Europäische Union

1999/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0605. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n des Plans gehörte die Effizienz und die Definition wirtschaftlicher Betriebsführungskriterien sowohI für den Agrar- als auch für den Industriebereich; f) in Mittelitalien sollte die Produktion auf das Zuckerunternehmen von Castiglione Fiorentino mit Stillegung des Unternehmens von Cecina konzentriert werden; g) in Süditalien gehörte das Unternehmen von Celano zu den Unternehmen, deren Betrieb fortgeführt werden sollte, während die Anlagen von Capua und Avezzano stillgelegt werden sollten; h) mit den Maßnahmen der RIBS hätten die Eigentumsverhältnisse der Betriebe umgestaltet werden sollen, um die Leistungsfähigkeit des gesamten Sektors zu steigern. (43) Bei der Aktualisierung des Plans 84/90 (PN 91/96) wurde berücksichtigt, daß die Maßnahmen der RIBS zur Umsetzung des Sektorplans für 1984 Beteiligungen von insgesamt 84 Mrd. ITL und Finanzierungen von insgesamt 327 Mrd. ITL umfaßten. Außerdem wurde die Notwendigkeit erkannt, die Maßnahmen auf die bestehenden Betriebe zu beschränken und in Mittelitalien ein Verarbeitungszentrum zu errichten; für die Maßnahmen der RIBS auf der Grundlage der spezifischen Interventionspläne sollten neue Mittel eingesetzt werden. (44) Nach italienischer Auffassung beweisen die spezifischen Interventionspläne für die Investitionen in Celano und Castiglione Fiorentino, die von dem CIPE bewilligt wurden, eindeutig, daß das Ziel der öffentlichen Maßnahmen die landwirtschaftliche und industrielle Umstrukturierung des Zuckerrüben-/Zuckersektors entsprechend den nationalen Sektorplänen und auf der Grundlage von Artikel 46, Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 war. (45) So wurde nach italienischer Auffassung insbesondere das Ziel der industriellen Umstrukturierung unter anderem dadurch erreicht, daß die Interventionen auf die beiden Zuckerunternehmen konzentriert und die drei übrigen Betriebe in Cecina, Avezzano und Latina geschlossen wurden; die technische, wirtschaftliche und finanzielle Konzentration der Umstrukturierung auf einen einzigen Betrieb hatte erhebliche Rationalisierungseffekte, die Arbeitsplätze blieben erhalten, ohne daß Sozialpläne zu Lasten des Staates erforderlich gewesen seien. Das Ziel der Beteiligung der Zuckerrübenbauern an der industriellen Verarbeitung wurde durch Beteiligung der nationalen Finanzierungsgesellschaft der Zuckerrübenbauern, der Finbieticola, am Kapital des Unternehmens erreicht, das Eigentümer des Betriebs von Castiglione Fiorentino war. Die Empfänger der Maßnahmen der RIBS haben wieder eine dauerhafte Rentabilität erreicht, so daß sie die Auflagen für die Rückzahlung der Darlehen und der Beteiligungen der RIBS erfuellen können. Das Ziel, die landwirtschaftlichen Anbaugebiete (und damit das Einkommen der Marktteilnehmer des Zuckerrübensektors) zu erhalten, wurde erreicht, ohne die Produktionskapazität dieser Gebiete zu erhöhen. Diese wären nach Auffassung der italienischen Behörden ohne die erfolgten Maßnahmen zersplittert gewesen, da die übrigen Verarbeitungsbetriebe mehr als 250 km von den Betrieben in Celano und in Castiglione Fiorentino entfernt sind;und aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen zur Festsetzung des Interventionspreises für Zucker der Ausgleich für die Transportkosten von Zuckerrüben nur für eine Entfernung von 50 km gezahlt wird. (46) Ganz allgemein weist Italien darauf hin, daß die Kommission die Privatisierung öffentlicher Unternehmen befürworte; nach Auffassung der italienischen Behörden hätten die Maßnahmen sowohI beim Zuckerunternehmen von Celano (Eigentum der Nusam, Gesellschaft mit Beteiligung regionaler öffentlicher Körperschaften) als auch bei dem von Castiglione Fiorentino (Eigentum der Castiglionese, die von der Federconsorzi kontrolliert wird) zu einer tatsächlichen Privatisierung geführt. (47) Nach Auffassung der italienischen Behörden wurden keine Beihilfen für den Erwerb der