Europäische Union

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik Text von Bedeutung für den EWR

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ährleisten, dass die Nutzung des 800-MHz-Bandes nicht verhindert, dass dieses Band in den angrenzenden Mitgliedstaaten für andere elektronische Kommunikationsdienste als Rundfunkdienste zur Verfügung steht. Dieser Absatz gilt auch für Probleme bei der Frequenzkoordinierung in der Republik Zypern, die dadurch bedingt sind, dass die Regierung Zyperns daran gehindert ist, die effektive Kontrolle über Teile ihres Staatsgebiets auszuüben. (5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen in Zusammenarbeit mit der Kommission fortlaufend den Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste. Die Kommission bewertet auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 4, ob Maßnahmen zur Harmonisierung zusätzlicher Frequenzbänder erforderlich sind, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 darüber Bericht. Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen und im Einklang mit dem Unionsrecht ist, sicherstellen, dass die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften angemessen erstattet werden. (6)   Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission — soweit angemessen — den Zugang zu Breitbanddiensten über das Frequenzband 800-MHz-Band in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten. Hierbei prüfen die Mitgliedstaaten, wie sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen gegebenenfalls geeignete technische und regulatorische Maßnahmen. (7)   Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob es gerechtfertigt und machbar ist, die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, auszuweiten. (8)   Die Mitgliedstaaten erlauben die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten in den harmonisierten Frequenzbändern 790-862 MHz, 880-915 MHz, 925-960 MHz, 1 710-1 785 MHz, 1 805-1 880 MHz, 1 900-1 980 MHz, 2 010-2 025 MHz, 2 110-2 170 MHz, 2,5-2,69 GHz und 3,4-3,8 GHz. (9)   Damit alle Bürger, insbesondere in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten, Zugang zu modernen digitalen Diensten, einschließlich Breitbanddiensten, haben, können die Mitgliedstaaten und die Kommission ermitteln, ob ausreichend Frequenzen für die Bereitstellung von Breitband-Satellitendiensten mit Internetzugang zur Verfügung stehen. (10)   Die Mitgliedstaaten untersuchen in Zusammenarbeit mit der Kommission, ob die Verfügbarkeit und die Nutzung von Pico- und Femtozellen ausgeweitet werden können. Ferner berücksichtigen sie das Potenzial dieser zellularen Basisstationen sowie der gemeinsamen und lizenzfreien Frequenznutzung umfassend, um die Grundlage für drahtlose vermaschte Netze bereitzustellen, denen bei der Überwindung der digitalen Kluft eine zentrale Bedeutung zukommen kann. Artikel 7 Frequenzbedarf für andere Bereiche der drahtlosen Kommunikation Zur Unterstützung der Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Medien und anderer Dienste für die Unionsbürger und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens eines Binnenmarkts für digitale Dienste bemühen die Mitgliedstaaten sich in Zusammenarbeit mit der Kommission zu gewährleisten, dass für die satellitengestützte und terrestrische Erbringung solcher Dienste ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen, sofern der Bedarf eindeutig begründet ist. Artikel 8 Frequenzbedarf für andere bestimmte Bereiche der Unionspolitik (1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Verfügbarkeit von Frequenzen und schützen die für die Beobachtung der Erdatmosphäre und Erdoberfläche erforderlichen Funkfrequenzen, so dass Weltraumanwendungen entwickelt und genutzt und die Verkehrssysteme verbessert werden können; dies gilt insbesondere für das globale zivile Satellitennavigationssystem, das im Rahmen des Galileo-Programms (17) eingerichtet wird, das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) (18) sowie für intelligente Verkehrssicherheits- und Verkehrsmanagementsysteme. (2)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Studien zur Energieeinsparung bei der Frequenznutzung durch, die zu einer Niedrigemissionsstrategie beitragen, und erwägt, Frequenzen für Drahtlostechnologien zur Verfügung zu stellen, die das Potenzial aufweisen, größere Energieeinsparungen zu erzielen und die Effizienz anderer Vertriebsnetze, beispielsweise von Wasserversorgungsnetzen, zu steigern (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme). (3)   Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestrebt zu gewährleisten, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen. (4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit Wissenschaft und Hochschulen zusammen, um eine Reihe von Initiativen im Bereich der FuE und der innovativen Anwendungen zu ermitteln, die bedeutende sozioökonomische Nutzeffekte und/oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und sie prüfen den Frequenzbedarf für diese Anwendungen und untersuchen gegebenenfalls, wie unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen zugewiesen werden können. (5)   Im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Bereitstellung der erforderlichen Frequenzbänder für die PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) zu gewährleisten. (6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind bestrebt sicherzustellen, dass Funkfrequenzen für die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) und andere Technologien für drahtlose Kommunikation im Internet der Dinge zur Verfügung stehen; sie arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Standards und die Harmonisierung der Zuweisung von Funkfrequenzen für die Kommunikation im Internet der Dinge in allen Mitgliedstaaten zu fördern. Artikel 9 Bestandsaufnahme (1)   Es wird eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung sowohl für kommerzielle als auch für öffentliche Zwecke erstellt. Die Ziele der Bestandsaufnahme sind: a) die Ermittlung der Frequenzbänder zu erlauben, bei denen die Effizienz der bestehenden Frequenznutzung verbessert werden könnte; b) dazu beizutragen, Frequenzbänder, in denen eine Neuzuweisung durchgeführt werden könnte, und Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln, um die in diesem Beschluss dargelegten politischen Maßnahmen der Union zu unterstützen, wobei der künftige