnten beispielsweise in Form eines Aufrufs zur Interessenbekundung erfolgen. Eine indirekte Finanzierung kann auch in der Bereitstellung einer Finanzierung über Investitionsplattformen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der InvestEU-Verordnung bestehen. Nach Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 219 Absatz 3 der Haushaltsordnung dürfen Finanzierungen und Investitionen nur Endempfänger unterstützen, die zum Zeitpunkt der finanziellen Förderung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich tragfähig gelten. Die förderfähigen Endempfänger müssen natürliche oder juristische Personen sein. Hierzu zählen: a) private Rechtsträger wie Zweckgesellschaften (SPV) oder Projektgesellschaften, große Firmen, Unternehmen (einschließlich kleiner Unternehmen) mit mittelgroßer Kapitalisierung (25), sowie KMU; b) öffentliche Einrichtungen (unabhängig davon, ob sie territorial sind, aber unter Ausschluss von Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen (26), die zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führen) und Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art; c) gemischte Rechtsträger wie öffentlich-private Partnerschaften (PPP) und private Gesellschaften mit öffentlichem Auftrag oder d) gemeinnützige Organisationen. Die Zielgruppe der Endempfänger bei einem Finanzprodukt wird in der Garantievereinbarung festgelegt. Die Durchführungspartner dürfen sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 oder Absatz 4 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden. Für Finanzintermediäre und Endempfänger muss die Anwendung von Artikel 136 in den Garantievereinbarungen festgelegt werden. Für Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Endempfängern, bei denen es sich um große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art handelt, die einen leichteren Zugang zu Kapitalmärkten oder Bankfinanzierungen haben oder ein geringeres Risiko aufweisen, muss der Durchführungspartner einen hohen politischen Mehrwert nachweisen. Auf der Grundlage der vom Durchführungspartner übermittelten Informationen überprüft der Investitionsausschuss, ob eine durch InvestEU geförderte Finanzierung oder Investition, die von einem Durchführungspartner beantragt wurde, oder eine Kombination dieser Finanzierungen, die von mehr als einem Durchführungspartner beantragt wurde, die folgenden Kriterien erfüllt: a) Eine Direktfinanzierung darf nicht mehr als 50 % (27) der gesamten Projektkosten betragen; b) eine indirekte Beteiligungsfinanzierung darf nicht mehr als 50 % der Fondsmittel betragen (28); c) bei einer indirekten Fremdfinanzierung muss der Finanzintermediär mindestens 20 % des Risikos selbst tragen. Diese Anforderungen gelten, sofern in den Investitionsleitlinien unter Abschnitt 5 nichts anderes festgelegt wurde. Bei einer indirekten Finanzierung muss der Durchführungspartner vertraglich festlegen, dass ein Finanzintermediär dieses Geschäft mit Endempfängern oder anderen Finanzintermediären nur in ein durch InvestEU gefördertes Portfolio aufnehmen kann. Bei einer indirekten Beteiligungsfinanzierung fordert der Durchführungspartner gemäß der Anforderung unter Buchstabe b die potenziellen Finanzintermediäre auf, ihn darüber zu informieren, ob sie beabsichtigen, sich um eine Anlage bei einem anderen Durchführungspartner und/oder Finanzintermediär, der die EU-Garantie in Anspruch nimmt, zu bemühen, wobei die für die potenziellen Finanzintermediäre verbindlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten. Die Endempfänger werden vertraglich verpflichtet zu bestätigen, dass die kombinierte Förderung im Rahmen des InvestEU-Fonds und anderer Programme der Union gegebenenfalls die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt und dass die im Rahmen von InvestEU geförderte Finanzierung nicht zur Vorfinanzierung eines Zuschusses aus einem Unionsprogramm verwendet wird oder dass ein Zuschuss aus einem Unionsprogramm nicht zur Rückzahlung der Förderung im Rahmen von InvestEU verwendet wird. Die Durchführungspartner stellen die Sichtbarkeit der Förderung im Rahmen von InvestEU gemäß Artikel 32 der InvestEU-Verordnung sicher, wie in den Garantievereinbarungen unter Berücksichtigung der Art des Finanzprodukts und der Endempfänger näher ausgeführt. 2.3.2.   Arten von Finanzprodukten und Anforderungen zur Gewährleistung des gemeinsamen Interesses der Durchführungspartner und Finanzintermediäre 2.3.2.1.   