1993D0152 — DE — 01.12.2010 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Februar 1993

über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit

(93/152/EWG)

(ABl. L 059, 12.3.1993, p.35)

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Amtsblatt

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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2010

  L 279

33

23.10.2010




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Februar 1993

über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit

(93/152/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/ EWG ( 2 ), insbesondere auf Anhang III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG kann die Kommission die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Programmen zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit festlegen.

Diese Kriterien sollen gewährleisten, daß attenuierte und inaktivierte Lebendvakzine für Routineimpfungen bestimmten Anforderungen in bezug auf den Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) der ND-Virusstämme entsprechen, die in diesen Vakzinen enthalten sind.

Es ist angezeigt, den Wert des intrazerebralen Pathogeni-tätsindexes von Virusstämmen, die zur Impfstoffherstellung verwendet werden, genau festzulegen.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß und der Ständige Veterinärausschuß wurden gehört —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Zur Verwendung für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ND)

a) werden attenuierte Lebendvakuzine aus einem ND-Virusstamm hergestellt, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) bei Prüfung einen intracerebralen Patho-genitätsindex (ICPI) aufwies von:

i) weniger als 0,4 bei Verabreichung von nicht weniger als 107 EID50 an jeden Vogel im ICPI-Test,

ii) weniger als 0,5 bei Verabreichung von nicht weniger als 108 EID50 an jeden Vogel im ICPI-Test;

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Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1995.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

( 2 ) ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.