beiden Zuckerunternehmen gewährt. (48) Bei beiden Unternehmen verliefen die Vorgänge für die Eigentumsübertragung im Rahmen der Liquidationsverfahren unter Aufsicht des zuständigen Konkursgerichtes. Jeder andere interessierte Marktteilnehmer hätte unter gleichen Bedingungen auf das Verkaufsangebot reagieren können; die Maßnahmen der RIBS zugunsten der Käufer wurden nach Übertragung des Eigentums durchgeführt. Einhaltung der Gemeinschaftsleitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten (49) Zur Einhaltung der Bedingungen in den Leitlinien zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten macht Italien folgende Bemerkungen: - Wiederherstellung der Rentabilität: die von der RIBS gewährten Beihilfen fallen unter einen spezifischen Plan der technischen und finanziellen Umstrukturierung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens. In diesem Fall wurde das Ziel erreicht: die von den Maßnahmen begünstigten Unternehmen haben ihre industrielle, wirtschaftliche und finanzielle Rentabilität wiedererlangt. - Verbot wettbewerbsverfälschender Auswirkungen der Beihilfen auf die Umstrukturierung: diese Bedingung gilt als erfuellt, da die infolge der Maßnahmen der RIBS erreichte Produktionskapazität weder die Italien zugewiesene Quote noch die in den Plänen aufgeführte Quote der Zuckerrübenanbaugebiete überschreitet. Da außerdem die Umstrukturierung der beiden Zuckerunternehmen mit der Schließung anderer nahegelegener Betriebe einherging, wirkten sich die von der RIBS gewährten Beihilfen nicht auf die Zuckerrübenproduktion der jeweiligen Anbaugebiete aus. - Die von der RIBS vor den spezifischen Interventionsplänen von 1990 und 1992 gewährten Beihilfen müssen als Beihilfen zur Rettung entsprechend der Definition in den maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden. Es handelt sich um befristete Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in Erwartung der Umstrukturierung. Maßnahmen zur Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Celano (50) Nach italienischer Auffassung müssen alle Maßnahmen der RIBS zugunsten des Zuckerunternehmens von Celano ausgehend von folgenden Überlegungen beurteilt werden: (51) Im Wirtschaftsjahr 1988 war es aufgrund der Finanzlage der Nusam, Eigentümerin der beiden Zuckerfabriken in Celano und Strongoli, unmöglich, die Ziele des spezifischen Plans von 1984, den die Kommission 1985 genehmigt hatte, zu erreichen. Zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1988 betrugen die Gesamtverluste fast 16 Mrd. ITL, wovon 6 Mrd. auf Betriebsverluste der Anlage in Strongoli entfielen. (52) Die Analyse der Finanzdecke ließ darauf schließen, daß der Betrieb des Zuckerunternehmens von Celano, (dessen Verwaltungshaushalt für das gleiche Jahr mit etwa 2,8 Mrd. ITL positiv abschloß), aufrechterhalten, die Stillegung der Anlage von Strongoli aber nicht vermieden werden konnte. Außerdem zeigten sich übermäßige finanzielle Belastungen infolge der kurzfristigen Verschuldung des Unternehmens. (53) Wie die Beschreibung der Unternehmenssituation in einem Bericht, der dem Landwirtschaftsministerium nach Genehmigung des Haushaltsplans 1988 vorgelegt wurde, ergab, waren kurzfristige Finanzierungen von 39 Mrd. ITL erforderlich (neben der Schuld gegenüber der RIBS für die Rückzahlung des Darlehens von 35 Mrd. ITL zur Durchführung des spezifischen Aktionsplans von 1984). (54) Aufgrund dieser Lage faßte das Landwirtschaftsministerium den Grundsatzbeschluß, die beiden Unternehmen voneinander zu trennen, um zu vermeiden, daß der wahrscheinliche Konkurs der Nusam die Schließung des Unternehmens von Celano nach sich zog, und die Geschäfte an das Pachtunternehmen, die Sadam, zu übertragen. (55) Zur Umsetzung dieser beiden Bestimmungen bevollmächtigte der CIPE mit Beschlüssen vom 12. September 1989 und vom 2. Februar 1990 (siehe Ziff. 15.2 und 15.3) die RIBS einerseits, eine Bürgschaft über 2 Mrd. ITL zugunsten der Sadam zur Sicherung der Abgabenpflichten der Nusam und andererseits eine Bürgschaft