Rangfolge politischer Ziele Um die politischen Ziele im Rahmen jedes Finanzprodukts in eine Rangfolge zu bringen, werden zentrale Leistungsindikatoren festgelegt, die das Erreichen der politischen Prioritäten belegen. Darüber hinaus müssen eines oder mehrere der folgenden Mittel angewendet werden: a) Zielbeträge für die Finanzierung bestimmter politischer Prioritäten; b) spezifische zweckgebundene Kriterien für die Ausrichtung auf maßgebliche Endempfänger; c) unterschiedliche Deckung von Risiken für bestimmte politische Prioritäten durch die EU-Garantie; d) Konzentrationsgrenzen pro Wirtschaftszweig/geografischem Gebiet; e) ein ordnungsgemäß begründeter leistungsbezogener Mechanismus, der die Umsetzung spezifischer politischer Prioritäten widerspiegelt; f) Festlegung von Meilensteinen und Zielen in Verbindung mit der Zuweisung zusätzlicher EU-Garantietranchen für neue oder bestehende Finanzprodukte eines Durchführungspartners oder g) jedes andere geeignete Mittel. Die Rangfolge und die anwendbaren Mittel werden in der Garantievereinbarung festgelegt. Darüber hinaus wird ein enger Dialog zwischen der Kommission und den einzelnen Durchführungspartnern hergestellt, um eine politische Steuerung zu gewährleisten und die im Rahmen des InvestEU-Fonds vorgesehenen Finanzierungen zu prüfen. Um die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit auf sich potenziell ändernde Marktanforderungen und politische Bedürfnisse in den einzelnen Politikbereichen sicherzustellen, können die Kommission und die für das Programm „InvestEU“ zuständigen Leitungsgremien auf der Grundlage der in diesem Abschnitt beschriebenen Mittel Prioritäten für die in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche setzen. Insbesondere kann die Kommission: a) die von den Durchführungspartnern vorgelegten Projekte regelmäßig gemeinsam mit den Durchführungspartnern überprüfen. Die Projektpipeline besteht aus aggregierten Informationen (oder ausführlichen Informationen, in Abhängigkeit der zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen, sofern dies in der Garantievereinbarung vereinbart wurde) über den voraussichtlichen Finanzierungsbetrag in den entsprechenden, nach Teilsektoren aufgeschlüsselten Politikbereichen und die geografische Abdeckung der Finanzierungen. Zu den in Abschnitt 2.3.2.2 festgelegten thematischen Produkten sowie zu Finanzierungen und Investitionen, die in den Genuss von Mischfinanzierungen gemäß Abschnitt 2.9 kommen, müssen ausführlichere Informationen bereitgestellt werden. b) Empfehlungen zur Auslegung der in den vorliegenden Leitlinien genannten Förderkriterien und Mittel zur Priorisierung geben. c) die Leistungsstärke und den Umfang der entsprechenden Finanzprodukte überprüfen, um die Erreichung der in diesen Leitlinien genannten politischen Prioritäten zu optimieren. Für die allgemeinen Finanzprodukte können innerhalb des in Abschnitt 2.3.2.1 dargelegten Rahmens indikative Ziele, die sich auf bestimmte politische Ziele konzentrieren, festgelegt werden. 2.3.2.2.   Finanzprodukte Bei Finanzprodukten kann es sich um allgemeine Finanzprodukte, thematische Finanzprodukte oder gemeinsame allgemeine oder thematische Finanzprodukte handeln. Allgemeine Finanzprodukte unterstützen ein Politikfeld oder mehrere Politikfelder, die unter einen Politikbereich fallen, wie in Abschnitt 6 der vorliegenden Investitionsleitlinien näher ausgeführt. In hinreichend begründeten Fällen können je nach Risikoprofil der Finanzierungen und Investitionen, die auf bestimmte politische Ziele ausgerichtet sind, thematische Finanzprodukte im Rahmen der Politikbereiche entwickelt werden. Ein thematisches Finanzprodukt konzentriert sich auf ein eindeutig festgelegtes Politikfeld mit höherem europäischem Mehrwert, in dem das Marktversagen oder die suboptimalen Investitionsbedingungen nicht durch allgemeine Finanzprodukte ausgeglichen werden können, da die Bedingungen erheblich von den Bedingungen dieser verfügbaren allgemeinen Finanzprodukte abweichen. Dies kann insbesondere auf das hohe Risikoprofil der Finanzierungen und Investitionen zurückzuführen sein, die eine höhere EU-Garantiedeckung aufgrund einer asymmetrischen, begrenzten oder nicht vorhandenen Risikoteilung mit dem Durchführungspartner erfordern. In jedem Fall muss der Finanzbeitrag des Durchführungspartners auf Portfoliobasis Artikel 13 Absätze 4 und 5 der InvestEU-Verordnung entsprechen. Ein thematisches Finanzprodukt stützt sich auf eine Bewertung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, die den Merkmalen des vorgeschlagenen thematischen Finanzprodukts angemessen sein muss, sofern das Produkt nicht bereits Gegenstand bestehender Bewertungen und Studien war. Zusätzlich zur Überprüfung des Projektbestands übermittelt der Durchführungspartner der Kommission gezielte Informationen über die Förderfähigkeit jeder einzelnen Finanzierung oder Investition im Rahmen eines thematischen Produkts, wie in der Garantievereinbarung festgelegt. Ein gemeinsames allgemeines oder thematisches Finanzprodukt kann entwickelt werden, um politische Ziele, die in mehr als einen Politikbereich fallen, effizienter zu verfolgen. Bei diesen Produkten werden Mittel aus zwei oder mehr Politikbereichen kombiniert. 2.3.3.   Ausgenommene Tätigkeiten Der InvestEU-Fonds unterstützt nicht die in Abschnitt B des Anhangs V der InvestEU-Verordnung genannten Tätigkeiten. 2.3.4.   Erwägungen zu staatlichen Beihilfen Mittel aus Mitgliedstaaten, die für Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, die durch den InvestEU-Fonds im Rahmen von EU- und Mitgliedstaaten-Komponenten gefördert werden, können in bestimmten Fällen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gelten. Sie sind jedoch von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (29), insbesondere im Abschnitt, der das Programm InvestEU betrifft (30), oder in einer and

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.