Europäische Union

93/152/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit

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Avis juridique important | 31993D0152 93/152/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit Amtsblatt Nr. L 059 vom 12/03/1993 S. 0035 - 0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0167 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0167 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (93/152/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (2), insbesondere auf Anhang III, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG kann die Kommission die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Programmen zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit festlegen. Diese Kriterien sollen gewährleisten, daß attenuierte und inaktivierte Lebendvakzine für Routineimpfungen bestimmten Anforderungen in bezug auf den Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) der ND-Virusstämme entsprechen, die in diesen Vakzinen enthalten sind. Es ist angezeigt, den Wert des intrazerebralen Pathogenitätsindexes von Virusstämmen, die zur Impfstoffherstellung verwendet werden, genau festzulegen. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß und der Ständige Veterinärausschuß wurden gehört - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Verwendung für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ND) a) werden attenuierte Lebendvakuzine aus einem ND-Virusstamm hergestellt, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) bei Prüfung einen intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) aufwies von: i) weniger als 0,4 bei Verabreichung von nicht weniger als 107 EID50 an jeden Vogel im ICPI-Test, ii) weniger als 0,5 bei Verabreichung von nicht weniger als 108 EID50 an jeden Vogel im ICPI-Test; b) werden inaktivierte Vakzine aus einem ND-Virusstamm hergestellt, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) bei Prüfung eines intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von weniger als 0,7 bei Verabreichung nicht weniger als 108 EID50 an jeden Vogel im ICPI-Test aufwies. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1995. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.