Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

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Quellenkennung: 32021R1078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Technologien und kreislauforientierte Systeme; Wirtschaftsbereiche, die Unterstützung benötigen, um die Klimaziele der Europäischen Union für 2030 und 2050 zu erreichen; die Notwendigkeit, sich mit damit verbundenen negativen Auswirkungen zu befassen, die insbesondere schutzbedürftige Bürgerinnen und Bürger betreffen können, zu denen auch die gehören, die eine Weiterbildung oder Umschulung und eine Anpassung an neue Arbeitsformen benötigen, sowie Regionen, die beim Aufbau nachhaltiger Wirtschaftszweige und Dienstleistungen im Rückstand sind; sowie die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichstellung aus anderen Gründen. Die Durchführungspartner werden aufgefordert, wirtschaftliche Tätigkeiten zu unterstützen, die den Kriterien der Verordnung (EU) 2020/852 (41) entsprechen. Projektträgern, Finanzintermediären oder Durchführungspartnern (42) können spezielle Beratungsdienste angeboten werden, insbesondere für den Aufbau von Kapazitäten im Umgang mit den Anforderungen der Nachhaltigkeitsprüfung und der Zusammenstellung von Projekten, die den vorgenannten Zielen entsprechen. 3.1.   Nachverfolgung und Berichterstattung im Bereich Klima und Umwelt Wie in Erwägungsgrund 10 der InvestEU-Verordnung ausgeführt, wird erwartet, dass mit dem Gesamtvolumen der Finanzierungen und Investitionen dazu beigetragen wird, dass mindestens 30 % der gesamten Finanzausstattung des Programms InvestEU für Klimaschutzziele verwendet werden. Darüber hinaus wird in Artikel 8 Absatz 8 der InvestEU-Verordnung für die EU-Komponente als Zielvorgabe festgelegt, dass mindestens 60 % des Gesamtvolumens der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele beitragen. Es wird auch erwartet, dass die Finanzierungen und Investitionen zu den allgemeinen Zielen der Union in Bezug auf die biologische Vielfalt beitragen. Die klima- und umweltbezogenen Ziele gelten sowohl für die EU-Komponente als auch für die Mitgliedstaaten-Komponente des InvestEU-Fonds. Die Zielerreichung (43) wird jedoch für die EU-Komponente und die Mitgliedstaaten-Komponente getrennt berechnet und überwacht. Die Durchführungspartner messen den Beitrag, den die dem Investitionsausschuss vorgelegten Finanzierungen und Investitionen zu den klima- und umweltbezogenen Zielen leisten, gemäß den in Artikel 8 Absatz 7 der InvestEU-Verordnung genannten Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt. Die Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt im Rahmen des InvestEU-Fonds baut auf einem kohärenten System zur Erfassung, Kennzeichnung und Aggregation einschlägiger Informationen von allen Durchführungspartnern auf und stellt gleichzeitig die Kompatibilität mit einer umfassenderen Methodik zur Klimaverfolgung sicher, die für alle entsprechenden aus dem Unionshaushalt finanzierten Programme gilt. Dieses System muss in geeigneter Weise die Kriterien für die Feststellung, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, gemäß der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (44) anwenden. Um zu überwachen, dass im Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ mindestens 30 % der Mittel für Klimaziele und mindestens 60 % der Mittel kumuliert für klima- und/oder umweltbezogene Ziele verwendet werden, stellen die Durchführungspartner zum Zeitpunkt der Einreichung eines Vorschlags bei der Kommission die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Beitrag zu diesen Zielen gemäß den von der Kommission herausgegebenen Vorgaben zu verfolgen. Die gleichen Informationen sind auch dem Investitionsausschuss zusammen mit dem Antrag auf Förderung im Rahmen des InvestEU-Fonds vorzulegen. Nach den Garantievereinbarungen müssen die Durchführungspartner der Kommission jährlich Bericht erstatten, und zwar auf aggregierter Ebene über die Vorhaben, die zu den klima- und umweltbezogenen Zielen beitragen, sowie gegebenenfalls getrennt für jeden beitragenden Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Berichterstattung umfasst gegebenenfalls einschlägige Indikatoren. 3.2.   Nachhaltigkeitsprüfung Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung werden Finanzierungen und Investitionen vom Durchführungspartner geprüft, um festzustellen, ob sie Projekte ab einer bestimmten Größe (45) fördern und, wenn dies der Fall ist, ob sie erhebliche ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen haben. In diesem Fall werden sie einer Nachhaltigkeitsprüfung gemäß den von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern entwickelten Leitlinien unterzogen. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen ist, so legt er dem Investitionsausschuss eine Begründung vor. Der Durchführungspartner ist für die Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung auf der Grundlage der von den Projektträgern bereitgestellten Informationen und gemäß den Leitlinien der Kommission verantwortlich. Bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen des Programms InvestEU legen die Durchführungspartner gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung vor. Unter gebührender Berücksichtigung der Regeln und Praktiken für vertrauliche und wirtschaftlich sensible Informationen, einschließlich geistigen Eigentums, wird die Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung veröffentlicht, nachdem der Investitionsausschuss den Einsatz der EU-Garantie für ein bestimmtes Vorhaben genehmigt hat. Die Leitlinien der Kommission werden in einer Weise entwickelt, die kohärent ist mit den Leitlinien, die für andere Programme der Union entwickelt wurden, und sie werden auf der Grundlage der geltenden Vorschriften (46), der bestehenden Leitlinien, Instrumente und bewährten Verfahren zur Gewährleistung der Klimaresilienz und zur Bewertung externer Umwelteffekte (47) erstellt sowie unter angemessener Berücksichtigung der Kriterien für die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 ist und auch dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Rechnung trägt. Die Prüfung trägt auch dazu bei, nachzuweisen, ob die Investitionen im Rahmen von InvestEU das Ziel verfolgen sollten, Ungleichheiten zu beseitigen, oder zumindest nicht zur Erhaltung oder Verstärkung bestehender Ungleichheiten beizutragen. 3.3.   Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU Im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa/des Investitionsplans für den europäischen Grünen Deal wird InvestEU mit einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang, die mithilfe der Finanzprodukte im Rahmen von InvestEU umgesetzt wird, zum Mechanismus für einen gerechten Übergang beitragen. Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang fördert Investitionen, mit denen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen reagiert wird, die sich aus dem Übergang zur Verwirklichung des Klimaschutzziels der Union bis 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 ergeben. Um die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang in Anspruch nehmen zu können, legen die Mitgliedstaaten im entsprechenden territorialen Plan für einen gerechten Übergang die Wirtschaftszweige und Tätigkeiten fest, die gemäß den Grundsätzen für die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF-Verordnung) festgelegt sind, unterstützt werden sollen (48). Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang unterstützt wirtschaftlich tragfähige Investitionen von privaten und öffentlichen Einrichtungen, die auf die Ziele des gerechten Übergangs ausgerichtet sind. Die Projekte oder Endempfänger müssen in Gebieten angesiedelt sein, die unter einen genehmigten territorialen Plan für einen gerechten Übergang gemäß der JTF-Verordnung fallen. Darüber hinaus können Projekte oder Endempfänger, die nicht in diesen Gebieten angesiedelt sind, aber zur Deckung ihres Entwicklungsbedarfs beitragen, unterstützt werden, sofern die Finanzierung solcher Projekte für den Übergang der Gebiete mit einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang von entscheidender Bedeutung ist. So können beispielsweise Infrastrukturprojekte abgedeckt werden, die die Anbindung von Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen, verbessern. Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang unterstützt Investitionen im Einklang mit den Zielen (Artikel 3 der InvestEU-Verordnung) und den Investitionsprioritäten (Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II der InvestEU-Verordnung), die in der InvestEU-Verordnung und in den vorliegenden Investitionsleitlinien festgelegt sind. Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang kann durch jedes Finanzprodukt von InvestEU im Rahmen der vier Politikbereiche umgesetzt werden. Aufgrund der Besonderheiten der Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen (z. B. wirtschaftliche Ungleichheit, Arbeitsmarktstruktur, Absorptionskapazität usw.) und der Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Aussichten aufgrund der COVID-19-Pandemie ist bei einigen Finanzprodukten eine höhere Nachfrage nach Finanzierungen zu erwarten und bei anderen eine begrenzte oder keine Nachfrage. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren können den Durchführungspartnern und den Finanzintermediären spezielle Anreize geboten werden. Sie können in begründeten Fällen die Form vorteilhafterer Risikoteilungsvereinbarungen für die Investitionsportfolios zwischen der EU und dem Durchführungspartner, eines niedrigeren Entgelts für die EU-Garantie oder einer teilweisen Deckung der im Rahmen der Finanzierungen und Investitionen anfallenden Verwaltungskosten annehmen, die zur InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung beitragen, oder sie können eine andere Form annehmen, die in einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzprodukten vereinbart wird. Gegebenenfalls kann den entsprechenden Projektträgern oder Finanzintermediären eine spezielle Beratungsunterstützung angeboten werden, um die Entwicklung eines tragfähigen Projektbestands zu fördern. Jede Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute. Der Beitrag der Durchführungspartner zur Erreichung der Investitionsziele der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang kann je nach Art des betreffenden Finanzprodukts variieren. Die Durchführungspartner verfolgen die Finanzierungen und Investitionen oder ihre entsprechenden Komponenten zur Unterstützung von Projekten oder Endempfängern im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und erstatten darüber Bericht. Nach der Verabschiedung eines entsprechenden territorialen Plans für einen gerechten Übergang gelten solche Vorhaben oder ihre maßgeblichen Komponenten als Investitionen, die im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang mobilisiert wurden, auch wenn sie vor der Verabschiedung des Plans genehmigt wurden, sofern der Durchführungspartner nachweist, dass sie mit den Zielen des entsprechenden territorialen Plans für einen gerechten Übergang übereinstimmen. Die Finanzierung im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang darf nicht mit einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (49) (Säule 3) kombiniert werden, Beratungsleistungen sind davon ausgenommen. 4.   EINSATZ DER EU-GARANTIE Die EU-Garantie kann eingesetzt werden, um verschiedene Risikotranchen der Finanzierungen oder Investitionen im Rahmen verschiedener Finanzprodukte oder Portfolios von Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von Finanzprodukten abzusichern. Die Einzelheiten zum Einsatz der EU-Garantie werden in der Garantievereinbarung festgelegt. Die EU-Garantie kann zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die vom Durchführungspartner übernommene Risikoposition bereitgestellt werden oder eine Junior-Tranche (beispielsweise eine Erstverlusttranche) oder eine Mezzanin-Tranche absichern. Bei Garantievereinbarungen, die mehr als einen Politikbereich abdecken, können die Verluste aus Finanzprodukten innerhalb eines Politikbereichs oder zwischen mehreren Politikbereichen unter Berücksichtigung der in der Garantievereinbarung festgelegten Struktur der Risikoteilung aufgeteilt werden. Der Anteil des Durchführungspartners an der Erstverlusttranche zählt zum finanziellen Beitrag des Durchführungspartners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der InvestEU-Verordnung. Die Risikoteilung in anderer Form, wie beispielsweise der Anteil des Durchführungspartners an einer Mezzanin-Tranche, kann vorbehaltlich der in den Garantievereinbarungen festgelegten Bedingungen und Berechnungsmethoden auf den finanziellen Beitrag des Durchführungspartners angerechnet werden. Die Laufzeit eines Finanzprodukts und die Bedingungen für seine Kündigung werden in der Garantievereinbarung festgelegt. Gegebenenfalls kann im Rahmen eines Finanzprodukts auf der Ebene der Finanzierung oder Investition die Möglichkeit vorgesehen werden, vor dem Ende der Laufzeit der zugrunde liegenden Investitionen aus den Investitionen auszusteigen oder die Forderungen zu veräußern, wenn die Erreichung der politischen Ziele unter Wahrung der finanziellen Interessen der Union und des Durchführungspartners sichergestellt werden kann. Unbeschadet der in diesem Abschnitt 4 festgelegten Grundsätze, die entsprechend gelten, kann die Höhe der Junior- oder Mezzanin-Tranche auch über einen Mechanismus für die Übertragungsrate festgelegt werden, der in der Garantievereinbarung näher ausgeführt wird. Der Mechanismus besteht in der Anwendung einer individuellen Übertragungsrate auf jede Finanzierung oder Investition, um die Höhe des Beitrags des Durchführungspartners und der EU-Garantie zu dieser Junior- oder Mezzanin-Tranche für dieses Vorhaben zu bestimmen. Für den Einsatz der EU-Garantie gelten die folgenden Grundsätze, sofern in den vorliegenden Investitionsleitlinien unter dem Abschnitt zum entsprechenden Politikbereich nichts anderes angegeben wird. Für die Mitgliedstaaten-Komponente kann die Höhe der Erstverlusttranche oder der Mezzanin-Tranche von den in Abschnitt 4 festgelegten Grundsätzen abweichen, wie in der entsprechenden zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat unterzeichneten Beitragsvereinbarung festgelegt. 