Europäische Union

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik Text von Bedeutung für den EWR

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chen Störungen sollte auch im Interesse der FuE und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden. (30) In der Strategie „Europa 2020“ werden Umweltziele für eine nachhaltige, energiesparende und wettbewerbsfähige Wirtschaft festgelegt; so soll beispielsweise die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % gesteigert werden. Wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben, spielt der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien hier eine zentrale Rolle. Es werden u. a. folgende Maßnahmen vorgeschlagen: die Beschleunigung der unionsweiten Einführung intelligenter Energiemanagementsysteme (intelligente Stromnetze und Messsysteme), die Kommunikationsfunktionen zur Verringerung des Energieverbrauchs nutzen und die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme und eines intelligenten Verkehrsmanagements zur Eindämmung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenztechnik könnte ferner der Verringerung des Energieverbrauchs von Funkanlagen dienen und die Umweltfolgen in ländlichen und entlegenen Gebieten eindämmen. (31) Der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ist für deren Wohlbefinden unerlässlich und sollte im Rahmen eines kohärenten Konzepts für Frequenznutzungsgenehmigungen in der Union umfassend berücksichtigt werden. Für die Frequenznutzung gilt die Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) (14); es ist jedoch unbedingt eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten. (32) Grundlegende Ziele von allgemeinem Interesse wie der Schutz des menschlichen Lebens erfordern koordinierte technische Lösungen für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Rettungsdienste der Mitgliedstaaten. Es sollten auf einheitliche Weise ausreichende Frequenzen für den Ausbau und den freien Verkehr von Sicherheitsdiensten und -ausrüstungen sowie für die Entwicklung innovativer europaweiter oder interoperabler Sicherheits- und Rettungskonzepte bereitgestellt werden. In Studien hat sich für die nächsten fünf bis zehn Jahre in der gesamten Union ein zusätzlicher Bedarf an harmonisiertem Frequenzspektrum unterhalb von 1 GHz für Mobilfunk-Breitbanddienste im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe gezeigt. (33) Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzüberschreitende bzw. internationale Dimension. (34) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Union von wesentlicher Bedeutung, wenn der Gegenstand einer internationalen Übereinkunft zum Teil in die Zuständigkeit der Organe der Union und zum Teil in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus dem Grundsatz einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten. (35) Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise auch Unterstützung im Bereich der Frequenzkoordinierung in zweiseitigen Verhandlungen mit Nachbarländern der Union, einschließlich Bewerberländern und Beitrittsländern, um ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der Frequenzkoordinierung nachzukommen. Dies dürfte auch über die Grenzen der Union hinaus zur Vermeidung funktechnischer Störungen beitragen, die Frequenznutzung effizienter gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung erhöhen. (36) Damit die Ziele dieses Beschlusses erreicht werden können, muss — auch in Fragen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten direkt betreffen — der derzeitige institutionelle Rahmen für die Koordinierung der Frequenzpolitik und -verwaltung auf der Ebene der Union verstärkt werden, wobei gleichzeitig die Zuständigkeiten und die technische Sachkenntnis der nationalen Behörden umfassend zu berücksichtigen sind. Zusammenarbeit und Koordinierung sind auch zwischen Normenorganisationen, Forschungseinrichtungen und der CEPT von grundlegender Bedeutung. (37) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (15), ausgeübt werden. (38) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms für die Funkfrequenzpolitik, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der vorgesehenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (39) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten. (40) Bei der Erstellung ihres Vorschlags hat die Kommission die Stellungnahme der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission (16) eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik weitestgehend berücksichtigt — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich (1)   Zweck dieses Beschlusses ist die Festlegung eines Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts in den Bereichen der Unionspolitik, in denen die Nutzung des Funkfrequenzspektrums eine Rolle spielt, wie beispielsweise elektronische Kommunikation, Forschung, technologische Entwicklung sowie Raumfahrt, Verkehr, Energie und audiovisuelle Politiken. Dieser Beschluss lässt die Bereitstellung ausreichender Frequenzen für andere Politikbereiche der Union, wie beispielsweise Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unberührt. (2)   Dieser Beschluss lässt das geltende Unionsrecht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG und, vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Beschlusses, die Entscheidung Nr. 676/2002/EG ebenso unberührt wie die auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen. (3)   Von diesem Beschluss unberührt bleiben auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht erlassene Maßnahmen, die Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik beziehen. Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihr Frequenzspektrum für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen. Betreffen dieser Beschluss — oder auf dessen Grundlage angenommene Maßnahmen in den in Artikel 6 genannten Frequenzbändern — ein Frequenzspektrum, das von einem Mitgliedstaat ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung genutzt wird, so kann der betreffende Mitgliedstaat dieses Frequenzband weiterhin in dem erforderlichen Maß für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung nutzen, bis die in dem Frequenzband zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bzw. einer auf dessen Grundlage angenommenen Maßnahme bestehenden Systeme außer Betrieb genommen werden. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission ordnungsgemäß von seiner Entscheidung in Kenntnis. Artikel 2 Allgemeine Regulierungsgrundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen: a) Anwendung des am besten geeigneten und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Genehmigungssystems, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt; dieses Genehmigungssystem muss auf objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien gestützt sein; b) Beitrag zur Entfaltung des Binnenmarkts durch die Förderung der Entwicklung künftiger unionsweiter digitaler Dienste und durch die Begünstigung eines wirksamen Wettbewerbs; c) Förderung von Wettbewerb und Innovation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten, um die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten zu verbessern und dem gestiegenen Aufkommen an drahtlosem Datenverkehr effektiv gerecht zu werden; d) Festlegung der technischen Voraussetzungen für die Frequenznutzung unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, auch hinsichtlich der Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; e) soweit möglich, Förderung der Technologie- und Dienstneutralität in Bezug auf die Frequenznutzungsrechte. (2)   Für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten allgemeinen Regulierungsgrundsätze hinaus folgende spezifische Grundsätze gemäß den Artikeln 8a, 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG und gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG: a) Technologie- und Dienstneutralität in Bezug auf die Frequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen; b) Förderung der Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union, damit deren effektive und effiziente Nutzung gewährleistet wird; c) Ermöglichung eines umfangreicheren drahtlosen Datenverkehrs und umfangreicherer Breitbanddienste, insbesondere durch größere Flexibilität und Innovationsförderung, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten. Artikel 3 Politische Ziele Um die Prioritäten dieses Beschlusses vorrangig zu verfolgen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Unterstützung und Erreichung folgender politischer Ziele zusammen: a) Förderung einer effizienten Frequenzverwaltung und -nutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden, wobei der große gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Stellenwert von Funkfrequenzen berücksichtigt wird; b) Bemühung um die rechtzeitige Zuteilung eines ausreichenden und geeigneten Frequenzspektrums zur Unterstützung der politischen Ziele der Union, um der steigenden Nachfrage nach drahtlosem Datenverkehr bestmöglich gerecht zu werden und auf diese Weise die Entwicklung kommerzieller und öffentlicher Dienste zu ermöglichen, wobei wichtigen Zielen von allgemeinem Interesse wie der kulturellen Vielfalt und der Vielfalt der Medien Rechnung getragen wird; zu diesem Zweck sollte alles daran gesetzt werden, auf der Grundlage der in Artikel 9 vorgesehenen Bestandsaufnahme bis 2015 mindestens 1 200 MHz an geeigneten Frequenzen zu ermitteln. Dieser Wert beinhaltet die derzeit bereits genutzten Frequenzen; c) Überwindung der digitalen Kluft und Beitrag zu den Zielen der Digitalen Agenda für Europa, damit bis 2020 alle Unionsbürger einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und die Union über die höchstmögliche Breitbandgeschwindigkeit und die größtmögliche Kapazität verfügen kann; d) Übernahme einer Spitzenposition im Bereich der drahtlosen elektronischen Breitbandkommunikationsdienste durch die Union, indem Frequenzen in kosteneffizienten Bändern in ausreichendem Umfang freigegeben werden, um die breite Verfügbarkeit dieser Dienste sicherzustellen; e) Eröffnung von Chancen für den kommerziellen und den öffentlichen Sektor durch größere Breitbandkapazitäten im Mobilfunk; f) Förderung von Innovation und Investitionen