zur Sicherung der Schulden der Nusam bei der Sadam für die Investitionen, die diese während der Zeit der Pacht vorgenommen hatte (11 Mrd. ITL), zu leisten. (56) Um die Pacht des Zuckerunternehmens von Strongoli zu ermöglichen, was bei Konkurserklärung des Unternehmens nicht möglich gewesen wäre, beschloß die Aktionärsversammlung der Nusam am 2. März 1990, die Verluste des Wirtschaftsjahres 1988/89 (31,037 Mrd. ITL) u. a. dadurch abzudecken, daß das Gesellschaftskapital (26 Mrd. ITL) auf Null gestellt und ein Teil des Darlehens der RIBS (1,542 Mrd. ITL) umgewandelt wurde. Gleichzeitig beschloß die Versammlung, das Gesellschaftskapital der Nusam durch Umwandlung einer weiteren Quote des Darlehens der RIBS (954 Mio. ITL und durch Inanspruchnahme von Zahlungen anderer Aktionäre (1,530 Mrd. ITL) wiederherzustellen (siehe 15.4.). (57) Am 18. Oktober 1990 beantragte die Nusam vor dem Gericht in Rom die Zulassung zum Vergleichsverfahren mit Güterabtretung. Mit dem Vergleichsantrag wurde das Angebot des Ankaufs des Zuckerunternehmens von Celano durch die Sadam, der Pächterin dieses Unternehmens, vorgelegt. (58) Das Kaufangebot sah folgendes vor: a) Kaufpreis von 26 Mrd. ITL, wovon 15 Mrd. ITL auf die Übernahme eines Teils der Restschuld der Nusam gegenüber der RIBS(15) durch den Käufer entfallen, und von 11 Mrd. ITL, was dem Verzicht auf die Forderung an die Nusam in Höhe der Ausgaben für die Investitionen, die die Sadam während der Dauer der Pacht des Betriebs vorgenommen hatte, entspricht; b) Rückerstattung der der Sadam gewährten Bürgschaften an die RIBS; c) Übernahme des Personals des Zuckerunternehmens von Celano durch die neue Eigentümerin. (59) Mit Urteil vom 18. Juli 1991 bewilligte das Konkursgericht das Vergleichsverfahren mit Abschluß des Vertrags über den Verkauf des Betriebs der Nusam an die Sadam Abruzzo SpA der Gruppe Sadam. (60) Nach italienischer Darstellung verlief das gesamte Verkaufsverfahren unter der Aufsicht des Gerichts, das ebenfalls andere Angebote etwaiger Kaufinteressenten hätte berücksichtigen können. (61) Das Zuckerunternehmen von Strongoli wurde von der Nusam nach Abschluß des Wirtschaftsjahres 1992 stillgelegt. (62) In diesem Zusammenhang müssen die in dem Beschluß des CIPE vom 26. Juli 1990 genannten Beihilfen (siehe 15.5 und 15.6.) betrachtet werden, da mit diesen Maßnahmen der Konkurs der Nusam und folglich die Zerstreuung der Aktiva des Unternehmens von Celano (positive Rentabilität oder "Goodwill", Produktionsquoten, Anbaugebiet, Personal) verhindert werden sollten. Mit dem vorgenannten CIPE-Beschluß und dem entsprechenden spezifischen Aktionsplan sollten tatsächlich die Ziele des Sektorplans umgesetzt werden, nämlich die Konzentration der Betriebstätigkeit, die Erhaltung der Zuckerrübenanbaugebiete und die Vollendung der technischen Umstrukturierung der Anlagen. (63) Nach Auffassung der Kommission lag der von der Sadam für das Zuckerunternehmen gezahIte Preis unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens, während nach italienischer Auffassung der errechnete Wert von 31,8 Mrd. ITL Ergebnis einer Vermögensschätzung der Aktiva war, bei der die negative Rentabilität ("bad-will") der Nusam zur Zeit der Vertragsgeltung nicht berücksichtigt wurde. (64) Der neue mit dem Beschluß aufgestellte spezifische Plan verpflichtete außerdem den Käufer, d. h. die Sadam, zu Investitionen in Höhe mehrstelliger Milliardenbeträge Lire. (65) Unter diesem Aspekt müßten die entsprechend dem CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 angewendeten Maßnahmen als Plan zur Umstrukturierung mit dem Ziel angesehen werden, den Betrieb zu modernisieren, die Produktionskosten zu senken und die Rentabilität mittel- und langfristig wiederherzustellen. (66) Im Zuge der Umstrukturierung der Anlagen des Zuckerunternehmens von Celano wurden alle Produktionsphasen modernisiert. Die Investitionen führten zu folgenden Ergebnissen: a) Steigerung der Verarbeitungskapazität von 3700 auf 7500 t Zuckerrüben/Tag, womit die Abnahme der