Europäische Union

93/152/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-12-01

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1993D0152 — DE — 01.12.2010 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (93/152/EWG) (ABl. L 059, 12.3.1993, p.35) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2010   L 279 33 23.10.2010 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (93/152/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/ EWG ( 2 ), insbesondere auf Anhang III, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG kann die Kommission die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Programmen zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit festlegen. Diese Kriterien sollen gewährleisten, daß attenuierte und inaktivierte Lebendvakzine für Routineimpfungen bestimmten Anforderungen in bezug auf den Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) der ND-Virusstämme entsprechen, die in diesen Vakzinen enthalten sind. Es ist angezeigt, den Wert des intrazerebralen Pathogeni-tätsindexes von Virusstämmen, die zur Impfstoffherstellung verwendet werden, genau festzulegen. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß und der Ständige Veterinärausschuß wurden gehört — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Verwendung für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ND) a) werden attenuierte Lebendvakuzine aus einem ND-Virusstamm hergestellt, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) bei Prüfung einen intracerebralen Patho-genitätsindex (ICPI) aufwies von: i) weniger als 0,4 bei Verabreichung von nicht weniger als 107 EID50 an jeden Vogel im ICPI-Test, ii) weniger als 0,5 bei Verabreichung von nicht weniger als 108 EID50 an jeden Vogel im ICPI-Test; ▼M1 ————— ▼B Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1995. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. ( 2 ) ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.