4.1.   Allgemeine Finanzprodukte 4.1.1.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Abschnitten 4.1.1.1 bis 4.1.1.3 übernimmt der Durchführungspartner bei Portfolios, die Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ im Rahmen von Finanzprodukten unterstützen, grundsätzlich einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche, wenn die EU-Garantie eine Erstverlusttranche absichert. 4.1.1.1.   Erfassung einzelner Vorhaben Dieser Abschnitt 4.1.1.1 gilt nur für Direktfinanzierungen. Die EU-Garantie kann zur teilweisen Absicherung eines einzelnen Vorhabens zu gleichen Bedingungen (pari passu) eingesetzt werden. In diesem Fall darf die EU-Garantie für ein einzelnes Vorhaben 50 % der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung nicht übersteigen. Der Durchführungspartner ist verpflichtet, zum Zweck der Abstimmung der Interessen einen Anteil zu gleichen Bedingungen (pari passu) von mindestens 20 % an einem einzelnen Vorhaben einzubehalten. Die EU-Garantie kann auch andere Formen annehmen, einschließlich einer nachrangigen Position in Bezug auf ein einzelnes Vorhaben. In diesem Fall ist die EU-Garantie für ein einzelnes Vorhaben auf 25 % des Gesamtbetrags der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung begrenzt (50). Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der nachrangigen Position übernehmen. 4.1.1.2.   Erfassung von Finanzierungs- und Investitionsportfolios, die nicht unter den Abschnitt 4.1.1.3 fallen Die EU-Garantie kann auch zur Absicherung einer Erstverlusttranche oder einer Mezzanin-Tranche in Bezug das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner getätigten Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden. Wenn die EU-Garantie die Erstverlusttranche absichert, muss der Durchführungspartner einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen. Die Höhe der Erstverlusttranche richtet sich nach dem erwarteten Risikoprofil der Vorhaben im Rahmen des garantierten Portfolios. Sie ist auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags der vom Durchführungspartner im Rahmen eines Finanzprodukts bereitgestellten Finanzierung begrenzt. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann die Höhe der Erstverlusttranche unter Bezugnahme auf einen angemessenen Teil des Gesamtfinanzierungsbetrags erhöht werden. 4.1.1.3.   Erfassung von Portfolios mit begrenzter und unbegrenzter Garantie Bei vermittelten Fremdfinanzierungen, sowohl in Form von begrenzten Garantien als auch in Form von unbegrenzten Garantien, bei denen die Vergütung von Finanzintermediären nicht ausreicht, um das Risiko der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung angemessen zu vergüten, kann die EU-Garantie einen Anteil von bis zu 100 % an der auf Höhe der erwarteten Verluste festgelegten Erstverlusttranche übernehmen. Bei derartigen vermittelten Fremdfinanzierungen in Form von begrenzten Garantien kann die Höhe der von der EU-Garantie abgesicherten Erstverlusttranche auf bis zu 100 % der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung festgelegt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann die EU-Garantie bei unbegrenzten Garantien, die vom Durchführungspartner angeboten werden, Verluste absichern, die über die erwarteten Verluste hinausgehen. In diesen Fällen wird der durch die EU-Garantie abgesicherte Teil der unerwarteten Verluste gemäß der Garantievereinbarung bewertet. In Ausnahmefällen von hohem politischem Wert kann bei begrenzten Garantien, die vom Durchführungspartner angeboten werden, die Höhe der von der EU-Garantie abgesicherten Erstverlusttranche höher angesetzt werden als die erwarteten Verluste. In diesen Fällen wird der durch die EU-Garantie abgesicherte Teil der unerwarteten Verluste gemäß der Garantievereinbarung bewertet. 4.1.2.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ Grundsätzlich müssen die Durchführungspartner bei Portfolios, die Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ unterstützen, zu gleichen Bedingungen (pari passu) jede Finanzierung oder jede Investition zu einem Teil auf eigenes Risiko tätigen, der eine ausreichende Abstimmung der Interessen gewährleistet, wie im Voraus für jedes Finanzprodukt festgelegt. Der Teil der Finanzierung, der durch die EU-Garantie abgesichert wird, darf insgesamt bis zu 70 % der gesamten Finanzierung vom Typ „Eigenkapital“ ausmachen, die der Durchführungspartner im Rahmen der verschiedenen Finanzprodukte zu gleichen Bedingungen bereitstellt (und die auf Gruppenebene