gesamten Zuckerrübenproduktion der jeweiligen Anbaufläche nach Schließung der Betriebe von Avezzano und Latina gesichert war; b) Steigerung der Kristallisierungskapazität von 480 auf 800 t/Tag, so daß die Kosten für die Lagerung des Flüssigerzeugnisses gesenkt werden konnten; c) Senkung des Energieverbrauchs von 402 auf 320 kg Brennöl/Tonne Zucker; d) Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Trockenpulpe. (67) Die Beihilfen auf der Grundlage der CIPE-Beschlüsse vom 12. April 1988 und vom 28. Juni 1990 (15.1 und 15.4), d. h. die zweimalige Beteiligung der RIBS an der Kapitalaufstockung der Nusam, einmal über 5 Mrd. ITL im Jahr 1988 und dann über 25 Mrd. ITL im Jahr 1990, sind nach italienischer Auffassung dadurch gerechtfertigt, daß der Aktionsplan für 1985 zugunsten des Unternehmens von Celano (Genehmigung der Kommission) 1987 geändert wurde, um das Volumen der vorgesehenen Investitionen (zusätzliche Investitionen über 13 Mrd. ITL) zu erhöhen. Diese Beihilfen sollten außerdem die Interessen der RIBS als Aktionärin der Nusam wahren und die Umsetzung der neuen Leitlinien des überarbeiteten Sektorplans ermöglichen (insbesondere Errichtung des Zuckerpools in Mittelitalien). (68) Die unter 15.2 und 15.3 genannten Beihilfen (CIPE-Beschlüsse vom 12. September 1989 und vom 2. Februar 1990) wurden in Form von Bürgschaften der RIBS zugunsten der Sadam, der Pächterin des Zuckerunternehmens, gewährt, um die Steuerschulden der Nusam für ihre Tätigkeit in der Zeit vor Verpachtung des Unternehmens und die Schuld der Nusam gegenüber der Sadam für deren Investitionen in der Zeit der Verpachtung zu decken (Bürgschaften über 2 Mrd. ITL 11 Mrd. ITL). Wie Italien in diesem Zusammenhang erläutert, führten die von der RIBS gewährten Bürgschaften nicht zu Geldzahlungen, da sie nie in Anspruch genommen wurden; außerdem seien sie nicht zur Übernahme von Anleihen gewährt worden, sondern zur Deckung von Vertragsverpflichtungen. Die beiden Bürgschaften sollen der RIBS von der Sadam beim Ankauf des Zuckerunternehmens von Celano "zurückgegeben" (sic) worden sein. Maßnahmen zur Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino (69) Nach italienischer Darstellung war die Beihilfe in Form einer Bürgschaft entsprechend dem CIPE-Beschluß vom 2. August 1991 (16.1) durch die Krise der Mehrheitsaktionärin des Unternehmens Castiglionese, der Federconsorzi, gerechtfertigt, die zur Streichung der Bankkredite zugunsten der kontrollierten Unternehmen führte. So mußte die Castiglionese gerade zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1991/92 die Zulassung zum Verfahren der Geschäftsaufsicht beantragen, ohne den Zuckerrübenbauern die Bezahlung der Zuckerrüben garantieren zu können. (70) Die Bürgschaft über 41 Mrd. ITL der RIBS an die Castiglionese wurde demnach verliehen, um die eventuell der Castiglionese von den Banken gewährten Darlehen zur Zahlung der Zuckerrübenbauern abzusichern. Sie wurde im übrigen nicht in Anspruch genommen, um tatsächliche Kreditlinien bei den Banken abzusichern, sondern sollte eine "externe" Garantie gegenüber den Zuckerrübenbauern darstellen, da die Banken der Castiglionese Vorschüsse nur gegen die Sicherheit des anschließend hergestellten Zuckers gewährt haben. (71) Nach italienischer Auffassung sind auch die Maßnahmen der RIBS aufgrund des CIPE-Beschlusses vom 16. April 1992 (siehe 16.2) als Maßnahmen zur Umsetzung des PN 1984/1990 und des PN 1991/1996 anzusehen. Damit sollte die Kontinuität der Verarbeitungstätigkeit in dem einzigen Zuckerunternehmen des Zuckerrübenanbaugebiets in der Toskana und in Umbrien sichergestellt werden, ohne die Maßnahmen zu beeinträchtigen, die die RIBS bereits für das Unternehmen in Castiglione Fiorentino vorgenommen hatte (so war u. a. die Rückzahlung der zinsverbilligten Darlehen infolge der Krise der Federconsorzi gefährdet). (72) Insbesondere teilt Italien nicht die Analyse der Kommission, wonach die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen als Beihilfen für den Erwerb