Frequenzbedarf — ausgehend, unter anderem, von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber — und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen sind; c) dazu beizutragen, die verschiedenen Arten der Frequenznutzung sowohl durch private als auch öffentliche Nutzer zu prüfen; d) dabei zu helfen, jene Frequenzbänder zu ermitteln, die zugewiesen oder neu zugewiesen werden könnten, um ihre Nutzung effizienter zu gestalten, die Innovation zu fördern, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu steigern und neue Wege für eine gemeinsame Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu erkunden, und zwar zum Vorteil sowohl der privaten wie der öffentlichen Nutzer und unter Berücksichtigung potenzieller positiver und negativer Folgen der Zuweisung und Neuzuweisung dieser und benachbarter Frequenzbänder für bisherige Nutzer. (2)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Ansichten der Gruppe für Frequenzpolitik bis zum 1. Juli 2013 Durchführungsrechtsakte: a) zur Entwicklung näherer Vorschriften und einheitlicher Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission, sofern die Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und das Recht der Mitgliedstaaten auf Zurückhaltung vertraulicher Informationen gewahrt werden, und unter Berücksichtigung des Ziels, den Verwaltungsaufwand zu minimieren, und der bestehenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten im Rahmen sonstigen Unionsrechts, insbesondere Verpflichtungen zur Bereitstellung spezifischer Informationen; b) zur Entwicklung einer Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen in den von diesem Beschluss erfassten Bereichen der Unionspolitik, insbesondere für jene Dienste, die im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz betrieben werden könnten, um eine sich abzeichnende und potenziell wesentliche Frequenznutzung zu ermitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen. (3)   Die Kommission verwaltet die Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2. (4)   Die Kommission führt die Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Analyse vor. Artikel 10 Internationale Verhandlungen (1)   In internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten gelten die folgenden Grundsätze: a) Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen in die Zuständigkeit der Union, so wird der Standpunkt der Union gemäß dem Unionsrecht festgelegt; b) Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, so sind die Union und die Mitgliedstaaten bestrebt, einen gemeinsamen Standpunkt gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit festzulegen. Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zusammen. (2)   Die Union unterstützt die Mitgliedstaaten auf Anfrage in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht, um Frequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Bei dieser Beistandsleistung macht die Union von allen ihren rechtlichen und politischen Befugnissen zur Förderung der Durchführung der Politik der Union Gebrauch. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um auf diese Weise die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern. (3)   Bei Verhandlungen mit Drittländern in einem zweiseitigen oder mehrseitigen Rahmen sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht gebunden. Wenn sie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Funkfrequenzen unterzeichnen oder anderweitig eingehen, fügen die Mitgliedstaaten dem Unterzeichnungs- oder sonstigen Einwilligungsakt eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie solche internationalen Vereinbarungen oder Verpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umsetzen werden. Artikel 11 Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und verbessern das bestehende institutionelle Gefüge, um die Koordinierung der Frequenzverwaltung auf Ebene der Union sowie auch in Fragen, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten direkt betreffen, voranzutreiben, damit sich der Binnenmarkt weiterentwickelt und die frequenzpolitischen Ziele der Union vollständig erreicht werden. (2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ermutigen die Normenorganisationen, die CEPT und die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sowie alle einschlägigen Parteien, in technischen Fragen eng zusammenzuarbeiten, um eine effiziente Frequenznutzung zu fördern. Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient. Artikel 12 Öffentliche Konsultationen Wann immer dies angezeigt ist, veranstaltet die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union. Artikel 13 Ausschussverfahren (1)   Die Kommission wird vom Funkfrequenzausschuss unterstützt, der durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Artikel 14 Einhaltung der politischen Orientierungen und Ziele Soweit in diesem Beschluss nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten die in diesem Beschluss festgelegten politischen Orientierungen und Ziele ab dem 1. Juli 2015 an. Artikel 15 Berichterstattung und Überprüfung Bis zum 10. April 2014 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen. Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Beschlusses. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 17 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident N. WAMMEN (1)   ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. Dezember 2011 (ABl. C 46 E vom 17.2.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. (4)   ABl. L 91, vom 7.4.1999, S. 10. (5)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7. (6)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21. (7)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. (8)   ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85. (9)   ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67. (10)  Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77). (11)  Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37). (12)  Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32). (13)   ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 24. (14)   ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59. (15)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (16)   ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49. (17)  Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1). (18)  Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.