Europäische Union

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik Text von Bedeutung für den EWR

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21.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/7 BESCHLUSS Nr. 243/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (3) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen. Diese Programme sollten die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik (im Folgenden „das Programm“) sollte die Ziele und Kernmaßnahmen unterstützen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020“ und der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ skizziert sind, und zählt zu den 50 vorrangigen Maßnahmen der Mitteilung der Kommission vom 11. November 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“. (2) Dieser Beschluss sollte das bestehende Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/21/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (7), unberührt lassen. Dieser Beschluss sollte ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen unberührt lassen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verteidigung auszurichten. (3) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige öffentliche Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung, sowie für Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Geräte. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft wie Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung. Ein leichter Zugang zu Funkfrequenzen spielt auch eine Rolle bei der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen, insbesondere in Bezug auf Bürger und Unternehmen in entlegenen oder dünn besiedelten Gebieten, beispielsweise im ländlichen Raum oder auf Inseln. Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik. (4) In Bezug auf die Verwaltung, Zuweisung und Nutzung von Funkfrequenzen sollte ein neuer wirtschafts- und sozialpolitischer Ansatz verfolgt werden. Bei diesem Ansatz sollte besondere Aufmerksamkeit auf eine Funkfrequenzpolitik gerichtet werden, mit der für eine effizientere Frequenznutzung und eine bessere Frequenzplanung sowie für Vorkehrungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten gesorgt werden soll. (5) Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Ebene der Union sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der Union, die Funkfrequenzen erfordern, stärken und auf diese Weise neue Möglichkeiten für die Innovation und Beschäftigung schaffen und gleichzeitig zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten Union beitragen. Gleichzeitig sollte dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Stellenwert der Funkfrequenzen Rechnung getragen werden. (6) Die Harmonisierung einer angemessenen Frequenznutzung kann auch sinnvoll sein im Hinblick auf die Qualität im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, und sie ist von wesentlicher Bedeutung für größenbedingte Kosteneinsparungen, die zu einer Senkung sowohl der Kosten des Aufbaus von drahtlosen Netzen als auch der Kosten von drahtlosen Geräten für die Verbraucher führen. Hierzu benötigt die Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der Union, in denen Funkfrequenzen genutzt werden, wie elektronische Kommunikation, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt, Verkehr, Energie und audiovisuelle Medien. (7) Das Programm sollte den Wettbewerb fördern und einen Beitrag zum Aufbau eines wirklichen digitalen Binnenmarkts leisten. (8) Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer wissensbasierten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte das Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ unterstützen. Die zunehmende Nutzung insbesondere der audiovisuellen Mediendienste und der Online-Angebote führt zu einer verstärkten Nachfrage nach hoher Übertragungsgeschwindigkeit und breiter Versorgung. Das Programm ist auch eine der Schlüsselmaßnahmen der Digitalen Agenda für Europa, mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netz- und wissensbasierten Wirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Zielsetzungen für die flächendeckende Breitbandversorgung verwirklicht werden sollen. Die Bereitstellung der höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten und der größtmöglichen Kapazität für drahtgebundene und drahtlose Übertragung leistet einen Beitrag dazu, dass bis 2020 alle Haushalte der Union einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und mindestens die Hälfte der Haushalte der Union einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s nutzen können. Sie ist von Bedeutung für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit und eine Voraussetzung dafür, dass die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte das Programm andere Bereiche der Unionspolitik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller Unionsbürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei dem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union. (9) Mit dem Programm sollte das Fundament für eine Entwicklung gelegt werden, in deren Verlauf die Union eine Spitzenposition übernimmt, was Breitbandgeschwindigkeiten für drahtlose Übertragung, Mobilität, Versorgungsgrad und Kapazität anbelangt. Diese Spitzenposition ist eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung eines wettbewerbsgeprägten digitalen Binnenmarkts, durch den der Binnenmarkt für alle Unionsbürger geöffnet wird. (10) Das Programm sollte die Leitgrundsätze und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festlegen. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sie sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden Unionsrecht erfolgen und Maßnahmen im Interesse der Unionspolitik ermöglichen. (11) Das Programm sollte ferner die Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie die technische Kompetenz der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (im Folgenden „CEPT“) berücksichtigen, so dass vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligte Unionsstrategien, die von Funkfrequenzen abhängen, mittels technischer Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden können; solche Maßnahmen können erforderlichenfalls jederzeit beschlossen werden, um bereits bestehende Unionsstrategien umzusetzen. (12) Ein leichter Zugang zum Frequenzspektrum erfordert möglicherweise innovative Genehmigungsarten wie beispielsweise kollektive Frequenznutzung oder gemeinsame Infrastrukturnutzung, deren Umsetzung in der Union durch die Ermittlung bewährter Verfahren und die Förderung der Informationsweitergabe sowie durch die Festlegung bestimmter gemeinsamer oder ähnlicher Voraussetzungen für die Frequenznutzung erleichtert werden könnte. Allgemeingenehmigungen stellen das Genehmigungssystem mit dem geringsten Aufwand dar und sind besonders dann interessant, wenn keine Gefahr besteht, dass funktechnische Störungen die Entwicklung anderer Dienste behindern. (13) Sogenannte „kognitive Technologien“, die zwar technisch noch nicht ausgereift sind, sollten dennoch bereits jetzt weiter erforscht werden, unter anderem auch durch die Förderung der gemeinsamen Nutzung auf der Grundlage der Geolokalisierung. (14) Der Frequenzhandel könnte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die im Unionsrecht bereits eine flexible Nutzung vorgesehen ist, entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Die gemeinsame Anwendung bewährter Verfahren in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren für diese Frequenzbänder und gemeinsame Maßnahmen zur Vermeidung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten — wodurch es zu einer beherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann — würden die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten Union erleichtern. Die kollektive (oder gemeinsame) Frequenznutzung — d. h. der Umstand, dass eine unbestimmte Zahl voneinander unabhängiger Nutzer und/oder Geräte unter genau festgelegten Bedingungen zur gleichen Zeit im gleichen geografischen Gebiet im gleichen Frequenzband auf das Funkfrequenzspektrum zugreifen — sollte möglichst gefördert werden, wobei dies bezüglich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste unbeschadet der Richtlinie 2002/20/EG erfolgen sollte. (15) Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Verbesserung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinträchtigen, indem sie Rolle und Einfluss der Marktbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Frequenznutzungsrechte, auch in Form einer Übertragung oder Vermietung von Frequenzen oder anderer Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in der Richtlinie 2002/21/EG genannt), zur Begrenzung der Anzahl der Frequenzen je Unternehmen oder zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wie es den Grundsätzen der Richtlinie 2002/20/EG und der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (8) (im Folgenden „GSM-Richtlinie“), entspricht. (16) Eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung in Verbindung mit einer Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs und der Frequenznachfrage — insbesondere im Spektrum zwischen 400 MHz und 6 GHz — dürfte es gestatten, die Frequenzbänder, in denen Effizienzsteigerungen erzielt werden könnten, und die Möglichkeiten einer gemeinsamen Frequenznutzung zugunsten sowohl der Privatwirtschaft als auch des öffentlichen Sektors zu bestimmen. Bei der Wahl der Methode für die Einrichtung und Unterhaltung der Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung sollte der Aufwand für die Verwaltungsstellen gebührend berücksichtigt und eine Minimierung dieses Verwaltungsaufwands angestrebt werden. Daher sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (9) bereitgestellten Informationen bei der Ausarbeitung der Methode für die Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung in vollem Umfang berücksichtigt werden. (17) Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Mit Hilfe von europäischen Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten sich ferner Störungen der Frequenznutzung vermeiden lassen. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind daher, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und fortgeschrittenere Mechanismen zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zu untersuchen bzw. zu überprüfen. (18) Den Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls gestattet werden, Ausgleichsmaßnahmen für die Umstellungskosten einzuführen. (19) Im Einklang mit den Zielen der Digitalen Agenda für Europa könnten drahtlose Breitbanddienste einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wachstum leisten, wenn Frequenzen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt würden, Frequenznutzungsrechte rasch gewährt würden und der Frequenzhandel sich an die Marktentwicklung anpassen könnte. Gemäß der Digitalen Agenda für Europa sollen alle Unionsbürger bis 2020 Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten. Daher sollten Frequenzen, die bereits von bestehenden Entscheidungen der Kommission erfasst sind, unter den in diesen Entscheidungen genannten Bedingungen bereitgestellt werden. Vorbehaltlich der Marktnachfrage sollte die Zulassung für terrestrische Verbindungen nach Richtlinie 2002/20/EG bis 31. Dezember 2012 durchgeführt werden, um den einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbandverbindungen für alle Bürger sicherzustellen, insbesondere innerhalb der in den Entscheidungen 2008/411/EG (10), 2008/477/EG (11), und 2009/766/EG (12) der Kommission genannten Frequenzbänder. Als Ergänzung der terrestrischen Breitbanddienste und zur Versorgung der entlegensten Gebiete der Union könnte ein satellitengestützter Breitbandzugang eine rasche und praktikable Lösung darstellen. (20) Es sollten gegebenenfalls flexiblere Regelungen für die Nutzung der Frequenzen eingeführt werden, damit Innovationen begünstigt und schnelle Breitbandverbindungen gefördert werden, mit denen die Unternehmen ihre Kosten senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern können und mit denen die Entwicklung neuer interaktiver Online-Dienste, beispielsweise auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Daseinvorsorge möglich wird. (21) Der Zugang von fast 500 Millionen Menschen in Europa zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen würde zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beitragen, denn hierdurch würde eine weltweit einmalige kritische Masse an Nutzern erreicht, in allen Regionen würden sich neue Chancen erschließen, jedem Nutzer würde ein Mehrwert geboten und die Union würde in die Lage versetzt, einer der weltweit führenden wissensgestützten Wirtschaftsräume zu sein. Ein schneller Aufbau von Breitbandverbindungen ist daher von wesentlicher Bedeutung, was die Steigerung der Produktivität in der Union und die Entstehung neuer Kleinunternehmen anbelangt, die in verschiedenen Bereichen, z. B. in der Gesundheitsfürsorge, im verarbeitenden Gewerbe oder in den Dienstleistungsbranchen, eine Spitzenposition einnehmen können. (22) Die Internationale Fernmeldeunion („ITU“) hat 2006 geschätzt, dass die kommerzielle Mobilfunkbranche im Jahr 2020 in jeder einzelnen ITU-Region, darunter Europa, für die Entwicklung von IMT-2000-Systemen (International Mobile Telecommunications-2000) und IMT-Advanced-Systemen, d. h. Mobilfunksystemen der dritten und vierten Generation (3G bzw. 4G), zukünftig zwischen 1 280 MHz und 1 720 MHz an Frequenzen benötigt werden. Der niedrigere Wert (1 280 MHz) liegt über den Anforderungen für einige Länder. Ferner gibt es einige Länder, in denen ein höherer Wert als der höhere der beiden genannten Werte (1 720 MHz) verlangt wird. Beide Werte beziehen auch die Frequenzen ein, die bereits für IMT-Vorläufersysteme, IMT-2000-Systeme und ihre Weiterentwicklungen verwendet werden oder dafür verwendet werden sollen. Würden keine benötigten Frequenzen freigegeben, und dies vorzugsweise weltweit einheitlich, würden die Entwicklung neuer Dienste und das Wirtschaftswachstum durch Kapazitätsbeschränkungen in den Mobilfunknetzen gebremst. (23) Das 800-MHz-Band (790-862 MHz) ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur leichteren Freisetzung der digitalen Dividende in der Europäischen Union (13), in der die Einstellung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronischen Kommunikationsdienste in der Union bereitgestellt werden. Längerfristig könnte unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs und der Frequenznachfrage die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen in Betracht gezogen werden. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte gegebenenfalls an Versorgungsverpflichtungen geknüpft werden. (24) Größere Breitbandmöglichkeiten für die drahtlose Übertragung sind von entscheidender Bedeutung, damit der Kultursektor neue Vertriebswege nutzen kann und einer erfolgreichen künftigen Entwicklung dieses Sektors der Weg bereitet wird. (25) Drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, breiten sich möglicherweise über ihre gegenwärtigen Zuweisungen hinaus ohne Genehmigung aus. Im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzung von Funkfrequenzen und des neu entstehenden Frequenzbedarfs und in Abhängigkeit von der Nutzung von Funkfrequenzen für andere Anwendungszwecke sollte untersucht werden, ob die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, im 2,4-GHz- und 5-GHz-Bereich ausgeweitet werden muss und kann. (26) Während der Rundfunk ein bedeutender Weg der Verbreitung von Inhalten bleiben wird, da er nach wie vor das wirtschaftlichste Massenmedium ist, eröffnen drahtgebundene oder drahtlose Breitbanddienste und andere neue Dienste dem Kulturbereich neue Möglichkeiten, die Vertriebswege zu diversifizieren, Abrufdienste anzubieten und am wirtschaftlichen Potenzial des deutlichen Wachstums des Datenverkehrs teilzuhaben. (27) Zur Konzentration auf die Prioritäten des Mehrjahresprogramms sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Förderung und Verwirklichung des Ziels, der Union eine führende Stellung auf dem Gebiet der Breitbanddienste für drahtlose elektronische Kommunikation zu verschaffen, zusammenarbeiten, indem sie in kosteneffizienten Frequenzbändern Frequenzen freigeben, damit diese Dienste flächendeckend verfügbar sein können. (28) Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der Union sowie für die Vermeidung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und Skaleneffekte entscheidend sind, sollten im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission bestimmte bewährte Verfahren in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren ermittelt werden. Solche Bedingungen und Verfahren könnten Folgendes umfassen: Versorgungsverpflichtungen, Frequenzblockgröße, Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze und Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung und den Ausbau des Binnenmarkts für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen und Verfahren für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können. (29) Weitere Frequenzen könnten in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“), elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) sowie gegebenenfalls im Bereich Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aufgrund der damit verbundenen verstärkten Übertragung von Bildmaterial und Daten im Interesse der schnellen und effizienteren Leistungserbringung erforderlich sein. Die Optimierung der Synergien zwischen Frequenzpolitik, FuE und Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Ferner erfordern die Forschungsergebnisse des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), den Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die — insbesondere für KMU — möglicherweise ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, wie in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste. Ein angemessener Schutz vor funktechnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.