des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino zugunsten der Sadam zu betrachten seien, und zwar aus folgenden Gründen: (73) Der Verkauf der Aktien des Unternehmens Castiglionese SpA, das der Federconsorzi gehörte, wurde unter der Aufsicht des Konkursgerichtes Rom im Rahmen des Vergleichsverfahrens der Federconsorzi abgewickelt. Da indes der Verkauf unter Einhaltung der vom Gericht angenommenen Regelung verlief und alle betroffenen Marktteilnehmer zur Teilnahme aufgefordert wurden, hätte nach Auffassung der italienischen Behörden zweifellos jeder andere erfolgreiche Bieter von den Maßnahmen der RIBS zu den gleichen Bedingungen wie die Sadam profitieren können. Die genannte Verkaufsregelung und die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten an die Sadam und ein weiteres Unternehmen, das Interesse an der Teilnahme geäußert hatte, wurden der Kommission mitgeteilt. (74) Die mit CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 gebilligten Maßnahmen galten also nicht für einen bestimmten Empfänger, sondern für jeden an dem Verkaufsangebot interessierten Bieter, der die in dem Beschluß festgesetzten Bedingungen erfuellte. (75) Die Verlängerung der Beteiligung der RIBS am Kapital der Castiglionese (nach geltendem Recht unterliegt diese Möglichkeit der Bedingung, daß die Zuckerrübenbauern am Kapital des Empfängerunternehmens beteiligt werden), wurde gewährt, nachdem die Sadam der Finbieticola SpA zum gleichen Verkaufspreis 35 % der Castiglionese-Aktien übertragen hatte. Die Finbieticola SpA hat außerdem 35 % der Aktien, die im Zuge der Kapitalerhöhung durch die RIBS auf den Markt kamen, erworben (zinsfreie Zahlung über fünfzehn Jahre), wobei sie sich verpflichtet hatte, nach Ablauf von 15 Jahren nach Übertragung der Aktien weitere 35 % der Aktien zu übernehmen, die die RIBS mit ihrer ersten Beteiligung am Kapital der Castiglionese erworben hatte. (76) Im Zuge der Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino wurden einige Anlagen modernisiert, andere wurden ersetzt. Die Investitionen führten zu folgenden Ergebnissen: a) Erhöhung der Verarbeitungskapazität von 3500 auf 8500 t Zuckerrüben/Tag, was die Abnahme der gesamten Zuckerrübenproduktion des Anbaugebietes nach Schließung des Verarbeitungsbetriebs in Cecina ermöglichte; b) Steigerung der Kristallisierungskapazität von 400 auf 850 t/Tag, womit die Lagerungskosten für das Flüssigerzeugnis gesenkt werden konnten; c) Senkung des Energieverbrauchs von 368 auf 302 kg Brennöl/Tonne Zucker; d) Umstrukturierung und Verstärkung der Leistungsfähigkeit der Anlage zum Pressen und Trocknen der Pulpe; e) Anpassung der Anlagen an die geltenden Umweltschutzbestimmungen. (77) Nach italienischer Auffassung konnten aufgrund der Beihilfen, die die RIBS im Laufe der Jahre der Nusam, der Castiglionese und der Sadam Abruzzo für die Umstrukturierung der beiden Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino gewährt hat, folgende Ziele erreicht werden: a) Abschluß der Investitionspläne, der sonst nicht möglich gewesen wäre, was für die von der RIBS bereits in den Empfängerunternehmen durchgeführten Investitionen von großem Schaden gewesen wäre; b) Konzentration der technischen, wirtschaftlichen, finanziellen und kommerziellen Verwaltung in einem einzigen Unternehmen, was erhebliche Einsparungen ermöglicht; c) Errichtung eines Pools zur Zuckerherstellung in Mittelitalien, ein Ziel des nationalen Sektorplans, womit die Bewirtschaftung der jeweiligen Zuckerrübenanbaugebiete vereinheitlicht, die durchschnittliche Entfernung zu den Anbaugebieten verkürzt und die Bedingungen für die Ernte der Rohstoffe geändert werden konnten, um den Anforderungen der Erzeuger angepaßt zu werden; d) die Beteiligung der Erzeuger an der Leitung des Verarbeitungsbetriebs (gilt nur für das Zuckerunternehmen von Castiglione Fiorentino); e) Beibehaltung des Personals; f) Wiederherstellung der Rentabilität; g) Umstrukturierung der Produktionskapazität (globale Senkung der Kapazität zur Verarbeitung von