berücksichtigt werden kann), und die auf eigenes Risiko getätigte Finanzierung muss mindestens 5 % der gesamten Finanzierung vom Typ „Eigenkapital“ ausmachen, die der Durchführungspartner im Rahmen der Finanzierung oder Investition zu gleichen Bedingungen bereitstellt. In hinreichend begründeten Fällen können Risikoteilungsvereinbarungen zwischen den Durchführungspartnern und der Kommission auch zu nicht gleichen Bedingungen erfolgen. Beispielsweise kann eine nachrangige Inanspruchnahme der EU-Garantie für öffentliche Güter, bei denen ein systembedingtes Marktversagen vorliegt, oder für das Versäumnis, externe Effekte angemessen zu bewerten, zulässig sein, z. B. bei einmaligen Vorhaben oder der Schaffung neuer Märkte. Nur in Ausnahmefällen, einschließlich der Fälle mit hoher Risikokonzentration, kann die EU-Garantie bis zu 100 % der Erstverlusttranche absichern (die nicht mehr als 50 % der vom Durchführungspartner im Rahmen eines solchen Portfolios bereitgestellten Gesamtfinanzierung betragen darf). In jedem Fall erfolgt die Aufteilung der Einnahmen zwischen dem Durchführungspartner und der Kommission entsprechend ihrem Risiko. 4.2.   Thematische Finanzprodukte 4.2.1.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ Die EU-Garantie kann zur Absicherung einer Erstverlusttranche in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ eingesetzt werden. Angesichts der Eigenschaften solcher Finanzprodukte kann die Höhe der Erstverlusttranche mehr als 50 % der von den Durchführungspartnern bereitgestellten Zielfinanzierung betragen. Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen, um die Abstimmung der Interessen sicherzustellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Interessenabstimmung auf anderem, in der betreffenden Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Wege sichergestellt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann der Beitrag der Durchführungspartner zur durch die Erstverlusttranche besicherten Verlustdeckung schrittweise, mit voranschreitender Fälligkeit und abnehmendem Risiko des Portfolios geleistet werden. Der Beitrag kann durch die Einnahmen aus dem garantierten oder anderen Portfolios oder durch andere geeignete und innovative Mechanismen geleistet werden. 4.2.2.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ Die EU-Garantie kann zur Absicherung einer Erstverlusttranche in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ eingesetzt werden; der Anteil der Erstverlusttranche kann in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Vorhaben höher als 50 % sein. Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen, um die Abstimmung der Interessen sicherzustellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Interessenabstimmung auf anderem, in der betreffenden Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Wege sichergestellt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann der Beitrag der Durchführungspartner zur durch die Erstverlusttranche besicherten Verlustdeckung schrittweise, mit voranschreitender Fälligkeit und abnehmendem Risiko des Portfolios geleistet werden. Der Beitrag kann durch die Einnahmen aus dem garantierten oder anderen Portfolios oder durch andere geeignete und innovative Mechanismen geleistet werden. 5.   VON DEN DURCHFÜHRUNGSPARTNERN BEREITGESTELLTE FINANZIERUNG Für die vom Durchführungspartner bereitgestellte Finanzierung gelten die folgenden Grundsätze, sofern in den vorliegenden Investitionsleitlinien unter dem Abschnitt zum entsprechenden Politikbereich nichts anderes angegeben wird. 5.1.   Allgemeine Finanzprodukte 5.1.1.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung 5.1.1.1.   Allgemeine Fremdfinanzierung Der Durchführungspartner kann die Finanzierung direkt an die Endempfänger, das heißt in Form von direkten Darlehen oder anderen Formen der direkten Fremdfinanzierung, oder über Finanzintermediäre bereitstellen. 5.1.1.2.   Begrenzte und unbegrenzte Garantien Für die im Rahmen der EU-Komponente getätigten Finanzierungen und Investitionen gelten die folgenden Bedingungen: a) Die EU-Garantie kann den Durchführungspartnern angeboten werden, damit diese eine begrenzte oder eine unbegrenzte Garantie für ein Portfolio neu eingerichteter Finanzierungsvorhaben eines Finanzintermediärs gewähren können. Geschäfte zugunsten von Endempfängern, die einem Insolvenzverfahren unterliegen oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen, können nicht in diese Portfolios aufgenommen werden; b) bei einer begrenzten Portfolio-Garantie wird die Begrenzung auf die Höhe der erwarteten Verluste des neuen Portfolios festgelegt und für jede mit dem Finanzinterm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.