durch eine größere Flexibilität bei der Frequenznutzung, durch die unionsweite konsequente Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität zwischen den einführbaren technischen Lösungen und durch die angemessene Berechenbarkeit von Regulierungsmaßnahmen, die u. a. durch den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation gegeben ist, durch die Freigabe harmonisierter Frequenzen für neue fortschrittliche Technologien und durch die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten, wodurch Chancen für den Aufbau künftiger unionsweiter digitaler Dienste eröffnet werden; g) Förderung eines leichten Zugangs zum Funkfrequenzspektrum durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen für die elektronische Kommunikation gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/20/EG; h) Förderung der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen, sofern diese Maßnahmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind; i) Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem angestrebt wird, eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Unternehmen mit Hilfe von Ex-ante-Maßnahmen zu vermeiden oder nachträglich zu beseitigen; j) Verringerung der Fragmentierung und vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarkts zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Nutzung von Größenvorteilen auf Ebene der Union durch verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen, soweit dies angezeigt ist; k) Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen, die von Funkgeräten oder anderen Geräten verursacht werden, unter anderem durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die zu einer effizienten Frequenznutzung beitragen, und durch Verbesserung der Störfestigkeit von Empfangsgeräten, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und -anwendungen besonders zu berücksichtigen ist; l) Förderung des Zugangs der Verbraucher zu neuen Produkten und neuen Technologien, um so die Unterstützung der Verbraucher für die Umstellung auf Digitaltechnik und die effiziente Nutzung der digitalen Dividende sicherzustellen; m) Verringerung der CO2-Emissionen in der Union durch Steigerung der technischen und energetischen Effizienz drahtloser Kommunikationsnetze und -ausrüstungen. Artikel 4 Verbesserung der Effizienz und Flexibilität (1)   Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission gegebenenfalls die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung. Die Mitgliedstaaten fördern ferner die Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Technologien wie beispielsweise der kognitiven Funktechnik, einschließlich Technologien zur Nutzung von „Freiräumen“ („white spaces“). (2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um die Flexibilität bei der Frequenznutzung zu erhöhen, um Innovation und Investitionen zu fördern, und zwar durch die Möglichkeit des Einsatzes neuer Technologien und durch die Übertragung und Vermietung von Frequenznutzungsrechten. (3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkgeräte und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen. Besondere Aufmerksamkeit ist auch auf Normen für Geräte für Menschen mit Behinderungen zu richten. (4)   Die Mitgliedstaaten fördern FuE-Tätigkeiten im Bereich neuer Technologien, beispielsweise kognitiver Technologien und Datenbanken zur Geolokalisierung. (5)   Die Mitgliedstaaten schaffen gegebenenfalls Auswahlkriterien und -verfahren für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten, durch die der Wettbewerb, Investitionen und eine effiziente Nutzung von Frequenzen als öffentliches Gut sowie die Koexistenz von bestehenden und neuen Diensten und Geräten gefördert werden. Die Mitgliedstaaten fördern die fortlaufend effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Netze, Geräte und Anwendungen. (6)   Wann immer dies notwendig ist, um eine effektive Nutzung von Frequenznutzungsrechten sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, wie Geldstrafen, Anreizprovisionen oder Rechteentzug, in Erwägung ziehen. Solche Maßnahmen müssen in transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise erlassen und angewendet werden. (7)   Im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste erlassen die Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2013 für die Entwicklung von Breitbanddiensten geeignete Zuweisungs- und Genehmigungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG mit dem Ziel, die größtmögliche Kapazität und die höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten zu erzielen. (8)   Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Auswahlkriterien und -verfahren für harmonisierte Frequenzen, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden und die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, erleichtert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die Ermittlung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren und fördert den Informationsaustausch für solche Frequenzen zur Steigerung der Einheitlichkeit in der gesamten Union, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität. Artikel 5 Wettbewerb (1)   Die Mitgliedstaaten fördern einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste im Einklang mit den Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG. Sie berücksichtigen ferner Wettbewerbsaspekte, wenn sie den Nutzern privater elektronischer Kommunikationsnetze Frequenznutzungsrechte gewähren. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln und der von Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein Ziel von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG getroffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten unter anderem die folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Begrenzung der Menge der Frequenzen, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte gewährt werden, oder Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. die Gewährung des Großkundenzugangs bzw. nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen (z. B. in den Frequenzbändern unter 1 GHz, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen sind). Solche zusätzlichen Bedingungen können nur von den zuständigen nationalen Behörden auferlegt werden; b) Reservierung eines bestimmten Bereichs eines Frequenzbands oder eine Gruppe von Frequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der Lage auf dem nationalen Markt angebracht ist; c) Verweigerung der Gewährung neuer Nutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bandbreiten oder Verknüpfung der Gewährung neuer Nutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Nutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuweisung, Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten zu verhindern; d) Untersagung der oder Verknüpfung von Bedingungen mit der Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die nicht auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Union der Fusionskontrolle unterliegt, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt wird; e) Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen durch Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen. (3)   Wollen die Mitgliedstaaten eine der Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen, so haben sie die Verfahren für die Auferlegung oder Änderung von Bedingungen für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten gemäß der Richtlinie 2002/20/EG einzuhalten. (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren für elektronische Kommunikationsdienste ein wirksamer Wettbewerb zum Nutzen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen in der Union gefördert wird. Artikel 6 Frequenzbedarf für die drahtlose Breitbandkommunikation (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union ausreichend Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke verfügbar sind, damit die Union in die Lage versetzt wird, über die weltweit höchsten Breitbandgeschwindigkeiten zu verfügen, wodurch drahtlose Anwendungen und eine Führungsposition der Union im Bereich der neuen Dienste ermöglicht werden und so einen wirksamen Beitrag zu wirtschaftlichem Wachstum leisten, und damit das Ziel der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 erreicht wird. (2)   Im Interesse einer größeren Verfügbarkeit von drahtlosen Breitbanddiensten zum Nutzen der Unionsbürger und der Verbraucher in der Union machen die Mitgliedstaaten die durch die Entscheidungen 2008/411/EG (3,4-3,8 GHz), 2008/477/EG (2,5-2,69 GHz) und 2009/766/EG (900-1 800 MHz) abgedeckten Frequenzbänder zu den dort beschriebenen Bedingungen verfügbar. Die Mitgliedstaaten führen in Abhängigkeit von der Marktnachfrage das Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2012 durch, und zwar unbeschadet der derzeitigen Bereitstellung von Diensten und zu Bedingungen, die den Verbrauchern einen einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbanddiensten ermöglichen. (3)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die von den Anbietern durchgeführte laufende Nachrüstung ihrer digitalen Kommunikationsnetze mit den modernsten und effizientesten Technologien, damit eigene Frequenzdividenden entstehen, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität. (4)   Die Mitgliedstaaten führen bis zum 1. Januar 2013 das Genehmigungsverfahren durch, damit das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden kann. Die Kommission gewährt bis Ende 2015 für Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände oder von Problemen bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, auf gebührend begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats hin einzelne Ausnahmeregelungen. Wenn begründete Probleme eines Mitgliedstaats bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung mit einem oder mehreren Ländern — einschließlich der Bewerberländer und Beitrittsländer — über den 31. Dezember 2015 hinaus andauern und der Verfügbarkeit des 800-MHz-Bandes entgegenstehen, gewährt die Kommission ausnahmsweise auf Jahresbasis Ausnahmeregelungen, bis die betreffenden Probleme gelöst sind. Mitgliedstaaten, denen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, gew

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.