Zuckerrüben/Tag in den Anbaugebieten nach Schließung der drei Fabriken in Cecina, Avezzano und Latina). (78) Mit den Maßnahmen der RIBS in den unter 76 genannten Betrieben sollten also einerseits ausschließlich Pläne für Investitionen und Modernisierung finanziert (ausgenommen jede Betriebsbeihilfe) und andererseits in völliger Übereinstimmung mit dem in den Sektorplänen festgesetztem Ziel die beiden Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino weitergeführt werden, um das Überleben der beiden Zuckerrübenanbaugebiete zu sichern, in denen andere Verarbeitungsbetriebe stillgelegt wurden. VI. BEWERTUNG DER BEIHILFEN Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags (79) Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten für den Sektor der Herstellung und Vermarktung von Zucker aufgrund Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. (80) Nach Auffassung der Kommission sind die verschiedenen Vergünstigungen, die die RIBS den Unternehmen Nusam, Sadam Abruzzo und Castiglionese gewährt hat, als staatliche Beihilfen anzusehen, auf die Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags anzuwenden ist. Sie wurden aus nationalen Mitteln finanziert (das Kapital der RIBS ist zu 100 % in öffentlicher Hand) und verfälschen den Wettbewerb, da sie einige Unternehmen gegenüber der Konkurrenz begünstigen. Nach den Angaben der italienischen Behörden sollte mit den Beihilfen die Zuckerverarbeitung in den betroffenen Regionen auf die beiden genannten Unternehmen durch Schließung anderer Betriebe im gleichen Gebiet konzentriert werden. Beihilfen dieser Art können sich ebenfalls auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, da sie die nationale landwirtschaftliche Erzeugung begünstigen, indem sie die Ausfuhren des Erzeugnisses aus dem betroffenen Mitgliedstaat erleichtern oder Einfuhren desselben Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten behindern. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (81) Aufgrund von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 können in Italien staatliche Beihilfen abweichend von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Zuckersektor gewährt werden, wenn sie mit außergewöhnlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Durchführung der Pläne zur Umstrukturierung des Sektors zusammenhängen. Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Falles "Italgrani" (82) Nach Auffassung der Kommission können die Argumente Italiens zu den Kriterien für die Bewertung der Beihilfen nicht berücksichtigt werden. Aus der Rechtsprechung des Falles "Italgrani", den Italien anführt (bestätigt durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995 (verbundene Rechtssachen 447-449/93 AITEC und a./Kommission)(16) wird abgeleitet, daß die fraglichen Beihilfen aus der Sicht der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags zu bewerten sind. (83) In dem genannten Urteil "Italgrani" führte der Gerichtshof aus, daß "die Kommission, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen kann. Sie darf zunächst nur (...) prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt" (32 und 33). (84) Der Hof wies allerdings auch darauf hin, daß diese Verpflichtung nur dann gilt, wenn sich die Kommission bei der Genehmigung der allgemeinen Beihilferegelung nicht die Prüfung der einzelnen Fälle der Anwendung der Regelung vorbehält. (85) In dem genannten Urteil vom 6. Juli 1995 führte das Gericht erster Instanz(17) aus, daß die auch nach der Gewährung der Beihilfe vorgesehene Meldepflicht wie in dem "Italgrani"-Urteil als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen ist. (86) Die Genehmigung der nationalen Pläne zur Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien (PN 84/90 und PN 91/96), die der ausdrücklichen Pflicht zur vorherigen Meldung der einzelnen Fälle der Anwendung dieser Regelung unterliegt, kann eindeutig nicht als endgültige Genehmigung aller Beihilfen angesehen werden, die auf de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.